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dem Min. vorgelegt. Dieses kann das Verf. ein-
stellen und geeignetenfalls eine Ordnungstrafe
verfügen. Die Einstellung muß erfolgen, sobald
der Angesch. seine Entlassung aus dem Amt mit
Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch
nachsucht. Beschließt das Min. die Verweisung
vor den Disz Hof, so wird der Angesch. nach Ein-
gang der Anschuldigungschrift des B. der Staats-
anwaltsch. zur mündl. Verhandlung geladen; der
Angesch. kann einen Rechtsanwalt als Verteidiger
aufstellen, dem die Einsichtnahme der Vorunters.=
Akten zu gestatten ist. Die mündliche Verhandl.
ist öff.; es ist ein Protokoll hierüber aufzunehmen.
Die Oeffentlichkeit kann aus bes. Gründen auf
Antrag des Angesch., des B. der Staatsanwaltsch.
oder von Amts wegen ausgeschlossen oder be-
schränkt werden. In der mündl. Verhandlung
wird der wesentl. Inhalt der Anschuld Schrift vor-
getragen und der Angesch. vernommen sowie ge-
botenenfalls eine. Darstellung des Beweisergeb-
nisses gegeben. Zum Schluß wird der B. der
Stanwaltsch. und der Angesch. gehört; diesem steht
das letzte Wort zu. Hält der DiszHof die Ver-
nehmung von weiteren Zeugen für erforderlich,
6 vertagt er die Verhandlung und erläßt entspr.
erfügung. Bei der Entsch. hat der DiszHof nach
seiner freien Ueberzeugung zu beurteilen, inwie-
weit die Anschuldigung für begründet zu erachten
ist. Ist die Ansch. nicht begründet, so wird der
Angesch. freigesprochen. Ist sie begründet, so kann
auch auf eine bloße Ordnungstr. erkannt werden.
Die Entsch. wird in der Sitzung oder innerhalb
der f. 14 T. verkündigt; eine Ausfert. wird dem
Angesch, erteilt. Die Zulässigkeit der Wieder-
aufnahme des Verf. richtet sich im allg. nach den
Best. der StpO. Der im förml. DiszVerf. ver-
urteilte Angesch. hat die Kosten des Verf. ganz
oder teilw. zu erstatten. Hierüber entscheidet das
DiszUrteil. Vorstehendes findet auch auf die zeit-
lich in den Ruhestand versetzten B. Anwendung.
—. Die vorläufige ienstenthebung
eines B. (Suspen sion) tritt ein kraft Ges.,
wenn im gerichtl. Strafverf. seine Verhaftung
werfügt oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräft.
Urteil erlassen ist, das den Verlust des Amtes
kraft Ges. nach sich zieht. Die S. dauert bis zum
Ablauf des 10. T. nach Aufhebung der Haft oder
nach eingetretener Rechtskraft desj. Urteils höh.
Instanz, durch das der B. zu einer andern als
der bezeichn. Strafe verurteilt wird, falls aber
das Urt. auf Freiheitstrafe lautet, bis diese voll-
streckt ist; bei richterl. Beamten des DiszHofs
durch Verfügung des vorgesctzten Min. oder mit
dessen Ermächtigung einer untergeordneten Beh.,
wenn gegen den B. ein ger. Strafverf. eingeleitet
oder die Einl. eines förml. DiszVerf. verfügt
wird; auch im Lauf des einen oder andern Verf.
kann die S. verfügt werden. Während der S.
nird vom Ablauf des Monats ab, in dem sie
verfütt ist, die Hälfte des Geh. innebehalten, in
Fällen der Not wenigst. . Der innebeh. Ge-
haltsteil ist zu den Kosten der Stellvertr. bew.
Unters Kosten zu verwenden. Zu einem weiteren
Beitrag zu den Stellvertr Kosten ist der B. nicht
verpflichtet. Der zu diesen Kosten nicht verwend.
Teil des Geh. wird dem B. auch in dem Fall nach-
Staatsbeamtenrecht.
gezahlt, wenn auf Entfernung vom Amt erkannt
wird. Wird der B. freigesprochen, so muß ihm
der innebehalt. Teil des Geh. nachbezahlt werden.
