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Pflichten gegen die Lehrer und andere Organe der
Schulaufsicht, der Pflichten gegen die Schüler,
Verfehlungen gegen die Gebote der Sittlichkeit
oder des Anstandes, sofern sie in der Sch. selbst
oder während der Zeit, in welcher der Schüler der
unmittelbaren Obhut und Aufsicht der Schule
unterstellt ist, 9. B. auf Schulausflügen, begangen
werden, endlich, sonstige Verfehlungen gegen die
Gebote der Sittlichkeit, sofern sie schwereres
Aergernis erregen oder dem Mitschüler zum schäd-
lichen Beispiel gereichen. Im letzteren Fall wird
den Polizeibeh. empfohlen, die Akten betr. die Ab-
rügung von Uebertretungen jugendl. Personen
dem Schulaufseher mit dem Anheimgeben zu über-
senden, die Verwarnung des Schülers durch den
Lehrer als Erzieher oder die Bestrafung im Weg
der Sch-Z. einzuleiten, Min JErl. 22. 11. 08,
Abl. 340. Die Schulstr. unterbleibt während der
Dauer einer strafrechtl. Untersuchung oder wenn
auf eine öff. Strafe erkannt worden, dsgl. bei
Verfehlungen, die von den Eltern oder den Ver-
tretern bereits genügend abgestraft sind. — Zulaf.
sige Schulstr. sind gegen Werktagschüler: Straf-
stehen oder Anweis. eines abgesondert. Sitzplatzes
im SchZZimmer, Strafarb. durch Vermehrung der
Hausaufgaben, einfacher Schularrest, körperliche
Züchtigung, strengerer Schularrest; gegen Fort-
bildung= und Sonntagschüler: Verweis vor der
Schule, Verweis vor dem OrtSch. und strengerer
Schularrest. Bezüglich der Fortbildungschüler be-
stimmt das G. 22. 3. 95, Art. 11, noch ausdrücklich,
daß die L. befugt sind, chegen solche Sch. bei groben
Verfehlungen innerhalb der Sch., deren sofortige
Abrügung unerläßlich ist, Arrest bis zur Dauer
von 2 Std. zu verhängen. Vor Verhängung jeder
Schulstr. ist dem zu bestrafenden Schüler zu-
reichende Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben;
ist der Sachverhalt zweifelhaft, so müssen die zur
Feststellung nötigen Erhebungen der Bestrafung
vorausgehen. Zuständig zur Verhängung von
Schulstr. sind sämtl. L., der OrtSchR. (zu Ver-
weis und strengerem Schularrest), der Schul-
vorstand, der geschäftsführende Vors. des Ort SchR.
und der BezSch Insp., letzterer zu einfachem Schul-
arrest und einsamer Einsperrung bis 2 Std. Den
Religions= und Fachlehrern kommen otbige
Rechte nur insoweit zu, als es sich um Ver-
fehlungen in ihrem eigenen Unterricht handelt;
die hiegegen ausgesprochenen Strafen haben sie
selöt zu vollziehen. Für eine etwaige strafrechtl.
Eerfolsung gelten § 223, 230, 232, 340 u. 359
W. Haller.
Schutzrechen vor Turbinen s. Aal.
Schutztruppen. — I. Auf Grund G. 7. 6.96 b. die
K. Sch., RG#Bl. 187, ist in den afrikanischen
Schutzgebieten eine aus Weißen und Farbi-
gen zusammengesetzte, unter dem Kaiser als ober-
stem Kriegsherrn stehende, der Aufrechterhaltung
der öff. Ordnung und Sicherheit, bes. der Bekämpf-
ung des Sklavenhandels dienende Truppe gebildet.
Sie untersteht dem Rchsk. (Staatssekretär des
Reichskolonialamts), dem das Kommando der Sch.
unterstellt ist. Im Schutzgebiet selbst liegt die oberste
mil. Gewalt in der Hand des Gouverneurs, der
über Verwendung der Sch. zu mil. Unternehmun-
gen (i. d. R. durch Weisung an den Komman-
Schutzrechen — Schutztruppen.
deur) verfügt. Letzterer ist für die Leistungsfähig-
keit, Disziplin und Ausbildung im inneren Dienst
verantwortlich. — II. Die Sch. gliedern sich nach
dem dem RS. beigefügten Etat für die einz.
