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übrigen ist auf die gegen eine Erinnerung ge-
troffene Entscheidung die Verwalt Beschw. in der
ges. Instanzenfolge gegeben mit der Maßgabe, daß
gegen eine von einer Mittelstelle als BeschwBeh.
getroffene Entscheidung die weitere Beschw. nur
zulässig ist, wenn die Sp. 50 A4 übersteigt. Be-
züglich der im T. enthaltenen (Vertehr) Steuern
(TNr. 8, 24, 40, 49, 62, 65 II, auch 76) steht jedoch
in allen Fällen die Rechtsbeschw. an den VerwGH.
offen, soweit es sich nicht um (Wert-Kosten--)
Schätzungen handelt, G. Art. 10. Die Beschw. ist
bei Ausschlußvermeidung binnen einer Notfrist von
2 Woch. zu erheben. Bei entschuldigter Versäum-
nis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden, G. Art. 11. — 4 VIII. Ber-
jährung. 1 Das Recht Eur Nachforderung und zur
Zurückforderung der Sp. verjährt in 8 J., G.
Art. 13. — 1 IX. Strafbestimmungen, Sportel-
nachholung. x Die Gefährdung der Sp. mit
Steuernatur (TNr. 8, 24, 40, 49, 62, 65, auch 76)
wird mit der Strafe des 4fachen Betrags der 45
fährdeten Abgabe bestraft. (Mindeststrafe 8 M.)
äßt sich der Betrag der gefährdeten Abgabe nicht
feststellen, so tritt eine arbiträre Strafe von 3 bis
5000 MA ein, G. Art. 14. Ueber die Tatbestände
der hauptsächlichsten Sp Gefährd. vgl. G. Art. 15.
Wissentl., aber nicht in der Absicht der Abgaben-
verkürzung erfolgte SpGefährd. ist mit Geldstr.
von 1—300 4 bedroht, G. Art. 16 Abs. 1. Dsgl.
fahrl. Sp Gefährd., G. Art. 16 Abs. 2. Zur Strafe
tritt die Nachholung der gefährdeten Abgabe, G
Art. 19. Im Fall der tätigen Reue greift Straf-
freiheit Platz, G. Art. 20. Polizeil. Ordnungsstr.
von 1—150 .X können angesetzt werden, wenn ein
SppPflichtiger die ihm gegenüber getroffenen An-
ordnungen zur Kontrolle der Abgabenpflicht nicht
erfüllt, G. Art. 18. — X C. Der Tarif. 1 Der
T. ist alphabetisch geordnet. Ihm vorangestellt ist
ein Inhaltsverzeichnis. Der T. führt die sppfl.
Gegenst. unter 98 Nummern auf. Jede Nr. enthält
neben der Angabe des sppfl. Gegenstands den
SpSatz und daneben i. d. R. noch zu den allg. Best.
des Ges. hinzutretende oder sie abändernde oder
ergänzende Sonderbest. über die Art und Weise
des Spünsatzes, der SpErhebung, über Befrei-
ungen von der betr. TNr. usw. Die SpSätze sind
teils feste Sätze, teils Rahmensätze. Erstere sind
entweder absolut oder prozentual. Die Rahmen-
sätze sind teils freie, teils gebundene. Bei freien
RNahmensp. ist in den durch gem. VV. § 6 vor-
geschriebenen Abstufungen die Sp. zu bemessen
nach der der Beh. verursachten Mühe, nach der
Bedeutung des Gegenstands, seinem Nutzen für
die Beteiligten, auch soll auf die Vermögens= und
Einkommensverhältnisse und zwar bes. auf un-
günstige Rücksicht genommen werden, G. Art. 8
Abs. 2, gem. VV. 8§ 5 i. d. F. 27. 8. 12, Rabl. 614.
Die festen Sp. einer TNr. sind vielfach Eine für
alle Fälle gültigen Fixsp., sondern nach bestimm-
ten Merkmalen (Gewerbesteuerkapital, TNr. 55,
64, 75, 941, Kosten der Anlage, z. B. TNr. 3, 21,
92 II, Wert und Preis, z. B. TNr. 8, 68, Dauer der
Berechtigung, z. B. TNr. 29, 50, usw.) abgestuft.
Die finanziell wichtigsten Sp. sind nach dem Weg-
fall der Versicherungssp. und Gesellschaftssp., s. A.,
die Sp. von Jagdkarten Nr. 39, Prüfungen Nr. 56,
Sporteln.
