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schaften ins Leben gerufenen Wanderarbeitstätten
(s. d.) mit ArbNachweisen verbunden worden. —
Am 1. Juli 1912 bestanden 20 Arbdachweise
in Verbindung mit Wanderarbeitstätten an fol-
genden Plätzen, geordnet nach der Höhe der Einw.=
zahl unter Beifügung des Jahres der Errichtung:
iberach (1910), Backnang, Crailsheim, Böblingen,
Calw (je 1909), Laupheim, Wangen i. A. (je 1910),
Nagold (1909), Leutkirch, Oehringen (je 1910),
Oberndorf (1909), Isny (1910), Blaubeuren (1909),
Waldsee (1910), Vaihingen a. E., Leonberg,
Lerrenberg, Horb, Münsingen (je 1909), Dornahof=
aulgau (1910). Ueber Umfang und Erfolg der
Vermittlungstätigkeit dieser Arb Nachweise s. Abl.
Min J. 1912 359. 3S. Der Landesverbin-
dungsdienst. Der w. Staat beteiligt sich an
der amtlichen A. einmal durch Empfehlung zweck-
dienlicher Maßnahmen für die Organisation,
Min JE. 5. 7. 95, Abl. 258, Min Bek. 19. 5. 03,
Abl. 294, Nr. 9 d. Min E. 7. 9. 10, sowie durch Geld-
bcihilfen zur Errichtung neuer und Ausgestaltung
bestehender Arbemter und zum laufenden Be-
triebsaufwand bei Erfüllung gewisser Mindest-
anforderungen. Praktisch fördert er sie ferner
durch die Verpflichtung der Unternehmer staatlicher
Arbeiten und Lieferungen zur Benützung des öff.
ArbNachweises, Min V. 18. 3. 12, Rabl. 37, Nr. III
B 4i, und durch die Empfehlung eines gleichen
Vorgehens an die Gemeinden, Stiftungen, Amts-
körperschaften usw., Abs. 2 Min JE. 25. 3. 12,
Abl. 171. Von besonderer Wichtigkeit ist indessen
die staatliche Tätigkeit im Interesse einer organi-
schen Verbindung der örtlichen ArbNachweisstellen
unter sich, mit einer dem Stuttgarter Arbeitsamt
angegliederten Zentralstelle und mit den Gemein-
den ohne öff. ArbNachweis, wie sie in dem Min JE.
17. 12. 95, Abl. 474, angebahnt und durch die
MinBek. 28. 6. 98, Abl. 261, sowie durch weitere,
nicht veröffentlichte Erlasse ausgestaltet worden ist.
Dieser sog. Landesverbindungsdienst
besteht nach dem Protokoll über die Verhandlungen
der Verwaltungsbeamten der w. Arb Aemter vom
21. 5. 10 hauptsächlich in folgendem: Die ört-
lichen Stellen stehen miteinander im Fernsprech-
verkehr, dessen Benützung einer raschen und siche-
ren Ausgleichung des örtlich nicht gedeckten Arb.=
oder Stellenangebots besonders dienlich ist. Wei-
terhin fertigen sie in bestimmten kurzen Zwischen-
räumen (im Dezember, Januar u. Februar zwei-,
während der übrigen Zeit dreimal woöchentlich)
Nachweisungen über die bei ihnen nicht befriedig-
ten Stellenangebote an und senden sie an die
Landeszentralstelle. Hier wird ihr Inhalt sofort
in einer gemeinsamen Liste (Vakanzenliste) zu-
sammengestellt, von der Abdrücke unverzüglich an
die Arb Aemter und an sämtliche Gemeinden mit
mehr als 2000 Einw. (an kleinere Gemeinden auf
Wunsch) versandt werden, um hier durch öffentl.
Anschlag zur Kenntnis der Stellesuchenden ge-
bracht zu werden. Ferner verschicken die Arb Aemter
auf Wunsch für Gemeinden ohne solche Aemter
an Ortsvorsteher, Herbergen zur Heimat, Ver-
bflegungsstationen und Arb Kolonien Anmeldungs-
formulare für Arbeiter und Unternehmer, um nach
Arbeitsvertrag.
