Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Pflichten gegen die Lehrer und andere Organe der 
Schulaufsicht, der Pflichten gegen die Schüler, 
Verfehlungen gegen die Gebote der Sittlichkeit 
oder des Anstandes, sofern sie in der Sch. selbst 
oder während der Zeit, in welcher der Schüler der 
unmittelbaren Obhut und Aufsicht der Schule 
unterstellt ist, 9. B. auf Schulausflügen, begangen 
werden, endlich, sonstige Verfehlungen gegen die 
Gebote der Sittlichkeit, sofern sie schwereres 
Aergernis erregen oder dem Mitschüler zum schäd- 
lichen Beispiel gereichen. Im letzteren Fall wird 
den Polizeibeh. empfohlen, die Akten betr. die Ab- 
rügung von Uebertretungen jugendl. Personen 
dem Schulaufseher mit dem Anheimgeben zu über- 
senden, die Verwarnung des Schülers durch den 
Lehrer als Erzieher oder die Bestrafung im Weg 
der Sch-Z. einzuleiten, Min JErl. 22. 11. 08, 
Abl. 340. Die Schulstr. unterbleibt während der 
Dauer einer strafrechtl. Untersuchung oder wenn 
auf eine öff. Strafe erkannt worden, dsgl. bei 
Verfehlungen, die von den Eltern oder den Ver- 
tretern bereits genügend abgestraft sind. — Zulaf. 
sige Schulstr. sind gegen Werktagschüler: Straf- 
stehen oder Anweis. eines abgesondert. Sitzplatzes 
im SchZZimmer, Strafarb. durch Vermehrung der 
Hausaufgaben, einfacher Schularrest, körperliche 
Züchtigung, strengerer Schularrest; gegen Fort- 
bildung= und Sonntagschüler: Verweis vor der 
Schule, Verweis vor dem OrtSch. und strengerer 
Schularrest. Bezüglich der Fortbildungschüler be- 
stimmt das G. 22. 3. 95, Art. 11, noch ausdrücklich, 
daß die L. befugt sind, chegen solche Sch. bei groben 
Verfehlungen innerhalb der Sch., deren sofortige 
Abrügung unerläßlich ist, Arrest bis zur Dauer 
von 2 Std. zu verhängen. Vor Verhängung jeder 
Schulstr. ist dem zu bestrafenden Schüler zu- 
reichende Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben; 
ist der Sachverhalt zweifelhaft, so müssen die zur 
Feststellung nötigen Erhebungen der Bestrafung 
vorausgehen. Zuständig zur Verhängung von 
Schulstr. sind sämtl. L., der OrtSchR. (zu Ver- 
weis und strengerem Schularrest), der Schul- 
vorstand, der geschäftsführende Vors. des Ort SchR. 
und der BezSch Insp., letzterer zu einfachem Schul- 
arrest und einsamer Einsperrung bis 2 Std. Den 
Religions= und Fachlehrern kommen otbige 
Rechte nur insoweit zu, als es sich um Ver- 
fehlungen in ihrem eigenen Unterricht handelt; 
die hiegegen ausgesprochenen Strafen haben sie 
selöt zu vollziehen. Für eine etwaige strafrechtl. 
Eerfolsung gelten § 223, 230, 232, 340 u. 359 
W. Haller. 
Schutzrechen vor Turbinen s. Aal. 
Schutztruppen. — I. Auf Grund G. 7. 6.96 b. die 
K. Sch., RG#Bl. 187, ist in den afrikanischen 
Schutzgebieten eine aus Weißen und Farbi- 
gen zusammengesetzte, unter dem Kaiser als ober- 
stem Kriegsherrn stehende, der Aufrechterhaltung 
der öff. Ordnung und Sicherheit, bes. der Bekämpf- 
ung des Sklavenhandels dienende Truppe gebildet. 
Sie untersteht dem Rchsk. (Staatssekretär des 
Reichskolonialamts), dem das Kommando der Sch. 
unterstellt ist. Im Schutzgebiet selbst liegt die oberste 
mil. Gewalt in der Hand des Gouverneurs, der 
über Verwendung der Sch. zu mil. Unternehmun- 
gen (i. d. R. durch Weisung an den Komman- 
  
Schutzrechen — Schutztruppen. 
deur) verfügt. Letzterer ist für die Leistungsfähig- 
keit, Disziplin und Ausbildung im inneren Dienst 
verantwortlich. — II. Die Sch. gliedern sich nach 
dem dem RS. beigefügten Etat für die einz. 
