Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Anlagen nach 8 16 GewO. gemäß 8 19a GewO. 
zu erteilende vorläufige Bauerlaubnis kann von 
einer S. abhängig gemacht werden, die, je nach- 
dem zur Genehm. der Anl. die Zuständigkeit des 
Ol. oder der Kreisreg. begründet ist, vom BezRat 
(§ 65 das.) bzw. von der Kreisreg. nach freiem 
Ermessen bestimmt wird; § 13a Min JV. 14. 12. 
71, Rgbl. 350 i. d. F. des § 1 Min JV. 28. . 00, 
Rgbl. 753, in Vbdg. mit § 65 auch § 63, 64 VV.= 
BezO. Die Verwahrung dieser S. hat sportelfrei 
zu erfolgen. — V. Ueber S. bei Submissionen 
s. Verdingung. Brenner. 
Sicherheitspessarien s. Präservativs. 
Sicherheitspolizei nennt man diejenige Tätig- 
keit der Verwaltungsorgane, welche auf die Ab- 
wehr der der Allgemeinheit wie dem Einzelnen 
durch Verletzung der öff. oder priv. Rechtsordnung 
drohenden Gefahren gerichtet ist. Die Rechts- 
ordnung wird geschützt entweder durch die vor- 
beugende Zatigkeit der S. i. e. S. oder durch 
die Beseitigung der schon eingetretenen Störung 
der Rechtsordnung durch die gerichtl. oder Kri- 
minalpolizei (s. d.). — Die SP. i. e. S. 
bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben entweder 
allgemeiner Sicherungsmaßregeln, welche gegen 
jedermann ergriffen werden können, oder 
solcher, welche nur gegen gewisse Perso- 
nenklassen zulässig sind. Zu den ersteren 
gehoren 1. die Freiheitsbeschränkung, 
welche sich als Verhaftung (§ 112, 118, 125, 127 
Str Pr O.), vorläufige Festnahme, Detention, Si- 
stierung, Vorführung, Verbringung über die 
Grenze oder in eine Frrenanstalt u. ähnl. dar- 
tellt (s. d.); 2. die Beschränkung des Rechts zum 
Kaffentragen und des Gebrauchs und Be- 
sitzes von Waffen (§8 360 Z. 2, 368 Z. 8 und 10 
RStr G. u. Württ. Ges. 1. 6. 53), s. d.; 3. die 
Vorschriften gegen den verbrecherischen u. gemein- 
gefährl. Gebrauch von Sprengstoffen (9es. 
9. 6. 84 u. a.), s. d.; 4. die preßpol iz. Vor- 
chriften (Ablieferung eines Pflichtexemplars), s. 
Preßrecht; 5. die Vorschriften der Vereins- 
und Versammlungspolizei (Vereinsges. 
v. 19. 4. O08, RG#Bl. 151, u. Württ. VV. v. 13. 5. 08, 
Rgbl. 103), "4 d. — Zu den Sicherungsmaßregeln 
gegen gewisse Personenklassen gehören die Maß- 
nahmen gegen Bettler, Landstreicher, Zigeuner u. 
and. arbeitsscheue Personen, s. d. Hier kommen 
in Betracht neben den strafgesetzl. Bestimmungen 
1. die Einweisung solcher Personen in ein Arbeits- 
haus (s. d.), 2. die Vorschriften über Zwangs- 
(Füsorge-) erzichung, (sd.), 3. die Vorschriften über 
die Besämpfüng des Stromer= u. Zigeunerwesens 
(s. d.), 4. auch die Unterstützung der in Württ. 
eingerichteten Wanderarbeitsstätten, ((. 
d.), sodann die Polizeiau fsicht (s. d.), die 
Aufsicht über die entlassenen Strafge- 
fangenen, die Fremdenpolizei (s. d.) u. 
die Aufenthaltsbeschränkungen be- 
strafter Verbrecher usw. — Zu den außerordentl. 
sicherheitspol. Maßnahmen gehört insbes. die Ver- 
fügung des Kriegszustandes durch Kaiserl. 
