Staatsangehörigkeit.
deutschen Behörden gegenüber seinem anderen
Heimatstaat grundsätzich nicht in Schutz genom-
men. er möglichsten Verhinderung mehrfacher
St A. dient der 5 25 Abs. 1 d. G. (u. VII, 4)
und in W. außerdem die u. VI. 5. f erwähnte
Vorschr. — 1 V. Heimatlosigkeit # ist der Zustand
der Staatlosigkeit. Personen ohne StA. heißen
Heimatlose. Sie haben in Deutschland, auch wenn
sie früher Deutsche waren, die rechtliche Stellun
der Ausländer, s. d., doch sind früheren D. u
ihren Abkömmlingen Sonderrechte bezüglich des
Erwerbs der d. St. eingeräumt, (. u. V. 5. A.
und B. Um der freiw. Heimatlos. vorzubeugen,
bestimmt § 11 d. RM. i. d. F. Rl. 13 593, daß
Staatlose, die sich im Reichsgeb. oder einem Schutz-
gebiet dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehr-
pflicht wie D. herangezogen werden können. —
* VI. Erwerb einer deutschen St A., 1 § 8. Die
St A. eines Bst. kann entweder von einem D. oder
einem Ausländer erworben werden; letzterer er-
wirbt mit der St A. zugleich die R. Eine deutsche
St A. wird erworben durch: 1. Geburt, 8 4.
Eheliche Kinder eines Deutschen und uneheliche
Kinder einer Deutschen erwerben durch die Geburt
die St A. des Vaters bzw. der Mutter, gleichgültig
wo die Geburt erfolgt. Die St. eines unehel.
Kindes geht bei Verheiratung der Mutter mit dem
Angehörigen eines anderen deutschen Bst. oder mit
einem Reichsausländer nur im Fall einer nach
den deutschen Ges. wirksamen Legitimierung des
Kindes verloren, § 17,95. Findelkinder, die
im Gebiet eines Bst. aufgefunden werden, gelten
bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines
Angehörigen dieses Bst. — 2. Legitimation,
5, nicht auch Annahme an Kindesstatt (Adoption).
ine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legi-
timation begründet für das Kind die St. des
Vaters, § 5. Leg Gründe sind nach deutschem Recht:
nachfolgende Ehe, § 1719 f. BGe., und
Ehelichkeitserklärung, § 1723 f. BGB.
Es genügt aber auch eine nach den Grundsätzen
des ausl. Rechts erfolgte Leg., sofern das deutsche
Recht dieses ausl. Recht als wirksam anerkennt.
Ueber den Verlust der bisherigen St A. durch Leg.
#i. VII. 1. — 3. Eheschließung. Im Interesse
der Einheit der Familie erwirbt eine Frau durch
die Eheschließung mit einem Deutschen dessen
St A., § 6; gleichzeitig verliert sie die bisher be-
sessene deutsche St A., s. VII. 2. — 4. Auf-
nahme. Aufnahme ist der ges. Ausdruck für die
Verleihung einer d. St A. an einen D., z. B. der
w. an einen Preußen; i. G. hiezu bezeichnet Ein-
bürgerung (früher Naturalisation genannt)
die Verleihung einer d. St A. an einen Reichsausl.
Jeder D. hat das Recht auf Aufnahme in eine
andere d. St A., wenn er f. Bedingungen erfüllt,
un a) Stellung eines Antrags. Der
itrag der Ehefrau bedarf der Zustimmung
des Ehemannes; fsie kann durch die Vormund-
schaftsbehörde (in W. Bezirksnotar mit Waisen-
richtern) ersetzt werden. Eine unter elterlicher
Gewalt oder Vormundschaft stehende Person be-
darf nach Vollendung des 16. Lebensj. zu ihrem
Antrag der Zustimmung des ges. Vertreters; hat
sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so wird
der Antrag von diesem gestellt; b) Nieder-
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lassung in dem Bst.; c) §5 3—5 des Frei-
ügigkeitsgesetzes, d. h. die Voraus-
sebu#osn der sicherheits= oder armenpolizeilichen
Ausweisung bzw. Abweisung (s. Art. „Frei-
zügigkeit") dürfen nicht zutreffen. — In W. wird
die Aufnahme, die beim Ortsvorsteher oder CA.
