Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Spanndienste. 
gen Getränken und von Blumen an öff. Orten 
außer der Zeit des vormitt. Hauptgottesdienstes 
von den Ortsvorst. gestattet werden. Das gleiche 
gilt von dem ambulanten Gewerbe- 
betrieb im Gde Bez. des Wohnorts bzw. einer 
gewerbl. Niederlassung, § 425 GewO. — 4. Das 
w. Landesrecht, § 105b, V. 22. 5. 95, be- 
stimmt, daß an S.= und FT. a) den Arbeitsherrn 
und selbständ. Gew-reib., insoweit durch die 
Gew O. die Beschäft. von Arbeitern an S.= und 
FT. verboten ist, nur gestattet ist, Arbeiten zu 
verrichten, die sich der öff. Wahrnehmung ent- 
iehen; b) bei erlaubten Arbeiten ruhestörender 
Lärm nach außen vermieden wird; c) alle Ver- 
kaufshallen, Magazine, Läden und Buden der 
Handels= und Gewerbsleute während der Zeit des 
vormitt. Gottesdienstes geschlossen gehalten werden, 
ausg. Apotheken und Verkaufsbuden der Eisenb.= 
Stationen; d) die Märkte vor dem Vormittags- 
gottesdienst nicht beginnen; e) öff. Versteigerungen 
nicht vorgenommen werden dürfen und weiter 
f) Beschränkungen für das Verkehrsgew. und den 
Verkehr mit Vieh. Stephanstag, Oster= und 
Pfingstmontag fallen nicht unter diese Best. — 
1 IV. Besonderer Schutz ist eingeräumt, 1# s. Z. I., 
1. den Lehrlingen. Ihnen darf, soweit ihre 
Beschäft. auch zulässig wäre, die zum Besuch des 
Gottesdienstes an S.= u. FT. erforderl. Zeit und 
Gelegenheit nicht entzogen werden. Doch muß 
ihnen nicht gerade der Besuch des Hauptgottes- 
dienstes ermöglicht werden, 5 127; vgl. auch 8 154 
Abs. 1 Z. 1 u. 2 GewO. und § 76,3 HGB. — 
2. den jugendlichen Arbeitern. Sie 
dürfen in Betrieben mit regelmäß. mind. 10 Arbei- 
tern an S.= und FNT. überhaupt nicht beschäf- 
tigt werden, § 136, vgl. auch § 154 Abs. 1. Diesen 
Betr. stehen gleich Bergwerke, Salinen, Auf- 
bereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche 
und Gruben, § 154a; Hüttenwerke, Zimmer- 
plätze, Bauhöfe, Werkstätten der Tabakindustrie, 
auch wenn in ihnen i. d. R. wen. als 10 Arbeiter 
beschäftigt sind; sowie Ziegeleien und über Tag 
betriebene Brüche und Gruben, soweit sie regel- 
mäßig mind. 5 Arbeiter beschäftigen, § 154,2, 
dsgl. Werkstätten mit Motorbetrieb oder Wasser- 
betrieb und Werkstätten der Kleider= und Wäsche- 
konfektion, auch wenn sie regelmäßig wen. als 
10 Arbeiter beschäftigen. § 154 Abs. 3 u. 4. Ausn. 
sind zulässig, 5 139, 154; — 3. den Kindern, 
s. Kinder im GewBetr. Ihre Beschäftigung an S.= 
und FL. ist mit f. Ausn. ganz verboten: a) zum 
Austragen von Waren und sonst. 
Botengangen dürfen eigene Kinder unbe- 
schränkt beschäftigt werden. Werden sie aber mit 
Austragen von Zeitungen, Milch oder Backwaren 
für Dritte beschäftigt, so stehen die den fremden 
Kindern gleich. Fremde Kinder unter 12 JI. 
dürfen S. nicht, ältere höchst. 2 Std. lang zwischen 
8 Uhr morgens und 1 Uhr nachmitt., aber nicht 
während des Hauptgottesdienstes und ½ Std. 
vor demselben beschäftigt werden. — b) In Gast- 
und Schankwirtschaften ist die secsst. 
von eigenen Kindern über 12 J. (das Bedienen 
der Gäste durch eigene Mädchen ausgenommen) 
beschränkt statthaft, nämlich von 8 Uhr morgens 
bis 8 Uhr abends mit 2 Std. Pause. Beschränk. 
bzw. Untersagung dieser Beschäft. ist durch die 
Haller, Handwörterbuch. 
