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des Betriebs von Bergwerken,
teinbrüchen und gewerblichen Anlagen: Buch-
fäung der Betriebsleiter, Beamten oder Auf-
eher über Verausgabung von Sprengstoffen im
Sinne des RE. vom 9. 6. 1884 an Bergleute, Ar-
beiter u. s. w. — Weitere Schutzbestimmungen
betreffend die Lagerung von Sprengstoffen mit
Ausnahme der Lagerung in Niederlagen oder
Magazinen der Militär= oder Marineverwaltung:
Lagerung von Sprengstoffen im Kaufladen oder
im Hause nur bei bestimmten Arten von Sprengst.
und in beschränkten Mengen, im übrigen nur in
besonderen Magazinen oder an den Herstellungs-
bezw. Verwendungsorten zugelassen.
Schwammberger.
Staatsangehörigkeit. I. Gesetzliche Vor-
schriften. 1 Nach Art. 4 Z. 1 N. erstreckt sich das
Gesetzgebungsrecht des Reichs auch auf das
„Staatsbürgerrecht". Von seiner Besugnis hat das
Reich Gebrauch gemacht in dem Reichs= und
Staatsangehörigkeits G. 22. 7. 18,
R#l.583 (R. u. StAG.), das am 1. 1. 14 in
Kraft getreten ist. Bis dahin galt das G. 1. 6. 70,
Rl. 355, abgeänd. durch Art. 41 EG#BG., das
G. betr. die Naturalisation von Ausländern, die
im Reichsdienst angestellt sind, 20. 12. 75, R.=
Bl. 324 und § 9 des Schutzgebiets G. 10. 9. 00,
RGBI. 813. Nach diesen Ges. ist, da das neue
R. u. St AE. in keiner Hinsicht rückwirkende Kraft
hat, Erwerb und Verlust der R. u. St. bis 1. 1.
14 zu beurteilen. Zur Feststellung der St A. muß
außerdem nicht selten auch auf das vor dem RG.
1. 6. 70 geltende Landesrecht zurückgegriffen
werden; das alte w. Recht ist gesammelt und dar-
gestellt bei Bazille-Köstlin, Recht der St A., Stutt-
gart 1902. Unberührt geblieben sind die Staats-
verträge, die von Bst. mit ausl. Staaten vor dem
Inkrafttreten des R. u. St AG. (1. 1. 14) ge-
chlossen find (§ 36 d. G.); für W. kommt nur der
ankroftvertrag (s. u. VII. 4) in Betracht. — Zur
Ausf. des § 9 Abs. 1, sowie des § 39 Abs. 1 des
R. u. St AE. sind ergangen die Bdrts O. 21. und
27. 11. 18, Rnl. 386 u. 890. — Die landes-
rechtlichen VollzVO., die in großer Zahl er-
lassen find, find zusammengestellt bei Bazille-
Köstlin, Recht der StA., Stuttgart 1902. Seit
Erscheinen dieses Buchs sind dazu gekommen:
Erl. 19. 8. 03, Abl. 475 betr. die Naturalisation
von Angehörigen der österr.-ungar. Monarchie;
4. 6. 04 Nr. 5069 (autogr). betr. Zuständigkeit
zur Entscheidung über den Besitz der St Aä.; 28. 8.
07, Abl. 169, betr. die Zurückbehaltung der mit
dem Antrag auf Entlassung aus der St. vor-
gelegten Heimatscheine; 11. 10. 09, Abl. 847, betr.
ie St A. unehelicher Kinder, MV. 23. 12. 18,
Robl. 401, betr. den Vollzug des R. u. St AG. und
Mek. 31. 12. 13 und 19. 3. 14, Abl. 14 3 u. 158,
betr. den Vollzug des R. u. StG. — II. Be-
zriff der St A.; Einzelstaatsangehör. und Reichs-
angehörigkeit. Staatsangehörigkeit (St#..) ist
die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat,
aus der eine Reihe von Pflichten und Rechten
ließen. In zusammengesetzten Staaten, wie es
as D. R. ist, besteht eine doppelte St A., einmal
die Zugehörigkeit zum Einzelstaat (Einzel St U.,
kurz St A. genannt), sodann die zum Gesamt-
Staatsangehörigkeit.
staat, dem Reich (Reich St A., abgek. RA.). R. u.
