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dem der Antrag gestellt wird (Fall 2) hat: — 1. ein
Ausländer, der mind. 1 Jahr wie ein Deut-
scher im Heer oder in der Marine aktiv ge-
dient hat, wenn die Voraussetzungen A. a-e
zutreffen, § 12; — 2. ein Ausländer, der im
Reichsdienst angestellt wird, seinen
dienstlichen Wohnsitz im Ausl. hat und ein
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht.
Bezieht er kein Diensteinkommen aus der
Reichskasse, so kann er nach freiem Ermessen des
Bst., jedoch nur mit Zustimmung des Rchsk., ein-
gebürgert werden, § 15 Abs. 2. — 3. Die Witwe
oder geschiedene Ehefrau eines
Ausl., die bei der Eheschl. eine D. war, wenn
die Voraussetzungen A. a—c zutreffen, § 10. —
4. Ein ehemaliger Deutscher, der als
Minderjjähriger die Rll. durch Entlassung
verloren hat, wenn die Voraussetzungen A. a—ü
zutreffen und der Antrag innerhalb 2 Jahren
nach der Volljähr. gestellt wird, § 11. — 5. Ein
ehemaliger Deutscher, der vor Inkraft-
treten des G. (1. 1. 14) die RA. nach § 21 des
alten G. 1. 6. 70 durch 10jähr. Aufenthalt im
Ausl. verloren hat, sofern er sich im Inland
niedergelassen hat und heimatlos ist, § 81 Abs. 1.
— 6. Ein ehemaliger Angehöriger
eines Bundesstaats oder eines in einen
solchen einverleibten Staats, der schon vor dem
nkrafttreten des G. 1. 6. 70 nach Landesrecht
seine St A. durch Aufenthalt außerhalb seines
Heimatstaats verloren hat, sofern er sich im In-
land niedergelassen hat und heimatlos ist, § 31
Abs. 2. — 7. Ein ehemaliger Deutscher,
der seine StA. wegen Nichterfüllung der
Wehrpflicht oder wegen Fahnen-
flucht verloren hat, sofern er nachweist, daß ihm
ein Verschulden nicht zur Last fällt, § 26 Abs. 8
Satz 2. Ist dieser Nachweis nicht zu erbringen,
o kann er zwar von jedem Bst. eingeb. werden,
jedoch nur beim Zutreffen der Voraussetzungen
A. ae. Die Militärbeh. ist in beiden Fällen
zu hören, §5 26 Abs. 3 Satz 2. — 8. und 9. In den
ebergangsfällen des § 30 und des § 32
Abs. 3. — Endlich kann ein ehemaliger D.,
der sich nicht im Inl. niedergelassen
bat, auf seinen Antrag in dem Bst., dem er früher
angehört hat, auch ohne die Voraussetzungen
A. b, d und e eingeb. werden; dem ehemaligen
D. stehen die von ihm abstammenden oder an
Kindesstatt angenommenen Pers. gleich. Vor der
Einb. ist dem Rchsk. Mitteilung zu machen; sie
unterbleibt, wenn dieser Bedenken erhebt, § 13.
Ein Rechtsanspruch besteht in diesem Fall jedoch
nicht. — C. Ueber die Zuständigkeit zur Einb., ihr
Wirksamwerden und ihre Erstreckung auf die
Ehefrau usw. gilt das bei der Aufnahme Gesagte.
Die Einbürk. werden kostenfrei (§ 38) erteilt in
den meisten Fällen, in denen ein Rechtsanspruch
auf Einb. besteht (vorn. 1, 8—6, 8); in den übr.
Fällen beträgt die Sportel 50—500 44, in bes.
Fällen Ermäßigung bis 20 4, bei Abweisung
½ der Sätze (SpTar. 71). — Mit Aushändigung
der Einb Urk. entstehen für den Eingeb. alle mit
der St. u. RA. verbundenen Rechte; insbes. wird
er, sofern er noch nicht 45 J. alt ist, wehrpflichtig.
