Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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d. h. für Gew., deren vollst. oder teilweise Aus- 
übung an S.= u. FT. zur Befriedigung täglicher 
oder an diesen T. bes. hervortretender Bedürfn. 
der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betr., 
die ausschl. oder vorwiegend mit durch Wind oder 
unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken 
arbeiten, Ausn. zugelassen werden, § 105e. Für 
die Entscheid. hinsichtl. der Bedürf Gew. ist das 
Bedürfnis der Bevölkerung maßgebend. Hiebei soll 
vorwiegend örtl., von Sitten und Gewohnheiten 
beeinflußten Verhältnissen Rechnung getragen 
werden. Die Anordnungen der Beh. sind Rechts- 
verordnungen, die für alle oder für einen Teil der 
Gden ihres Bez. die Voraussetzungen feststellen, 
bei deren Zutreffen die Beschäftigung in best. 
Gew. zulässig ist. Zur gleichmäßigen Handhabung 
der Best. hat das Min J. die zu beachtenden Grund- 
sätze festgesetzt. Die Anweisung führt die Gew. 
auf, für die i. d. R. allein Ausnahmen zugelassen 
sind, sie hat für die einz. Fälle das Höchstmaß der 
zuläss. Ausn. und das Mindestmaß der zu ge- 
währenden Ruhepausen festgelegt. Diese Gew. 
sind das Bäcker-, Konditor= und Fleischergewerbe, 
das Gew. der Garköche, die Bierbrauereien, Eis- 
fabriken, Mineralwasserfabriken, das Barbier- 
und Friseurgew., das Bekleidungs= und Reini- 
gungsgew., Blumenbindereien, Photographische 
Anst., Badeanst., Gas= und Wasserversorgungs- 
anstalten, Elektrizitätswerke. Ausn., die über die 
Anw. hinausgehen, können vorübergehend oder 
periodisch für kurze Zeit unter bes. Verhältn., z. B. 
bei größeren Truppenzusammenziehungen, Volks- 
festen, Märkten zur Befriedigung der hiedurch ge- 
steigerten Bedürfnisse der Bevölkerung für einz. 
Teile des Bez. oder für einz. Ortschaften zu- 
gelassen werden, doch ist von jeder Ausn. dieser 
Art dem Min J. Anzeige zu machen. Sollen 
solche Ausn. für die Dauer zugelassen werden, so 
ist vor ihrer Zul. die Genehm. des Min J. einzu- 
holen. Bezüglich der Triebwerke können die Oue. 
allg. Ausn. für best. Betriebsarten, Gde Bez. oder 
Wasserläufe durch Rechts VO. zulassen; dann auch 
einz. Unternehmungen nach Art, Einrichtung oder 
Lage des Betr. durch VerwVerf. Ausn. gewähren. 
Auch können durch Entsch. im gewerbepol. Ver- 
fahren, § 20, 21, Triebwerksbes. bes. Ausn. für 
ihren Betr. erwirken. In jedem Oll. sind die Best., 
wie sie sich für die Betr. des Bez. gestalten, in 
einer Verf. zusammengefaßt, die im Amtsblatt 
und in den einz. Gden verkündet ist. — d) Durch 
Verfügung des Oberamts können Ausn. 
auf best. Zeit zugelassen werden, wenn zur Ver- 
hütung eines unverhältnismäßigen Schadens ein 
nicht vorhergesehenes Bedürfnis der Beiziehun 
von Arbeitern eintritt, § 105f. Es handelt sich 
hier um Verwalt Verf. von vorübergeh., zeitlich be- 
grenzter Wirkung für einen individuellen Betr., 
die schriftl. zu erlassen und von denen eine Ab- 
schrift in der Betriebstätte an einer den Arbeitern 
leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß. 
— 2. Für das Handelsgewerbe gilt als 
Regel, daß in ihm Gehilfen, Lehrl. und Arbeiter 
am 1. Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag über- 
haupt nicht, im übr. an S.= u. F. nicht länger 
als 5 Std. beschäftigt werden dürfen. Eine Be- 
schränkung der Beschaft. auf kürzere Zeit oder ihre 
  
Sonntagsruhe im Gewerbe. 
gänzliche Untersagung ist durch statutarische Best. 
einer Gde oder der Amtskörperschaft möglich. Das 
Ol. kann eine Vermehrung der Std., während 
deren Beschäft. stattfinden soll, für die letzten 
4 Woch. vor Weihnachten, sowie für einz. S.= und 
FT., an denen örtl. Verhältnisse einen erweiter- 
ten Geschäftsverkehr erforderlich machen, zulassen. 
