Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Sonntagsfeier. I. Die K. VO. 28. 6. 1849, Rgbl. 
233, bestimmt die bürgerlichen Feiertage, an denen 
— außer den Sonntagen — Rechts= und ge- 
richtliche Geschäfte stillstehen. Es 
find dies: Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Kar- 
freitag, Oster= u. Pfingstmontag, Christi Him- 
melfahrtsfest, Fronleichnamstag, Peter und Paul, 
Mariä Himmelfahrt, Christfest, Stephanstag. — 
II. Die bürgerliche Feier der Sonn--, Fest- 
und Feiertage regelt die K. Verordnung v. 22. 5. 
1895/27. 12. 1871 in der Fassung vom 27. 5. 1895 
Rgbl. 169. — 1. Den hier getroffenen Beschränk- 
ungen für Fabrik= und Gewerbe-Be- 
triebe (§ 2. s. Sonntagsruhe im Gewerbe), für 
Arbeiten der Land-- und Forstwirtschafts- 
betriebe (§ 4: Erlaubt sind öffentlich nicht 
wahrnehmbare Arbeiten des Arbeitsherrn und 
seiner Hausgenossen, unaufschiebbare Arbeiten der 
Ernte und der Weinlese, das Hüten des Viehs 
auf der Weide), für den Verkehr mit Vieh 
usw. (§ 3), unterliegen alle Sonntage und neben 
den regelmäßig auf den Sonntag fallenden christ- 
lichen Festtanen noch folgende Festtage: Christfest, 
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Karfreitag, Christi 
Himmelfahrt; bei Katholiken außerdem Fronleich= 
nam, Mariä Himmelfahrt. An diesen Tagen ge- 
währen die Bestimmungen dem Vormittags- 
und in beschränkterem Maße dem Nachmit- 
tagsgottesdienst Schutz vor Störungen; der 
Vormittagsgottesdienst ist auch an einer Reihe 
weiterer Fest= und Feiertage geschützt (5 11), und 
macht öffentliche Tanzunterhaltun- 
gen, soweit sie nach folgendem nicht ganz ver- 
boten sind, von oberamtlicher Genehmigung ab- 
hängig, was auch für die öff. Tanzunterhaltungen 
an den Werktagen der Advents= und Fastenzeit, 
die der Karwoche ausgenommen, gilt. — Er- 
höhter Schutz ist gewährt durch Verbot ge- 
meinsamer Waffen-, Feuerwehr= und 
ähnlicher Uebungen am Christfest, Palm- 
sonntag, Karfreitag, Oster= und Pfingstsonntag, 
am ersten Adventssonntag, am evangelischen 
Landesbußtag, an Fronleichnam und Mariä 
Himmelfahrt; durch Verbot öffentlicher Schau- 
spiele und Vorstellungen, Scheiben= und Vogel- 
schießen, sowie anderer öffentlicher Lust- 
barkeiten, mit Ausnahme von Konzerten 
und Vorstellungen an stehenden Theatern an 
diesen Tagen sowie während der Karwoche, in 
welch letzterer auch Vorstellungen an stehenden 
Theatern zu unterbleiben haben; durch Ver- 
bot öffentlicher Tanzbelustigungen in 
der Karwoche, an den Sonntagen in der 
Advents= und Fasten= (geschlossenen) Zeit, am 
Oster= und Pfingstsonntag, Fronleichnam, Christ- 
fest und am evangelischen Landesbußtag. — Durch 
ortspolizeiliche Anordnung ist Ver- 
schärfung des Schutzes für die Zeit bis nach dem 
Schlusse des Nachmittagsgottesdienstes möglich, 
aber auch die Zulassung öffentlicher Vorstellungen 
an stehenden Theatern an den ersten 3 Werktagen 
der Karwoche und Zulassung des Tanzes an den 
gewöhnlichen Sonntagen. — 2. An konfessio- 
nell gemischten Orten ist, wenn hinsicht- 
lich der angeführten Beschränkungen an den einer 
der beiden Konfessionen eigentümlichen Festtagen 
Sonntagsfeier — Sonntagsruhe im Gewerbe. 
