Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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dem der Antrag gestellt wird (Fall 2) hat: — 1. ein 
Ausländer, der mind. 1 Jahr wie ein Deut- 
scher im Heer oder in der Marine aktiv ge- 
dient hat, wenn die Voraussetzungen A. a-e 
zutreffen, § 12; — 2. ein Ausländer, der im 
Reichsdienst angestellt wird, seinen 
dienstlichen Wohnsitz im Ausl. hat und ein 
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht. 
Bezieht er kein Diensteinkommen aus der 
Reichskasse, so kann er nach freiem Ermessen des 
Bst., jedoch nur mit Zustimmung des Rchsk., ein- 
gebürgert werden, § 15 Abs. 2. — 3. Die Witwe 
oder geschiedene Ehefrau eines 
Ausl., die bei der Eheschl. eine D. war, wenn 
die Voraussetzungen A. a—c zutreffen, § 10. — 
4. Ein ehemaliger Deutscher, der als 
Minderjjähriger die Rll. durch Entlassung 
verloren hat, wenn die Voraussetzungen A. a—ü 
zutreffen und der Antrag innerhalb 2 Jahren 
nach der Volljähr. gestellt wird, § 11. — 5. Ein 
ehemaliger Deutscher, der vor Inkraft- 
treten des G. (1. 1. 14) die RA. nach § 21 des 
alten G. 1. 6. 70 durch 10jähr. Aufenthalt im 
Ausl. verloren hat, sofern er sich im Inland 
niedergelassen hat und heimatlos ist, § 81 Abs. 1. 
— 6. Ein ehemaliger Angehöriger 
eines Bundesstaats oder eines in einen 
solchen einverleibten Staats, der schon vor dem 
nkrafttreten des G. 1. 6. 70 nach Landesrecht 
seine St A. durch Aufenthalt außerhalb seines 
Heimatstaats verloren hat, sofern er sich im In- 
land niedergelassen hat und heimatlos ist, § 31 
Abs. 2. — 7. Ein ehemaliger Deutscher, 
der seine StA. wegen Nichterfüllung der 
Wehrpflicht oder wegen Fahnen- 
flucht verloren hat, sofern er nachweist, daß ihm 
ein Verschulden nicht zur Last fällt, § 26 Abs. 8 
Satz 2. Ist dieser Nachweis nicht zu erbringen, 
o kann er zwar von jedem Bst. eingeb. werden, 
jedoch nur beim Zutreffen der Voraussetzungen 
A. ae. Die Militärbeh. ist in beiden Fällen 
zu hören, §5 26 Abs. 3 Satz 2. — 8. und 9. In den 
ebergangsfällen des § 30 und des § 32 
Abs. 3. — Endlich kann ein ehemaliger D., 
der sich nicht im Inl. niedergelassen 
bat, auf seinen Antrag in dem Bst., dem er früher 
angehört hat, auch ohne die Voraussetzungen 
A. b, d und e eingeb. werden; dem ehemaligen 
D. stehen die von ihm abstammenden oder an 
Kindesstatt angenommenen Pers. gleich. Vor der 
Einb. ist dem Rchsk. Mitteilung zu machen; sie 
unterbleibt, wenn dieser Bedenken erhebt, § 13. 
Ein Rechtsanspruch besteht in diesem Fall jedoch 
nicht. — C. Ueber die Zuständigkeit zur Einb., ihr 
Wirksamwerden und ihre Erstreckung auf die 
Ehefrau usw. gilt das bei der Aufnahme Gesagte. 
Die Einbürk. werden kostenfrei (§ 38) erteilt in 
den meisten Fällen, in denen ein Rechtsanspruch 
auf Einb. besteht (vorn. 1, 8—6, 8); in den übr. 
Fällen beträgt die Sportel 50—500 44, in bes. 
Fällen Ermäßigung bis 20 4, bei Abweisung 
½ der Sätze (SpTar. 71). — Mit Aushändigung 
der Einb Urk. entstehen für den Eingeb. alle mit 
der St. u. RA. verbundenen Rechte; insbes. wird 
er, sofern er noch nicht 45 J. alt ist, wehrpflichtig. 
