Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Schulpfl. epileptische, MV. 28. 12. 70 § 32, schwach- 
sinnige, taubstumme und blinde K. sind womöglich 
in Anst. unterzubringen. Ueber die taubstummen 
K. wird allj. eine Statistik erhoben, MV. 10. 6. 02, 
Kons Abl. XII 414. Verwahrloste schulpfl. K. sind 
nach dem FE., s. Fürsorgeerziehung, in Fa- 
milien oder Anst. nach Anhorung oder auf An- 
trag der Schulbeh. unterzubringen. 
W. Haller. 
Schulpräparanden gibt es nicht mehr, seit durch 
MV. 21. 2. 11, Abl. Min KSch. 25, einheitlich auf- 
gebaute éklassige Lehrerseminare eingerichtet sind. 
Schulprüfungen. Alle 2 J. hat der BezSch Insp. 
in jeder Sch. seines Bez. die Hauptprüfung in der 
Weise vorzunehmen, daß im Lauf eines Winter- 
halbjahrs je ½ der Sch. einschl. der Fortbildung- 
und Sonntagsch. an die Reihe kommt. Diese 
Lauptpr. sind vorher anzumelden. In den andern 
ch. kann er ohne weitere Ermächtigung und ohne 
Bindung an eine best. Zeit des Jahres eine un- 
angemeldete kürzere Inspektion vornehmen, 
durch die er sich bes. über den täglichen Betrieb der 
Sch. sowie darüber zu unterrichten hat, ob etwaige 
Anordnungen aus Anlaß der vorhergehenden 
Hauptpr. die erforderliche Beachtung gefunden 
haben. Im übr. ist bei sämtlichen Pr. und Insp. 
der Stand des Unterrichts nicht sowohl nach dem 
den Kindern angeeigneten Gedächtnisstoff als da- 
nach zu beurteilen, ob die geistige Kraft der 
K. entwickelt, ihr Verständnis geweckt und auf 
diese Weise der erforderl. Grundstock von Kennt- 
nissen sicher erarbeitet worden ist. Auch der Lehrer 
muß Gelegenheit erhalten, selber zu prüfen. Den 
Befund der Hauptpr. hat der Visitator in dem dem 
Oberschulrat zu erstattenden Schulbericht, 
ME. 24.6. 10, Abl. Min KSch. 203, niederzulegen und 
auf dem Dienstweg einen schriftlichen Bescheid 
dem Lehrer mitzuteilen, während dem OrtachZ. 
und dem Gdeat, der auch zu der Schlußsitzung zu 
berufen ist (V. über den Wirk Kreis des Ort SchR. 
2 Abs. 6), nur von dem allg. Ergebnis der 
auptpr. Kenntnis zu geben ist. Bei Inspektionen 
erfolgt nur eine mündl. Besprechung mit dem 
betr. Lehrer. Außerdem hat der Vis. durchzusehen 
die Protokolle des Ort SchR. und des Lehrer- 
konvents, die Diarien, das Unterrichtstagebuch der 
unst. L., die Verzeichn, der Schulvorst. und der 
L., die Schulversaumnisreg. u. a. öff. Bücher, 
Lehrerwohnungen, Schulgeräte, Bibliotheken u. a. 
Er hat sich Einsicht zu verschaffen von dem Privat- 
unterricht und den Privatanstalten, endlich den 
Kleinkinderschulen, die aus öff. Mitteln unter- 
blten werden. Die BezSch Insp. erhalten für die 
ornahme der Schuloil. Entschädigung aus der 
Staatskasse nach dem Diütenregulativ 23. 6. 73, 
  
Robl. 269. W. Haller. 
Schulstunden, Zahl der täglichen Sch. s. Schul- 
pflicht 6; s. auch Schulunterricht. 
Schultheitz s. Gemeinde II 4, auch Gemeinde- 
beamte. 
Schulunterhaltung. Die Errichtung neuer 
und die Aufhebung besteh. Sch. sowie die 
Festsetzung und Abänderung der Sch. 
Bez. bei den mehreren Orten gemeinsch. VSch. 