eine Vereinbarung oder ein Herkommen besteht, 
hienach zu achten. Andernfalls haben an Orten, 
in welchen Evangelische und Katholiken regel- 
mäßigen Gottesdienst haben, die Angehörigen der 
nicht feiernden Konfession die religiösen Hand- 
lungen der den Tag feiernden Konsession störende, 
geräuschvolle Beschäftigungen un Landlungen 
zu unterlassen. An Orten, wo nur eine der 
beiden Konfessionen regelmäßig Gottesdienst 
hat, haben sich die Bekenner der andern den für 
jene geltenden Vorschriften zu unterwerfen. Im 
Streitfalle können die Oberämter nähere Vor- 
schriften geben. — 3. Angehörige anderer 
(als der evangelischen und katholischen) Konfes- 
sionen unterliegen ebenfalls den erwähnten Be- 
schränkungen, im Falle Ziff. 2 kann jedoch von 
ihnen nicht weiter verlangt werden, als von der 
den Tag feiernden Konfession. — Vgl. zu Ziff. II 
Entscheidung der Min J. betr. Ende der Advents- 
zeit vom 29. 12. 1876, Amtsbl. 82 52; betr. 
Viehweiden während des Gottesdienstes vom 
20. 10. 1894, Amtsbl. 396; Erl. d. Min J. betr. 
Konzerte vom 30. 1. 1896, Amtsbl. 33. Straf- 
bestimmung § 366 Ziff. 1 RStrB. — III. Wei- 
tere Beschränkungen: Betr. Schießen aus 
Feuergewehren und Abbrennen von Feuerwerk 
vergl. Art. 8 Ziff. 8 des Gesetzes vom 1. 6. 1853 
über den Besitz und Gebrauch von Waffen, Rabl. 
151; betr. die Ausübung der Jagd vergl. Art. 13 
des Gesetzes vom 27. 10. 1855 betr. die Regelung 
der Jagd, Rabl. 223. Schwammberger. 
Sonntagsfischerei im Bodensee, KVO. über die 
Ausübung der F. im B. an Sonn= und Festtagen 
0. 6. 05, Rabl. 92, s. Bodenseefischereikonferenzen. 
Sonntagsjagd s. Jagdpolizei II. 5. 
Sonntagsruhe im Gewerbe. — Rechtsgauellen. 
GewO. i. d. F. der Bek. 26. 7. 0O0, REl. 891, 
§ 41 a, 41 b, 55 a, 105 a—i, 127; i. d. F. der 
Aend. 28. 12. 08, Rl. 667, § 136, 139, 139 a 
u. b, 154 u. 154 a; vgl. auch Tit. X, Strafbest. 
— W. VV. z. GewO. 26. 3. 92 mit Aend. u. 
Erg. i. d. F der Bek. 9. 9. 09, Abl. 367. — 
RchskBek. b. Ausn. von dem Verbot der Sonntags- 
arbeit im GewBetr. (auf Grund § 105 d) 5. 2. 
95, REl. 12, Aend. der dieser Bek. beigef. 
Tabelle s. Rl. 95 448, 96 104, 177, 191, 744, 
762; 97 773; 98 1185; 99 271 u. 273; 06 475; 
11 234; RchskBek. b. Ausn. von den Best. über 
die Sonntagsruhe gem. § 1056 Abs. 1 GewO. 
3. 4. O1, R#Bl 117; Min JErl. b. Durchführung 
der Best. der GewO. über die S. im Handels- 
gewerbe 16. 4. 92, Abl. 101; 20. 8. 92, Abl. 240; 
7. 5. 95, Abl. 185; 16. 3. 96, Abl. 105; Min JErl. 
b. Durchführung der Best. der GewO. über die 
S. im Gewerbebetrieb (mit Ausn. des Handels- 
ewerbes) 7. 3. 95, Abl. 57 mit Anweisung; Min J.= 
Fl. b. Lieferung von Milch an die Kunden an 
Sonnt. 11. 4. 93, Abl. 81, und b. Zulass. von 
Sonntags= und Ueberzeitarbeit für beschleuni- 
gungsbedürftige milit. Artikel 27. 4. 06, Abl. 148.— 
Kinderschut G. 20. 3. 03, R#Bl. 113, § 1, 9, 13, 16 
u. 17. W. VV. 10. 12. 08, Rabl. 570; Min FErl. 
15. 12. 03, Abl. 601. — W. VO. b. die bürgerl. 
Feier der Sonn= und Festtage 27. 12. 71/22. 5. 95 
i. d. F. 27. 5. 95, Rgbl. 169. Vgl. auch Abhand- 
lung Min IAbl. 95 230 u. 247. — 1x I. All- 
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