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Sonntagsfeier. I. Die K. VO. 28. 6. 1849, Rgbl.
233, bestimmt die bürgerlichen Feiertage, an denen
— außer den Sonntagen — Rechts= und ge-
richtliche Geschäfte stillstehen. Es
find dies: Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Kar-
freitag, Oster= u. Pfingstmontag, Christi Him-
melfahrtsfest, Fronleichnamstag, Peter und Paul,
Mariä Himmelfahrt, Christfest, Stephanstag. —
II. Die bürgerliche Feier der Sonn--, Fest-
und Feiertage regelt die K. Verordnung v. 22. 5.
1895/27. 12. 1871 in der Fassung vom 27. 5. 1895
Rgbl. 169. — 1. Den hier getroffenen Beschränk-
ungen für Fabrik= und Gewerbe-Be-
triebe (§ 2. s. Sonntagsruhe im Gewerbe), für
Arbeiten der Land-- und Forstwirtschafts-
betriebe (§ 4: Erlaubt sind öffentlich nicht
wahrnehmbare Arbeiten des Arbeitsherrn und
seiner Hausgenossen, unaufschiebbare Arbeiten der
Ernte und der Weinlese, das Hüten des Viehs
auf der Weide), für den Verkehr mit Vieh
usw. (§ 3), unterliegen alle Sonntage und neben
den regelmäßig auf den Sonntag fallenden christ-
lichen Festtanen noch folgende Festtage: Christfest,
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Karfreitag, Christi
Himmelfahrt; bei Katholiken außerdem Fronleich=
nam, Mariä Himmelfahrt. An diesen Tagen ge-
währen die Bestimmungen dem Vormittags-
und in beschränkterem Maße dem Nachmit-
tagsgottesdienst Schutz vor Störungen; der
Vormittagsgottesdienst ist auch an einer Reihe
weiterer Fest= und Feiertage geschützt (5 11), und
macht öffentliche Tanzunterhaltun-
gen, soweit sie nach folgendem nicht ganz ver-
boten sind, von oberamtlicher Genehmigung ab-
hängig, was auch für die öff. Tanzunterhaltungen
an den Werktagen der Advents= und Fastenzeit,
die der Karwoche ausgenommen, gilt. — Er-
höhter Schutz ist gewährt durch Verbot ge-
meinsamer Waffen-, Feuerwehr= und
ähnlicher Uebungen am Christfest, Palm-
sonntag, Karfreitag, Oster= und Pfingstsonntag,
am ersten Adventssonntag, am evangelischen
Landesbußtag, an Fronleichnam und Mariä
Himmelfahrt; durch Verbot öffentlicher Schau-
spiele und Vorstellungen, Scheiben= und Vogel-
schießen, sowie anderer öffentlicher Lust-
barkeiten, mit Ausnahme von Konzerten
und Vorstellungen an stehenden Theatern an
diesen Tagen sowie während der Karwoche, in
welch letzterer auch Vorstellungen an stehenden
Theatern zu unterbleiben haben; durch Ver-
bot öffentlicher Tanzbelustigungen in
der Karwoche, an den Sonntagen in der
Advents= und Fasten= (geschlossenen) Zeit, am
Oster= und Pfingstsonntag, Fronleichnam, Christ-
fest und am evangelischen Landesbußtag. — Durch
ortspolizeiliche Anordnung ist Ver-
schärfung des Schutzes für die Zeit bis nach dem
Schlusse des Nachmittagsgottesdienstes möglich,
aber auch die Zulassung öffentlicher Vorstellungen
an stehenden Theatern an den ersten 3 Werktagen
der Karwoche und Zulassung des Tanzes an den
gewöhnlichen Sonntagen. — 2. An konfessio-
nell gemischten Orten ist, wenn hinsicht-
lich der angeführten Beschränkungen an den einer
der beiden Konfessionen eigentümlichen Festtagen
Sonntagsfeier — Sonntagsruhe im Gewerbe.