zu beantragen ist, von der Kreisreg. gebührenfrei
erteilt. Sie wird wirksam mit Aushändigung der
ron der höheren VerwBeh. (Kreisreg.) aus-
gefertigten Urkunde, § 16 Abs. 1, und erstreckt
sich, sofern nicht darin ein Vorbehalt gemacht
wird, auf die Ehefrau und diejenigen Kinder,
deren ges. Vertretung dem Aufgenommenen kraft
elterl. Gewalt zusteht, mit Ausnahme verh. oder
rerheir. gewesener Töchter, § 16 Abs. 2. Durch
die Aufnahme geht die bisherige St A. nur im
Fall ausdrücklicher Entl. verloren. — Ein Recht
auf Aufnahme besteht nur, wenn die Voraus-
setzungen a—c vorliegen; die Bst. sind aber nicht
gehindert, auch ohne die Voraussetzungen b unde
die Aufnahme zu gewähren. — 5. Einbürge-
rung. A. Reichsges. Voraussetzungen der E.
eines Reichsausl. in einem Bst., die von den Bst.
nicht eingeschränkt, wohl aber durch andere ver-
mehrt werden können, sind (§ 8): a) Unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers nach
den Ges. seiner bisherigen Heimat oder nach den
deutschen Ges.; bei Pers. unter elterl. Gewalt
oder Vormundschaft gilt 4. a oben; b) Nieder-
lassung im einbürgernden Bst.; c) Unbe-
scholtenheit; d4) eigene Wohnung
oder Unterkommen am Niederlassungsort,
sowie Fähigkeit, sich und seine Angehörigen an
diesem Ort zu ernähren. Ueber c und cd ist die
Gde des Niederlassungsorts und, wenn diese
keinen selbständigen Armenverband bildet, auch
der Armenverband zu hören, § 9. e) Zustim-
mung sämtlicher Bundesstaaten. Vor
der Einb. muß durch den Rchsk. festgestellt werden,
daß keiner der übrigen Bst. Bedenken erhoben
at; erhebt ein Bst. Bedenken, so entscheidet der
drt. Die Bedenken können nur auf Tatsachen
gestützt werden, welche die Besorgnis rechtferti-
gen, daß die Einb. des Antragstellers das Wohl
des Reichs oder eines Bst. gefährden würde. —
Die Vorschr. e gilt nicht für ehemalige heimatlose
Angehörige des um die Einb. ersuchten Bst., seine
Kinder, Enkel und an Kindesstatt Angenommene;
ebenso nicht für Ausländer, die in D. geboren
sind, wenn sie fsich in dem Bst., dessen St A. fie
erwerben wollen, bis zur Vollendung des
21. Lebensj. dauernd aufgehalten haben und die
Einb. binnen 2 Jahren nach diesem Zeitpunkt be-
antragen. f) Neben diesen reichsges. Voraus-
setzungen ist in W. noch (zwecks Vermeidung
mehrfacher St A.) nachzuweisen, daß der Einzu-
bürgernde bereits aus seinem bisherigen Staats-
verband entl. ist oder im Fall der Einb. asort
entl. wird oder daß nach der Ges Gebung seines
bisherigen Heimatstaats durch die Einb. in W.
seine bisherige St A. von selbst erlischt; für die
Angehörigen einzelner Länder bestehen übr. bes.
Best. — . Einen Rechtsanspruch auf Einbürge-
rung gegenüber dem Bst. der Niederl. (in den
Fällen 1, 3—6, 8) bzw. dem früheren Heimat-
staat (in den Fällen 7, 9) bzw. dem Bst., bei