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Oe. für einz. Betr. möglich. — c) Bei öff. 
theatralischen Vorstellungen und 
anderen öff. Schaustellungen, bei denen 
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft 
obwaltet, kann das Ol. die Beschäftigung eigener 
und fremder Kinder ausnahmsweise gestatten. 
Schwammberger. 
Spanndienste s. Kriegsleistungen; Tarif 
Min Bek. 18. 11. 14, Rgbl. 400. 
Sparkassen. Die öff. Sp. sind Einrichtungen 
öff. Körperschaften mit dem Zweck, den weniger 
bemittelten Volksklassen die sichere Ansammlung 
und zinstragende Anlegung kleiner Kapitalien zu 
ermöglichen. Ges. Vorschr. über die rechtliche Ver- 
fassung der öff. Sp. bestehen in W. nicht; sie 
können Einrichtungen der Körperschaften oder bes., 
von diesen verschied. Rechtsubjekte darstellen. Die 
w. Gesetzgebung hat sich darauf beschränkt, be- 
stimmte Mindestforderungen aufzustellen, welche 
an die satzungsgemäße Regelung der Verhält- 
nisse der Sp. und ihre Verwaltung zu stellen 
sind. Die zurzeit in W. vorhandenen öff. Sp. 
sind mit Ausnahme der W. Sparkasse, s. u., sämt- 
lich Unternehmungen der Amtskörperschaften oder 
der Gden, die zwar getrennt von dem übrigen 
Körperschaftsvermögen, aber ganz auf Rechnung 
und Gefahr der betr. Körperschaft (Garantie- 
verband) verwaltet werden. Zurzeit besteht in 
W. für jeden OBezirk eine O# p., außerdem 
sind noch 8 Gde Sp. vorhanden. — Die BezO. be- 
stimmt in Art. 15, daß die Verhältnisse der 
Oberamtsparkassen durch Bezirksatzung 
(s. Amtskörperschaft) zu regeln sind, welche der 
Genehm. des Min J. bedarf. Die Satzung muß 
Best. treffen bes. über die Art der Verwaltung 
und Vertretung der Kasse, den Kreis der Ein- 
leger, ihre Rechte und Verbindlichkeiten, den 
Mindest= und Höchstbetrag der Einlagen, die Ver- 
zinslichkeit und die Rückzahlung der Einlagen, die 
Art der Anlage des Vermögens, die Höhe der 
Rücklagen (Reservefonds), die Verwendung der 
Ueberschüsse und die Voraussetzungen für die Auf- 
lösung der Kasse und die Verwendung des Ver- 
mögens in einem solchen Fall. Die Höhe der 
Rücklage soll mind. den 12. Teil der Gesamtsumme 
des Guthabens der Einleger betragen (also 8½ 
vom Hundert). Ueber die Art der Anlegung des 
Reservefonds sind, abgesehen von den allg. Vorschr. 
über die Anlegung des SpVermögens, bes. Best. 
nicht getroffen; seiner Natur= und Zweckbestim- 
mung nach ist er in leicht flüssig zu machenden 
Werten anzulegen. — Ueberschüsse der Verwalt. 
sind nach ges. Vorschr. mind. zur Hälfte der Rück- 
lage insolang zuzuschlagen, bis diese die satzungs- 
emäße Höhe erreicht hat. Weitere Ueberschüsse 
ollen zur Erhöhung des Zinsfußes der Einlagen 
oder zur Herabsetzung des Zinsfußes der Schuld- 
ner verwendet werden; sie können aber auch mit 
Genehm. des Min J. für gemeinnützige, den Be- 
Hirksangehörigen zugut kommenden Aufgaben zur 
erfügung gestellt werden. Für die Anlegung des 
Geldvermögens der Sp. gelten die Vorschr. über 
die Anlegung des Amtskörperschafts= oder des 
Gde Vermögens. Einige bes. Best. enthält § 48 
VVBezO. Als bes. Anlegungsarten sind für die 
Sp. zugelassen: Darlehen auf Schuldschein gegen 
Bürgschaft, Darlehen gegen Verpfändung von An- 
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