Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schiffermusterungen — Schlachtungstatistik. 
nenschiffahrt v. 15. 7. 95 i. d. F. der Bek. v. 
20. 5. 98, RGl. 98 868, ist der Bundesrat befugt, 
Bestimmungen über den Befähigungsnachweis der 
Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe zu 
treffen. Von dieser Ermächtigung ist indes bis 
jetzt kein Gebrauch gemacht worden. — Ueber 
die polizeiliche Ordnung der inenschiffahrt auf 
dem Neckar u. dem Bodensee s. Schiffahrt 4. — 
S. auch Seeschiffer. Brenner. 
Schiffermusterungen s. Ersatzwesen XV. 
Schiffpatent s. Schiffahrt 7 u. Schiffer. 
Schiffsregister s. Freiwill. Gerichtsbarkeit I. 
Schiffsvermessung. Auf Grund des Art. 54 der 
NV. hat der Bdrt. eine Schiffsverm O. erlassen, die 
in neuer F. am 1. 3. 95, Rl. 160, veröffentlicht 
worden ist, Aend. Rl. 99 310 u. 08 149. Die 
Sch Verm O. findet Anwendung auf alle Sch., die 
ausschl. oder vorzugsweise zur Seefahrt be- 
stimmt sind und ist deshalb für W. ohne Bedeu- 
tung. Für die Vermessung und Eichung der 
Binnenschiffe gilt die Brüsseler Uebereink. 
der Rheinuferstaaten b. die Eichung der Binnen- 
chiffe 4. 2. 98, RBl. 99 299, mit Zus. 1. 6. 08, 
GBl. 398. Die auf Grund dieser Uebereinkunft 
zwischen den Rheinuferstaaten vereinbarte, in 
gbl. 02 183 abgedr. Eichordnung für die Rhein- 
schi iffe gilt auch für die Eichung der Neckarsch. 
MV. 10. 6. 02, Rabl. 183. Zur aüussühruns dieser 
Sichung besteht in Heilbronn ein iffseichamt, 
MV. 10. 6. 02, Rgbl. 183. Bazille. 
Schill s. Zander. 
Schlächtereien sind alle Schlachtstätten ohne 
Unterschied, also nicht bloß die von einer größeren 
Anzahl von Metzgern gemeinsam benützten 
Schlachthäuser, sondern auch jede vom einzelnen 
Metzger in seiner Behausung zum Schlachten be- 
nützte Räumlichkeit (Min IAbl. 1873 S. 183). Sie 
find genehmigungspflichtige Anlagen nach § 16 
Gew O. Zuständig zur Genehmigungserteilung ist 
das Oberamt bzw. der Bezirksrat. (§ 64 VV. 
5%0 Ueber das Verfahren s. Verfahren in Ge- 
werbesachen u. Anlagen, gew. II 3. Ueber Ge- 
suche um Errichtung von Schlächtereien ist der 
Oberamtsarzt u. der Oberamtstierarzt zu gut- 
ächtlicher Aeußerung zu veranlassen (§ 6 Min.= 
I., betr. den Verkehr mit Schlachtvieh u. Fleisch, 
v. 1. 2. O03, Rg Bl. 27). Ueber die bei der Ge- 
nehmigung von Schlächtereien zu beachtenden Ge- 
sichtspunkte s. preuß. techn. Anleitung II, 25, (ab- 
gedr. bei Schicker GewO. 1292). Die Verarbeit- 
ung bezogenen Fleisches zu Wurst ist kein 
Schlächtereibetrieb (Schicker GewO. 55). — Durch 
23 Abs. 2 Gew O. ist der Landesgesetzgebung vor- 
ehalten worden, die fernere Benützung bestehen- 
der u. die Anlage neuer Privatschlächtereien in 
solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser 
in genügendem Umfang vorhanden sind oder er- 
richtet werden, zu untersagen, d. h. den sog. 
Schlachthauszwang einzuführen. Dies 
ist für Württ. geschehen durch §§ 1—3 vorgenann- 
ter Min J V. v. 1. 2. O3. S. Schlachthäuser, öffent- 
liche. Verfehlungen gegen den Schlachthauszwang 
unterliegen der Bestrafung nach Art. 29 Polst G. 
