Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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lagen oder Wertpapieren (Lombarddarlehen), Er- 
werbung von Güterzielern, § 44—47 VVBezO. Die 
Verwaltung der O#p. erfolgt durch den BezRat 
oder bes. Kommissionen (Verwaltungskommission, 
Ausleihekommission). Die Anstellung des Ol. 
Sparkassierers bedarf der Bestätigung durch die 
Kreisreg, Art. 72 BezO. Bei jeder Sp. ist ein 
Gegenrechner (Kontro fur anzustellen. Ueber die 
Gefibe erteilt 5 42 u. § 48 VVBezO. 
nähere Vorschr. — Die Errichtung der e- 
meindesparkassen und die Aufstellung ihrer 
Satzungen bedarf der Genehm. der Kreisreg., 
Art. 190 Abs. 1 Z. 4 u. Abs. 8 Gde O. Ueber die 
Vermögensanlegung gelten die für die O##p. 
erteilten Vorschr., § 111 Abs. 4 VVBezO. — 
Zur Förderung des Sparfinns haben die Sp. eine 
Reihe von Einrichtungen eingeführt (örtliche An- 
nahmeanstalten, Pfennig Sp., Schul Sp., Heim- 
searbüchsen). — Die angesammelten Gelder der 
p. werden in der Hauptsache zur Befriedigung 
des Hypothekarkredits verwendet. Daneben haben 
die Sp. im Interesse ihrer Liquidität einen Teil 
ihres Geldvermögens in Wertpapieren anzulegen. 
Ges. Vorschr. bestehen indessen nicht. Die OASp. 
und die W. Sp. sind zur Anlegung von Mündelgeld 
geeignet, Min Just V. 15. 12. 99, Rgbl. 1090; be- 
zhüglich der Gde Sp. wird das einzeln verfügt. — 
eber den Geschäftsbetrieb und den Vermögen- 
stand der öff. Sp. werden jährlich statistische Zu- 
ammenstellungen geliefert und veröffentlicht, vol. 
Erl. 2. 8. 09, Min I Abl. 307. — Die Württ. 
Sparkasse (Landessparkasse) ist eine bes. für 
das ganze Land best. Sparanstalt mit eigener 
Rechtspersönlichkeit, die mit der Zentralleitung für 
Wohltätigkeit in Verbindung steht und von dieser 
überwacht wird. Die Benützung der Anstalt steht 
jedem Einwohner des Königreichs offen, der zu den 
minder bemittelten Volksklassen zu rechnen ist. 
Die Verwaltung der Anst. ist einem Kollegium 
von 16 vom König ernannten Vorstehern aus ver- 
schiedenen Ständen übertragen. Ueber die Grund- 
bestimmungen der W. Sp. val. Bek. b. Sp. 27. 7. 
12, Rgbl. 549. — S. auch landwirtsch. Kredit u. 
Wohlfahrtspflege, ländliche A 8. 
Sperre bei Biehseuchen, s. auch Einfuhrverbote. 
Zum Schutz gegen eine bes. Seuchengefahr und 
ür deren Dauer kann nach § 22 VSG. 26. 6. 09, 
RBl. 519, die Sp. des Stalles oder sonst. Stand- 
ortes kranker oder verdächt. T., des Gehöfts, des 
Orts, der Weidefläche, der Feldmark oder eines 
ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen best., tunlichst 
eng zu bemess. Gebietes gegen den Verkehr mit 
T. und mit solchen Gegenst., die Träger des An- 
steckungstoffes sein können, poliz. angeordnet wer- 
den. Eine bes. Vorschr. besteht hins. der Anord- 
nung der Feldmarksp. oder der Sp. eines über 
die Feldmark hinausgehenden Gebiets, die erst 
verfügt werden darf, wenn der Ausbruch der betr. 
Seuche amtstierärztlich festgestellt ist und wenn 
eine größere und allg. SGefahr vorliegt. Im allg. 
ist in der mit der Anordnung der Sp. beabsicht. 
Einschränkung des Viehverkehrs sowohl ein Verbot 
der Viehausfuhr aus den gesp. Ställen usw. als 
auch ein Verbot der Einfuhr von seuchenempfängl. 
