Staatschuldenverwaltung.
zinsung und Tilgung der StSch. auf
26,58 Mill. Bei allen die Stch. berührenden
Maßnahmen ist die Tatsache, daß kaum 1 v. H.
außerhalb W., über 99 v. H. aber im Land selbst
untergebracht sind, von größter Bedeutung. —
1 Schuldenaufnahme. # Neue Ueberweisungen
auf die St SchK. oder neue Anlehen, wodurch die
St Sch. vermehrt wird, können nur auf Grund
einer gemeinsch. Verabschiedung zwischen Regie-
rung und Ständen stattfinden, Rev. StSchSt.
Nrt. 8. Die alte Streitfrage, ob die Vorrechte
der 2. K. bei Abgabenverwilligungen sich auf die
(indir. auf eine solche hinauslaufende) Verab-
schiedung einer Anlehensaufnahme erstrecken, oder
ob diese Gegenstand der ordentl. Ges Gebung
bilde, ist durch VerfG. 1896 in dem Zusatz zur
Vll. § 181 Z. 3 in letzt. S. entschieden. Es heißt
dort: „Bei der Beschlußfassung über
Aufnahme von Anlehen, auch wenn sie
in Vbdg mit der Beschl Fassung über den HE. er-
folgt, find beeide K. gleichberechtigt.“ Zu
einem solchen Beschl. ist nur die Ständevers.,
VU. 85 189, nicht auch der Ständ. Aussch. zu-
ständig. Der Beschl. über die Aufnahme eines
Anl. oder, wie der techn. Ausdruck dafür lautet,
die Kreditverwilligung ist i. d. R. ganz allg. ge-
halten. Er enthält die Ermächtigung, zur Deckung
einer best. Forderung Staatsanl. bis zu einem
best. Betrag unter möglichst günst. Bedingungen
aufzunehmen und beauftragt mit der Vollziehung
der Anl Aufnahme die ständ. St Sch VerwBeh. unter
verfassungsmäß. Mitwirkung des MinF. Die
eigentliche Schuldaufnahme, die
Effektuierung des Anlehens, erfolgt i. d. R. auf
dem Weg der Vereinbarung mit einem Bank-
konsortium, zur Zeit unter Hührung der Württ.
Vereinsbank, durch einen Anlehensvertrag,
der mit Genehm. der Staatsreg. zwischen dem
weiteren ständ. Aussch. oder, bei vers. Landt. der
Gemeinsch. Komm. für die Leitung der Stöch V.,
und dem zur Uebernahme bereiten Bankkonsortium
abgeschlossen wird. Ein solcher Vertrag enthält
arßer den Namen der bet. Bankhäfer alles
Nähere namentl. über Zinsfuß, Nennbetrag und
Uebernahmepreis des Anl., ausbed. Einzahlungen,
Datum, Verzinsung, Stückelung und Tilgung der
auszugeb. Schuldverschr. und was sonst damit
zusammenhängt. Er wird unterzeichnet von
Oberaufsichts wegen durch den St Min. der Fin.,
von Ständ. Seite entweder namens des Ständ.
Aussch. durch die beiden Kammerpräsid., oder
für die Gemeinschaftl. Komm. durch deren Vorst.
und seitens der Anlehensübernehmer durch deren
Vertreter. Nach Einzahlung der vertragsm. Raten
werden die im bes. Auftrag der Stände hergest.
und von einem Ständ. Beamten, Ges. 19. 5. 96,
handschriftlich unterzeichneten Staatschuld-
verschreibungen mit Zinsbögen den An-
lehensübernehmern von der Stöch= K. ausgefolgt
und von diesen in den Verkehr gebracht. Der
Erlös fließt in die St Hauptk. Geraume Jahre
waren solche AnlGesch. mit ßem Gewinn für
die bet. Banken verbunden. Seit jedoch die Reg.
auf Festsetzung des Begebungskurses größeren Ein-
fluaß geltend zu machen vermag, kommt es wohl
auch vor, daß die Kons. ab und zu nur recht
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bescheid. Gewinn erzielen, ja bisweilen sogar Ver-
luste zu beklagen haben. Anschauliche Schilde-
rungen von AnlBegebungen finden sich in den
Rechenschaftsberichten von 1865—1870. Die z. Z.
