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10. O2, RGBI. 269 (Roßhaarspinn.) usw.); §82 f., 17
RchskBek. 26. 6. 03, RE#l. 225 (bliserbenfaorr
17 RchskBek. 16. 6. 05, RE#Bl. 545 (Bleihütten);
2 f. RchskBek. 17. 2. 07, Rel. 34 (Zigarren-
abriken); § 4 f., 8 Richsk Bek. 16. 5. 07, Rl. 233
#lllkalichromoatfabriken) § 1 f., 18 f. RchskBek.
. 5. 08, ReBl. 172 (Anlagen zur Herstellung
elektrischer Akkumulatoren aus Blei und Bleiver-
bindungen); § 1, 7 RchskBek. 31. 5. 09, Rl. 471
(Steinmesbetriebe), § 1 f., 18 RchskBek. 3. 7. 09,
GBl. 543, geänd. d. RchskBek. 23. 12. 11, Rl.
1158 (Thomasschlackenmühlen); § 1 f. 11 RchskBek.
13. 12. 12, RBl. 564 (Sinkhütten, Zinkerzröst-
hütten); — für offene Verkaufstellen
hufs Grund des § 139h Abs. 1 GewO. durch
RchskBek. 28. 11. 00, Röl. 1033 (Sitzgelegenheit
ür Angestellte)h — für Werkstätten der
aMusindustrie auf Grund § 10 Hausarbeit-
. durch RchskBek. 17. 11. 18, Rl. 751 (Haus-
arbeit der Tabakindustrie); — 2. seitens des Min J.
durch § 2 f. Min V. 8. 11. 08, Rgbl. 258 (Metall-
schleifereien); § 1 f. Min JV. 12. 3. 09, Rabl. 43
(Bäckereien und Konditoreien); s. auch Ankleide-
raum, Betriebschutz. Brenner.
Arbeitsverhältnis. Das A. beruht nach § 105
GewO. auf freiem Vertrag zwischen dem Arbeit-
geber und dem gewerbl. Arbeiter, soweit nicht
durch RG. Beschränkungen begründet sind, z. B.
Sonntagsruhe. Arbeitg. und Arbeitn. können also
vorbehaltlich dieser Beschränkungen beliebige Be-
dingungen des Arbeitsvertrags, s. d., festsetzen, wo-
bei es sich bes. um die Art der Arbeiten, Kündi-
gung, Lohn handelt. Die Festsetzung des Verhält-
nisses zwischen den selbständ. Gew Treib. und ihren
Arb. kann auch mittels Arbeitsordnung, (. d., er-
folgen Die Unterwerfung des Arb. unter die be-
tehende Arb Ordnung ist als Vertrag zu betrach-
ten. S. Kontraktbruch gew. Arbeiter und Arbeits-
vertrag III. Bei Streitigkeiten über den Antritt,
die Fortsetzung oder die Auflösung des A. und
über die Leistungen aus den A. sind die Gew.=
Gerichte zuständig, s. d. Wagner.
Arbeitsvermittlung. 1 Il. Allgemeines. Zur
Gewinnung von Arbeitskräften und Arbeitstellen
bieten sich verschiedene Wege. Neben den mehr ur-
sprünglichen Formen des Umschauens und der
Gelegenheitseinstellung kommt der
Weg der Zeitungsanzeige in Betracht. Mit
fortschreitender Verkehrsentwicklung und zu-
nehmender Komplikation der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse hat sich das Bedürfnis nach Schaffung
besonderer Einrichtungen zur Vermittlung
zwischen Arb Angebot und ArbdNachfrage geltend
#n Auch die A. i. e. S. tritt in verschiedenen
ormen auf. Da sie Gelegenheit zu geschäftlichem
ewinn bietet, ist sie zum Gegenstand der Er-
werbstätigkeit — der Stellenvermittler
(einschl. der Gesindevermieter) — gemacht worden.
Sodann haben sich die Berufsorganisatio-
nen sowohl der Arbeitgeber—Innungsnachweise,
§s 81a Nr. 2 und § 104 Abs. 2 GewO., und Arb.=
Nachweise von Unternehmerverbänden — wie der
Arbeiter vielfach der A. zugewendet. Daneben
traten gemeinnützige Veranstaltungen zum
Arbeitsverhältnis — Arbeitsvermittlung.
