Schulkasse — Schulkosten.
bes. LEinrichtungen und in den Pausen auch
durch Oeffnen von Fenstern und Türen hat der
Lehrer sein bes. Augenmerk zu richten. Sch.-
Zimmer, Treppen und Gänge sollen i. d. R. täg-
lich von Schmutz und Staub sorgf. gereinigt
und während des Jahres wenigstens 4mal, nach
Bedürfnis und wo immer möglich auch öfters und
gründlich, der Boden der SchAborte mind. einmal
in der Woche aufgewaschen werden. Auf möglichste
Schonung der Sehkraft der Schüler ist (z. B. durch
richtige Handhabung der Fensterrouleaus) die
sorgfelltigtte Rücksicht zu nehmen und einer zweck-
ienlichen Beleuchtung alle Aufmerksamkeit
u schenken. Daher find auch für die Beschaffen-
nebn der Lehrmittel (Wandtafel, Wandkarten,
Zeichenvorlagen usw.) eingehende Vorschr. erteilt
worden. Dsgl. bezu lich der Lehrmittel, die sich in
den Händen der chüler befinden, in MV. 22. 4.
90, Konf Abl. IX 4232; vgl. auch MErl. 6. 12. 04,
Abl. XIII 252. W. Haller.
Schulkasse. Den VSch. fließen f. Einnah-
men zu: 1. ein jährl. Beitrag aus den örtl. Kas-
sen, der wenigst. 50 3 für jeden Schüler der V.-,
Sonntag= und allg. Fortbildungschule beträgt;
2. die Strafgelder von Schulversäumnissen;
8. das aus örtlichen Mitteln fließende Einkommen
jeder erled. ständ. Lehrstelle, soweit es die Amts-
verweserkosten übersteigt. Die Gden haben diese
Einnahmen als selbständige Schulkasse unter ent-
sprech. Anwendung von Art. 155 Abs. 1 u. 2 Gde-
O. zu verwalten. Der OrtsSchR. hat die Gelder
der SchK. für Lehrmittel und ähnliche Erforder-
nisse der Sch. zu verwenden. Auf die Verwendung
der den Sch K. angehörenden Stiftungen fin-
den die Vorschr. in Art. 157 u. 158 Abs. 1 Gde O.
mit der Maßg. entspr. Anwendung, daß an Stelle
der Gde Koll. der Ort SchR. und an Stelle der
Kreisreg. der Ober SchR. tritt, Art. 23 VSchG.
17. 8. 09, Rabl. 178. Die Verwaltung der
SchK. soll i. d. R. dem Gde Pfleger als solchem
übertragen werden. Die Bestellung eines bes.
Rechners soll nur ausnahmsw. erfolgen. Die Be-
lobnung des letzteren ist, wenn es die Gde Koll.
verlangen, auf die Sch K. zu übernehmen. Ihr
Vetrag wird von dem Gde Rat im Einvernehmen
mit dem OrtSch R. festgesetzt. — Ueber die Mittel
der Sch K. verfügt der Ort Schh. Der Etat ist
von dem geschäftsführ. Vorsitz. des OrtSch.
unter Mitwirkung des Sch RRechners zu ent-
werfen, rechtzeitig dem Ort SchR. vorzulegen und
in der von diesem festges. Gestalt dem Orts-
vorsteher mitzuteilen, der ihn als Beil. dem Gde-
Etat anschließt. Die Aufsichtsbeh., die den Vor-
anschkag und die Rechnung der Sch K. zu prüfen
und den Voranschlag ä# vollzieböar zu erklären
hat, ist das gemeins. OA. in Schulsachen, für die
großen und mittleren Städte die Kreisreg. in
Gemeinsch. mit dem OberSchR. Näheres fs. § 13
MV. 1. 3. 10, Rgbl. 105. Sportel für Prüf. der
Rechnung wird, soweit nicht Aversalsummen fest-
gesetzt werden, von den Oberämtern an-
esetzt, MV. 8. 11. 82, Abl. 409. Der Rechner er—-
hält eine Belohnung bis zu ½% bzw. /10 und
½8 der Einnahme, wenn die Rechnung 1. bzw. 2.
und dreijährig gestellt wird, Kons Erl. 25. 4. 738,
Abl. V 2170. Die Min JV. b. Kassenführung und
707
Kassenkontrolle bei den öff. Körpersch. und Stif-
tungen im Departement des J. 2. 2. 09, Rabl. 400,
findet sinngemäße Anwendung auch auf die SchK.