bestehenden St Anl. wurden zu folgenden Kursen
begeben: die 4% igen Anlehen von 1907: 99.—,
98,75, 100 und 100,75; von 1911: 100,20 und
100,70, Durchschn. 99,90; die 4% igen, 1897 u. 1908
al pari auf 3½% konvertierten Anlehen: 1875:
95,9. 1879: 96,75 und 97,25. 1880: 100. 1881/85:
99, 100, 101,68¾4, 101,87 ¾4, 102,68, 105,39 3/5,
105,59 ¾4, 105,59⅞. 1885: 101,50 und 105,654.
1887: 101,50 und 107,60, Durchschn.: 101,5; die
3½% igen: von 1888: 102,22 und 97. 1889: 100
und 97. 1893: 99,50. 1894: 99 und 101,75. 1895:
103,25 und 102 und 103,75. 1900: 92,20, 93,55,
7,45, 99,15. 1903: 99,75. 100. 99,50. 99,10
Durchschn.: 99,20; das Zo%oige: von 1896: 97,50,
95, 91½ Durchschn.: 94,54. Die Teilsch Verschr. der
Anl. lauten auf 5 000, 2000, 1 000, 500 und
200 A und sind seit 1845 Inhaberpapiere.
Die vor 1911 ausgestellten können jedoch gegen
eine Sportel von 20 3 für 1 Stück zu 200 4
und 40 3 für jedes mit höherem Nennbetr. auf
den Namen des Glaubigers umgeschrieben oder
durch Zurücknahme der Umschr. wieder auf den
Inh. gestellt werden. Die entspr. Vermerke werden
von der StSch K. auf der SchVerschr. selbst ge-
macht.,. Ueber die Rechtsverh. der StSch erschr.
überhaupt und die Wirkung der Namensumschrei-
bung usw. im bes. s. W#GBGB. Art. 179 f. u.
KVO. 26. 1. 1900. Zu dieser wohl auch künftig
die Regel bildenden Sch Aufn. durch AnlBegebung
ist seit 1. 10. 11 noch eine andere, einer äff.
Subskription ähnelnde Art, die Begründung von
St Sch. durch Bareinzahlung auf Buch-
schuld hinzugekommen. Mit Ermächtigung der
Ständ. St Sch Beh., die dabei im Einvern. mit
dem MinF. handelt, können Buchsch. auch ohne
Umwandlung begründet werden, wenn der Kurs-
wert für Sch Verschr., deren Nennwert der einzutr.
Buchsch. entspricht, nebst Stückzinsen seit dem
letzten Zinszahlungstermin bar eingezahlt wird.
Die Kasse, bei der die Einzahlungen zum Zweck
der Begründung von Buchsch. ohne Umwandlung
von Sch Verschr. zu erfolgen haben, ist die St Sch K.
Außerdem nehmen sämtl. Kameral Ue. mit Ausn.
desj. in Stuttgart Bareinzahlungen diesem
Zweck und zur Ablieferung an die StSch= K. ent-
gegen. Der zu bezahlende Kurswert wird von der
St ch K. wöchentlich, bei Eintreten außerordentl.
Ereignisse auch öfter im Staatsanz. bekannt ge-
macht., Zugleich mit dem Kurswert sind die Stück-
insen von dem in dem Antrag des Einz. gew.
Binstermin bis zum Tag der Einzahl. einschl.
beizufügen. Die Zinstermine sind Jan.—Juli u.
April—Okt. Steht der Eintragung einer Buchsch.
ohne Umwandlung von Scherschr. nach den Vor-
schriften des Ges. ein Hindernis entgegen, z. B.
weil der Nachweis der Eintragungssehlgkeit des
Gläubigers nicht geführt oder vom Antragsteller
die Beifügung eines unzulässigen Eintr Vermerkes
verlangt ist, oder die Eintr. wegen allg. Sperre
der Annahme von Bareinzahlungen nicht erfolgen
kann, so hat die St SchK. dem Einzahler ohne Ver-
zug den ablehnenden Bescheid mitzuteilen und