Sonntagsruhe im Gewerbe.
gemeines. 1 Die Regelung der Sonn= und Fest-
tagsarbeit im Gew. ist vom Gesichtspunkt des
Arbeiterschutzes, des billigen Ausgleichs der wirt-
schaftlichen Interessen der Gew= Treib. und der
bürgerl. Feier der Sonn= und Festtage erfolgt.
Die Gew. hat zur Regelung der Sonn= und Fest-
tagsarbeit der Arbeiter neben öff.-rechtl. Vorschr.
auch solche privatrechtl. Natur erlassen. Allein
auf privatrechtl. Weg hat sie die Beschäftigung
von Arbeitern im irtschafts-, Verkehrs- und
Luftbarkeitsgewerbe, § 105i, geordnet. Sie be-
stimmt, daß die Ge# reib. die Arbeiter in diesen
Gew. nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und
Festtagen verpflichten können, die nach der Natur
des Gewetr. einen Aufschub oder eine Unter-
brechung nicht gestatten. Streitigkeiten über das
Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheiden die
Gerichte. Privatrechtlich gilt weiter, daß Ver-
träge, durch die Gewreib. Arbeiter (abgesehen
von Gehilfen und Lehrl. in Apotheken, § 154) zu
Arbeiten an Sonn= und Fest. verpflichten, inso-
weit nichtig sind, als die Arbeiten nicht nach den
öff.-rechtl. Best. der GewO. oder der auf Grund
derselben erlass. VollzBest. des Bdrts. oder der
Landesbeh. vorgenommen werden dürfen. Unter
„Arbeiten“"“ find nur die unter die GewO.
fallenden Arbeiten zu verstehen, also nicht häus-
liche Arbeiten, Arbeiten im Betrieb der Land= und
Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus,
der Viehzucht u. a., vgl. auch § 6 GewO. —
Arbeiter i. d. S. ist, wer auf Grund eines Ar-
beitsvertrags für einen andern zum Zweck
eines Gew. unselbst. gegen Lohn Arbeit verrichtet,
wie Taglöhner, Hausdiener, Ausläufer, Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister,
Techniker, Fabrikarbeiter. Geschlecht, Alter,
Staatsangehörigkeit, Dauer der Arbeit, Art der
Lohnzahlung beeinflussen den Begriff nicht. —
Als Festte gelten in W. Weihnachtsfest und
der darauf folgende Feiertag, Neujahrsf., Er-
scheinungsf., Karfreitag, Himmelfahrtsf., Oster-
und Pfingstmontag; für Orte mit überwiegend
kathol. Bevölkerung außerdem Fronleichnam und
Mariä Himmelfahrt. — II. Die üff.“rechtl.
Vorschriften über die Sonn= und Festtagsarbeit
der Arbeiter, s. auch Z. IV. — 1. Für das
Produktions-, Verarbeitungs- und
Bearbeitungsgewerbe (§ 105b, 1) gilt
als Regel, daß Arbeiter in diesen Betrieben,
d. h. bei den diesen Betrieben eigentümlichen
Arbeitsverrichtungen an Sonn= und Feste. nicht
beschäftigt werden dürfen. Den Arbeitern ist eine
Mindestpause für jeden S.= und FT. von 24, für
wei aufeinander f. S.= u. FT. von 36, für
eihnachts-, Oster= und PfingstF. von 48 Std.
zu gewähren. Die Ruhezeit ist von 12 Uhr nachts
zu rechnen und muß bei 2 aufeinander f. S.= und
Fr. bis 6 Uhr abends des 2. T. dauern. In
Betr. mit regelmäß. Tag= und Nachtschicht ist
eine andere Festsetzung der Ruhezeit möglich. Als
die in Betracht komm. Betr. zählt die GewO. er-
schöpfend auf Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüche und Gruben, Hüttenwerke,
Fooriten und Werkstätten (d. h. Handwerksbetr.),
immerplätze u. a. Bauhöfe, Werften, Ziegeleien,
Vauten aller Art. — Ausnahmen sind in weit-
719
gehendem Maß zugelassen: a) Kraft Ges.