Zweck der A., z. B. das 1865 eröffnete Bureau
f. Arb Nachweis in Stuttgart. Es ist jedoch die
gewmäßige A. für den ArbSuchenden zu teuer;
den ArbNachweisen der Berufsorganisationen fehlt
es wegen der Einseitigkeit der von ihnen vertrete-
nen Interessen an dem Vertrauen der Gegen-
partei; die gemeinnützigen Organisationen sind
naturgemäß auf ein eng begrenztes Gebiet an-
gewiesen; außerdem aber ermangeln alle diese Ein-
richtungen der wesentlichsten Voraussetzung für
eine den neuzeitlichen Anforderungen entsprechende
Wirksamkeit, nämlich eines umfassenden plan-
mäßigen Zusammenwirkens. In dieser Richtung
hat daher in den letzten Jahrzehnten eine lebhafte
Reformbewegung, insbesondere auch auf d. und w.
Boden, eingesetzt. Sie hat die seitherigen Ver-
anstaltungen durch die amtliche A. mit dem
Ziel einer planmäßigen, unparteiischen und billi-
gen Vermittlungstätigkeit ergänzt. 1K II. Die pri-
vate A. 1 ist im d. Reich durch das Stellen-
vermittler G. 2.6.60, Rol. 860, geordnet, zu deren
Vollzug in W. die Min IV. 7. 9. 10, Rabl. 467,
Min E. v. gl. T., Abl. 457, sowie Bek. 8. 9. 10,
Abl. 469, ergangen sind. 1. Die gewerbs-
mäßige Stellenvermittlung: a) Hiezu
ehört nicht nur die Stv. i. e. S., d. h. die auf das
Sustandekommen eines Anstellungsvertrags — im
weitesten S. — zwischen ArbGeber und Arb.=
Nehmer gerichtete vermittelnde Tätigkeit eines
Dritten, sondern auch schon die Herausgabe von
Nachweisungen über freie Stellen,
sofern sich der Herausgeber behufs Besetzung oder
Erlangung einer Stelle mit Arb Gebern oder Arb.=
Nehmern in besondere Beziehungen setzt. Gewerbs-
mäßig ist die St V., wenn sie in der Absicht der
Gewinnerzielung gleichmäßig fortgesetzt wird. Auf
dieselbe finden außerhalb der im St VG. getroffe-
nen Sonderregelung die Vorschriften der GewO.
Anwendung; b) Voraussetzung für Zulassung zum
St VGewerbe ist entsprechend der schon in § 34
Abs. 1 GewO. enthaltenen Vorschrift die Er-
laubnis der zuständigen Behörde, wobei die für
die St V. in Betracht kommenden Berufe zu be-
zeichnen sind. Die Erlaubnis muß aber nunmehr
nicht nur bei geschäftlicher, sondern auch bei per-
sönlicher Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden und außerdem bei mangelndem Be-
dürfnis, insbesondere beim Vorhandensein
eines genügenden öffentlichen gemeinnützigen Arb.=
Nachweises, s. u. III, versagt und bei sich ergeben-
der Unzuverlässigkeit des Gew Treibenden, nament-
lich bei wiederholter Bestrafung wegen Ueber-
schreitung der festgesetzten Gebührentaxe, wegen
Annahme außertaxmäßiger Gebühren, wegen Ver-
bindung des Gew. mit anderen unzulässigen Gew.=
Betrieben oder wegen Verleitung eines Arb.=
Nehmers zum Vertragsbruch zurückgenommen wer-
den. Zuständig zur Erteilung und Zurück-
nahme der Erl. ist der Bezirksrat, gegen dessen
Bescheid je innerh. der Frist von 1 Monat die
Verwalt Beschwerde bis zum Min J. und u. U. die
Rechtsbeschwerde (s. d.) zugelassen ist; c) die Aus-
übung des Gew. unterliegt einschneidenden, teils
im G. selbst vorgeschr., teils durch das G. zu-