Wird er mit einer Ordnungstr. belegt, so ist ihm
der innebeh. Teil insoweit nachzuzahlen, als er
nicht zur Deckung der ihn treffenden Unters.=
Kosten und der Ordnungstr. erforderlich ist; ein
Abzug wegen Stellvertr Kosten findet nicht statt.
Durch die vorstehenden Vorschr. werden § 195—205
VuU. über den Staatsgerichtshof, s. d., nicht be-
rührt. — 1 VII. Zeitliche Versetzung in den Ruhe-
stand # (Quieszierung). Jeder auf Lebenszeit
angest. B. kann gegen Wartegeld zeitlich in den
Ruhestand versetzt (quiesziert) werden, wenn inf.
Ges. oder etatsmäßiger Verabschiedung das von
ihm verwaltete Amt aufhört. S. für Richter § 8
GVG. Ein gqu. B. kann jederzeit durch Neu-
anstellung in einem entspr. Amt zum akt. Dst
wieder berufen werden, wobei er mind. seinen
früh. Geh. anzusprechen hat. Die ihm angewies.
Stelle hat er innerhalb 3 Mon. vom Tag der
Eröffnung der Wiederanstellung anzutreten. Für
die Kosten des Umzugs wird ihm nach Maßgabe
der zuletzt bekleid. Dst Stellung Entschäd. Erwährt.
Das Wartegeld beträgt, wenn der B. das
40. Lebensj. noch nicht zurückgelegt hat, 50 v. H.
des Geh. und steigt mit jedem weiteren angetr.
Lebensj. um 1½ v. H. des Geh. bis zu 2400 MA
und um 1½ v. H. von dem Teil des Geh. über
2400 4. Das W. darf 8000 4 jährl. nicht über-
steigen und soll bei den lebensl. angest. B. nicht
unter 1200, bei den auf Kündigung angest. ni
unter 700 4 betragen. Die Zahlung des Warte-
elds erfolgt im voraus und beginnt mit dem
blauf des Viertelj., das auf den Monat folgt, in
dem dem B. die Versetzung in den zeitl. Ruhe-
stond eröffnet worden ist. Das Recht auf den
ezug des Warteg. hört auf mit der pensionsber.
Anstellung des B. im Reichs-, Staats-, Kirchen-
oder Schul Dsst gegen einen seinem früh. mind.
gleichen Geh., ferner mit der unbefugten Ablehn.
einer Wiederanstellung im inländ. Dst, s. o., der
bleibenden Versetzung in den Rußestano mit dem
Verlust des Dsts und der DstEntlassung, mit dem
Verlust des d. Staatsbürgerrechts und mit der
Wohnsitznahme außerhalb des d. Reichs ohne Gen.
des Königs. Das Recht auf den Bezug des
W. ruht, wenn und solang ein B. infolge Wieder-
anstellung im öff. Dst einen Gehalt bezieht, in-
soweit als dessen Betrag unter Hinzurechnung des
W. denj. Geh. übersteigt, den der B. vor seiner
Qu. bezogen hatte. Bei vorübergehender Beschäft.
gegen Taggeld findet für die ersten 6 Mon. keine
rzung des Warteg. statt. — Vorstehendes findet
auf die auf Kündigung angest. B. sinngemäße
Anwendung. Liegen die Voraussetzungen der Ou.
vor, so ist hiewegen die Kündigung nicht zulässig.
— N VIII. Bleibende Versetzung in den Ruhe-
stand. r 1. Anspruch auf Ruhegehalt.
Ein Recht auf bleib. Vers. in den R. steht den
auf Lebenszeit angest. B. nicht zu. Dagegen ist
die Reg. befugt, auf Ansuchen oder auch ohne
Zustimmung eines solchen B. die bl. Vers. in den
Ruhest. zu verfügen, wenn der B. entw. das
65. Lebensj. zurückgelegt hat und durch Alter in
seiner Tätigkeit gehemmt oder wegen körperl.