§ 105b, 2. Unter Handelsge werbe fallen 
nicht nur die eigentlichen Handelsbetriebe, sondern 
auch die Ladengeschäfte der Handw., die Kontor- 
geschäfte der Fabriken und Werkstätten, der Geld- 
und Kredithandel, der Handel der Leihanstalten, 
die Zeitungsverlage, die sog. Hilfsgewerbe des 
Handels, z. B. Spedition, Kommissionsgeschäfte, 
Meß= und Marktverkehr, auch die Handelsbetr. 
der Konsum= und andere Vereine. Keine An- 
wendung findet diese Best. außer auf den Verkauf 
von Waren in Wirtschaftsbetr., s. Z. I, auf den 
Verkauf von Waren, die zum Betr. einer Apotheke 
ehören, in diesen und auf die GewBetr. im Um- 
erziehen. (Bestrittenl) Unter Gehilfen sind 
zu verstehen neben den Handlungsgeh., Hand- 
lungsreisende, Handlungsbevollmächtigte und Pro- 
kuristen, unter Arbeitern diej., die im Handels- 
gewerbe andere als kaufmännische Dienste leisten, 
wie der Portier, Ausläufer, Kutscher, die nicht 
Dienstboten sind, Heizer, Packer, Verlader u. a. 
Ausnahmen treten ein: a) kraft Ges., wie 
in Z. 1. a o.; b) kraft Verfügung des Ol-. 
wie in Z. 1. Co. Auch zur Regelung dieser Ausn. 
hat das Min J. eine Anw. erlassen. Danach ist 
als Bedürfnishandelsgew. zu betrachten der Ver- 
kauf von Backwaren durch die Bäcker, von Kondi- 
toreierzeugnissen durch die Kondit., von Fleisch-, 
Wurstwaren und Fett durch die Metzger, von Milch 
durch die Produzenten und Händler, der Verk. 
von Eis und Mineralwasser. Die Gestattung von 
Ausn. für andere als diese Gew. ist nicht aus- 
geschlossen, bedarf aber einer genüg. Rechtferti- 
gung durch örtl. Verhältn. Auch die Best. über 
die SR. im Handelsgew., wie sie sich im ganzen 
im Bezirk gestalten, sind von den Ole. in eine 
Verfügung zusammengefaßt, in der auch die Ge- 
schäftstunden genau festgelegt find. Die Verf. ist 
im Amtsblatt und in den einz. Gden verkündet. 
— XK III. Weitere Beschränkungen der Sonn= und 
Festtagsarbeit. 1 1. Auf Antrag von mind. / 
der beteil. Gew Treib. kann die Kreisreg. vor- 
schreiben, daß in den Bedürfnisgew. an 
S.= u. Fi. ein Betr. nur insoweit stattfinden 
darf, als Ausn. von der Regelbest. des 105b 
Abs. 1, s. Z. II. 1., zugelassen sind, s. Z. II. 1. c, 
so daß dann auch die selbst. Gew Treib. und ihre 
Angehör. nur insoweit arbeiten dürfen, als die 
Beschäftigung von Arbeitern gestattet ist, § 41b. 
— 2. Soweit nach obigem, s. Z. II. 2., Gehilfen, 
Lehrl. und Arbeiter im Hand Gew. nicht beschäftigt 
werden dürfen, darf in offenen Verkauf- 
stellen, s. Ladenbetrieb, ein Geschäftsbetrieb an 
S.= und FT. überhaupt nicht stattfinden, auch nicht 
im Geschäftsbetrieb von Konsum= und and. Ver- 
einen, § 41a. — 3. Der Gewerbebetrieb 
im Umherziehen ist, abges. vom Lustbar- 
keitsgew., § 55 Z. 4 GewO., an S.= und #FT. 
verboten, § 55a. Ausn. können von den Oue. 
für den Verkauf von Eßwaren, von and. als geisti-
	        
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