Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatschuldenverwaltung. 
Abt Vorst., dem Amtmann und 4 Obersekr. Letzt. 
führen die der Nachweisung der StSch. und der 
Umschreibung dienenden Kapitalbücher, in 
welchen jeder ausgegeb. Teilsch Verschr. ein eigener 
Raum für alle auf Antrag des Gläubigers ge- 
machten Umschreib Vermerke und sonst. Einträge 
betr. Verlustanzeigen, Aufgebot, Zahlungsperre, 
Kraftloserklärung, Kündigung, Konversion, Um- 
wandlung in Buchschuld usw. zugewiesen ist. Für 
die Zinssch. bestehen seit 1905 bes., entspr. ein- 
richtete und von den Zinsbuchassist. gef. Zins. 
ücher, in welchen die eingelösten ZSch. gebucht, 
etwaige Verlustanz., BGB. § 804, sowie auch die 
Kapitalkündigung vorgemerkt werden. Die Rech- 
nungsabteilun umfaßt die Kassen- 
kontrolle, das ges. Rechnungsw., die Fertigung des 
Schuldetats und der Rechnungsergebnisse, die 
Registratur, die mit Ausgabe und Vernichtung von 
Sch Verschreib. und Schatzanweis., Verlosung, Auf- 
kauf, Zinsbogenerneuerung usw. zusammenhäng. 
Gesch., sowie die Rechnungskontrolle im Staat- 
schuldbuchwesen. Zur Besorgung des dem Vorstand 
unmittelbar unterstellten Rechnungswesens ist ein 
Lechnungsfüfrer bestellt, der bes. mittels des 
Tagesabschlusses die laufende Kassenkontrolle aus- 
übt, die Monats= und Jahresabschlüsse fertigt 
und die Registratur führt. Mit Einf. der Bu 
schuld am 1. 9. 11 ist eine alle 3 Abt. be- 
rührende neue Sparte hinzugekommen. Von den 
für 4% bes. angefst. B. ist der eine, der Schuld- 
uchbeamte der Umschreibung, der andere, der 
Din###n halter der Kasse zugeteilt worden. 
ie Buchsch. stellt eine bes. Art der Verbriefung 
von St Sch. dar. Wie beim Inhaberpapier der 
St. aus dem Inhalt der Schuldurkunde verpflich- 
tet wird, so ist bei der Buchschuld der Eintrag im 
St SchBuch maßgebend. Wegen der Wichtigkeit 
des Wortlauts der Eintragung ist bestimmt 
worden, daß veeser durch eine bes. Eintrag.-= 
Verfügung estgestellt wird. Er muß vom 
Abt Vorst. und SchBuch B. je in eigener Verant- 
wortlichkeit W# sodann in rechnerischer Hin- 
icht vom Rechnungsführer nachgeprüft und 
chließlich vom Vorstand genehmigt sein, ehe er 
vom SchBuch B. in das Staatschuldbuch 
eingetragen werden darf. Der Eintrag im St.= 
SchBuch und der in einem getr. Gebäude ver- 
wahrten Abschrift muß den Wortlaut der Eintr.= 
Verfügung wortgetreu wiedergeben und wird 
außer vom Schuch B. auch noch vom AbtVorst. 
der Umschreibung unterschrieben. Die eine begl. 
Abschr. des Eintr. darstellende Benachrichtigung 
aller aus dem Eintr. Berechtigten unterzeichnet 
der AbtVorst. Zur Umwandlun in 
Buchschuld sind alle w. Staatschuld- 
verschreibungen zugelassen. Es können 
aber auch Buchsch. unmittelbar durch Barein- 
zahlung des woöchentl. im Staatsanz. veröff. 