(Bezirksch.) findet nur inf. einer den ges. Vor- 
schriften entsprechenden Anordnung oder, soweit 
Schulpräparanden — Schulunterricht. 
es sich von einem auf dem freien Willen der Be- 
teiligten beruh. Antra bendelt. mit Genehm. des 
Oöbch. statt, Art. 1 SchG. Zunächst stehen 
den OSchR. die erforderl. Einleitungen zu, Kons.= 
Erl. 29. 2. 84, Abl. VIII 8357, s. auch Schul- 
unterricht. — Jede selbständige Gde 
und jeder Teilort einer solchen, die wenigst. 
30 Familien in sich begreift, muß entw. für Sc 
allein oder mit einer oder mehreren anderen zu- 
sammen eine und, wenn es das Vedürfnis er- 
fordert, mehrere VSch. unterhalten. Die Vereini- 
gung mehrerer Gden oder Teilorte zu einer Be- 
zirkschule ist jedoch nur dann zulässig, wenn 
die Entfernung zwischen ihnen nicht über 4 km 
beträgt, Art. 11. Orte, die weniger als 30 Famil. 
begreifen, sind mit einem benachb. Ort zu einer 
gemeinsch. VSch. zu vereinigen, solang dic Einw. 
nicht selbst zur Errichtung einer eigenen VSch. 
und zur dauernden Ausmittlung des damit ver- 
bundenen Aufwands bereit sind. Wenn jedoch der 
benachb. Ort über 4 km entfernt oder der Weg 
dahin für das Leben oder die Gesundheit der 
Schüler gefährlich ist, so kann von dem OSchR. 
auch bei 15 Famil. die Errichtung einer eig. Sch. 
angeordnet werden, Art. 12. — Wenn in Orten, 
mmo Einw. verschiedener Glaubensbe- 
kenntnisse ansässig sind, die Angehör. der 
Honf. der Minderzahl wenigst. 60 Fam. begreifen, 
die einer dir. Staatsteuer oder einer direkten 
Gde St. unterliegen oder, wenn sie gefordert wäre, 
unterliegen würden, so können sie, insofern die 
Mehrheit der beteil. Fam Häupter es wünscht, die 
Errichtung und Erhaltung einer eigenen VSch. 
ihrer Konf. aus örtl. Mitteln ansprechen. Sinft 
die Zahl der Angehör. der Konf. dauernd unter 
die Zahl von 60 Fam. herunter, so ist die Gde 
nicht mehr verpflichtet, die VSch. der Minderheits- 
konf. aus örtl. Mitteln zu unterhalten, Art 13. 
Den Angehör. der Konf. der Minderzahl eines 
Orts soll, wenn sie eine Sch. für K. ihrer Konf. 
entw. für sich allein oder in Verbindung mit 
den Konfessionsverwandten benachbarter Orte 
errichten und unterhalten wollen, die Erlaubnis 
hiezu nicht versazt werden, wofern sie ein den 
esetzmäßigen Bestand der Sch. sicherndes Ein- 
ommen ausmitteln, Art. 14. — Einw. versch. 
Glaubensbekenntn. eines mit keiner eigenen 
Sch. verseh. Orts sind mit benachb. Sch. ihrer 
Konf. in Verbindung zu setzen. Wenn jedoch die 
nächste VSch. der einen Konf. über 4 km entfernt 
ist, so sind sämtl. Ortseinw. dem Verband der 
näher gelegenen Sch. der anderen Konf. einzu- 
verleiben, Art. 15. Bei Berechnung der Entfer- 
nung von 4 km kann statt der Frstraße auch 
ein anderer, näherer Verbindungsweg zugrund 
gelegt werden, wenn er für die SchKinder ohne 
bes. Anstände das ganze J. benützbar ist, § 9 
MV. 1. 3. 10, Rgbl. 105. Haller. 
Schulunterricht. Zweck der VSch. ist religiös- 
sittliche Bildung und Unterweisung der Jugend 
in den für das bürgerl. Leben nötigen allg. 
Kenntnissen und Fertigkeiten, VSch G. 17. 8. 09, 
Art. 1, Rgbl. 178. — Der Unterricht hat zu 
umfassen Religions= und Sittenlehre, s. Reli- 
ionsunterricht, deutsche Sprache mit Lesen und 
reiben, Rechnen und Raumlehre, Geschichte,
	        
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