Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Schuldzinsennachweisung — Schulgesundheitspflege. 
habesatzes zweckmäßigerweise dem mitvorsitz. Orts- 
geist ichen oder Sch Vorstand übertragen, § 13 Z. 3 
V. 1. 3. 10, Rabl. 105. Ihre Beaufsichtigung ist 
Sache des Sch orst., Dienstanw. § 4; Vorschläge 
von Büchern hat der Lehrerkonvent zu machen. 
Von ihrer Aufbewahr. und Beschaffenheit hat der 
s bei seinen Hauptprüfungen und sonst. 
  
Besuchen Einsicht zu nehmen. Außer der Sch ibl. 
soll womöglich eine Schülerbibliothek von unter- 
haltenden und belehrenden Schriften zur Belebung 
und Förderung eines besseren Geistes unter der 
Jugend errichtet werden. W. Haller. 
Schuldzinsennachweisung bei der Ekst. Nach 
Ekst G. Art. 9 u. 42 sind die von einem Steuer- 
pflichtigen zu entrichtenden SchZ. und Renten 
und die auf bes. privat= oder öffrrechtl. Ver- 
pflichtungsgrund beruh. dauernden Lasten, soweit 
sie nicht auf Einnahmequellen haften, die bei der 
Veranlagung außer Betracht zu lassen sind, ab- 
zugsfähig; der Abzug findet aber nur auf An- 
meldung durch den Stfl. statt; Erhebungen über 
nicht angemeldete Beträge sind laut ausdrückl. ges. 
Anordnung zu unterlassen. Wohl aber hat die 
Gde Beh. die St Pfl. zur Anmeldung der abzugs- 
fähigen Sch-Z., Renten und Lasten aufzufordern. 
Der StuPfl. braucht zunächst nur den Gesamt- 
betrag der Sch-Z., R. und Lasten, deren Abzug er 
beansprucht, anzugeben, er hat aber in Zweifels- 
fällen auf Verlangen die Beträge im einzelnen 
nachzuweisen. Zur Anmeld. und Nachweis. der 
Sch-Z. usw. dient bei denj. St Pfl., die eine StEr- 
klärung abzugeben haben, diese, bei den übrigen 
ein von der StVerwalt. unentgeltlich zur Ver- 
fügung gestelltes Formular, die Schuld- 
bin#sennachweisung. Dasselbe ist bei der 
Gde Beh. für die Ekst. oder dem Bez St A. erhält- 
16r und wird überdies allen denen, die im Vor- 
jahr Sch-Z. angemeldet hatten, von Amts wegen 
zugestellt. Die Abgabe des ausgefüllten Formulars 
hat bis 8. April zu erfolgen. Pistorius. 
Schulen, höhere, s. d., Volkschulen s. d., Fort- 
kildungsschulen s. d., Gewerbe= u. Handelschulen 
  
Schulgeld. Die Gden oder Schulverbände glind 
befugt, für den Besuch der Volkschule mit Aus- 
schluß der allg. Fortbildungsschule und der Sonn- 
tagschulen ein Sch G. von 1—3 X jährl. zu erheben. 
Fut den Besuch der Mittelsch. kann ein entspr. 
öheres Sch G. festgesetzt werden, das in Gden 
1. Kl. 36 J, 2. Kl. 24 , 3. Kl. 18 X nicht über- 
steigen darf. Besuchen mehrere Kinder einer 
Familie gleichzeitig die V.= oder Mittelsch. einer 
Gde, so ist nur für das erste der volle Betrag, 
für das zweite und dritte je nur ¼, für die 
übr. K. kein Sch G. zu zahlen. In der einfachen 
VSch. sind K. unbemittelter Eltern von der Ent- 
richtung des Sch G. freizulassen und mit den 
nötigen Lernmitteln zu versehen; in der Mittelsch 
kann unter denselben Voraussetzungen ganzer oder 
teilweiser Nachlaß des Sch G. gewährt werden. Die 
Entsch. hierüber steht dem OrtschRat zu. Die K. 
der an der VSch. des Orts einschließlich der 
Mittelsch. angest. Lehrer sind vom Sch G. frei, 
Art. 22 VSch G. 17. 8. 09, Rgbl. 178. 
