Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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schaften ins Leben gerufenen Wanderarbeitstätten 
(s. d.) mit ArbNachweisen verbunden worden. — 
Am 1. Juli 1912 bestanden 20 Arbdachweise 
in Verbindung mit Wanderarbeitstätten an fol- 
genden Plätzen, geordnet nach der Höhe der Einw.= 
zahl unter Beifügung des Jahres der Errichtung: 
iberach (1910), Backnang, Crailsheim, Böblingen, 
Calw (je 1909), Laupheim, Wangen i. A. (je 1910), 
Nagold (1909), Leutkirch, Oehringen (je 1910), 
Oberndorf (1909), Isny (1910), Blaubeuren (1909), 
Waldsee (1910), Vaihingen a. E., Leonberg, 
Lerrenberg, Horb, Münsingen (je 1909), Dornahof= 
aulgau (1910). Ueber Umfang und Erfolg der 
Vermittlungstätigkeit dieser Arb Nachweise s. Abl. 
Min J. 1912 359. 3S. Der Landesverbin- 
dungsdienst. Der w. Staat beteiligt sich an 
der amtlichen A. einmal durch Empfehlung zweck- 
dienlicher Maßnahmen für die Organisation, 
Min JE. 5. 7. 95, Abl. 258, Min Bek. 19. 5. 03, 
Abl. 294, Nr. 9 d. Min E. 7. 9. 10, sowie durch Geld- 
bcihilfen zur Errichtung neuer und Ausgestaltung 
bestehender Arbemter und zum laufenden Be- 
triebsaufwand bei Erfüllung gewisser Mindest- 
anforderungen. Praktisch fördert er sie ferner 
durch die Verpflichtung der Unternehmer staatlicher 
Arbeiten und Lieferungen zur Benützung des öff. 
ArbNachweises, Min V. 18. 3. 12, Rabl. 37, Nr. III 
B 4i, und durch die Empfehlung eines gleichen 
Vorgehens an die Gemeinden, Stiftungen, Amts- 
körperschaften usw., Abs. 2 Min JE. 25. 3. 12, 
Abl. 171. Von besonderer Wichtigkeit ist indessen 
die staatliche Tätigkeit im Interesse einer organi- 
schen Verbindung der örtlichen ArbNachweisstellen 
unter sich, mit einer dem Stuttgarter Arbeitsamt 
angegliederten Zentralstelle und mit den Gemein- 
den ohne öff. ArbNachweis, wie sie in dem Min JE. 
17. 12. 95, Abl. 474, angebahnt und durch die 
MinBek. 28. 6. 98, Abl. 261, sowie durch weitere, 
nicht veröffentlichte Erlasse ausgestaltet worden ist. 
Dieser sog. Landesverbindungsdienst 
besteht nach dem Protokoll über die Verhandlungen 
der Verwaltungsbeamten der w. Arb Aemter vom 
21. 5. 10 hauptsächlich in folgendem: Die ört- 
lichen Stellen stehen miteinander im Fernsprech- 
verkehr, dessen Benützung einer raschen und siche- 
ren Ausgleichung des örtlich nicht gedeckten Arb.= 
oder Stellenangebots besonders dienlich ist. Wei- 
terhin fertigen sie in bestimmten kurzen Zwischen- 
räumen (im Dezember, Januar u. Februar zwei-, 
während der übrigen Zeit dreimal woöchentlich) 
Nachweisungen über die bei ihnen nicht befriedig- 
ten Stellenangebote an und senden sie an die 
Landeszentralstelle. Hier wird ihr Inhalt sofort 
in einer gemeinsamen Liste (Vakanzenliste) zu- 
sammengestellt, von der Abdrücke unverzüglich an 
die Arb Aemter und an sämtliche Gemeinden mit 
mehr als 2000 Einw. (an kleinere Gemeinden auf 
Wunsch) versandt werden, um hier durch öffentl. 
Anschlag zur Kenntnis der Stellesuchenden ge- 
bracht zu werden. Ferner verschicken die Arb Aemter 
auf Wunsch für Gemeinden ohne solche Aemter 
an Ortsvorsteher, Herbergen zur Heimat, Ver- 
bflegungsstationen und Arb Kolonien Anmeldungs- 
formulare für Arbeiter und Unternehmer, um nach 
  
Arbeitsvertrag. 