Er hat sich also den Ersatzbeh. zur Musterung
Staatsangehörigkeit.
und Aushebung zu stellen. Wird er tauglich be-
funden, so hat er im akt. Heer oder in der akt.
Marine zu dienen, es sei denn, daß die Ersatzbeh.
3. Instanz (Oberrekrutierungsrat) ihn aus bes.
Billigkeitsgründen (WO. 8§ 40,4 u. 39,2) der Er-
satzreserve oder dem Landsturm überweist. —
6. Anstellung. Die von der Reg. oder der
Zentral= oder höheren VerwBeh. eines Bst. voll-
zogene oder bestätigte Anst. im unmittelbaren
oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, im öff.
Schuldienst oder im Dienst einer von dem Bst.
anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen
D. als Aufnahme, für einen Ausl. als Einb.,
sofern nicht in der Anst.= oder Bestätigungsurk.
ein Vorbehalt gemacht wird. Dies gilt nicht für
die Anst. als Offizier oder Beamter des Be-
urlaubtenstandes, § 14, i. G. zu dem bis 1. 1. 14
gelt. Recht. Wird ein Ausl. im Reichsdienst an-
gestellt mit dem dienstl. Wohnsitz in einem Bzst.,
so bewirkt die Anst. die Einb. daselbst, sofern
nicht in der Anstlrk. ein Vorbehalt gemacht wird,
§ 15 Abs. 1. S. auch 5 B, Z. 2.— X VII. Verlust
einer deutschen St A., 1 § 17. Man hat zu
unterscheiden den Verlust einer d. St A. mit gleich-
zeitigem Verlust der RA. und ohne solchen; der
Verlust der RA. tritt mit dem Verlust der StA.
von selbst ein, sofern nicht der die St A. Ver-
lierende eine weitere d. St A. hat, in deren Besitz
er bleibt. Die StA. geht verloren durch:
1. Legitimation. Ein uneheliches Kind ver-
liert durch eine von dem Angehörigen eines
anderen Bst. oder von einem Ausl. bewirkte, nach
den d. Ges. wirksame Leg. die bisherige St#'#.,
s. dazu VI. 2. — 2. Eheschließung. Eine
D. verliert ihre St A. durch Eheschl. mit dem An-
gehörigen eines anderen Bst. oder mit einem
Ausländer, s. dazu VI. 8. — 3. Entlassung
auf Antrag, der beim Ortsvorsteher oder O.
zu stellen ist. Für eine Ehefrau kann der Antrag
nur vom Mann und, sofern dieser ein D. ist, nur
zugleich mit dem Antr. auf eigene Entl. gestellt
werden; der Antr. bedarf der Zustimmung der
Frau, § 18. Für Pers. unter elterl. Gewalt oder
unter Vormundschaft kann der Antrag nur vom
ges. Vertreter und nur mit Genehmigung des
deutschen Vormundschaftsgerichts (in W. Notar
mit Waisenräten) gestellt werden. Gegen die
Entsch. des Vorm Ger. steht auch der Staatsanw.
die Beschw. zu. Beantragt jedoch der Vater oder
die Mutter die Entl. für sich und zugleich kraft
elterl. Gewalt für ein Kind und steht dem An-
tragsteller die Sorge für die Pers. des Kindes
zu, so bedarf es keiner Genehm. des VormGer.
Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter
bestellten Beistands auf die Sorge für die Pers.
des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag
auf Entl. des Kindes der Genehm. des Beistands,
§ 19. — Die Entl. aus der St. eines Bst. be-
wirkt gleichzeitig die Entl. aus der St A. in jedem
anderen Bst., soweit sich der Entl. nicht die St .
eines anderen Bst. durch eine Erklärung gegen-
über der zuständigen Beh. des entlassenden Staats
vorbehält; der Vorbehalt muß in der Entlürk.
vermerkt werden, § 20. — Die Entl. wird wirksam
mit Aushändigung einer von der höheren Verw.=