706
gesunde Schüler, wenn Gefahr besteht, daß diese
eine a. Kr. in die Sch. einschleppen können. Zu
vgl. auch Min V. 23. 3. 76, Rgbl. 146, betr.
Maßregeln gegen die Krätze. Nach 3 16 Ges.
betr. gemeingefährliche Krankheiten (s. d.) kön-
nen jugendliche Personen aus Behausungen, in
denen Erkrankungen vorgekommen find, zeitweilig
vom Schul- und Unterrichtsbesuch ferngehalten
werden. Bezüglich der übertragbaren Krankheiten
ist hinzuweisen auf die Anweisungen für die be-
amteten Aerzte u. die Polizeibehörden für die
Bekämpfung dieser Krankheiten, MinI. Al.
1910 S. 82 ff., „Maßregeln für die Schulen“.
Rößler.
Schulhaus. Jede VSch. und, wo mehrere Lehrer
an einer Sch. angestellt find, jede Abteilung
(Klasse) ders. erfordert ein bes., seiner Bestim-
mung gemäß eingerichtetes und für die Zahl der
Schulkinder gehörig geräumiges Zimmer, Art. 16
VSchG. In Ausfü rung dieser Forderung gibt
die MV. 28. 12. 70, Konf Abl. V Beil. zu Nr. 201,
die näh. Vorschr. bezüglich der Einrichtung der
Sch H. Hienach soll das SchH. nur solche Räume
enthalten, die zu Schulzwecken oder zu Woh-
nungen der Schulvorstände, Lehrer oder Schul-
diener verwendet werden. Wenn es auch zu an-
dern Zwecken, z. B. der Gde Verwaltung, benützt
werden soll, so sind beiderlei Räume vollständig
voneinander abzuscheiden, so daß sie weder Ein-
hange noch Treppen miteinander gemein haben.
or der endgültigen Wahl des Bauplatzes ist das
Gutachten des O. und wegen Errichtung ge-
räuschvoller gewerbl. Anlagen (s. Anl., geräusch-
volle) in der Nähe von Sch. ist von der Ortspol.=
Beh. die Entsch. der Kreisreg., MV. 9. 11. 83,
Rgbl. 234, einzuholen. Massivbau verdient den
Vorzug vor Fachwerkbau. Die Einteilung der
Schulzimmer richtet sich nach Alter, Geschlecht
und Zahl der Schüler. Für die Zimmerlänge,
Tiefe, Bodenfläche, Form und Höhe der Schul-
zimmer sind genaue Maße und Vorschr. an-
gegeben, ebenso über Fußboden, Wände, Türen,
Gebälke, Fenster und Oefen. Bes. eingehend sind
die Vorschr. für die Einrichtungen zur Lüftung
der Sch-Z. und der regelmäßigen Reinigung der
Lustkanäle in den mit Zentralheizung verseh.
Sch G., MV. 2. 4. 90, Kons Abl. IX 4210. Jedes
Sch-Z. ist mit Sch Bänken auszustatten. Gefordert
werden 2ssitzige, u. U. mit Genehmigung des
ObchR. zugelassen 3= und 4sitzige Subs., die
genau nach Vorschr., MV. 5. 5. 08, Mbl. 94,
konstruiert sein müssen. Außerdem sollen bei
größ. Lehranst. Bibliothek. Z., Lehrer Z., Karzer
und eine Wohnung für den Schuldiener erstellt
werden. Bes. Sorgfalt ist auf die Anlage der
Abtritte zu verwenden. Eine gute Versorgung
mit Wasser ist dringendes Bedürfnis für ein
Schulhaus, ebenso ein gut konstruierter Bilitz-
ableiter. Zur Ermöglichung einer angemessenen
körperl. Erholung der Schüler während der
Intetstitien ist ein Spiel- und Turnplatz erforder-
lich. Bei Neubauten, Umbau, Erweiterung eines
SchH., auch über jeden Vorschlag zum Ankauf
eines H. für Sch Zwecke ist der Ort Sch. gutächtlich
zu hören, wie ihm auch die Sorge für zweckmäßige
Einrichtung und Benützung der Sch Geb. zukommt,
Schulhaus.
