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Schulpfl. epileptische, MV. 28. 12. 70 § 32, schwach-
sinnige, taubstumme und blinde K. sind womöglich
in Anst. unterzubringen. Ueber die taubstummen
K. wird allj. eine Statistik erhoben, MV. 10. 6. 02,
Kons Abl. XII 414. Verwahrloste schulpfl. K. sind
nach dem FE., s. Fürsorgeerziehung, in Fa-
milien oder Anst. nach Anhorung oder auf An-
trag der Schulbeh. unterzubringen.
W. Haller.
Schulpräparanden gibt es nicht mehr, seit durch
MV. 21. 2. 11, Abl. Min KSch. 25, einheitlich auf-
gebaute éklassige Lehrerseminare eingerichtet sind.
Schulprüfungen. Alle 2 J. hat der BezSch Insp.
in jeder Sch. seines Bez. die Hauptprüfung in der
Weise vorzunehmen, daß im Lauf eines Winter-
halbjahrs je ½ der Sch. einschl. der Fortbildung-
und Sonntagsch. an die Reihe kommt. Diese
Lauptpr. sind vorher anzumelden. In den andern
ch. kann er ohne weitere Ermächtigung und ohne
Bindung an eine best. Zeit des Jahres eine un-
angemeldete kürzere Inspektion vornehmen,
durch die er sich bes. über den täglichen Betrieb der
Sch. sowie darüber zu unterrichten hat, ob etwaige
Anordnungen aus Anlaß der vorhergehenden
Hauptpr. die erforderliche Beachtung gefunden
haben. Im übr. ist bei sämtlichen Pr. und Insp.
der Stand des Unterrichts nicht sowohl nach dem
den Kindern angeeigneten Gedächtnisstoff als da-
nach zu beurteilen, ob die geistige Kraft der
K. entwickelt, ihr Verständnis geweckt und auf
diese Weise der erforderl. Grundstock von Kennt-
nissen sicher erarbeitet worden ist. Auch der Lehrer
muß Gelegenheit erhalten, selber zu prüfen. Den
Befund der Hauptpr. hat der Visitator in dem dem
Oberschulrat zu erstattenden Schulbericht,
ME. 24.6. 10, Abl. Min KSch. 203, niederzulegen und
auf dem Dienstweg einen schriftlichen Bescheid
dem Lehrer mitzuteilen, während dem OrtachZ.
und dem Gdeat, der auch zu der Schlußsitzung zu
berufen ist (V. über den Wirk Kreis des Ort SchR.
2 Abs. 6), nur von dem allg. Ergebnis der
auptpr. Kenntnis zu geben ist. Bei Inspektionen
erfolgt nur eine mündl. Besprechung mit dem
betr. Lehrer. Außerdem hat der Vis. durchzusehen
die Protokolle des Ort SchR. und des Lehrer-
konvents, die Diarien, das Unterrichtstagebuch der
unst. L., die Verzeichn, der Schulvorst. und der
L., die Schulversaumnisreg. u. a. öff. Bücher,
Lehrerwohnungen, Schulgeräte, Bibliotheken u. a.
Er hat sich Einsicht zu verschaffen von dem Privat-
unterricht und den Privatanstalten, endlich den
Kleinkinderschulen, die aus öff. Mitteln unter-
blten werden. Die BezSch Insp. erhalten für die
ornahme der Schuloil. Entschädigung aus der
Staatskasse nach dem Diütenregulativ 23. 6. 73,
Robl. 269. W. Haller.
Schulstunden, Zahl der täglichen Sch. s. Schul-
pflicht 6; s. auch Schulunterricht.
Schultheitz s. Gemeinde II 4, auch Gemeinde-
beamte.
Schulunterhaltung. Die Errichtung neuer
und die Aufhebung besteh. Sch. sowie die
Festsetzung und Abänderung der Sch.
Bez. bei den mehreren Orten gemeinsch. VSch.
