Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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dem Min. vorgelegt. Dieses kann das Verf. ein- 
stellen und geeignetenfalls eine Ordnungstrafe 
verfügen. Die Einstellung muß erfolgen, sobald 
der Angesch. seine Entlassung aus dem Amt mit 
Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch 
nachsucht. Beschließt das Min. die Verweisung 
vor den Disz Hof, so wird der Angesch. nach Ein- 
gang der Anschuldigungschrift des B. der Staats- 
anwaltsch. zur mündl. Verhandlung geladen; der 
Angesch. kann einen Rechtsanwalt als Verteidiger 
aufstellen, dem die Einsichtnahme der Vorunters.= 
Akten zu gestatten ist. Die mündliche Verhandl. 
ist öff.; es ist ein Protokoll hierüber aufzunehmen. 
Die Oeffentlichkeit kann aus bes. Gründen auf 
Antrag des Angesch., des B. der Staatsanwaltsch. 
oder von Amts wegen ausgeschlossen oder be- 
schränkt werden. In der mündl. Verhandlung 
wird der wesentl. Inhalt der Anschuld Schrift vor- 
getragen und der Angesch. vernommen sowie ge- 
botenenfalls eine. Darstellung des Beweisergeb- 
nisses gegeben. Zum Schluß wird der B. der 
Stanwaltsch. und der Angesch. gehört; diesem steht 
das letzte Wort zu. Hält der DiszHof die Ver- 
nehmung von weiteren Zeugen für erforderlich, 
6 vertagt er die Verhandlung und erläßt entspr. 
erfügung. Bei der Entsch. hat der DiszHof nach 
seiner freien Ueberzeugung zu beurteilen, inwie- 
weit die Anschuldigung für begründet zu erachten 
ist. Ist die Ansch. nicht begründet, so wird der 
Angesch. freigesprochen. Ist sie begründet, so kann 
auch auf eine bloße Ordnungstr. erkannt werden. 
Die Entsch. wird in der Sitzung oder innerhalb 
der f. 14 T. verkündigt; eine Ausfert. wird dem 
Angesch, erteilt. Die Zulässigkeit der Wieder- 
aufnahme des Verf. richtet sich im allg. nach den 
Best. der StpO. Der im förml. DiszVerf. ver- 
urteilte Angesch. hat die Kosten des Verf. ganz 
oder teilw. zu erstatten. Hierüber entscheidet das 
DiszUrteil. Vorstehendes findet auch auf die zeit- 
lich in den Ruhestand versetzten B. Anwendung. 
—. Die vorläufige ienstenthebung 
eines B. (Suspen sion) tritt ein kraft Ges., 
wenn im gerichtl. Strafverf. seine Verhaftung 
werfügt oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräft. 
Urteil erlassen ist, das den Verlust des Amtes 
kraft Ges. nach sich zieht. Die S. dauert bis zum 
Ablauf des 10. T. nach Aufhebung der Haft oder 
nach eingetretener Rechtskraft desj. Urteils höh. 
Instanz, durch das der B. zu einer andern als 
der bezeichn. Strafe verurteilt wird, falls aber 
das Urt. auf Freiheitstrafe lautet, bis diese voll- 
streckt ist; bei richterl. Beamten des DiszHofs 
durch Verfügung des vorgesctzten Min. oder mit 
dessen Ermächtigung einer untergeordneten Beh., 
wenn gegen den B. ein ger. Strafverf. eingeleitet 
oder die Einl. eines förml. DiszVerf. verfügt 
wird; auch im Lauf des einen oder andern Verf. 
kann die S. verfügt werden. Während der S. 
nird vom Ablauf des Monats ab, in dem sie 
verfütt ist, die Hälfte des Geh. innebehalten, in 
Fällen der Not wenigst. . Der innebeh. Ge- 
haltsteil ist zu den Kosten der Stellvertr. bew. 
Unters Kosten zu verwenden. Zu einem weiteren 
Beitrag zu den Stellvertr Kosten ist der B. nicht 
verpflichtet. Der zu diesen Kosten nicht verwend. 
Teil des Geh. wird dem B. auch in dem Fall nach- 
Staatsbeamtenrecht. 
gezahlt, wenn auf Entfernung vom Amt erkannt 
wird. Wird der B. freigesprochen, so muß ihm 
der innebehalt. Teil des Geh. nachbezahlt werden. 
