Staatsbeamtenrecht.
Gründungskomitee gilt dasselbe wie für die an-
dern B. — 5. Der B. hat seinen Wohnsitz am
Amtsort zu nehmen, vorbehaltlich der bes. Er-
laubnis der zust. vorges. Beh. zur Wohnsitznahme
außerhalb des Amtsorts. — 6. Titel, Ehren-
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remune-
rationen darf ein B. von andern Regenten
oder Regierungen nicht ohne K. Genehm. an-
nehmen. Zur Annahme von sonst. Geschenken
oder Belohnungen in bezug auf das Amt bedarf
ein B. der Genehm. der obersten Dehörde.
Ebenso ist diese Genehm. zur Annahme von Ge-
schenken der Amtsuntergebenen (auch der Angeh.
des Amtsbez.) erforderlich, sofern nicht der Geber
mit dem B. bis zum 4. Grad verwandt oder ver-
schwägert ist oder das Gesch. in einem Schrift-
werk des Schenkers oder in einer von diesem ver-
fertigten Sache im Wert von nicht mehr als 2 4
besteht. — Bezügl. der Genehm. zur Uebernahme
von Vormundschaften und Pflegschaften durch
B. s. Art. 67 AGBGB. — Ueber die Aufhebung
der Dienstkautionen der StB. s. G. 28. 3. 99,
Rabl. 273. — N VI. Dissiplinarstrafen und
Disziplinarverfahren. xk Ein B., der seine Dst.=
Pflichten verletzt, begeht ein DVergehen und hat
Dissdetrafung verwirkt. Unberührt bleibt da-
neben die strafrechtl. Verantwortlichkeit, St G.
§ 331 f., sowie die bürgerlrechtl. Haftbarkeit der
B. BGB. 5 832 und 839, AGBGB. Art. 202—204,
Art. 2 Z. 2. Die DiszStrafen bestehen in Ord-
nungstr. und Entfernung vom Amt. Bei richterl.
kann auch auf Entziehung des Unspruchs auf
Vorrückung im Gehalt, s. o., auf die Dauer von
höchst. 2 J. erkannt werden. Ordnungstr. find
Verweis und Geldstr., bei besoldeten B. bis zum
Betrag des einmonatl. Geh., bei unbesoldeten bis
zu 100 A. Die Entfernung vom Amt besteht in
Strafversetzung oder Dntlassung. Die Straf-
versetzung erfolgt ohne Vergütung der Umzugs-
kosten durch Vers. auf ein anderes Amt von
gleichem Rang ohne oder mit Verminderung des
ehalts, letzterenfalls um höchst. ein Fünftel. Die
Dntlassung hat den Verlust des Titels und
Vensionsanspruchs zur Folge, doch kann bei bes.
Umständen bis zu / des ges. Ruhegehalts auf
Lebenszeit oder auf best. Zeit gewährt werden.
Diese Best. findet auf die auf Kündigung angest.
B. entspr. Anwendung. Auf Entfernung vom
Amt kann auch wegen solcher Handlungen, deren
der B. sich vor der Amtsübernahme schuldig ge-
macht hat, erkannt werden. Im Lauf einer g
richtlichen Untersuchung darf gegen den -
geschuldigten ein Difonerfahren wegen der
Heichen Tatsachen nicht eingeleitet werden, das
iss Verf. ist auszusetzen, wenn in seinem Lauf
wegen der gleichen Tatsachen eine gerichtl. Unter-
n ung gegen den Angesch. eröffnet wird. Nach
reisprechung durch die ordentl. Strafger. findet
wegen der in der gea. Untersuchung erörterten
Tatsachen ein Disez Verf. nur insofern statt, als
diese an sich und ohne ihre Beziehung zu dem ges.
Tatbestand der strafb. Handlung ein Dienst-
vergehen enthalten. Ist in einer ger. Unters. eine
Verurteilung ergangen, die den Verlust des Amts
nicht zur Folge gehabt hat, so hat die DiszBeh.
darüber zu entscheiden, ob außerdem ein Discg Verf.