Rechnungen Nr. 58, Saisonarbeiter Nr. 62, Be-
triebsabgaben v. Schaustellungen Nr. 65 II,
Tanzerlaubnis Nr. 78, Wirtschaften Nr. 94. Als
Sp. von allg. Bedeut. ist die TNr. 15, Beschwerden,
anzuführen. Im f. find nur die Sp. mit Steuer-
natur kurz geschildert, bezügl. der übrigen Sp.
ist auf den T. zu verweisen. Einzelne Sp. s.
auch bei den sportelpflichtigen Gegenständen, z. B.
Daurecht, Fischereirecht, Gewerberecht, Verwal-
tungsrechtspflege, Wasserrecht, Wirtschaften. —
Sp. mit Steuernatur sind: TNr. 8 Automaten
einschl. der selbstspiel. Orchestrions, Grammo-
phone, Phonographen, VWV. Min F. § 1, Anw.
St Koll. § 3; serft sind alle an öff. Orten
(einschl. Bahnhöfen, Gast- und Schankwirtschaften)
aufgestellten A. Die Sp. ist alle Jahre gegen
Lösung einer Jahreskarte neu zu entrichten. Wird
ein A. in der zweiten Hälfte des Jahres auf-
gestellt, so ist nur die halbe Sp. zu entrichten. Bei
Warend. beträgt die JahresSp. 8, 6, 10 M je
nachdem bis 2, bis 4 oder mehr als 4 Waren-
behälter vorhanden sind, bei den übr. A. richtet sich
die Sp. nach dem Anschaffungspreis bzw. Wert
und beträgt mind. 2 J/, höchstens 50 . Befreit
sind A., die zu gemeinnützigen Zwecken von öff.
Körperschaften, wohltätigen Anst. oder Vereinen
aufge tellt sind. — Nr. 24 Familienfideikommisse
und Stammgüter, VV. Min J. § 3, Anw. St Koll.
§ 7. Die Sp. beträgt 2 v. H. vom Bruttowert der
in ein F. oder St. übergehenden Grundstücke,
bar Geld und Kapitalien. Ersatzvermögenstücke
sind bis zur Höhe des Werts der ausscheidenden
Stücke frei. Die Vermögenszugänge sind von den
Inhabern der F. oder St. der Steuerbeh. anzu-
zeigen. Der Anzeigepl. ist zugleich Schuldner der
Sp. — Nr. 40 Jagdpachtverträge, Anw. St Koll.
§* 11. Von dem auf die ganze Dauer des Pacht-
vertrags sich berechnenden Pachtgeld ist eine Sp.
von 2 v. H. zu erheben. — Nr. 49 Luxuspferde,
Anw. St Koll. § 12. Der Eigentümer eines L. ev.
dessen tatsächlicher Besitzer hat am Anfang des
Jahrs gegen Lösung einer Jahreskarte eine Sp.
von 25 4 zu entrichten. LPferd ist jedes Wagen-
oder Reitpferd, das nicht vorwiegend dem Beruf,
der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Be-
siters dient. Die Abgabe für Wagenpferde ist nur
ann anzusetzen, wenn der Besitzer zugleich einen
LWagen besitzt. Nach dem 1. Juli eines J. an-
geschaffte Pferde zahlen nur die hälftige Sp. Val.
auch Wü V. 1913 181. — Nr. 62 Saisonarbeiter,
VVBV. Min F. § 7, Anw. St Koll. § 14. Aus-
ländische Saisonarbeiter haben als Ersatz für
die Ekst. für eine spätestens am 10. Tage
nach Antritt der Arbeit für den Rest des
Kalenderjahrs zu lösende Steuerkarte zu entrichten
bei einem Tagesverdienst bis 3 MA: 4,50 J(, bei
über 8 4: 7,50 A. Wird die Karte nach dem
1. Juli gelöst, so beträgt die Abgabe nur die
Hälfte. Befreit sind S., deren Verdienst für den
Tag 2 4 nicht übersteigt. Ein Drittel des Sp.=
Aufkommens in einer Gde gehört dieser. —
Nr. 65 II Betriebsabgabe von Schaustellungen und
ähnl., VV. Min F. § 8, Anw. St Koll. § 16. Von
öff. entgeltlichen Veranstaltungen, insbes. solchen
mit Lustbarkeitscharakter ist von dem Unternehmer
eine Abgabe von 3 v. H. der Roheinnahme zu