Wird er mit einer Ordnungstr. belegt, so ist ihm 
der innebeh. Teil insoweit nachzuzahlen, als er 
nicht zur Deckung der ihn treffenden Unters.= 
Kosten und der Ordnungstr. erforderlich ist; ein 
Abzug wegen Stellvertr Kosten findet nicht statt. 
Durch die vorstehenden Vorschr. werden § 195—205 
VuU. über den Staatsgerichtshof, s. d., nicht be- 
rührt. — 1 VII. Zeitliche Versetzung in den Ruhe- 
stand # (Quieszierung). Jeder auf Lebenszeit 
angest. B. kann gegen Wartegeld zeitlich in den 
Ruhestand versetzt (quiesziert) werden, wenn inf. 
Ges. oder etatsmäßiger Verabschiedung das von 
ihm verwaltete Amt aufhört. S. für Richter § 8 
GVG. Ein gqu. B. kann jederzeit durch Neu- 
anstellung in einem entspr. Amt zum akt. Dst 
wieder berufen werden, wobei er mind. seinen 
früh. Geh. anzusprechen hat. Die ihm angewies. 
Stelle hat er innerhalb 3 Mon. vom Tag der 
Eröffnung der Wiederanstellung anzutreten. Für 
die Kosten des Umzugs wird ihm nach Maßgabe 
der zuletzt bekleid. Dst Stellung Entschäd. Erwährt. 
Das Wartegeld beträgt, wenn der B. das 
40. Lebensj. noch nicht zurückgelegt hat, 50 v. H. 
des Geh. und steigt mit jedem weiteren angetr. 
Lebensj. um 1½ v. H. des Geh. bis zu 2400 MA 
und um 1½ v. H. von dem Teil des Geh. über 
2400 4. Das W. darf 8000 4 jährl. nicht über- 
steigen und soll bei den lebensl. angest. B. nicht 
unter 1200, bei den auf Kündigung angest. ni 
unter 700 4 betragen. Die Zahlung des Warte- 
elds erfolgt im voraus und beginnt mit dem 
blauf des Viertelj., das auf den Monat folgt, in 
dem dem B. die Versetzung in den zeitl. Ruhe- 
stond eröffnet worden ist. Das Recht auf den 
ezug des Warteg. hört auf mit der pensionsber. 
Anstellung des B. im Reichs-, Staats-, Kirchen- 
oder Schul Dsst gegen einen seinem früh. mind. 
gleichen Geh., ferner mit der unbefugten Ablehn. 
einer Wiederanstellung im inländ. Dst, s. o., der 
bleibenden Versetzung in den Rußestano mit dem 
Verlust des Dsts und der DstEntlassung, mit dem 
Verlust des d. Staatsbürgerrechts und mit der 
Wohnsitznahme außerhalb des d. Reichs ohne Gen. 
des Königs. Das Recht auf den Bezug des 
W. ruht, wenn und solang ein B. infolge Wieder- 
anstellung im öff. Dst einen Gehalt bezieht, in- 
soweit als dessen Betrag unter Hinzurechnung des 
W. denj. Geh. übersteigt, den der B. vor seiner 
Qu. bezogen hatte. Bei vorübergehender Beschäft. 
gegen Taggeld findet für die ersten 6 Mon. keine 
rzung des Warteg. statt. — Vorstehendes findet 
auf die auf Kündigung angest. B. sinngemäße 
Anwendung. Liegen die Voraussetzungen der Ou. 
vor, so ist hiewegen die Kündigung nicht zulässig. 
— N VIII. Bleibende Versetzung in den Ruhe- 
stand. r 1. Anspruch auf Ruhegehalt. 
Ein Recht auf bleib. Vers. in den R. steht den 
auf Lebenszeit angest. B. nicht zu. Dagegen ist 
die Reg. befugt, auf Ansuchen oder auch ohne 
Zustimmung eines solchen B. die bl. Vers. in den 
Ruhest. zu verfügen, wenn der B. entw. das 
65. Lebensj. zurückgelegt hat und durch Alter in 
seiner Tätigkeit gehemmt oder wegen körperl.
	        
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