Staatschuldenverwaltung.
Abt Vorst., dem Amtmann und 4 Obersekr. Letzt.
führen die der Nachweisung der StSch. und der
Umschreibung dienenden Kapitalbücher, in
welchen jeder ausgegeb. Teilsch Verschr. ein eigener
Raum für alle auf Antrag des Gläubigers ge-
machten Umschreib Vermerke und sonst. Einträge
betr. Verlustanzeigen, Aufgebot, Zahlungsperre,
Kraftloserklärung, Kündigung, Konversion, Um-
wandlung in Buchschuld usw. zugewiesen ist. Für
die Zinssch. bestehen seit 1905 bes., entspr. ein-
richtete und von den Zinsbuchassist. gef. Zins.
ücher, in welchen die eingelösten ZSch. gebucht,
etwaige Verlustanz., BGB. § 804, sowie auch die
Kapitalkündigung vorgemerkt werden. Die Rech-
nungsabteilun umfaßt die Kassen-
kontrolle, das ges. Rechnungsw., die Fertigung des
Schuldetats und der Rechnungsergebnisse, die
Registratur, die mit Ausgabe und Vernichtung von
Sch Verschreib. und Schatzanweis., Verlosung, Auf-
kauf, Zinsbogenerneuerung usw. zusammenhäng.
Gesch., sowie die Rechnungskontrolle im Staat-
schuldbuchwesen. Zur Besorgung des dem Vorstand
unmittelbar unterstellten Rechnungswesens ist ein
Lechnungsfüfrer bestellt, der bes. mittels des
Tagesabschlusses die laufende Kassenkontrolle aus-
übt, die Monats= und Jahresabschlüsse fertigt
und die Registratur führt. Mit Einf. der Bu
schuld am 1. 9. 11 ist eine alle 3 Abt. be-
rührende neue Sparte hinzugekommen. Von den
für 4% bes. angefst. B. ist der eine, der Schuld-
uchbeamte der Umschreibung, der andere, der
Din###n halter der Kasse zugeteilt worden.
ie Buchsch. stellt eine bes. Art der Verbriefung
von St Sch. dar. Wie beim Inhaberpapier der
St. aus dem Inhalt der Schuldurkunde verpflich-
tet wird, so ist bei der Buchschuld der Eintrag im
St SchBuch maßgebend. Wegen der Wichtigkeit
des Wortlauts der Eintragung ist bestimmt
worden, daß veeser durch eine bes. Eintrag.-=
Verfügung estgestellt wird. Er muß vom
Abt Vorst. und SchBuch B. je in eigener Verant-
wortlichkeit W# sodann in rechnerischer Hin-
icht vom Rechnungsführer nachgeprüft und
chließlich vom Vorstand genehmigt sein, ehe er
vom SchBuch B. in das Staatschuldbuch
eingetragen werden darf. Der Eintrag im St.=
SchBuch und der in einem getr. Gebäude ver-
wahrten Abschrift muß den Wortlaut der Eintr.=
Verfügung wortgetreu wiedergeben und wird
außer vom Schuch B. auch noch vom AbtVorst.
der Umschreibung unterschrieben. Die eine begl.
Abschr. des Eintr. darstellende Benachrichtigung
aller aus dem Eintr. Berechtigten unterzeichnet
der AbtVorst. Zur Umwandlun in
Buchschuld sind alle w. Staatschuld-
verschreibungen zugelassen. Es können
aber auch Buchsch. unmittelbar durch Barein-
zahlung des woöchentl. im Staatsanz. veröff.