Eingang der ausgefüllten Anmeldungen die Arb. 
unmittelbar oder durch Vormerkung für die nächste 
Vakanzenliste zu vermitteln. Monatliche Ueber- 
sichten der Arb Aemter über ihre Tätigkeit werden 
zu einer besonderen Landesstatistik — neben der 
allgem. Reichsstatistik — von dem Statist. Landes- 
amt verarbeitet. Zusammenkünfte der Verwal- 
tungsbeamten der Arb Aemter des Landes zum Aus- 
tausch ihrer Erfahrungen und zur Erörterung ge- 
meinsamer Angelegenheiten unter Leitung des 
Vorstands der Landeszentrale finden von Zeit zu 
Zeit statt; auch besucht der Leiter der Landes- 
zentrale in bestimmten Zwischenräumen die ein- 
zelnen Arb Aemter behufs Beratung, Anregung 
etwaiger Verbesserungen und Berichterstattung an 
das Min J. über den Stand des öff. ArbdNach- 
weises; durch den Besuch auswärtiger ArbdNach- 
weiskonferenzen sucht er deren Ergebnisse der ein- 
feimischen öff. A. nutzbar zu machen. Die ge- 
amten Kosten des Landesverbindungsdienstes, 
Fernsprechgebühren, Belohnung der Beamten für 
die Herstellung der Stellennachweisungen, Porto- 
kosten für die Versendung der Nachweisungen, 
Vakanzenlisten und Anmeldeformulare, Kosten 
der Landesstatistik und der Drucksachen, Reise- 
aufwand für die amtlichen Zusammenkünfte und 
Besuche, Entschädigungen für die Tätigkeit des 
Stuttg. Arb Amts als Landeszentrale werden von 
der Staatskasse getragen. Im HFE. 1913/14 sind 
hiefür je 30 000 verabschiedet. iegele. 
Arbeitsvertrag. 1 I. Eingehung. 1 Die Fest- 
setzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen 
Gewerbetreibenden und den gew. Arbeitern ist 
vorbehältlich der durch RG. begründeten Be- 
shränkungen Gegenstand freier Uebereinkunft. 
eschränkungen dieser Art normieren in erster 
Linie die GewO. selbst, aber auch andere Res., 
vgl. z. B. § 139 RVO. Bes. sind alle Verabredun- 
gen über die Arbeitsbedingungen rechtlich unwirk- 
sam, die sich mit den ges. Vorschriften über den 
Arbeiterschutz (s. z. B. § 105a f., 120, 126 f., 135 f. 
Gew O.) in Widerspruch setzen. Eine bestimmte 
Formw ist für den A. nicht vorgeschrieben; er kann 
auch durch die einfache Tatsache der Uebernahme 
der Arbeit durch den Arbeiter zustande kommen. 
Nur für den Lehrvertrag ist Schriftlich- 
keit erfordert, § 12605 GewO., deren Mangel aber 
auch hier den Vertrag nicht hinfällig macht, sondern 
nur bestimmte Rechtsnachteile nach sich zieht, 
§ 1274, 127f, 150 Abs. 1 Z. 4a GewO., s. Lehr- 
vertrag. Die Frage, ob Minderj. zur Eingehung 
eines gewerbl. A. ermächtigt sind, beurteilt sich aus 
8 113 BB., unbeschadet der Vorschr. jedoch in 
§* 107 GewO., wonach solche Personen als Arbeiter 
nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie mit einem 
Arbeitsbuch versehen sind. Um die Arb. vor Er- 
schwerung der Eingehung eines A. zu schützen, ist 
dem ArbGeber untersagt, die den Arb. auf Ver- 
langen auszustellenden Zeugnisse mit Merk- 
malen zu versehen, die den Zweck haben, den Arb. 
in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht 
ersichtlichen Wceise zu kennzeichnen, § 113 Abs. 3 
Gew O., s. Arbeitszeugnis. Dass. gilt für die Ein- 
träge des Arb Gebers in die etwa vorgeschriebenen
	        
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