Schulpflicht.
schehen, MV. 1. 3. 10, Rabl. 105.— 2. Die Sch.=
Pflicht selbst beginnt bei jedem Kind in dem
7. und endigt i. d. R. im 14. Lebensj. Eine
örtliche Ausdehnung der Sch Pflicht auf 8 J. ist
zulässig. Auch steht es den Eltern frei, ihre Kin-
der schon im 6. Lebensj. zur Schule zu schicken,
wenn sie gehörig entwickelt sind und innerhalb
von 5 Mon. nach dem Aufnahmetermin das 6.
Lebensj. vollenden. Dsgl. darf ein Schüler, wenn
er will, noch ein weiteres J. die Schule besuchen,
wie auch andererseits bei Kindern, die bei der Ent-
lassungsprüfung ganz ungenügende Kenntnisse
und Fertigkeiten zeigen, die Dauer der Sch Pflicht
um 1—2 J. verlängert werden kann. — 3. Der
Schuleintritt erfolgt am ersten Schulta
des Mon. Mai, der Austritt auf den Schlaß
des Sch Jahrs am 22. April, Erl. 4. 3. 10, Abl.
Min ch. 94. Sch Entlassungen vor vollendeter
Sch Pflicht sind von dem OchR. nur in Notfällen
zu gestatten, § 2 angef. V. Näheres hiezu s. über
vorzeitige SchEntlassung und Frühkonfirmation,
Abl. Min KSch. 1911 5 f. — 4. Kinder, die sich
bei ihren Eltern befinden, haben die VSch. des
Wohnorts der Elterrn, diej., die sich aus-
wärts aufhalten, die VSch. ihres zeitlichen Auf-
enth Orts zu besuchen. In Orten, wo sich keine
eigene VSch. befindet, haben die schulpfl. K. die
Sch. desj. Orts zu besuchen, mit dem der Ort ihres
Aufenthalts im Sch Verband steht, Art. G. In
Orten, wo sich Einw. verschied. Glaubensbekennt-
nisse befinden und für die Angehör. der Minder-
heitskonf. eine eigene Sch. besteht, haben die schul-
pfl. K. der letzteren die Sch. ihrer Konf. zu be-
suchen. Im andern Fall haben die Eltern die
Wahl, ob sie ihre K. in die VSch. des Wohnorts
oder in eine benachb. Sch. ihrer Konf. schicken wol-
len. Eine gleiche Befugnis haben solche Konfes-
sionsverwandte, wenn in ihrem Wohnort über-
haupt keine VSch. besteht und die BezSch., mit der
die Mehrzahl der Ortseinwohner im Verband steht,
näher gelegen ist als die VSch. ihrer eig. Konf.
Ein Wahlrecht der Eltern findet jedoch in beiden
Fällen nicht statt, wenn die KonfSch. über 4 km
vom Wohnort entfernt ist, es wäre denn, daß die
Eltern nachweisen könnten, daß ihre K. die ent-
ferntere Sch. ohne Nachteil für ihre Gesundhbeit
sowohl als für den allg. Sch= Zweck besuchen können,
Art. 7. — 5. Diej., denen die Sorge für die Person
des K. zusteht, und ihre Stellvertr. (Erzieher,
Lehr= und Dienstherren, Arbeitgeber) haben dar-
über zu wachen, daß die ihrer Obhut anbefohl.
K. die Sch. regelmäßig besuchen. Im
Fall der Zuwiderhandlung werden sie wegen un-
gerechtfertigter Schulversäumnisse der K.
nach den clür die Erlassung poliz. Strafverf.
besteh. Vorschr. für jeden einz. Fall mit Geldstr.
bestraft. Diese Str. beträgt in leichteren Fällen,
bes. bei der 1. Versäumnis, 50 -3, in schwereren
Fällen, bes. wenn die Verfehl. sich innerhalb
Sahresfrist nach Verhängung einer Str. wieder-
olt, 1—20 “. Geldstr., die den Betrag von
1 4 erreichen oder übersteigen, sind im Fall der
Uneinbringlichkeit in Haft bis zu 3 T. umzu-
wandeln. Für Erlassung von Strafverf. sind die
Ortsvorst. innerhalb ihrer ges. Befugnis zustän-
dig. Im Fall eines beharrlichen ungehorf. wird
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der Schulbesuch der K. durch die geeigneten Poli-
zeimaßregeln bewirkt. Wird ein K. aus polizei-
lichen Gründen für längere Zeit vom Besuch
einer VSch. ausgeschlossen, so liegt den Eltern
oder ihren ges. Stellvertretern die Fürsorge für
den erforderl. Privatunterricht ob, vorbehältlich
einer etwaigen Unterstützung hiefür aus den betr.