W. Haller.
Schulkonferenzen. Dem Ober chR. liegt ob, zur
Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen geeignete
Einrichtungen zu treffen, bes. durch Veranstaltung
von Fortbildungskursen und Konferenzen,
sowie durch Gründung und Unterhaltung von
Lesegesellschaften, Art. 47 VSch G., Rgbl. 09 178.
In jedem Bez. hat der BezSch Insp. jährlich mit
den Lehrern die BezSch Versammlung, i. d. R.
eine Hauptkonferenz und weiterhin zwei Sonder-
konferenzen abzuhalten. Die Bezirkschul-
versammlung, zu der die O#orstände, die
kirchl. Visitatoren, die Schulärzte und die Mitgl.
der Ortschulräte des Bez., auch andere Männer,
bei denen ein bes. Interesse und Verständnis
für das Vech Wesen vorausgesetzt werden darf,
einguladen sind, findet i. d. R. nach Beendi-
gung der Schulprüfungen 2 Die Versammlung
wird von dem BegSchInsp. mit einer Uebersicht
über den Befund bei den vorangegangenen Prüf.
und Inspektionen eröffnet. Im Anschluß hieran
stellt er bestimmte Punkte zur Beratung. Ueber
ie Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das
dem ObchR. vorzulegen ist, 5 18 MV. 1. 3.
10, Rgbl. 105. Hierüber Näheres Erl. 17. 6. 10,
Abl. Min KSch. 183. — Die andere der beiden
K. ist die Hauptkonferenz, in der sämtl.
Lehrer und Lehrerinnen bis zum zurückgelegten
60. Lebensj. teilzunehmen haben. Fachlehrern ist
die Teilnahme freigestellt. Sie soll den L. An-
regung und Anleitung zu tieferem Erfassen ihrer
ganzen Unterrichts= und Erziehungsaufgabe und
namentlich Gelegenheit zur Erörterung spezieller
Fragen der Lehrmethode (durch Lehrproben) geben,
18 angef. V. Wie die erpo für die Haupt-
nferenz zu gestalten ist, s. Z. 8 angef. Erl. —
ür alle unst. Lehrer und Lehrerinnen bis Cum
blauf von 6 J. nach ihrem Eintritt in den VSch.=
Dienst werden jährlich noch 2 sog. Sonder-
konferenzen (im Juli und November) ab-
gehalten, § 18. Ihr Hauptzweck ist Einführung
der jungen L. ins praktische Amt. Dies geschieht
durch Fertigung von schriftl. Arbeiten über Fragen
der Methodik, Ausarbeitung von Lehrprobe-
entwürfen und Lehrgängen, Vorführung von Lehr-
proben, Begutachtung von Lehrmitteln u. dol.
Auch Zeichen= und Orgelübungen find mit diesen
K. zu verbinden. Die ziemlich eingehenden Vor-
schriften, namentlich auch die Stoffverteilun 1.
Erl. 17. 6. 10, Abl. 183. Der Teilnehmer erhält
von 8 bzw. 4 4, außer-
dem Vergütung von Reisekosten, s. MErl. 11. 5.
10, Abl. VII 156. . Haller.
Schulkosten. Die K. der VSch. umfassen den
esamten örtlichen Aufwand, somit den per-
1 önlichen Aufwand: Grundgehalte der Lehrer,
Ortszulagen, Mietzinsentschädigungen, Belohnun-
en für Abteilungsunterricht, Forkbildungs- und
SPonntagsch., Handarbeitsunterricht, und den sach-
lichen Aufwand: Bau= und Unterhaltung der
Lehrerwohnungen, Unterh., Reinigung, Heizung
u Beleuchtung der Schulräume, Bedienung,
Mobiliarunterhaltung, Beitrag zur Schulkasse.
einen Zehrkostenbeitra