Dienstanweisung Abl. Min KSch. 1910 65. Ebenso
hat er in allen Fällen, wo Oekonomiegelasse und
Güter einer Sch Stelle durch Verwendung zu Sch.=
Bauten eine Anfechtung ihres Besitzstands er-
leiden sollen, dem Ober SchR. Vorlage zu machen,
Kons Erl. 11. 6. 86, Abl. VIII 3532. Die Aufsicht
über die vorschriftemäßige Ausführung der Sch.=
HBauten steht den gemeins. Oe. in Schulsachen
zu, Dienstanweis. § 2. Sie haben bei der Neu-
herstellung oder bei umfangreichen Veränderungen
von SchH. und von Schübtrittgebäuden die Bau-
pläne vor der Vorlage an die OöSchBeh. dem
OAshysikat zur hygien. Begutachtung mitzuteilen,
MErl. 19. 8. 04, Abl. 400. Die Behandlung von
Neubauten und bedeutenderen Erneuerungen er-
folgt nach der M. 21. 5. 74, Rgbl. 159. Für die
Gesuche der bürgerl. Koll. um Staatsbeiträge
zu Sch HNeubauten, die durch das gemeins. O#.
in Schuls. dem ObchR. vorzulegen sind, MErl.
12. 5. 99, Kons Abl. XI 5286, ist stets das vor-
geschriebene Formular zu benützen. Unterläßt die
zust. Gde Beh., die ges. notwendigen SchRäume zu
erstellen, so ist nach Art. 188 der Gde O. zu ver-
fahren. In denj. Gden, in denen der O#l. zu-
gleich Sch Arzt ist, hat eine Besichtigung der Sch.
anläßlich der deifttatton nur stattzufinden,
wenn ein bes. Anlaß hiezu vorliegt, 5 9 M. 17.
3. 18, Rgbl. 82. Dem Schularzt liegt ob die
Untersuchung des Zustands des ganzen Sch Geb.
und der den Zwecken der Sch. dienenden weiteren
Geb., sowie ihrer Einrichtungen und Geräte,
ferner die Ueberwachung der Benützung dieser
Geb. und Einrichtungen in gesundheitl. Beziehung,
Art. 5 OA#. 10. 7. 12, Rgbl. 270, vgl. auch § 1
Dienstanw. f. d. Sch#., Abl. Min KSch. 1913 42.
Bes. hat der Bezirkschulinspektor bei
seiner Vis. von dem Zustand der Lehrerwohnungen
und sämtl. SchRäume, der SchZimmer und der
Sch Geräte Einsicht zu nehmen, Dienstanw. 78,
auf die Zentralheizungsanlagen zu achten, Kons.=
Erl. 2. 4. 90 Z. 5, Abl. X 4210, von Mißständen
dem OAA. Kenntnis zu geben, Kons Erl. 28. 1.
76, Abl. VI 2515, in Gemeinschaft mit dem Ol.
zu rezessieren, Kons Erl. 23. 2. 71, Abl. V 1867,
und von der richtigen Vollziehung der Rezesse
sobald und wo nur immer möglich persönlich sich
Gewißheit zu verschaffen, Kons Erl. 14. 3. 73,
Abl. V 2152. Zur Ermöglichung einer raschen
und gefahrlosen Entleerung der Sch. in Brand-
fällen sind in MErl. 24. 6. 08, Abl. 106, genaue
Verhaltungsmaßregeln für Lehrer und Schüler
vorgeschrieben. Dsgl. hat der Min JErl. 12. 5. 09,
Abl. 65, zum Zweck der Herbeiführung und Er-
haltung möglichster Feuersicherheit in den Sch.=
Geb., sowie der wirksamen Bekämpfung aus-
brechender SchHBrände Vorkehrungen verfügt.
Sämtl. Sch-Z. müssen FI werden. Das zu
ihrer Heizung erforderl. Holz muß auf Gde Kosten
angeschafft, geführt, gesägt und gespalten werden.
Die Besorgung des Einheizens liegt der Gde auf
ihre Kosten ob, Art. 9 G. 17. 7. 05, Rgbl. 117.
Die Temperatur, die nur nach einem Celsius-
Thermometer, MErl. 4. 6. 09, Abl. 63, festgestellt
werden darf, darf i. d. R. 20° C. nicht übersteigen
und nicht unter 16° C. fallen, MV. 28. 12. 70
§ 25. Auf die Lüftung der SchRäume durch