VO. Sobald der Kriegszustand erklärt ist, treten 
gemäß Art. 68 der Reichsverfassung die Bestim- 
mungen des dort genannten preuß. Ges. 4. 5. 51 
über den Belagerungszustand (s. d.) auch 
Sicherheitspessarien — Sicherung der Bauforderungen. 
für Württemberg in Kraft. Die Erklärung des 
Belagerungszustandes ist nicht nur für den Fall 
des Kriegs, sondern auch für den Fall des Auf- 
ruhrs bei dringender Gefahr für die öffentl. 
Sicherheit in Friedenszeiten zulässig. Mit der 
Bek. der Erklärung des Belagerungszustandes geht 
die vollziehende Gewalt an die Militärbefehls- 
haber über. Die Zivilverwaltungs= und Gde Beh. 
haben den Anordnungen u. Aufträgen des Mili- 
järbefehlshabers Folge zu leisten. (s. Staatsan- 
zeiger f. Württ., Sonderausgabe Nr. 178 vom 
1. 8. 14.) — Im übr. können im Notfall die Pol.= 
Vch., wenn die Organe der Sp. (Landjäger, 
Schutzmänner, Polizeidiener usw.) nicht aus- 
reichen, die Hilfe des Militärs anrufen (s. Bek. 
des Min J. vom 30. 3. 99, Abl. 154). Busse. 
Sicherung der Bauforderungen. RG. 1. 6. 09, 
RGBl. 449, über die Sicherung d. Bauf. zerfällt 
in 2 Abschnitte: Allg. Sicherungsmaßregeln (88 
1—8) und Dingl. Sicherung d. Bauf. (§§8 9—67). 
Der 1. Abschnitt stellt folgende öffentlichrechtl. 
Pflichten auf: 1. Der Empfänger von Baugeld 
muß diescs zur Befriedigung solcher Personen ver- 
wenden, die an der Herstellung des Baues be- 
teiligt sind (J§ 1); 2. Wer die Herstellung eines 
Neubaus unternimmt und entweder Baugewerbe- 
treibender ist oder sich für den Neubau Baugeld 
gewähren läßt, muß ein Baubuch nach den 
näheren Vorschr. d. § 2 führen; dasselbe gilt für 
Umbauten, wenn dafür Baugeld gewährt wird 
(§ 3). 3. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflich- 
ter, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag 
anzubringen, der den Stand, den Familiennamen 
und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen 
sowie den Wohnort des Eigentümers, und falls 
dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines 
einzelnen Teils des Gebäudes einem Unternehmer 
übertragen hat, des Unternehmers in deutlich les- 
barer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. 
Wird der Bau von einer Firma als Eigentümer 
oder Unternehmer ausgeführt, so ist dies und deren 
Niederlassungsort anzugeben (§ 4). — Verfehl- 
ungen gegen die Vorschr. Ziff. 3 sind unbedingt 
strafbar, Verfehl. gegen Vorschr. 1 u. 2 nur bei 
Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung und 
gleichzeitiger Benachteiligung der Gläubiger (8§ 5 
bis 7). Die Vorschr. 3 kann poliz. erzwungen 
werden, nicht dagegen die Vorschr. 1 u. 2, für 
welche überhaupt die unmittelbare Erzwingbarkeit 
und Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Kontrolle 
feblt. — Während der 1. Abschn. d. Ges. im ganzen 
Reich gilt, gilt der 2. nur in denjenigen Gden, 
für die er durch landesherrl. Verordn. nach An- 
horung der Gden, der Handels= und Handwerks- 
kammer und der gesetzl. Arbeitervertretung einge- 
führt wird (§ 9). Diese Regelung beruht auf 
der Erwägung, daß die große Verschiedenheit der 
örtlichen Verhältnisse eine ausnahmslose Anwen- 
dung dieses Abschnittes im Reichsgebiet nicht er- 
forderlich macht. Dem bei den parlamentarischen 
Verh. geäußerten Wunsch, den Abschnitt für das 
ganze Reichsgebiet einzuführen, ist der Staats- 
sekretär des Reichsjustizamts mit der Begr. ent- 
gegengetreten, daß eine solche Regelung die große 
Zahl derjenigen Orte schädigen würde, in denen 
der Bauschwindel unbekannt sei. Die Absicht des
	        
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