Eingang der ausgefüllten Anmeldungen die Arb.
unmittelbar oder durch Vormerkung für die nächste
Vakanzenliste zu vermitteln. Monatliche Ueber-
sichten der Arb Aemter über ihre Tätigkeit werden
zu einer besonderen Landesstatistik — neben der
allgem. Reichsstatistik — von dem Statist. Landes-
amt verarbeitet. Zusammenkünfte der Verwal-
tungsbeamten der Arb Aemter des Landes zum Aus-
tausch ihrer Erfahrungen und zur Erörterung ge-
meinsamer Angelegenheiten unter Leitung des
Vorstands der Landeszentrale finden von Zeit zu
Zeit statt; auch besucht der Leiter der Landes-
zentrale in bestimmten Zwischenräumen die ein-
zelnen Arb Aemter behufs Beratung, Anregung
etwaiger Verbesserungen und Berichterstattung an
das Min J. über den Stand des öff. ArbdNach-
weises; durch den Besuch auswärtiger ArbdNach-
weiskonferenzen sucht er deren Ergebnisse der ein-
feimischen öff. A. nutzbar zu machen. Die ge-
amten Kosten des Landesverbindungsdienstes,
Fernsprechgebühren, Belohnung der Beamten für
die Herstellung der Stellennachweisungen, Porto-
kosten für die Versendung der Nachweisungen,
Vakanzenlisten und Anmeldeformulare, Kosten
der Landesstatistik und der Drucksachen, Reise-
aufwand für die amtlichen Zusammenkünfte und
Besuche, Entschädigungen für die Tätigkeit des
Stuttg. Arb Amts als Landeszentrale werden von
der Staatskasse getragen. Im HFE. 1913/14 sind
hiefür je 30 000 verabschiedet. iegele.
Arbeitsvertrag. 1 I. Eingehung. 1 Die Fest-
setzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen
Gewerbetreibenden und den gew. Arbeitern ist
vorbehältlich der durch RG. begründeten Be-
shränkungen Gegenstand freier Uebereinkunft.
eschränkungen dieser Art normieren in erster
Linie die GewO. selbst, aber auch andere Res.,
vgl. z. B. § 139 RVO. Bes. sind alle Verabredun-
gen über die Arbeitsbedingungen rechtlich unwirk-
sam, die sich mit den ges. Vorschriften über den
Arbeiterschutz (s. z. B. § 105a f., 120, 126 f., 135 f.
Gew O.) in Widerspruch setzen. Eine bestimmte
Formw ist für den A. nicht vorgeschrieben; er kann
auch durch die einfache Tatsache der Uebernahme
der Arbeit durch den Arbeiter zustande kommen.
Nur für den Lehrvertrag ist Schriftlich-
keit erfordert, § 12605 GewO., deren Mangel aber
auch hier den Vertrag nicht hinfällig macht, sondern
nur bestimmte Rechtsnachteile nach sich zieht,
§ 1274, 127f, 150 Abs. 1 Z. 4a GewO., s. Lehr-
vertrag. Die Frage, ob Minderj. zur Eingehung
eines gewerbl. A. ermächtigt sind, beurteilt sich aus
8 113 BB., unbeschadet der Vorschr. jedoch in
§* 107 GewO., wonach solche Personen als Arbeiter
nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie mit einem
Arbeitsbuch versehen sind. Um die Arb. vor Er-
schwerung der Eingehung eines A. zu schützen, ist
dem ArbGeber untersagt, die den Arb. auf Ver-
langen auszustellenden Zeugnisse mit Merk-
malen zu versehen, die den Zweck haben, den Arb.
in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht
ersichtlichen Wceise zu kennzeichnen, § 113 Abs. 3
Gew O., s. Arbeitszeugnis. Dass. gilt für die Ein-
träge des Arb Gebers in die etwa vorgeschriebenen