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Pensionär eine Witwe oder ehel. Kinder, die mit
dem Verstorb. in häuslicher Gemeinschaft gelebt
oder das 18. Lebensj. noch nicht zurückgelegt haben,
so erhalten solche Hinterbl. als St. für die auf
den Sterbemonat f. 2 Mon. den Betrag des Geh.,
Wartegelds oder Ruhegehalts des Verstorbenen.
Fehlen solche Hinterbl., so kann der St. auch
andern bedürftigen Verwandten, deren Ernährer
der B. war, oder zur Deckung der letzten Krank-
beits= und der Beerdigungskosten für den verst.
B. gewährt werden. Bei weibl. B. haben nur
die hinterlassenen ehel. Kinder und auch diese nur
dann Anspruch auf St., wenn ihr Vater zur Zeit
des Todes der Mutter nicht mehr lebt. —
2. Witwen-- und Waisenpensionen.
Hinterläßt ein B., ein Quiesszent oder ein Pensio-
när eine Witwe oder ehel. Kinder unter 18 J.,
so erhalten diese vom Ablauf des Sterbenachgehalts
an jährl. Pensionen, welche betragen für die
Witwe 50 v. H. des Ruhegehalts des Verstorb.,
mind. aber 350 und höchst. 4000 J1/1, für jedes ehel.
Kind unter 18 J. — wenn die Mutter noch lebt
— ½ der Pension der letzteren, im andern Fall
½ der Pens. der Witwe. Die Witwen= und
WaisPens. dürfen zus. den Betrag des dem verst.
B. zusteh. Ruhegehalts nicht übersteigen. Ein
Anspruch auf Witw Pens. fällt weg, wenn die Ehe-
scheidung, Ungültigkeits= od. Nichtigkeitserklärung
der Ehe ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer
solchen getrennten Ehe erhält jedoch bis zum
vollendeten 18. J. ¼ der Pens., die der Mutter
ebührt haben würde. Hinterläßt eine im akt.
8 oder im Ruhestand befindl. Beamtin, die zur
Zeit ihres Todes einen Anspr. auf Pens. hatte,
ehel. Kinder unter 18 J., so erhalten diese vom
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährl. Pens. von
je ½ des Ruhegehalts der Verst. Solang aber
der Vater der Kinder lebt, ruht der Anspruch au
WaisPens. Der Witwer hat keinen Anspru
aus der Beamtenstellung der verst. Ehefrau. —
Ist eine Witwe mehr als 18—38 J. jünger als
ihr verst. Ehemann, so findet an ihrer Pens.
Abzug von ½ bis ⅜ statt. Nach 5jähr. Dauer
der Ehe wird jedoch für jedes J. ihrer weiteren
Dauer der Abzug um ½0 gemindert. Ist die
Witwe mehr als 38 J. jünger als der verst. Ehe-
mann, so erhält sie, wenn die Ehe 5 J. oder
weniger gedauert hat, keine Pens., nach 5jähr.
Ehe aber für jedes J. der weit. Dauer eine Pens.
von 110. — Die Witw.= und WaisPens. werden
monatl. im voraus bezahlt. Das Recht auf Pens.
hort auf für die Witwe mit dem Ablauf des Mon.,
in dem sie stirbt oder sich wieder verheiratet, für
jedes Kind mit dem Ablauf des Mon., in dem es
das 18. Lebensj. zurücklegt, heiratet oder stirbt.
Das Recht ruht, wenn und solang der Berechtigte
das d. Staatsbürgerrecht verloren hat, ferner
wenn den Hinterbliebenen aus einer früheren
Verwendung des verst. B. im öff. Dst eine ander-
weite Versorgung zusteht, in Höhe des Betrags
dieser Versorgung. Außerdem wird einem
Hinterbl. im Fall seiner Anstellung im öff. Dst
das Dst Eink. oder bei einer Witwe der Ruhe-
gehalt unter 1000 KX zur Hälfte auf die Witwen-
und WaisPens. angerechnet. — 1 X. Bes. Bestim-
mungen für einzelne Klassen von Beamten.
Staatsbeförsterung — Staatschuldenverwaltung.