Kurses begründet werden. Solche Einzahlungen 
vorerst auf die 4% ige Buchsch. beschränkt) haben 
ei der Kasse zu erfolgen, während die Anträge 
mit den zur Umwandlung best. Stücke bei der 
Umschreib. und zwar bei dem hiefür bestellten 
Amtmann einzureichen sind. Die Zinszahlung 
an den im StchBuch eingetragenen Berechtigten 
erfolgt auf dem vom Gläubiger gewünschten 
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Zahlungsweg 14 T. vor Verfall i. d. R. kosten- 
frei durch die Kasse auf Grund der vom Zins- 
buchhalter jeweils gefert. Verzeichnisse. Bei gänzl. 
oder teilw. Löschung von Buchschulden werden 
nur Schuldverschr. zu gleichem Zinssatz, gleichem 
Nennwert, gleich. Zinstermin und erforderlichen- 
falls von gleicher Beschränkung hinsichtlich der 
Kündbarkeit, wie sie der gelöschte Betrag hatte, 
nicht bares eld, ausgereicht. Die Ge- 
bühren für Ausreichung von Schuldverschr. be- 
tragen für 96 angef. 1 Nennbetrag 75 3, 
mind. aber 2 4 und sind vor der Ausreichung zu 
entrichten. Es ist dafür gesorgt, daß die Aus- 
reichung der neuen Papiere bei Löschungen in 
kürzester Frist erfolgen kann. Für die 3-, 31½#= 
und 4% ige Buchsch. wird je ein eigenes StSch.= 
Buch geführt. Dieses zerfällt in 7 Abt., wovon 
jede soviel einz. Konten enthält, als Gläubiger 
eingetragen sind. Jedes Konto besteht aus einem 
bes. Schuldbuchheft, G. b. das StSch Buch und 
Ausfbest. 12. 8. 11. Der Geschäftsgang ist durch 
eine Dstanweisung grcchelt. — Zur Verzinfsung 
und Tilgung der StoSchuld und Deckung der 
damit verbund. Kosten für Geldversendun 
Rückkauf und Provisionen sind der SctSch'-K 
Staatseinkünfte zu unmittelb. Bezug zugewiesen. 
Vl. § 116 sagt darüber: Von den Amtspfl. sowie 
von den Obereinbringern der indir. St., werden 
die St Gelder teils an die Stasse, teils an die 
Sch-Z K., nach der deshalb bei der Verwilligung zu 
treffenden Verabschiedung eingeliefert. ie er- 
wähnten Steuereinnehmer sind dafür verantwort- 
lich, daß sie die eingeh. Steuer G. unter keinem 
Vorwand an eine andere, als an die durch die 
Verabschiedung best. Kasse, oder auf eine von 
ders. im ges. Weg ausgestellte Anw. verabfolgen, 
und Rev. Stch St. Art. 4: Für den Zinsen Zahl.= 
Fonds sowohl, als für den Kapitaltilgungsfonds 
werden der StSch K. vor dem Anfang jedes Etats- 
jahrs solche St Einkünfte, auf deren Erhebung mit 
Sicherheit gerechnet werden kann, zum unmittel- 
baren Bezug in erschöpfenden Summen durch 
gemeinsch. Uebereinkunft angewiesen werden. Die 
Einbringer dieser Gefälle sind dann dafür ver- 
antwortlich, daß sie die der St SchK. angewiesenen 
Gelder unter keinem Vorwand an eine andere, 
als die Sch-BK. oder auf eine von derselben im 
es. Weg ausgestellte Anweisung verabfolgen. 
ollten die angewies. Einn. die angenommene 
Größe zusammen nicht erreichen, so wird der jährl. 
Minderbetrag jedesmal von der St H. aus dem 
allg. Reservefonds zugelegt; dagegen kommt, wenn 
sie jene Größe übersteigen, der Mehrbetrag der 
St Kasse zu, indem berselbe an dem für das f. 
Jahr neu anzuweisenden Beitrag aus den Staats- 
einkünften abgezogen wird. Zwischen der StHK. 
und der StSchK. ist daher mit dem Schluß jedes 
Jahres urkundliche Abrechnung hierüber zu 
treffen, wozu auch die an die StSchK. abliefern- 
den Kassiere, gleich den übr., monatl. Kassen- 
berichte an die ORK. zu erstatten haben. Die 
Verf. des MinF. betr. die der Stach K. für das 
lauf. Etatsjahr zugewiesenen Einn. erscheint je- 
weils im Staatsanz. Für 1912 sind dort in 
Nr. 115 der StöSchK. bei einem Bedarf von 
26,343 Mill. zum unmittelb. Bezug überweisen: 
  
 
	        
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