Schutzgebiete (Ostafrika, Kamerun, Südwestafrika) 
in Personen des Soldatenstandes und Militär- 
beamte, mit dem RHeer nachgebildeten Rang- 
verhältnissen, wobei jedoch d. Militärpers. den 
farbigen ohne Rücksicht auf den Rang vor bhern 
letztere auch niemals als im Dienstrang öhere 
anzusehen sind. Die Sch. bilden keinen Teil des 
Heeres; ihre weißen Angehör. ergänzen sich durch 
freiw. Meldungen und mehrjährige Kapitulatio- 
nen, s. Kapitulanten, und zwar für Kamerun auf 
2 J., Ostafrika 24, Südwestafrika 3½ JF.; die 
Einberufung zum Dienst ersetzt die Bestätigung 
der Kapitulation. Das Oberkommando führt eine 
Anwärterliste über die periodisch einlaufenden, 
bei Vermeidung des Erlöschens der Anwartschaft 
alle 2 J. zu erneuernden Meldungen für die Sch. 
Voraussetzung für Einstellung in Sch. sind neben 
der militärärztlich besonders festzustellenden bes. 
körperlichen Geeignetheit (Tropendienstfähigkeit) 
gute Führung, Zuverlässigkeit, solider Lebens- 
wandel, gute mil. Ausbildung und Selbständigkeit 
des Handelns. Offiziere sollen wenigstens 3 J., 
Unteroffiziere 1 Jahr als solche, zusammen auch 
wenigstens 3 J. aktiv gedient haben. Mit Ein- 
tritt in Sch. erfolgt Ausscheiden aus dem Heer 
unter Vorbehalt des Rücktritts und Wahrung des 
Dienstalters. — III. Nach RG. 22. 7. 18 (RGl. 
610) können wehrpflichtige Reichsangehörige, welche 
in einem Schutzgebiet Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt haben, ihrer Dienstpflicht bei der Sch. 
genügen, für Deutsch-Südwestafrika ist dies durch 
K . 21. 2. 14 (Rel. 19) auf Grund der Er- 
mächtigung in § 2 Ges. angeordnet. Die Ableistung 
der obliegenden oder freiwilligen Uebungen bei 
der Sch. ist anderen wehrpflichtigen RAngehörigen 
mit Zustimmung des RKolonialamts und des zu- 
ständigen Min K. gestattet. In der Sch. für SW.= 
Afrika können wehrpfl. RAngehörige der Dienst- 
pflicht auch als Einj.= oder Mehrj.-Freiwillige 
enügen, sofern sie jedoch ihren Wohnsitz in Eurppa# 
haben, nur mit Zustimmung des RKolonialamts 
und des zuständigen MinK. In SW Afrika wird 
aus den gedienten Angehörigen der Sch. und den 
dort wohnhaften oder sich dauernd aufhaltenden 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres 
und der Marine (s. Beurlst.) ein besonderer Beurl.= 
stand der Sch. ge ildet, zu dem mit Genehmigung 
der zust. Min K. unter Zustimmung des RKolo- 
nialamts auch Offiziere pp. des Beurlaubtenstan- 
des des H. und der M. überführt werden können. 
In einem Schutzgebiet sich aufhaltende Personen 
des Beurlaubtenstandes und des Landsturms kön- 
nen in Fällen der Gefahr durch Kais. V., in eili- 
gen Fällen auch auf Anordnung des Gouverneurs 
zur Verstärkung der Sch. herangezogen werden. — 
IV. Die Angehörigen der Sch. beziehen das aus 
den Etats für die Sch Geb. ersichtliche bes. Ge- 
halt vom Tag der Uebernahme (im Zweifelsfall 
Tag der Ausreise) bis zum Ausscheiden (Entlas- 
sungstag in Deutschland); im Offizierrang steh. 
Militärpersonen außerdem ein Ausrüstungsgeld 
von 1200 AKf; im Rang der Unterzahlmeister
	        
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