Schutzwaldungen — Schwebnetz.
stehende Unt Off. ein solches von 1000 X, nach Ab-
lauf des 8. Dst J. für jedes weitere J. dieser Be-
träge. Mannschaften u. UOff. erhalten neben der
Ausrüstung eine Vergütung zur Beschaffung klei-
nerer Bedarfsgegenstände. In Afrika wird freie
Unterkunft, ärztliche Behandlung, Arzneimittel u.
Lazarettverpflegung gewährt. Bei Expeditionen
in Südwestafrika erhalten auch Offiziere freie
Verpflegung. Während der Dauer der Dienstverpfl.
ist tmonatl. Heimatsurlaub mit Reisebeihilfe bzw.
freier Ueberfahrt zuständig, ohne Anrechnung der
eisezeit von bzw. nach dem nächsten europäi-
schen Hafen unter Belassung der vollen Geldbezüge.
Bei Verlängerung der Dienstverpfl. wird Urlaub
nach einem jedesmaligen Aufenthalt von 14 J.
in Kamerun, 2 J. in Ostafrika und 8 J. in Süd-
westafrika erteilt. Weitergehende Beurlaubungen
nur mit allerh. Bewilligung, wobei über 6 Mon.
entspr. Gehaltskürzung eintritt, ausgenommen die
Personen vom Feldwebel abwärts in Südwest-
afrika. Innerhalb des Schutzgebiets kann Urlaub
erteilen der Kommandeur bis zu 30, der Gouver-
neur bis zu 45 T. — V. Auf die Angehörigen
der Sch. finden die MStr G., die Disziplinarstraf-
ordnung, Kriegsartikel, Beschwerdeordnung und
Best. über Ehrengerichte sinngemäße Anwendung.
Bezüglich der Versorgung gelten die Best. des
Offizierpens G., des Ges. über Versorgung der
Unterklassen des RHeeres und des Militärhinter-
bliebenen G., s. d. — VI. Das Ausscheiden
aus der Sch. erfolgt vor Ablauf der Dienstz.,
wenn eine der Voraussetzungen für vorzeitige
Aufhebung der Kapitulation zutrifft, oder wegen
körperlicher Unbrauchbarkeit, wenn Wiederher-
stellung durch Beurlaubung nach Europa aus-
schlossen ist, oder bei Verurteilung zu einer
renstrafe, wegen Ungeeignetheit auf Antrag des
Kommandeurs; in Südwestafrika auf Grund
egenseitigen Einverständnisses, unter der Be-
ingung, daß der Ausscheidende sich zur Ansied-
lung an Ort und Stelle verpflichtet. — III. Die
Ergänzung der Farbigen erfolgt durch Werbung
in den Sch Gebieten; die Dienstverhältnisse regelt
der vom Gouverneur genehmigte Werbekontrakt.
Die näh. Vorschr. über die Organisation der Sch.
enthält die auf Grund 7 G. 18. 7. 96 am
25. 7. 98 vom Rchsk. erlass. Schuztruppenphung.
ehner.
Schutzwaldungen. Im Sinn des w. Forstpol G.
dieji. W., die nach dem Ermessen des Forst A.
wegen der örtl. Verhältnisse zur Abhaltung von
Gefahren, bes. des Abrutschens und Boden-
abschwemmens, in entspr. Beftand zu erhalten
sind oder zum Schutz gegen Windschaden für die
angrenzenden rein oder vorherrschend mit Nadel-
hols bestockten W. dienen, FP. Art. 9 Abs. 1.
Hienach find W. bleibenden Schutzwaldcharakters,
der in den Standortsverhältnissen und in der
Fürsorge für das allg. Wohl begründet ist, unter-
schieden, Sch. i. eng. S., und solche vorüber-
ehenden Schutzwaldcharakt., in der Lage und den
estockungsverhältnissen der Nachbarwaldungen
begründet und zeitlich wechselnd, Sch. i. weit. S.