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einzuleiten ist. — Zur Verhängung der ges. Ord-
nungstr. sind die vorges. Beh. und B. befugt,
K VO. 27. 6. 12, Rgbl. 188. Dem Be. ist vorher
Gclegenheit zur Verantwortung zu geben. Die
Verhängung der O. erfolgt schriftlich oder zu
Protokoll. Ist eine Geldstr. für den Fall der
Nichterledigung einer bel, dienstl. Verf. binnen
einer best. Frist angedroht, so kann nach Ablauf
der Frift die Str. ohne weiteres verhängt werden.
Gegen die Verhängung der O. durch eine untere
Gerichts= oder Verwalt telle findet einmalige
Beschw. an die nächstvorges. Beh. binnen der Not-
frist von 8 T. statt. ie Beschw. hat auf-
schiebende Wirkung. Gegenüber den Strafverf.
des Präs. des St Min., der Departementchefs, der
Verw Koll. oder ihrer Vorstände steht dem Bestr.
Beschw. an den VerwG#., gegenüber den Straf-
verfügungen des Vorstands des OLG., der LG.
und ihrer Vorstände an das O#. zu, jedoch
gegenüber den Strafverf. eines Koll. nur, wenn
die Geldstr. mehr als 50 4 beträgt. Gegenüber
den Strafverf. des OLG., des Staatsmin. und
der Präs. der beiden Kammern und des ständ.
Ausschusses gegen ständ. B. ist eine Beschw. nicht
zulässig. Auch gegen vormalige B. können wegen
erletzung des Amtsgeheimnisses, s. o., O. er-
lassen werden. Gegen einen bleibend in den
Ruhestand vers. B. kann außerdem im DisszVerf.
auf Verlust des Titels und Ruhegehalts erkannt
werden wegen solcher zur Zeit des akt. Diensts
begang. Handlungen, die, wären sie früher bekannt
cworden, Döntlassung zur Folge gehabt hätten.
as DiszVerf. fällt weg, wenn der B. unter
Uebernahme der Kosten freiw. auf Titel und
Ruhegehalt verzichtet. — Der Entfernung vom
Amt und der Entziehung des Ruhegehalts muß
bei den auf Lebenszeit angest. B. ein förmliches
DiszVerf. vorhergehen, ebenso bei richterl. B. im
Fall der Entziehung des Anspruchs auf Gehalts-
vorrückung. Die Einleitung des DiszVerf. wird
vom Min. verfügt. Es besteht in einer Vor-
untersuchung und der mündl. Verhandlung, für
die ein Vorunters Beamter und ein B. für die
Verrichtungen der Staatsanwaltschaft aufgestellt
wird. Zuständig im förml. Diszerf. ist in
erster und einziger Instanz der Disz Hof, der aus
9 Mitgl. einschl, des Vorstands besteht, von denen
der Vorst. und 4 andere Mitgl. ein Richteramt
bekleiden müssen. Der DiszHof für richterliche
B. ist der volle Rat des OLG. Für Behinderung
und Ablehnung von Mitgl. des Diss Hofs gelten
die Vorschr. der StPr O. In der Voruntersuchung
wird der Angeschuldigte mit seinen Erklärungen
und Anträgen gehört. Die Zeugen werden nach
Befinden eidlich vernommen; ihrer Vernehmung
darf der Angesch. nicht beiwohnen, ausgen. bei
solchen Zeugen, die voraussichtl. bei der mündl.
Verhandlung nicht erscheinen können. Verhaf-
tung, Festnahme oder Vorführung des Angesch.
ist nicht zulässig. Erachtet der Vorunters B. die
orunters. für geschlossen, so teilt er die Akten
dem B. der Staatsanwaltsch. mit, der eine Er-
gänzung der Vorunters. beantragen kann. Nach
abgeschl. Vorunters. ist dem Angesch. der Inhalt
der Beweismittel mitzuteilen. Hierauf werden
die Akten mit dem Antrag der Staatsanwaltsch.