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Anlagen nach 8 16 GewO. gemäß 8 19a GewO.
zu erteilende vorläufige Bauerlaubnis kann von
einer S. abhängig gemacht werden, die, je nach-
dem zur Genehm. der Anl. die Zuständigkeit des
Ol. oder der Kreisreg. begründet ist, vom BezRat
(§ 65 das.) bzw. von der Kreisreg. nach freiem
Ermessen bestimmt wird; § 13a Min JV. 14. 12.
71, Rgbl. 350 i. d. F. des § 1 Min JV. 28. . 00,
Rgbl. 753, in Vbdg. mit § 65 auch § 63, 64 VV.=
BezO. Die Verwahrung dieser S. hat sportelfrei
zu erfolgen. — V. Ueber S. bei Submissionen
s. Verdingung. Brenner.
Sicherheitspessarien s. Präservativs.
Sicherheitspolizei nennt man diejenige Tätig-
keit der Verwaltungsorgane, welche auf die Ab-
wehr der der Allgemeinheit wie dem Einzelnen
durch Verletzung der öff. oder priv. Rechtsordnung
drohenden Gefahren gerichtet ist. Die Rechts-
ordnung wird geschützt entweder durch die vor-
beugende Zatigkeit der S. i. e. S. oder durch
die Beseitigung der schon eingetretenen Störung
der Rechtsordnung durch die gerichtl. oder Kri-
minalpolizei (s. d.). — Die SP. i. e. S.
bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben entweder
allgemeiner Sicherungsmaßregeln, welche gegen
jedermann ergriffen werden können, oder
solcher, welche nur gegen gewisse Perso-
nenklassen zulässig sind. Zu den ersteren
gehoren 1. die Freiheitsbeschränkung,
welche sich als Verhaftung (§ 112, 118, 125, 127
Str Pr O.), vorläufige Festnahme, Detention, Si-
stierung, Vorführung, Verbringung über die
Grenze oder in eine Frrenanstalt u. ähnl. dar-
tellt (s. d.); 2. die Beschränkung des Rechts zum
Kaffentragen und des Gebrauchs und Be-
sitzes von Waffen (§8 360 Z. 2, 368 Z. 8 und 10
RStr G. u. Württ. Ges. 1. 6. 53), s. d.; 3. die
Vorschriften gegen den verbrecherischen u. gemein-
gefährl. Gebrauch von Sprengstoffen (9es.
9. 6. 84 u. a.), s. d.; 4. die preßpol iz. Vor-
chriften (Ablieferung eines Pflichtexemplars), s.
Preßrecht; 5. die Vorschriften der Vereins-
und Versammlungspolizei (Vereinsges.
v. 19. 4. O08, RG#Bl. 151, u. Württ. VV. v. 13. 5. 08,
Rgbl. 103), "4 d. — Zu den Sicherungsmaßregeln
gegen gewisse Personenklassen gehören die Maß-
nahmen gegen Bettler, Landstreicher, Zigeuner u.
and. arbeitsscheue Personen, s. d. Hier kommen
in Betracht neben den strafgesetzl. Bestimmungen
1. die Einweisung solcher Personen in ein Arbeits-
haus (s. d.), 2. die Vorschriften über Zwangs-
(Füsorge-) erzichung, (sd.), 3. die Vorschriften über
die Besämpfüng des Stromer= u. Zigeunerwesens
(s. d.), 4. auch die Unterstützung der in Württ.
eingerichteten Wanderarbeitsstätten, ((.
d.), sodann die Polizeiau fsicht (s. d.), die
Aufsicht über die entlassenen Strafge-
fangenen, die Fremdenpolizei (s. d.) u.
die Aufenthaltsbeschränkungen be-
strafter Verbrecher usw. — Zu den außerordentl.
sicherheitspol. Maßnahmen gehört insbes. die Ver-
fügung des Kriegszustandes durch Kaiserl.