1. Die nach dem BG. dem vorges. Min. zusteh.
Befugnisse werden bei den ständ. Räten des
Staatsmin. und den Mitgl. des VerwGH. vom
Staatsmin., gegenüber den Kanzleibeamten des
StMin. und des VerwGH. von dem Präsidenten
des St Min., gegenüber dem ständ. Amtspersonal
durch die beiden Kammern bzw. den ständ. Aus-
schuß ausgeübt. — 2. Die Best. des BG. werden
nach Maßgabe des Art. 118 angewendet auch auf
solche Personen, die ausdrücklich nur auf best.
Zeit oder für ein vorübergeh. Geschäft im Staats-
dienst usw. ohne feste Anstellung beschäftigt oder
als verpflichtete persönliche Gehilfen eines Be-
amten im Staatsdst verwendet werden. Ihre
Belohnung erfolgt regelmäßig in der Form von
Taggeldern. Diesen Angestellten, wenn sie dienst-
unfähig geworden sind, sowie ihren Hinterbl. kann
eine Unterstützung aus der Staatskasse verwilligt
werden. — 3. Auf die Offiziere des Landjäger-
korps finden die Best. des BG. mit den sich aus
Art. 119 ergebenden Beschränkungen Anwendung.
— 4. Ueber die Rechtsverhältnisse der Lehrer
und Lehrerinnen an Voklkschulen s. Lehrer G.
10. 7. 12, Rgbl. 285/8. 8. 0O7, Rgbl. 322, und
Lehrerbesoldungs G. 14. 8. 11, Rabl. 502/8. 8. 07,
Rgbl. 338, der Lehrer an Gewerbe= und Handel-
schulen s. G. 14. 8. 11, Rgbl. 511/22. 7. 06,
gbl. 499, und der Lehrer und Lehrerinnen an
höh. Mädchenschulen G. 14. 8. 11, Rgbl. 512/8. 8.
07, Rgbl. 349. — Ueber die evang. und kath.
Geistlichen s. Geistliche, ev., u. Kathol. Kirche III 5.
Häffner.
Staatsbeförsterung s. Körperschaftswald.
vostsstantsbeiträge für Volkschulzwecke s. Schul-
osten. "
Staatsbürgerliche Rechte s. Grundrechte.
Staatschuldenkasse s. Staatschuldenverwaltung.
Staatschuldenverwaltung. ie St Sch V. ist in
W. Sache der Stände. Die Vl. bestimmt in
§ 119 u. 120: „Die StSch. ist unter die Gewähr-
leistung der Stände gestellt. Die Schulden-
zahlungskasse wird nach den Normen eines zu
verabschiedenden Statuts von ständischen, durch
die Reg. best. Beamten, unter Leitung und Ver-
antwortlichkeit der Stände, verwaltet.“ Das Statut
wurde 1820 erlassen. Es erhielt später unter der
Bezeichnung „Rev. Staatschuldenstatut“ eine
Neufassung, der trotz einschn. Aend. im Lauf der
Hahre keine neue mehr gefolgt ist. Dieses Rev.
St Sch St. bestimmt in Art 10 hins. der Verweh.:
„Die Stände, und in ihrer Abwesenheit der Aus-
schuß, leiten die Verw. der Einnahmen und Aus-
gaben der Schuldenzahlungskasse, und
verfügen an dieselbe unmittelbar; insbes. haben
sie auch die Verw. der der Sch-ZK. zustehenden
Aktivkapitalien zu besorgen.“ Diese rein stän-
dische StSch Verw. ist eine w. Besonderheit und
nur geschichtlich zu erklären. Sie verkörpert in sich
ein in zahem Kampf erobertes Zugeständnis an
altlandständische Ueberlieferungen aus der Her-
zogszeit. Von den d. Staaten hat nur noch Sachsen
eine ähnliche, dem w. Beispiel nachgebildete
EtSchV. Bei versammeltem Landtag ist
StaatSchVerwBehörde die Ständeversamm—
lung selbst. Weil jedoch die verantwortl. Leitung
einer so ins einzelne geh. Verw. wie die der