örtlichen Kassen, Art. 9. Sämtliche Schulversäum-
nisse (die erlaubten sowohl wie die wegen Krank-
heit und die ungerechtfertigten) sind in ein fort-
laufendes Schülerverzeichnis einzutragen. Der
Klassenlehrer darf bis zu 2 T., der Schulvorst. bis
zu 4 T., der Ortsch Rat bis zu 12 T., der BezSch.=
Insp. für längere Zeit einem Schüler Urlaub er-
teilen. Mißbraucht ein L. die ihm eingeräumte
Befreiungsbefugnis, so kann sie ihm von dem
BezSch Insp. entzogen werden. Für pflichtmäßige
Behandlung und Anzeige der Schulversäumnisse
hat der Sch Vorstand zu sorgen, Dienstanweisung
§ 4. Falsche Einträge sind nach § 348 St G. straf-
bar. Die Lehrer haben monatlich in einer Zu-
sammenstellung die ungerechtfertigten Sch Vers.
spät. am 10. T. des f. Mon. dem Schulvorstand
und dieser der Ortspol Beh. zu übergeben. Diese
hat sie unverzüglich und, soweit möglich, innerhalb
des Monats der Uebergabe der Listen zu erledigen
und die Art der Erled. der angez. Uebertret.
dem Sch Vorstand mitzuteilen, MErl. 27. 2. 10,
Rgbl. 191. Bei Behandlung mehrerer gleichzeitig
angezeigter Sch Vers. ist Rücksicht auf die Einheit-
lichkeit des Willens bzw. Fahrlässigkeit der schuldi-
gen Eltern zu nehmen; trifft diese Annahme nicht
zu, so ist wegen jeder Vers. eine bes. Strafe an-
zusetzen, MErl. 4. 7. 84, Konf Abl. VIII 3387. Für
die Strafverf. selbst kommen in Anwendung § 453
St PrO., Art. 9 u. 10 G. 12. 8. 79 b. Aend. des
Polst G.; bezügl. der örtlichen Zuständigkeit s.
Schicker, Polst G. 1 49, 101, 122; bezügl. der Unter-
lassung der Verfolgung einer strafb. Handlung
m 346 St GB. — 6. Was die tägliche Schul-
pflicht betrifft, so soll der Unterricht für die
Schüler unter 10 J. vormittags nicht über 3,
nachmittags nicht über 2, bei älteren Schülern
nicht über 4 bzw. 3 Std. dauern, § 32 MV. 28. 12.
70, Kons Abl. V Beil. zu Nr. 201. In der Zeit
von Mitte Nov. bis Mitte Febr. darf der Vor-
mittlinterricht nicht früher als 8 Uhr, M.
23. 2. 92, Kons Abl. X 4420, kann aber in dringen-
den Fällen mit Gen. des BezSch Insp. auch um
8 Uhr beginnen. Den Verdingkindern darf ein
abtetürter Schulbesuch nicht gestattet werden,
MV. 12. 4. 94, Kons Abl. X 4668. Die Erlaubnis
zur Mitführung von schulpfl. K. beim Gewerbe-
betrieb im Umherziehen ist zu versagen, wenn nicht
für ihren ausreichenden Unterricht gesorgt ist, s.
Gewerbebetrieb im Umherziehen. alls Kinder
unter 14 J. auf öff. Plätzen feilbieten sollen,
6 darf dies nicht für länger als 4 Wocch.,
420 GewO., und nur mit Zustimmung der
Ortsch Beh., MV. 12. 12. 96, Rgbl. 322, gestattet
werden. Wie weit eigene und fremde schulpflich-
tige K. in gewerbl. Betrieben vor, zwischen und
nach der tägl. SchZeit verwendet werden dür-
fen, schreiben RG. b. Kinderarbeit in gewerbl.
Betr. 80. 8. O8 und MV. sowie MErl. 10. 12. o8,
15. 12. 03 u. 16. 12. 03, Min Abl. 1909 109 vor.