Für W. beiderlei Art ist zu einer kahlen Ab-
olzung oder starken Lichtung die Erlaubnis des
Forft A. einzuholen, doch besteht für dieselben in-
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sofern ein Unterschied, als die Sch. i. eng. S. von
Amts wegen bes. Aufsicht unterliegen, daher auch
in den forstpol. Waldverzeichnissen mit ihren Par-
zellennummern und etwaiger Begründung ihrer
Ausnahmestellung bes. aufgeführt, weiterhin den
Besitzern mittelst schriftl. Eröffnung bekannt ge-
geben sind, FP. Art. 9 Abs. 1; VollzAnw. 30. 7.
02, Min FAbl. 95, § 8. Bei den Sch. i. w. S. da-
gegen kann im allg. das Gesuch der Besitzer der
gefährdeten Waldungen um Schutz abgewartet
werden. Die Erlaubniserteilung zu Holaschlägen
in Sch. kann an bes. Bedingungen geknüpft
werden. Soweit KörperschW., sowie größere
Privat W. in Betracht kommen, die sich in einer
Hand befinden und planmäßig bewirtschaftet
werden, sind vorgängig etwaigen Wuslagen und
Anordnungen des Krstl die Weisungen der
Forstdir. einzuholen, Vollz Unw. § 7. — Straf-
androhung für unerlaubte Holzschläge in Sch.
in FPG. Art. 19, ferner für Nichterfüllung der
an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen: das.
Art. 20 Z. 2. E. Speidel.
Schutzzölle s. Zölle.
Schwachsinnige und Epileptische, Anstalten für
solche. Ueber die Aufnahme von Kr. in A. f.
Schw. und E., den Betrieb und die Ueberwachung
dieser A., bestimmt Min JIV. 18. 3. 96, Rgbl. 53:
1. darüber, ob und inwieweit Krankenpflege-,
Bewahr= oder Beschäftigungsanst., die E. oder
Schw., wenn auch neben anderen Pfleglingen,
aufnehmen, den Vorschr. der gen. Verf. zu unter-
stellen Uin, entscheidet nach Vernehmung des
Med Koll. das Min J. — 2. Die Aufnahme eines
Pfleglings in eine A. f. Schw. und E. darf nur
auf Grund eines auf pers. Untersuchung beruh.
Zeugnisses eines appr. Arztes erfolgen, das sich
über die Art und die bisherige Dauer der Krank-
heit ausspricht. Soweit nötig, ist in dem Z. zu
bemerken, daß die Verbringung des Kr. in eine
Irrenanstalt nicht erforderlich sei. — 3. Jede
Aufn. eines Kr. ist dem O A. des Bez., in dem
die A. liegt, anzuzeigen. — 4. Ueber die aufgen.
Kr. ist Liste zu führen. — 5. Die Wahrnehmungen
über Verhalten und Befinden der Kr. find aufzu-
zeichnen. — 6. Stirbt ein Kr., so ist der O#.
hievon so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß er
der etwa beabsichtigten Sektion der beiche anwoh-
nen kann. — 7. Die Ueberwachung der A. f.
Schw. und E. liegt dem Med Koll. ob. Abgesehen
hievon haben die O #e#. i. d. R. die Anst. jährlich
2mal unvermutet zu besichtigen unter entspr. Be-
achtung der Vorschr. der Dienstanw. für Vis. der
Privatirrenanst. 26. 3. 90, Rabl. 73. — 8. Am
Schluß des Jahres ist dem Med Koll. ein Jahres-
bericht und ein Verz. der in der A. verpfl. Kr.
vorzulegen, s. auch Krankenanstalten.
Rößler.
Schwadderich s. Aal.
Schwebforelle, Silberforelle, eine im Bodensee
vorkommende, vorübergehend oder dauernd un-
fruchtbare Sorte von Seef., die zur Laichzeit die
Wanderung in den Oberrhein oder in die
Bregenzer Ach zum Zweck der Eierablage nicht
mitmacht und daher während der Schonzeit ge-
fangen werden darf, s. Fischereipflege a. 2.
Schwebnetz s. Felchen.