(Bezirksch.) findet nur inf. einer den ges. Vor-
schriften entsprechenden Anordnung oder, soweit
Schulpräparanden — Schulunterricht.
es sich von einem auf dem freien Willen der Be-
teiligten beruh. Antra bendelt. mit Genehm. des
Oöbch. statt, Art. 1 SchG. Zunächst stehen
den OSchR. die erforderl. Einleitungen zu, Kons.=
Erl. 29. 2. 84, Abl. VIII 8357, s. auch Schul-
unterricht. — Jede selbständige Gde
und jeder Teilort einer solchen, die wenigst.
30 Familien in sich begreift, muß entw. für Sc
allein oder mit einer oder mehreren anderen zu-
sammen eine und, wenn es das Vedürfnis er-
fordert, mehrere VSch. unterhalten. Die Vereini-
gung mehrerer Gden oder Teilorte zu einer Be-
zirkschule ist jedoch nur dann zulässig, wenn
die Entfernung zwischen ihnen nicht über 4 km
beträgt, Art. 11. Orte, die weniger als 30 Famil.
begreifen, sind mit einem benachb. Ort zu einer
gemeinsch. VSch. zu vereinigen, solang dic Einw.
nicht selbst zur Errichtung einer eigenen VSch.
und zur dauernden Ausmittlung des damit ver-
bundenen Aufwands bereit sind. Wenn jedoch der
benachb. Ort über 4 km entfernt oder der Weg
dahin für das Leben oder die Gesundheit der
Schüler gefährlich ist, so kann von dem OSchR.
auch bei 15 Famil. die Errichtung einer eig. Sch.
angeordnet werden, Art. 12. — Wenn in Orten,
mmo Einw. verschiedener Glaubensbe-
kenntnisse ansässig sind, die Angehör. der
Honf. der Minderzahl wenigst. 60 Fam. begreifen,
die einer dir. Staatsteuer oder einer direkten
Gde St. unterliegen oder, wenn sie gefordert wäre,
unterliegen würden, so können sie, insofern die
Mehrheit der beteil. Fam Häupter es wünscht, die
Errichtung und Erhaltung einer eigenen VSch.
ihrer Konf. aus örtl. Mitteln ansprechen. Sinft
die Zahl der Angehör. der Konf. dauernd unter
die Zahl von 60 Fam. herunter, so ist die Gde
nicht mehr verpflichtet, die VSch. der Minderheits-
konf. aus örtl. Mitteln zu unterhalten, Art 13.
Den Angehör. der Konf. der Minderzahl eines
Orts soll, wenn sie eine Sch. für K. ihrer Konf.
entw. für sich allein oder in Verbindung mit
den Konfessionsverwandten benachbarter Orte
errichten und unterhalten wollen, die Erlaubnis
hiezu nicht versazt werden, wofern sie ein den
esetzmäßigen Bestand der Sch. sicherndes Ein-
ommen ausmitteln, Art. 14. — Einw. versch.
Glaubensbekenntn. eines mit keiner eigenen
Sch. verseh. Orts sind mit benachb. Sch. ihrer
Konf. in Verbindung zu setzen. Wenn jedoch die
nächste VSch. der einen Konf. über 4 km entfernt
ist, so sind sämtl. Ortseinw. dem Verband der
näher gelegenen Sch. der anderen Konf. einzu-
verleiben, Art. 15. Bei Berechnung der Entfer-
nung von 4 km kann statt der Frstraße auch
ein anderer, näherer Verbindungsweg zugrund
gelegt werden, wenn er für die SchKinder ohne
bes. Anstände das ganze J. benützbar ist, § 9
MV. 1. 3. 10, Rgbl. 105. Haller.
Schulunterricht. Zweck der VSch. ist religiös-
sittliche Bildung und Unterweisung der Jugend
in den für das bürgerl. Leben nötigen allg.
Kenntnissen und Fertigkeiten, VSch G. 17. 8. 09,
Art. 1, Rgbl. 178. — Der Unterricht hat zu
umfassen Religions= und Sittenlehre, s. Reli-
ionsunterricht, deutsche Sprache mit Lesen und
reiben, Rechnen und Raumlehre, Geschichte,