Kurses begründet werden. Solche Einzahlungen
vorerst auf die 4% ige Buchsch. beschränkt) haben
ei der Kasse zu erfolgen, während die Anträge
mit den zur Umwandlung best. Stücke bei der
Umschreib. und zwar bei dem hiefür bestellten
Amtmann einzureichen sind. Die Zinszahlung
an den im StchBuch eingetragenen Berechtigten
erfolgt auf dem vom Gläubiger gewünschten
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Zahlungsweg 14 T. vor Verfall i. d. R. kosten-
frei durch die Kasse auf Grund der vom Zins-
buchhalter jeweils gefert. Verzeichnisse. Bei gänzl.
oder teilw. Löschung von Buchschulden werden
nur Schuldverschr. zu gleichem Zinssatz, gleichem
Nennwert, gleich. Zinstermin und erforderlichen-
falls von gleicher Beschränkung hinsichtlich der
Kündbarkeit, wie sie der gelöschte Betrag hatte,
nicht bares eld, ausgereicht. Die Ge-
bühren für Ausreichung von Schuldverschr. be-
tragen für 96 angef. 1 Nennbetrag 75 3,
mind. aber 2 4 und sind vor der Ausreichung zu
entrichten. Es ist dafür gesorgt, daß die Aus-
reichung der neuen Papiere bei Löschungen in
kürzester Frist erfolgen kann. Für die 3-, 31½#=
und 4% ige Buchsch. wird je ein eigenes StSch.=
Buch geführt. Dieses zerfällt in 7 Abt., wovon
jede soviel einz. Konten enthält, als Gläubiger
eingetragen sind. Jedes Konto besteht aus einem
bes. Schuldbuchheft, G. b. das StSch Buch und
Ausfbest. 12. 8. 11. Der Geschäftsgang ist durch
eine Dstanweisung grcchelt. — Zur Verzinfsung
und Tilgung der StoSchuld und Deckung der
damit verbund. Kosten für Geldversendun
Rückkauf und Provisionen sind der SctSch'-K
Staatseinkünfte zu unmittelb. Bezug zugewiesen.
Vl. § 116 sagt darüber: Von den Amtspfl. sowie
von den Obereinbringern der indir. St., werden
die St Gelder teils an die Stasse, teils an die
Sch-Z K., nach der deshalb bei der Verwilligung zu
treffenden Verabschiedung eingeliefert. ie er-
wähnten Steuereinnehmer sind dafür verantwort-
lich, daß sie die eingeh. Steuer G. unter keinem
Vorwand an eine andere, als an die durch die
Verabschiedung best. Kasse, oder auf eine von
ders. im ges. Weg ausgestellte Anw. verabfolgen,
und Rev. Stch St. Art. 4: Für den Zinsen Zahl.=
Fonds sowohl, als für den Kapitaltilgungsfonds
werden der StSch K. vor dem Anfang jedes Etats-
jahrs solche St Einkünfte, auf deren Erhebung mit
Sicherheit gerechnet werden kann, zum unmittel-
baren Bezug in erschöpfenden Summen durch
gemeinsch. Uebereinkunft angewiesen werden. Die
Einbringer dieser Gefälle sind dann dafür ver-
antwortlich, daß sie die der St SchK. angewiesenen
Gelder unter keinem Vorwand an eine andere,
als die Sch-BK. oder auf eine von derselben im
es. Weg ausgestellte Anweisung verabfolgen.
ollten die angewies. Einn. die angenommene
Größe zusammen nicht erreichen, so wird der jährl.
Minderbetrag jedesmal von der St H. aus dem
allg. Reservefonds zugelegt; dagegen kommt, wenn
sie jene Größe übersteigen, der Mehrbetrag der
St Kasse zu, indem berselbe an dem für das f.
Jahr neu anzuweisenden Beitrag aus den Staats-
einkünften abgezogen wird. Zwischen der StHK.
und der StSchK. ist daher mit dem Schluß jedes
Jahres urkundliche Abrechnung hierüber zu
treffen, wozu auch die an die StSchK. abliefern-
den Kassiere, gleich den übr., monatl. Kassen-
berichte an die ORK. zu erstatten haben. Die
Verf. des MinF. betr. die der Stach K. für das
lauf. Etatsjahr zugewiesenen Einn. erscheint je-
weils im Staatsanz. Für 1912 sind dort in
Nr. 115 der StöSchK. bei einem Bedarf von
26,343 Mill. zum unmittelb. Bezug überweisen: