Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatsangehörigkeit. 
deutschen Behörden gegenüber seinem anderen 
Heimatstaat grundsätzich nicht in Schutz genom- 
men. er möglichsten Verhinderung mehrfacher 
St A. dient der 5 25 Abs. 1 d. G. (u. VII, 4) 
und in W. außerdem die u. VI. 5. f erwähnte 
Vorschr. — 1 V. Heimatlosigkeit # ist der Zustand 
der Staatlosigkeit. Personen ohne StA. heißen 
Heimatlose. Sie haben in Deutschland, auch wenn 
sie früher Deutsche waren, die rechtliche Stellun 
der Ausländer, s. d., doch sind früheren D. u 
ihren Abkömmlingen Sonderrechte bezüglich des 
Erwerbs der d. St. eingeräumt, (. u. V. 5. A. 
und B. Um der freiw. Heimatlos. vorzubeugen, 
bestimmt § 11 d. RM. i. d. F. Rl. 13 593, daß 
Staatlose, die sich im Reichsgeb. oder einem Schutz- 
gebiet dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehr- 
pflicht wie D. herangezogen werden können. — 
* VI. Erwerb einer deutschen St A., 1 § 8. Die 
St A. eines Bst. kann entweder von einem D. oder 
einem Ausländer erworben werden; letzterer er- 
wirbt mit der St A. zugleich die R. Eine deutsche 
St A. wird erworben durch: 1. Geburt, 8 4. 
Eheliche Kinder eines Deutschen und uneheliche 
Kinder einer Deutschen erwerben durch die Geburt 
die St A. des Vaters bzw. der Mutter, gleichgültig 
wo die Geburt erfolgt. Die St. eines unehel. 
Kindes geht bei Verheiratung der Mutter mit dem 
Angehörigen eines anderen deutschen Bst. oder mit 
einem Reichsausländer nur im Fall einer nach 
den deutschen Ges. wirksamen Legitimierung des 
Kindes verloren, § 17,95. Findelkinder, die 
im Gebiet eines Bst. aufgefunden werden, gelten 
bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines 
Angehörigen dieses Bst. — 2. Legitimation, 
5, nicht auch Annahme an Kindesstatt (Adoption). 
ine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legi- 
timation begründet für das Kind die St. des 
Vaters, § 5. Leg Gründe sind nach deutschem Recht: 
nachfolgende Ehe, § 1719 f. BGe., und 
Ehelichkeitserklärung, § 1723 f. BGB. 
Es genügt aber auch eine nach den Grundsätzen 
des ausl. Rechts erfolgte Leg., sofern das deutsche 
Recht dieses ausl. Recht als wirksam anerkennt. 
Ueber den Verlust der bisherigen St A. durch Leg. 
#i. VII. 1. — 3. Eheschließung. Im Interesse 
der Einheit der Familie erwirbt eine Frau durch 
die Eheschließung mit einem Deutschen dessen 
St A., § 6; gleichzeitig verliert sie die bisher be- 
sessene deutsche St A., s. VII. 2. — 4. Auf- 
nahme. Aufnahme ist der ges. Ausdruck für die 
Verleihung einer d. St A. an einen D., z. B. der 
w. an einen Preußen; i. G. hiezu bezeichnet Ein- 
bürgerung (früher Naturalisation genannt) 
die Verleihung einer d. St A. an einen Reichsausl. 
Jeder D. hat das Recht auf Aufnahme in eine 
andere d. St A., wenn er f. Bedingungen erfüllt, 
un a) Stellung eines Antrags. Der 
itrag der Ehefrau bedarf der Zustimmung 
des Ehemannes; fsie kann durch die Vormund- 
schaftsbehörde (in W. Bezirksnotar mit Waisen- 
richtern) ersetzt werden. Eine unter elterlicher 
Gewalt oder Vormundschaft stehende Person be- 
darf nach Vollendung des 16. Lebensj. zu ihrem 
Antrag der Zustimmung des ges. Vertreters; hat 
sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird 
der Antrag von diesem gestellt; b) Nieder- 
727 
lassung in dem Bst.; c) §5 3—5 des Frei- 
ügigkeitsgesetzes, d. h. die Voraus- 
sebu#osn der sicherheits= oder armenpolizeilichen 
Ausweisung bzw. Abweisung (s. Art. „Frei- 
zügigkeit") dürfen nicht zutreffen. — In W. wird 
die Aufnahme, die beim Ortsvorsteher oder CA. 
zu beantragen ist, von der Kreisreg. gebührenfrei 
erteilt. Sie wird wirksam mit Aushändigung der 
ron der höheren VerwBeh. (Kreisreg.) aus- 
gefertigten Urkunde, § 16 Abs. 1, und erstreckt 
sich, sofern nicht darin ein Vorbehalt gemacht 
wird, auf die Ehefrau und diejenigen Kinder, 
deren ges. Vertretung dem Aufgenommenen kraft 
elterl. Gewalt zusteht, mit Ausnahme verh. oder 
rerheir. gewesener Töchter, § 16 Abs. 2. Durch 
die Aufnahme geht die bisherige St A. nur im 
Fall ausdrücklicher Entl. verloren. — Ein Recht 
auf Aufnahme besteht nur, wenn die Voraus- 
setzungen a—c vorliegen; die Bst. sind aber nicht 
gehindert, auch ohne die Voraussetzungen b unde 
die Aufnahme zu gewähren. — 5. Einbürge- 
rung. A. Reichsges. Voraussetzungen der E. 
eines Reichsausl. in einem Bst., die von den Bst. 
nicht eingeschränkt, wohl aber durch andere ver- 
mehrt werden können, sind (§ 8): a) Unbeschränkte 
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers nach 
den Ges. seiner bisherigen Heimat oder nach den 
deutschen Ges.; bei Pers. unter elterl. Gewalt 
oder Vormundschaft gilt 4. a oben; b) Nieder- 
lassung im einbürgernden Bst.; c) Unbe- 
scholtenheit; d4) eigene Wohnung 
oder Unterkommen am Niederlassungsort, 
sowie Fähigkeit, sich und seine Angehörigen an 
diesem Ort zu ernähren. Ueber c und cd ist die 
Gde des Niederlassungsorts und, wenn diese 
keinen selbständigen Armenverband bildet, auch 
der Armenverband zu hören, § 9. e) Zustim- 
mung sämtlicher Bundesstaaten. Vor 
der Einb. muß durch den Rchsk. festgestellt werden, 
daß keiner der übrigen Bst. Bedenken erhoben 
at; erhebt ein Bst. Bedenken, so entscheidet der 
drt. Die Bedenken können nur auf Tatsachen 
gestützt werden, welche die Besorgnis rechtferti- 
gen, daß die Einb. des Antragstellers das Wohl 
des Reichs oder eines Bst. gefährden würde. — 
Die Vorschr. e gilt nicht für ehemalige heimatlose 
Angehörige des um die Einb. ersuchten Bst., seine 
Kinder, Enkel und an Kindesstatt Angenommene; 
ebenso nicht für Ausländer, die in D. geboren 
sind, wenn sie fsich in dem Bst., dessen St A. fie 
erwerben wollen, bis zur Vollendung des 
21. Lebensj. dauernd aufgehalten haben und die 
Einb. binnen 2 Jahren nach diesem Zeitpunkt be- 
antragen. f) Neben diesen reichsges. Voraus- 
setzungen ist in W. noch (zwecks Vermeidung 
mehrfacher St A.) nachzuweisen, daß der Einzu- 
bürgernde bereits aus seinem bisherigen Staats- 
verband entl. ist oder im Fall der Einb. asort 
entl. wird oder daß nach der Ges Gebung seines 
bisherigen Heimatstaats durch die Einb. in W. 
seine bisherige St A. von selbst erlischt; für die 
Angehörigen einzelner Länder bestehen übr. bes. 
Best. — . Einen Rechtsanspruch auf Einbürge- 
rung gegenüber dem Bst. der Niederl. (in den 
Fällen 1, 3—6, 8) bzw. dem früheren Heimat- 
staat (in den Fällen 7, 9) bzw. dem Bst., bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.