(§ 1050) find ohne weitere Erlaubnis gestattet
rbeiten, die in Notfällen oder im öff. Interesse
unverzüglich vorgenommen werden müssen; für
einen Sonntag im Jahr Arbeiten zur Durch-
führung einer ges. vorgeschrieb. Inventur. Zulässig
ist weiter die Bewachung der Betriebsanl., Arbei-
ten zur Reinigung und Instandhaltung, durch die
der regelmäßige Fortgang eines eigenen oder
eines fremden Betr. bedingt ist; Arbeiten, von
denen die Wiederaufnahme des vollen werttätigen
Betr. abhängig ist oder die zur Verhütung des
Verderbens von Rohstoffen oder des Mißratens
von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, soweit
diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen
werden können; dauern diese Arbeiten länger als
3 Std. oder hindern sie die Arbeiter am Besuch
des Gottesdienstes, so ist jeder Arbeiter entweder
an jedem 3. Sonnt. volle 36 Std. oder jedem
2. Sonnt. mind. in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends von der Arbeit freizulassen;
Ausn. durch den Ortsvorsteher möglich. Weiter ist
es. zulässig die Verwendung von Arbeitern au
bie eaufsichtigung des Betr., soweit er na
obigem an S.= u. FT. stattfinden darf. Die
Prüfung, ob die Voraussetzungen zu diesen Arbei-
ten vorliegen, steht dem Unternehmer zu. Er
muß aber über diese Arbeiten ein genaues Ver-
zeichnis führen, das er auf Verlangen jederzeit der
OrtspolBeh. oder den Gew Aufsichtsbeamten zur
Einsicht vorzulegen hat. — b) Durch Be-
schluß des Bdrts (§ 1054) können für be-
stimmte Gew., bes. für Betr., in denen Arbeiten
vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unter-
brechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie
für Betr., die ihrer Natur nach auf bestimmte
Jahreszeiten beschränkt sind, Campagnobetriebe,
oder die in gewissen Zeiten des Jahres zu einer
außergewöhnl. verstärkten Tätigkeit genötigt sind,
Saisonbetriebe, Ausn. ugelassen werden. Die
betr. BdrtsVO. zählen die begünstigten Betr. der
Gattung nach auf, bezeichnen genau die zugelass.
Arbeiten, ebenso die Bedingungen. unter denen die
Arbeiten gestattet werden. So darf in chem.
Wäschereien und Schönfärbereien für Kleidung-
stücke, Kürschnereien, Putzmachereien, Schneide-
reien und Schuhmachereien mit handwerksmäß.
Betr., sowie zur Anfertigung von Spielwaren an
6, zur Herstellung von Strohhüten an 4 S. u. Fx.
im IJ., ausg. Weihnachts-, Neujahrs--, Oster--,
Himmelfahrts-= und Pfingstfest, die Beschäftigung
von Arbeitern bis mittats 12 Uhr stattfinden. Die
betr. Tage können von der OrtspolBeh. festgesetzt
werden; ist das nicht geschehen, muß ihr die Be-
schäftigung vor dem Beginn angezeigt werden.
Weiter sind in best. Umfang und unter best. Be-
dingungen Ausn. zugelassen zur Herstellung von
Schokolade, Honigkuchen, Zuckerwaren, Bisquit, für
die Betriebe der Glashütten, Kalk= und Gips-
brennereien, Mälzereien, Molkereien, Salinen,
Spiritusraffinerien, Zichorienwaren, Zuckerfabr.,
zur Herstellung elektrischer Maschinen und Appa-
rate, flüssiger Kohlensäure, Lackleder, Papier und
Pappe, Zement, zur Gewinnung von Leim, Soda
und Pottasche u. a. — c) Durch Verfügung
des Ol. können für das Bedürfnisgew.,