W. Haller. 
Haller, Handwörterbuch. 
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Schulgesundheitspflege. Die Sch. umfaßt die 
Gesundheitspflege in den Schulen und die Ein- 
richtung der Schulgebäude. Die Schuljugend 
soll vor Störungen und Gefährdungen der Ge- 
sundheit bewahrt werden, der Schulbetrieb soll 
den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. 
Jede Volkschule und, wo mehrere Lehrer ange- 
srellt sind, jede Abteilung einer solchen erfordert 
ein besonderes, seiner Bestimmung gemäß ein- 
gerichtetes und für die Schülerzahl ehörig 
geräumiges, heizbares Zimmer. Art. 16 Abs. 
Volkschulges. 17. 8. 09, Rgbl. 178. Nach Gew.= 
O. § 27 ist die Ausübung eines Gewerbes, 
dessen Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch 
verbunden ist, in der Nähe von Schulen zu 
untersagen oder nur unter Bedingungen zu ge- 
statten, wenn die bestimmungsmäßige Benutzung 
der Sch. durch einen solchen Gewerbebetrieb eine 
erhebliche Störung erleiden würde, s. Anlagen, 
geräuschvolle. — Das Gesetz bet. diese Verhält- 
nisse der Oberamtsärzte 10. 7. 12, Ra Bl. 270, 
Llringt die neue Einrichtung des Schularztes. 
Darnach ist der Oberamtsarzt innerhalb seines 
Amtsbezirks Schularzt, sofern für diesen Ge- 
schäftszweig nicht ein anderer Arzt staatlich be- 
stellt oder zugelassen ist. Die Tätigkeit des 
Schularztes erstreckt sich auf die den Ortsschul- 
behörden unterstellten öffentlichen Schulen, so- 
wie auf alle Privatschulen, ferner auf die Klein- 
kinderschulen, Kindergärten u. Kinderhorte. Den 
Schulärzten liegt ob: 1. Die Untersuchung des 
Zustands des ganzen Schulgebäudes u. der den 
Zwecken der Schule dienenden weiteren Gebäude, 
sowie ihrer Einrichtungen u. Geräte, ferner die 
Ueberwachung der Benützung dieser Gebäude u. 
Einrichtungen in gesundheitlicher Beziehung, 
2. die Fürsorge für die Beachtung der gesund- 
beitlichen Anforderungen beim Unterricht, 3. die 
Feststellung u. die Verhütung der Verbreitung 
von Kranzeiten u. Gebrechen bei Schülern u. 
Schülerinnen u. die zu diesem Zweck erforder- 
lichen körperlichen Untersuchungen derselben. Die 
Gemeinden sind verpflichtet, für jedes der Auf- 
sicht des staatlichen Schularztes unterstehende 
Kind jährlich 20 Pfennig in die Staatskasse 
zu entrichten. — Die V. Min J. u. KSch. betr. 
Maßregeln für die Sch. bei ansteckenden 
Krankheiten 13. 7. 91 u. 27. 2. 10 Z. 1, 
Rabl. 238 u. 190, wird auf sämtliche öff. dem 
Min HSch. nicht unmittelbar unterstellte Unter- 
richtsanstalten einschl. der sog. Internate an- 
ewendet. Bei Auftreten einer ansteckenden 
rankheit (s. d.) ist zur Schließung der Schule, 
nach Umständen einer einzelnen Klasse derselben, 
zuständig, auf Grund Antrags des Oberamts- 
arztes oder nach Weisung des Med Koll. das Ober- 
amt, bei Volkschulen auf Antrag des Oberamts- 
arztes auch die Ortsschulbeh. Außerdem steht die 
Befugnis zur Schulschließung der Oberschulbeh. 
zu. Die Wiedereröffnung erfolgt auf Anordnung 
derjenigen Behörde, die die Schließung verfügt 
hat. Die auf den Antrag des Oberamtsarztes 
eschlossene Schule darf nur nach vorheriger Gut- 
beißung desselben wieder eröffnet werden. 
Schüler, die an einer a. Kr. leiden, sind vom 
Schesuch auszuschließen. Das Gleiche gilt für 
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