Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

52 
10. O2, RGBI. 269 (Roßhaarspinn.) usw.); §82 f., 17 
RchskBek. 26. 6. 03, RE#l. 225 (bliserbenfaorr 
17 RchskBek. 16. 6. 05, RE#Bl. 545 (Bleihütten); 
2 f. RchskBek. 17. 2. 07, Rel. 34 (Zigarren- 
abriken); § 4 f., 8 Richsk Bek. 16. 5. 07, Rl. 233 
#lllkalichromoatfabriken) § 1 f., 18 f. RchskBek. 
. 5. 08, ReBl. 172 (Anlagen zur Herstellung 
elektrischer Akkumulatoren aus Blei und Bleiver- 
bindungen); § 1, 7 RchskBek. 31. 5. 09, Rl. 471 
(Steinmesbetriebe), § 1 f., 18 RchskBek. 3. 7. 09, 
GBl. 543, geänd. d. RchskBek. 23. 12. 11, Rl. 
1158 (Thomasschlackenmühlen); § 1 f. 11 RchskBek. 
13. 12. 12, RBl. 564 (Sinkhütten, Zinkerzröst- 
hütten); — für offene Verkaufstellen 
hufs Grund des § 139h Abs. 1 GewO. durch 
RchskBek. 28. 11. 00, Röl. 1033 (Sitzgelegenheit 
ür Angestellte)h — für Werkstätten der 
aMusindustrie auf Grund § 10 Hausarbeit- 
. durch RchskBek. 17. 11. 18, Rl. 751 (Haus- 
arbeit der Tabakindustrie); — 2. seitens des Min J. 
durch § 2 f. Min V. 8. 11. 08, Rgbl. 258 (Metall- 
schleifereien); § 1 f. Min JV. 12. 3. 09, Rabl. 43 
(Bäckereien und Konditoreien); s. auch Ankleide- 
raum, Betriebschutz. Brenner. 
Arbeitsverhältnis. Das A. beruht nach § 105 
GewO. auf freiem Vertrag zwischen dem Arbeit- 
geber und dem gewerbl. Arbeiter, soweit nicht 
durch RG. Beschränkungen begründet sind, z. B. 
Sonntagsruhe. Arbeitg. und Arbeitn. können also 
vorbehaltlich dieser Beschränkungen beliebige Be- 
dingungen des Arbeitsvertrags, s. d., festsetzen, wo- 
bei es sich bes. um die Art der Arbeiten, Kündi- 
gung, Lohn handelt. Die Festsetzung des Verhält- 
nisses zwischen den selbständ. Gew Treib. und ihren 
Arb. kann auch mittels Arbeitsordnung, (. d., er- 
folgen Die Unterwerfung des Arb. unter die be- 
tehende Arb Ordnung ist als Vertrag zu betrach- 
ten. S. Kontraktbruch gew. Arbeiter und Arbeits- 
vertrag III. Bei Streitigkeiten über den Antritt, 
die Fortsetzung oder die Auflösung des A. und 
über die Leistungen aus den A. sind die Gew.= 
Gerichte zuständig, s. d. Wagner. 
Arbeitsvermittlung. 1 Il. Allgemeines. Zur 
Gewinnung von Arbeitskräften und Arbeitstellen 
bieten sich verschiedene Wege. Neben den mehr ur- 
sprünglichen Formen des Umschauens und der 
Gelegenheitseinstellung kommt der 
Weg der Zeitungsanzeige in Betracht. Mit 
fortschreitender Verkehrsentwicklung und zu- 
nehmender Komplikation der wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse hat sich das Bedürfnis nach Schaffung 
besonderer Einrichtungen zur Vermittlung 
zwischen Arb Angebot und ArbdNachfrage geltend 
#n Auch die A. i. e. S. tritt in verschiedenen 
  
ormen auf. Da sie Gelegenheit zu geschäftlichem 
ewinn bietet, ist sie zum Gegenstand der Er- 
werbstätigkeit — der Stellenvermittler 
(einschl. der Gesindevermieter) — gemacht worden. 
Sodann haben sich die Berufsorganisatio- 
nen sowohl der Arbeitgeber—Innungsnachweise, 
§s 81a Nr. 2 und § 104 Abs. 2 GewO., und Arb.= 
Nachweise von Unternehmerverbänden — wie der 
Arbeiter vielfach der A. zugewendet. Daneben 
traten gemeinnützige Veranstaltungen zum 
Arbeitsverhältnis — Arbeitsvermittlung. 