Schutzgebiete (Ostafrika, Kamerun, Südwestafrika)
in Personen des Soldatenstandes und Militär-
beamte, mit dem RHeer nachgebildeten Rang-
verhältnissen, wobei jedoch d. Militärpers. den
farbigen ohne Rücksicht auf den Rang vor bhern
letztere auch niemals als im Dienstrang öhere
anzusehen sind. Die Sch. bilden keinen Teil des
Heeres; ihre weißen Angehör. ergänzen sich durch
freiw. Meldungen und mehrjährige Kapitulatio-
nen, s. Kapitulanten, und zwar für Kamerun auf
2 J., Ostafrika 24, Südwestafrika 3½ JF.; die
Einberufung zum Dienst ersetzt die Bestätigung
der Kapitulation. Das Oberkommando führt eine
Anwärterliste über die periodisch einlaufenden,
bei Vermeidung des Erlöschens der Anwartschaft
alle 2 J. zu erneuernden Meldungen für die Sch.
Voraussetzung für Einstellung in Sch. sind neben
der militärärztlich besonders festzustellenden bes.
körperlichen Geeignetheit (Tropendienstfähigkeit)
gute Führung, Zuverlässigkeit, solider Lebens-
wandel, gute mil. Ausbildung und Selbständigkeit
des Handelns. Offiziere sollen wenigstens 3 J.,
Unteroffiziere 1 Jahr als solche, zusammen auch
wenigstens 3 J. aktiv gedient haben. Mit Ein-
tritt in Sch. erfolgt Ausscheiden aus dem Heer
unter Vorbehalt des Rücktritts und Wahrung des
Dienstalters. — III. Nach RG. 22. 7. 18 (RGl.
610) können wehrpflichtige Reichsangehörige, welche
in einem Schutzgebiet Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt haben, ihrer Dienstpflicht bei der Sch.
genügen, für Deutsch-Südwestafrika ist dies durch
K . 21. 2. 14 (Rel. 19) auf Grund der Er-
mächtigung in § 2 Ges. angeordnet. Die Ableistung
der obliegenden oder freiwilligen Uebungen bei
der Sch. ist anderen wehrpflichtigen RAngehörigen
mit Zustimmung des RKolonialamts und des zu-
ständigen Min K. gestattet. In der Sch. für SW.=
Afrika können wehrpfl. RAngehörige der Dienst-
pflicht auch als Einj.= oder Mehrj.-Freiwillige
enügen, sofern sie jedoch ihren Wohnsitz in Eurppa#
haben, nur mit Zustimmung des RKolonialamts
und des zuständigen MinK. In SW Afrika wird
aus den gedienten Angehörigen der Sch. und den
dort wohnhaften oder sich dauernd aufhaltenden
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres
und der Marine (s. Beurlst.) ein besonderer Beurl.=
stand der Sch. ge ildet, zu dem mit Genehmigung
der zust. Min K. unter Zustimmung des RKolo-
nialamts auch Offiziere pp. des Beurlaubtenstan-
des des H. und der M. überführt werden können.
In einem Schutzgebiet sich aufhaltende Personen
des Beurlaubtenstandes und des Landsturms kön-
nen in Fällen der Gefahr durch Kais. V., in eili-
gen Fällen auch auf Anordnung des Gouverneurs
zur Verstärkung der Sch. herangezogen werden. —
IV. Die Angehörigen der Sch. beziehen das aus
den Etats für die Sch Geb. ersichtliche bes. Ge-
halt vom Tag der Uebernahme (im Zweifelsfall
Tag der Ausreise) bis zum Ausscheiden (Entlas-
sungstag in Deutschland); im Offizierrang steh.
Militärpersonen außerdem ein Ausrüstungsgeld
von 1200 AKf; im Rang der Unterzahlmeister