Er hat sich also den Ersatzbeh. zur Musterung 
  
  
Staatsangehörigkeit. 
und Aushebung zu stellen. Wird er tauglich be- 
funden, so hat er im akt. Heer oder in der akt. 
Marine zu dienen, es sei denn, daß die Ersatzbeh. 
3. Instanz (Oberrekrutierungsrat) ihn aus bes. 
Billigkeitsgründen (WO. 8§ 40,4 u. 39,2) der Er- 
satzreserve oder dem Landsturm überweist. — 
6. Anstellung. Die von der Reg. oder der 
Zentral= oder höheren VerwBeh. eines Bst. voll- 
zogene oder bestätigte Anst. im unmittelbaren 
oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer 
Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, im öff. 
Schuldienst oder im Dienst einer von dem Bst. 
anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen 
D. als Aufnahme, für einen Ausl. als Einb., 
sofern nicht in der Anst.= oder Bestätigungsurk. 
ein Vorbehalt gemacht wird. Dies gilt nicht für 
die Anst. als Offizier oder Beamter des Be- 
urlaubtenstandes, § 14, i. G. zu dem bis 1. 1. 14 
gelt. Recht. Wird ein Ausl. im Reichsdienst an- 
gestellt mit dem dienstl. Wohnsitz in einem Bzst., 
so bewirkt die Anst. die Einb. daselbst, sofern 
nicht in der Anstlrk. ein Vorbehalt gemacht wird, 
§ 15 Abs. 1. S. auch 5 B, Z. 2.— X VII. Verlust 
einer deutschen St A., 1 § 17. Man hat zu 
unterscheiden den Verlust einer d. St A. mit gleich- 
zeitigem Verlust der RA. und ohne solchen; der 
Verlust der RA. tritt mit dem Verlust der StA. 
von selbst ein, sofern nicht der die St A. Ver- 
lierende eine weitere d. St A. hat, in deren Besitz 
er bleibt. Die StA. geht verloren durch: 
1. Legitimation. Ein uneheliches Kind ver- 
liert durch eine von dem Angehörigen eines 
anderen Bst. oder von einem Ausl. bewirkte, nach 
den d. Ges. wirksame Leg. die bisherige St#'#., 
s. dazu VI. 2. — 2. Eheschließung. Eine 
D. verliert ihre St A. durch Eheschl. mit dem An- 
gehörigen eines anderen Bst. oder mit einem 
Ausländer, s. dazu VI. 8. — 3. Entlassung 
auf Antrag, der beim Ortsvorsteher oder O. 
zu stellen ist. Für eine Ehefrau kann der Antrag 
nur vom Mann und, sofern dieser ein D. ist, nur 
zugleich mit dem Antr. auf eigene Entl. gestellt 
werden; der Antr. bedarf der Zustimmung der 
Frau, § 18. Für Pers. unter elterl. Gewalt oder 
unter Vormundschaft kann der Antrag nur vom 
ges. Vertreter und nur mit Genehmigung des 
deutschen Vormundschaftsgerichts (in W. Notar 
mit Waisenräten) gestellt werden. Gegen die 
Entsch. des Vorm Ger. steht auch der Staatsanw. 
die Beschw. zu. Beantragt jedoch der Vater oder 
die Mutter die Entl. für sich und zugleich kraft 
elterl. Gewalt für ein Kind und steht dem An- 
tragsteller die Sorge für die Pers. des Kindes 
zu, so bedarf es keiner Genehm. des VormGer. 
Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter 
bestellten Beistands auf die Sorge für die Pers. 
des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag 
auf Entl. des Kindes der Genehm. des Beistands, 
§ 19. — Die Entl. aus der St. eines Bst. be- 
wirkt gleichzeitig die Entl. aus der St A. in jedem 
anderen Bst., soweit sich der Entl. nicht die St . 
eines anderen Bst. durch eine Erklärung gegen- 
über der zuständigen Beh. des entlassenden Staats 
vorbehält; der Vorbehalt muß in der Entlürk. 
vermerkt werden, § 20. — Die Entl. wird wirksam 
mit Aushändigung einer von der höheren Verw.=
	        
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