Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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wortlichkeit des Aussch. wegen seiner Geschäfts- 
ührung, namentlich wegen der Aufsicht über die 
zerw. der Sch-ZK. noch bes. festzulegen, erfuhr 
aber von seiten der Reg. eine Ablehnung unter 
der Begründung, die Verantwortlichk. des Aussch. 
in Beziehung auf „seine Geschäftsführung sei in 
Vl. 8§ 191, hins. der Verw. der SchK. in § 120 
bestimmt und deutlich ausgesprochen“. Das 
Oberaufsichtsrecht über as Staat- 
lo" steht der Regierung zu, Vl. 
122. Nach Rev. St Sch St. Art. 12 ist zur Aus- 
übung dieses Rechts von der Regierung ein Kom- 
mi är aufgestellt, der von der Kasse und den 
Büchern nach allen Beziehungen zu jeder Zeit 
Einsicht zu nehmen die Befugnis hat. Dieser K. 
wird i. d. R. den Beamten des MinF. entnom- 
men, doch ist dies nirgends vorgeschrieben und 
Ausn. sind wiederholt vorgekommen. Bezügl. der 
Rechnungslegung verfügt Vl. 8§ 128: Die 
Jahresrechnung wird von einer K. und Ständ. 
Komm. abgehört, das Resultat aber öff. durch den 
Druck bekannt gemacht, und in Uebereinst. damit 
Rev. StSch St. Art. 13: Die JahrRechn. der 
SchZK. wird von der Oberrechnungsk. ab- 
nommen und geprüft, sofort von K. und Ständ. 
ommissarien abgehört, das Resultat aber durch 
den Druck öff. bekannt gemacht. Da der O. 
sonach nur die Abnahme und Prüfung der Jahres- 
rechnung, nicht aber auch die nach Vl. S 128 
einer bes. Komm. vorbehaltene Abhör zukommt, 
so kann diese nur solche Verfüg. an die StSch K. 
erlassen, welche die zeitige Vorlegung oder Ver- 
vollständigung der Rechnung betreffen. Die 
StSch K. ist angewiesen, etwaige Terfüg. der 
ORK., in denen eine sie berührende allg. Vorschr. 
enthalten ist, der ständ. Beh. alsbald vorzulegen. 
Ueberhaupt haben die Stände an dem ihnen nach 
der Vll. und Rev. StSch —t. allein zukommenden 
Recht der StSch Verw. von jeher entschieden fest- 
ehalten und, wo es auch nur im mind. gefährdet 
Fäuen streng darauf gesehen, daß die kontrollieren- 
en Befugnisse der K. Reg. bzw. des K. MinF. 
oder der OK. sich ja nirgends zu mitverwalt. 
erweitern. — Die Behörde, welche unter Leitung 
und Verantwortlichkeit der Stände die StSch. 
verwaltet, ist die # Staatschuldenkasse. 1 Sie 
heißt so seit 1896 zuf. eines vom König genehm. 
ständ. Beschl. Vorher hieß sie Staatschulden- 
zahlungskasse. In Vll. u. St Sch t. wird sie teils 
so teils so, teils Sch Z Kasse, teils SchZAnstalt ge- 
nannt. Es ist auffallend, daß Vll. und Rev. 
St Sch St. nirgends allg. von einer stän d. Ver- 
waltung der Stch. sprechen, sondern immer 
nur von einer solchen der Sch-ZK. und auch das 
Oberaufsichtsrecht der Reg., sowie die Befugnisse 
des zu seiner Ausübung aufgest. K. Kommissärs 
lediglich als das Recht auf jederzeitige Einsicht- 
nahme der Kasse und ihrer Bücher definieren. Auch 
Hefür gibt es nur eine geschichtl. Erklärung. Die 
tände hatten ursprünglich die Verw. der Landes- 
kasse mit Steuererhebung wie im alten Herzog- 
tum für sich verlangt, was die Reg. entschieden 
ablehnte. Schließlich erhielten sie durch Ver- 
gleich die St SchK. zu eigener selbständiger 
erw., während die Landeskasse, jetzt Staats- 
Um ihr Ver- 
hauptkasse, der Reg. verblieb. 