Die nähere Regelung desselben ist der ortspoli- 
zeilichen Vorschrift überlassen. Dem Zwang zur 
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Benützung eines öffentlichen Schlachthauses unter- 
licgen auch solche Anstalten, welche einen erheb- 
lichen Fleischbedarf haben und diesem Bedarf bis 
zur Einführung ds Schlachthauszwanges in der 
Gemeinde durch Schlachten in eigenen, ordnungs- 
maßig eingerichteten Schlachthäusern gedeckt haben. 
Min Inbl. 1880 S. 353. — Die Beschäftigung von 
Kindern in Fleischereien ist untersagt (884, 12, 
23, 25 K.) Brenner. 
Schlochthäuser, öffentliche. Als öff. Schl. i. S. 
*2 Abs. 2 der GewO. u. der VBest. z. Fl BG. 
6. 00, gusdr 547, und BB. 30. 5. 02, Rl. 
268, MV. b. Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch 
1. 2. 03, Rgbl. 27, gelten die Gde Anst. zum 
Schlachten von Vieh, sowie diej. sonst. Schl., die 
auf Grund einer mit der Gde getroffenen, ins- 
bes. auch auf die Regelung der Gebühren für Be- 
nützung des Schl. sich erstreck. Vereinbarung allen 
Einw. oder wenigstens allen Metzgern der Gde. 
zum Gebrauch eingeräumt sind. Die Gebühren 
sind für die Gde Angehörigen einheitlich festzusetzen, 
ausgenommen wenn das Schl. Eigentum einer 
Metzgergenossenschaft ist, in welchem Fall von 
Nichtmitgliedern dieser Genoss. Zuschläge zu den 
von den Mitgl. zu entrichtenden Geb. erhoben 
werden. Bei Bemessung der SchlGebühren ist 
darauf zu achten, daß die Einnahme an solchen 
den für Unterhaltung, Betriebsunkosten und für 
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals 
erforderl. Betrag nicht übersteigt. Als Zinsfuß 
darf höchst. ein Satz von 5 v. H. angesetzt werden. 
Die Festsetzung der Geb. geschieht bei Gde Anst. 
durch die Gde Koll. mit Genehm. der Kreisreg. Ist 
das betr. Schl. nicht Eigentum der Gde, so sind die 
Geb. im Weg der Verständigung des Eigentümers 
mit dem Gde Rat festzusetzen. Für den Betrieb 
der öff. Schl. ist im Weg ortspol. Vorschr. 
eine Schlachth ausordnung aufszustellen, 
in welche neben den Best., die durch Rücksicht auf 
Ordnung, Reinlichkeit und Gesundheit geboten er- 
scheinen auch die Best. über den Schl Zwang, § 3 
MV. 1. 2. 03 und die zur Erhebung kommenden 
Sch Gebühren aufzunehmen sind. Im Fall der Er- 
richtung neuer oder der Aenderung besteh. öff. 
Schl. und Privatschlächtereien, s. d., § 16 u. 25 
GewO., ist vor Vorlage des betr. Gesuchs an die 
Kreisreg. vom Oll. eine gutächtl. Aeußerung des 
OAurzts und des OAI. einzusiehen, § 6, 7 
MV. 1. 2. 03, Rabl. 27. Leonhardt. 
Schlachthausabfälle als Fischfutter s. Fischerei- 
pflege b. 8. 
Schlachthausgebühren s. Schlachthäuser, öff. u. 
Testeuerungsrechte der Gemeinden l. 
Schlachtungstatistik. Die St. der Schl. war bis 
1904 Landessache; für W. wurde sie seit 1893 
auf Grund der FleischbeschReg. der Gden auf- 
genommen, wobei die ohne Fl B. zu Haus geschl. 
Tiere nicht erfaßt wurden, s. Statist. Handbuch 
f. d. ¾- W. 1904/05 30. D. BdrtBeschl. 1. 6. 04, 
abg. Beschl. 4. 6. 08 ist die Schlachtvieh- u. 
gugrchkesskech et einheitlich für das ganze R. 
geordnet. Nach Beschl. v. 4. 6. 08 u. Min V. 
9. 11. 08, Rgbl. 260, find an stat. Zusammenstel- 
lungen zu fertigen: 1. jährl. Zusammenst. der 
Ergebnisse der ges. Schlachtvich= u. Fleischbe-
	        
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