VO. Sobald der Kriegszustand erklärt ist, treten
gemäß Art. 68 der Reichsverfassung die Bestim-
mungen des dort genannten preuß. Ges. 4. 5. 51
über den Belagerungszustand (s. d.) auch
Sicherheitspessarien — Sicherung der Bauforderungen.
für Württemberg in Kraft. Die Erklärung des
Belagerungszustandes ist nicht nur für den Fall
des Kriegs, sondern auch für den Fall des Auf-
ruhrs bei dringender Gefahr für die öffentl.
Sicherheit in Friedenszeiten zulässig. Mit der
Bek. der Erklärung des Belagerungszustandes geht
die vollziehende Gewalt an die Militärbefehls-
haber über. Die Zivilverwaltungs= und Gde Beh.
haben den Anordnungen u. Aufträgen des Mili-
järbefehlshabers Folge zu leisten. (s. Staatsan-
zeiger f. Württ., Sonderausgabe Nr. 178 vom
1. 8. 14.) — Im übr. können im Notfall die Pol.=
Vch., wenn die Organe der Sp. (Landjäger,
Schutzmänner, Polizeidiener usw.) nicht aus-
reichen, die Hilfe des Militärs anrufen (s. Bek.
des Min J. vom 30. 3. 99, Abl. 154). Busse.
Sicherung der Bauforderungen. RG. 1. 6. 09,
RGBl. 449, über die Sicherung d. Bauf. zerfällt
in 2 Abschnitte: Allg. Sicherungsmaßregeln (88
1—8) und Dingl. Sicherung d. Bauf. (§§8 9—67).
Der 1. Abschnitt stellt folgende öffentlichrechtl.
Pflichten auf: 1. Der Empfänger von Baugeld
muß diescs zur Befriedigung solcher Personen ver-
wenden, die an der Herstellung des Baues be-
teiligt sind (J§ 1); 2. Wer die Herstellung eines
Neubaus unternimmt und entweder Baugewerbe-
treibender ist oder sich für den Neubau Baugeld
gewähren läßt, muß ein Baubuch nach den
näheren Vorschr. d. § 2 führen; dasselbe gilt für
Umbauten, wenn dafür Baugeld gewährt wird
(§ 3). 3. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflich-
ter, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag
anzubringen, der den Stand, den Familiennamen
und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen
sowie den Wohnort des Eigentümers, und falls
dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines
einzelnen Teils des Gebäudes einem Unternehmer
übertragen hat, des Unternehmers in deutlich les-
barer und unverwischbarer Schrift enthalten muß.
Wird der Bau von einer Firma als Eigentümer
oder Unternehmer ausgeführt, so ist dies und deren
Niederlassungsort anzugeben (§ 4). — Verfehl-
ungen gegen die Vorschr. Ziff. 3 sind unbedingt
strafbar, Verfehl. gegen Vorschr. 1 u. 2 nur bei
Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung und
gleichzeitiger Benachteiligung der Gläubiger (8§ 5
bis 7). Die Vorschr. 3 kann poliz. erzwungen
werden, nicht dagegen die Vorschr. 1 u. 2, für
welche überhaupt die unmittelbare Erzwingbarkeit
und Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Kontrolle
feblt. — Während der 1. Abschn. d. Ges. im ganzen
Reich gilt, gilt der 2. nur in denjenigen Gden,
für die er durch landesherrl. Verordn. nach An-
horung der Gden, der Handels= und Handwerks-
kammer und der gesetzl. Arbeitervertretung einge-
führt wird (§ 9). Diese Regelung beruht auf
der Erwägung, daß die große Verschiedenheit der
örtlichen Verhältnisse eine ausnahmslose Anwen-
dung dieses Abschnittes im Reichsgebiet nicht er-
forderlich macht. Dem bei den parlamentarischen
Verh. geäußerten Wunsch, den Abschnitt für das
ganze Reichsgebiet einzuführen, ist der Staats-
sekretär des Reichsjustizamts mit der Begr. ent-
gegengetreten, daß eine solche Regelung die große
Zahl derjenigen Orte schädigen würde, in denen
der Bauschwindel unbekannt sei. Die Absicht des