T. in das Sperrgebiet zu erblicken. Bezüglich An- 
wendung und Durchführung der Sperrmaßregel 
  
Sperre bei Viehseuchen — Spielkartenstempel. 
sin bei den einz. S. versch. Vorschr. gegeben, 
§ 36, 39, 43, 47 Abs. 2, 48 Abs. 3, 50, 52, 64 
VSG. und 105 Abs. 2, 113, 121 f., 142, 176, 179, 
185 f., 203, 210 Abs. 2, 217 f., 227, 231 f., 291, 
208 f., 308 f., 3221 Abs. 8 f. AM. 11. 7. 12, Rabl. 288, 
sowie § 6 f. M. 26. 9. 08, Rabl. 231. 
Leonhardt. 
Sperriahr s. Unfallvers. A. II. Z. 3. 
Sialvereine landw., s. Genossenschaften, 
andw. 
Spielkartenstempel, G. 8. 7. 78, REBl. 188, 
Ausf. d. Bdrts. 4. 7. 88, RB Bl. 408; RchskBek. 
2. 11. 78, RZBl. 614. Die Verw. ist den Zollbeh. 
übertragen. — 1 I. Steuerpflicht. 1 SpK. unter- 
liegen einer in die R. fließenden Stempel- 
abgabe, die beträgt 30 3 für jedes Kartenspiel 
von höchst. 36 Karten, 50 3 für andere Sp. Zum 
Gebrauch als Oblaten eingerichtete SpK.#und 
kleine Kinder SpK. (höchst. 35: 27 mm) gelten nicht 
als Sp#K. Befreit bleiben die unter amtl. Auf- 
sicht in das Ausl. ausgeführten SpK. Die Abg. 
kann gegen Sicherheitsleistung auf 8 Mon. ge- 
stundet werden, s. Stundung. — 1 II. Kontrol- 
lierung. 1 Wer vom Ausl. SpfK. einbringt oder 
ungestempelte SpK. empfängt, ist verpflichtet, diese 
beim Eingang bzw. zsane als SpK. anzu- 
melden und, falls sie nicht zur Durchfuhr be- 
stimmt und noch nicht gestempelt sind, unter Ent- 
richtung der Steuer zur Abstempelung vorzu- 
legen. Die Herstellung von Sgp#. ist der 
Steuerbeh. anzumelden und darf nur in den von 
dieser genehm. Räumen erfolgen. Die Fabriken 
unterliegen der Steueraußicht. Fertige SpK. find 
in den hiefür angemeldeten gsshbensfen vom 
Fabrikanten unter Verschluß aufzubewahren und 
über deren Zu- und Abgang Buch zu führen. Die 
um Absatz ins Inland best. SpK. find vom 
abrikanten schriftlich zur Abstempelung anzu- 
melden und vorschriftsmäßig verpackt unter Ent- 
richtung der St. vorzulegen. Gestempelt wird 
regelmäßig Herz-As, wo ein solches vorhanden ist, 
sonst entspr. andere K. Die Ausfuhr ungestemp. 
SpK. oder Verbringung auf Niederlagen geschieht 
unter Begleitscheinkontrolle. Großhändlern mit 
ungestemp. SpK. können steuerfreie Ausfuhrlager 
bewilligt werden. Ausschuß= und überzählige 
Blätter sind zu sammeln und durch Vernichtung 
der für die Stempel. in Betr. kommenden Blätter 
unter amtl. Aufs. unbrauchbar zu machen. — 
Händler mit gestemp. SpK. sind anmelde- 
pflichtig und haben ihre Vorräte an SpfK. den 
kontroll. StBeamten zum Nachweis der vorschrifts- 
mäßigen Stempelung vorzuzeigen. Außerdem sind 
sämtliche Staats= und Kommunalbeamte, denen 
eine Polizeigewalt anvertraut ist, verpflichtet, zu 
ihrer Kenntnis kommende Zuwiderhandlungen zur 
Strafverfolgung zu bringen. — 1 III. Strafvor-= 
schriften. 1 Nicht vorschriftsm. gest. Sp K. unter- 
liegen der Einziehung. Einer Geldstr. von 30 4 
für jedes Sp. verfällt: wer solche feilhält, ver- 
kacbert verteilt, erwirbt, damit spielt oder wissent- 
lich im Gewahrsam hält; Wirte und Personen, 
die Gäste halten, wenn in ihren Wohnungen oder 
Lokalen mit ungest. SpK. gespielt wird, sofern 
dies nicht nachweislich ohne deren Wissen geschieht; 
Einbringer und Empfänger von ausländischen
	        
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