St A. sind nach d. Recht aufs innigste verbunden
und zwar so, daß mit dem Besitz der StA. in
einem Bst. (als welcher auch Elsaß-Lothringen
ilt, § 2 d. G.) die RA. notwendig verbunden ist,
9. § 1; Erwerb und Verlust der St A. haben den
Erwerb und Verlust der R. zur notwendigen
Folge. Neben einer mittelbaren #. Gibt es
aber auch eine unmittelbare Rl., G. 8 1
(s. u. VIII.). Wer die Rl. besitzt, heißt „Deutscher“,
G. § 1. Der D. kann mehrere d. St A. besfitzen,
ein W. z. B. auch die preuß., bayr., sächs. St A.
usw.; denn mit dem Erwerb einer d. St A. (z. B.
der württ.) verliert der D. die bisherige d. St #.
(z. B. die preußische) nur, wenn er sich aus dieser
ausdrückl. entlassen läßt. Mancher besitzt so B.
infolge Anstellung in einem Bst.) mehrere Stl.,
ohne es zu wissen. Wird er aus der einen Stl#.
entlassen, so verliert er an sich die andere, und
damit also auch die RA. nicht. Dies kann, wenn
er des Glaubens war, zugleich aus der Rü. ent-
lassen zu sein, für ihn und seine Nachkommen
schlimme Folgen wegen Verletzung der Wehrpflicht
aben. Um dies zu verhindern, bestimmt das neue
c 20) in Abweichung von dem alten, daß die
Entl. aus einer St A. gleichzeitig die Entl. aus
jeder anderen d. St A. bewirkt, soweit sich der Ent-
lassene nicht die St A. in einem anderen Bit.
durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde des entl. Staates vorbehält; der Vorbehalt
muß in der EntlUrk. vermerkt werden. —
Ul. Das gemeinsame Jndigenat. 1 Nach Art. 8
NV. befteht für ganz D. ein „gemeinsames In-
digenat“ mit der Wirkung, daß der Angeh. eines
9Bt. in jedem anderen Bst. als Inländer zu be-
trachten ift. Der Ausdruck „gemeinsames In-
digenat“ (indigenus — Eingeborener) ist wenig
verständlich; er ist dem Recht des alten deutschen
Bundes (1815—1866) entnommen, wo „Bundes-
indigenat" der Sammelbegriff für diej. Rechte
war, welche den Untertanen jedes Bst. in den
anderen Bst. zugesichert waren. Das gemeinsame
Indigenat des Art. 8 der RV. hat zum Inhalt
den einfachen Satz, daß, abgesehen von den politi-
schen Rechten, alle in den Einzelstaaten bestehenden
Ges. und Verordn., welche Fremde ungünstiger als
die eigenen Staatsangehörigen behandeln, in bezug
auf D. für immer aufgehoben sind. Demgemäß
besteht eine bes. Berechtigung der W. gegenüber
anderen D. nur noch in 2 Fällen: Nur der württ.
Staatsangehörige hat das Wahl= und Wählbar-
keitsrecht jum württ. Landtag und zu den Gde-
und Amtskörperschaftsvertretungen und nur er
kann ein württ. Gemeindebürgerrecht erwerben.
— IV. Mehrfache St A. 1 Da jeder Staat die
Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu sich selb-
ständig regelt und da diese Voraussetzungen, wenn
auch in den Grundzügen vielfach gleich, so doch in
den Einzelheiten tatsächlich überall verschieden be-
stimmt worden sind, so entstehen mehrfache StA.
So kann z. B. jemand zugleich die deutsche und
die franz. oder die brasilianische St A. besitzen.
Infolge dieser mehrfachen St A. hat er Verpflich-
tungen gegen verschiedene Staaten, ist z. B. in
2 Ländern wehrpflichtig. In den hieraus u. U.
entstehenden Konflikten wird der Deutsche von den