Staatschuldenverwaltung. 
fügungsrecht über eine von der Reg. unabhängige 
Kasse bes. zu betonen, wurden die hierauf bezüg- 
lichen Best. in Vll. und StSchSt. entsprechend 
efaßt. Uebr. bestand zur Zeit der Entstehung 
er Vl. die StSch Verw. ausschließlich in der 
Verw. der Sch-ZK., von der man auf Grund des 
ganz zweckmäßigen Tilgungsplans in Rev. 
t Sch St. Art. 3 eine al e und völlige Tilgung 
der St Sch. erwartete. Zugleich mit der Stch. 
hätte dann auch die damit gegenstandslos ge- 
wordene StSch K. von selbst aufgehört. An ein 
St Schuldenwesen, wie es der Eisenbahnbau ein- 
leitete und mit seiner modernen Riesenschuld die 
Aufgaben und Ziele der St SchVerw. immer mehr 
erweiterte, konnte damals niemand denken. Die 
Sch K. wird nach den Normen eines zu verabsch. 
Statuts von ständischen, durch die Reg. bestät. 
Beamte, unter Leitung und Verantwortlichkeit 
der Stände, verwaltet, VI# 5 120. Diese B., 
nach Durchführg. der Neuorg. 1905—1906 und 
Einführ. der Buchschuld, 1911, aus dem Vor- 
stand, 2 Abteil Vorst, 1 etatsmäß. Assessor 
(Schuldbuch B.), 1 Rechnungsführer, 1 Amtmann 
und 9 Ocbersekr. bestehend, s. Etat 1913|/14 
Kap. 108, werden von den hiezu verein. K. in 
gemeinsch. Sitzung gewählt und vom König be- 
stätigt. Sie sind den Ständen und in deren Ab- 
wesenheit dem Ständ. Aussch. untergeordnet, und 
leisten nicht nur den Diensteid als Staatsdiener, 
sondern werden auch auf das StSch St. und bes. 
gegen die Stände darauf verpflichtet, daß sie allein 
von der Ständ. Beh. Zahlungsverfügungen an- 
nehmen. Im übr. aber haben sie gleiche Ver- 
pflichtungen und Rechte mit andern Staatsdienern, 
Rev. St SchSt. Art. 10. Die Anstellung der übr. 
zunächst nicht auf Lebenszeit angest. B., die aber 
nach Art. 2a u. b G. 23. 7. 10 unter der Voraus- 
letung der Würdigkeit und zufriedenstellenden 
st Führung nach 7jähr. Dst Z. in die Rechte der 
auf Lebens Z. angest. B. eingewiesen werden 
(Sekr., Zinsbuchassist., Kanzleidiener und Aufw.), 
geschieht je nach dem durch den Ständ. Aussch. 
oder die St SchKomm. An der Spitze der StSchK. 
steht der Vorstand, der nicht mehr wie früher 
ugleich die K. führt. Er ist der Dienstvorges. 
fänntl. Be. und Angest. Er leitet die Geschäfte, 
erstattet die Ber., erläßt die öff. Bek. und ver- 
tritt überhaupt die StSchKK. nach innen und 
außen, sowie der vorges. Beh. gegenüber inner- 
halb der ihm durch letzt. eingeräumten Grenzen. 
Ihren versch. Aufgaben entspr. gliedert sich die 
StSchs. in 3 Abt.: Die Kassen-, die Um- 
schreibungs= und die Rechnungsabteilung. Die 
Kasse hat alle Einn. und Ausg., den Verkehr 
mit St HK., Steuerlieferungsk., RBank, Notenb., 
Postscheck). usw. zu besorgen, sowie die Geld- 
einzahlungen zur Begründung von Buchschulden 
entgegenzunehmen. Sie wird von dem AbtVorst., 
dem Kassier geführt, der dabei von 3 Obersekr. 
und 1 Sekr. unterstützt wird. Der Umschrei- 
bung ist das Umschr Wesen, Art. 181 AGBGB., 
das Aufgebotsverf. und die Behandlung der in 
Verlust geratenen, beschäd., oder sonst umlaufs- 
unfähig gewordenen Schuldverschreib. und Zins- 
scheine, sowie das seit 1. 9. 11 eingerichtete 
Staatschuldbuch zugeteilt. Sie besteht aus einem
	        
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