eine Vereinbarung oder ein Herkommen besteht,
hienach zu achten. Andernfalls haben an Orten,
in welchen Evangelische und Katholiken regel-
mäßigen Gottesdienst haben, die Angehörigen der
nicht feiernden Konfession die religiösen Hand-
lungen der den Tag feiernden Konsession störende,
geräuschvolle Beschäftigungen un Landlungen
zu unterlassen. An Orten, wo nur eine der
beiden Konfessionen regelmäßig Gottesdienst
hat, haben sich die Bekenner der andern den für
jene geltenden Vorschriften zu unterwerfen. Im
Streitfalle können die Oberämter nähere Vor-
schriften geben. — 3. Angehörige anderer
(als der evangelischen und katholischen) Konfes-
sionen unterliegen ebenfalls den erwähnten Be-
schränkungen, im Falle Ziff. 2 kann jedoch von
ihnen nicht weiter verlangt werden, als von der
den Tag feiernden Konfession. — Vgl. zu Ziff. II
Entscheidung der Min J. betr. Ende der Advents-
zeit vom 29. 12. 1876, Amtsbl. 82 52; betr.
Viehweiden während des Gottesdienstes vom
20. 10. 1894, Amtsbl. 396; Erl. d. Min J. betr.
Konzerte vom 30. 1. 1896, Amtsbl. 33. Straf-
bestimmung § 366 Ziff. 1 RStrB. — III. Wei-
tere Beschränkungen: Betr. Schießen aus
Feuergewehren und Abbrennen von Feuerwerk
vergl. Art. 8 Ziff. 8 des Gesetzes vom 1. 6. 1853
über den Besitz und Gebrauch von Waffen, Rabl.
151; betr. die Ausübung der Jagd vergl. Art. 13
des Gesetzes vom 27. 10. 1855 betr. die Regelung
der Jagd, Rabl. 223. Schwammberger.
Sonntagsfischerei im Bodensee, KVO. über die
Ausübung der F. im B. an Sonn= und Festtagen
0. 6. 05, Rabl. 92, s. Bodenseefischereikonferenzen.
Sonntagsjagd s. Jagdpolizei II. 5.
Sonntagsruhe im Gewerbe. — Rechtsgauellen.
GewO. i. d. F. der Bek. 26. 7. 0O0, REl. 891,
§ 41 a, 41 b, 55 a, 105 a—i, 127; i. d. F. der
Aend. 28. 12. 08, Rl. 667, § 136, 139, 139 a
u. b, 154 u. 154 a; vgl. auch Tit. X, Strafbest.
— W. VV. z. GewO. 26. 3. 92 mit Aend. u.
Erg. i. d. F der Bek. 9. 9. 09, Abl. 367. —
RchskBek. b. Ausn. von dem Verbot der Sonntags-
arbeit im GewBetr. (auf Grund § 105 d) 5. 2.
95, REl. 12, Aend. der dieser Bek. beigef.
Tabelle s. Rl. 95 448, 96 104, 177, 191, 744,
762; 97 773; 98 1185; 99 271 u. 273; 06 475;
11 234; RchskBek. b. Ausn. von den Best. über
die Sonntagsruhe gem. § 1056 Abs. 1 GewO.
3. 4. O1, R#Bl 117; Min JErl. b. Durchführung
der Best. der GewO. über die S. im Handels-
gewerbe 16. 4. 92, Abl. 101; 20. 8. 92, Abl. 240;
7. 5. 95, Abl. 185; 16. 3. 96, Abl. 105; Min JErl.
b. Durchführung der Best. der GewO. über die
S. im Gewerbebetrieb (mit Ausn. des Handels-
ewerbes) 7. 3. 95, Abl. 57 mit Anweisung; Min J.=
Fl. b. Lieferung von Milch an die Kunden an
Sonnt. 11. 4. 93, Abl. 81, und b. Zulass. von
Sonntags= und Ueberzeitarbeit für beschleuni-
gungsbedürftige milit. Artikel 27. 4. 06, Abl. 148.—
Kinderschut G. 20. 3. 03, R#Bl. 113, § 1, 9, 13, 16
u. 17. W. VV. 10. 12. 08, Rabl. 570; Min FErl.
15. 12. 03, Abl. 601. — W. VO. b. die bürgerl.
Feier der Sonn= und Festtage 27. 12. 71/22. 5. 95
i. d. F. 27. 5. 95, Rgbl. 169. Vgl. auch Abhand-
lung Min IAbl. 95 230 u. 247. — 1x I. All-
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