Zweck der A., z. B. das 1865 eröffnete Bureau 
f. Arb Nachweis in Stuttgart. Es ist jedoch die 
gewmäßige A. für den ArbSuchenden zu teuer; 
den ArbNachweisen der Berufsorganisationen fehlt 
es wegen der Einseitigkeit der von ihnen vertrete- 
nen Interessen an dem Vertrauen der Gegen- 
partei; die gemeinnützigen Organisationen sind 
naturgemäß auf ein eng begrenztes Gebiet an- 
gewiesen; außerdem aber ermangeln alle diese Ein- 
richtungen der wesentlichsten Voraussetzung für 
eine den neuzeitlichen Anforderungen entsprechende 
Wirksamkeit, nämlich eines umfassenden plan- 
mäßigen Zusammenwirkens. In dieser Richtung 
hat daher in den letzten Jahrzehnten eine lebhafte 
Reformbewegung, insbesondere auch auf d. und w. 
Boden, eingesetzt. Sie hat die seitherigen Ver- 
anstaltungen durch die amtliche A. mit dem 
Ziel einer planmäßigen, unparteiischen und billi- 
gen Vermittlungstätigkeit ergänzt. 1K II. Die pri- 
vate A. 1 ist im d. Reich durch das Stellen- 
vermittler G. 2.6.60, Rol. 860, geordnet, zu deren 
Vollzug in W. die Min IV. 7. 9. 10, Rabl. 467, 
Min E. v. gl. T., Abl. 457, sowie Bek. 8. 9. 10, 
Abl. 469, ergangen sind. 1. Die gewerbs- 
mäßige Stellenvermittlung: a) Hiezu 
ehört nicht nur die Stv. i. e. S., d. h. die auf das 
Sustandekommen eines Anstellungsvertrags — im 
weitesten S. — zwischen ArbGeber und Arb.= 
Nehmer gerichtete vermittelnde Tätigkeit eines 
Dritten, sondern auch schon die Herausgabe von 
Nachweisungen über freie Stellen, 
sofern sich der Herausgeber behufs Besetzung oder 
Erlangung einer Stelle mit Arb Gebern oder Arb.= 
Nehmern in besondere Beziehungen setzt. Gewerbs- 
mäßig ist die St V., wenn sie in der Absicht der 
Gewinnerzielung gleichmäßig fortgesetzt wird. Auf 
dieselbe finden außerhalb der im St VG. getroffe- 
nen Sonderregelung die Vorschriften der GewO. 
Anwendung; b) Voraussetzung für Zulassung zum 
St VGewerbe ist entsprechend der schon in § 34 
Abs. 1 GewO. enthaltenen Vorschrift die Er- 
laubnis der zuständigen Behörde, wobei die für 
die St V. in Betracht kommenden Berufe zu be- 
zeichnen sind. Die Erlaubnis muß aber nunmehr 
nicht nur bei geschäftlicher, sondern auch bei per- 
sönlicher Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden und außerdem bei mangelndem Be- 
dürfnis, insbesondere beim Vorhandensein 
eines genügenden öffentlichen gemeinnützigen Arb.= 
Nachweises, s. u. III, versagt und bei sich ergeben- 
der Unzuverlässigkeit des Gew Treibenden, nament- 
lich bei wiederholter Bestrafung wegen Ueber- 
schreitung der festgesetzten Gebührentaxe, wegen 
Annahme außertaxmäßiger Gebühren, wegen Ver- 
bindung des Gew. mit anderen unzulässigen Gew.= 
Betrieben oder wegen Verleitung eines Arb.= 
Nehmers zum Vertragsbruch zurückgenommen wer- 
den. Zuständig zur Erteilung und Zurück- 
nahme der Erl. ist der Bezirksrat, gegen dessen 
Bescheid je innerh. der Frist von 1 Monat die 
Verwalt Beschwerde bis zum Min J. und u. U. die 
Rechtsbeschwerde (s. d.) zugelassen ist; c) die Aus- 
übung des Gew. unterliegt einschneidenden, teils 
im G. selbst vorgeschr., teils durch das G. zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.