742
ihm den einbez. Betrag nebst dem gesetzl. Hinter-
legungszins vom Einzahlungstag ab zurückzu-
zahlen. Die Verzinsung der eingetr. Buchsch. be-
innt mit demj. Zinstermin, von dem ab die
Hück;inse einbezahlt worden sind. Bis auf wei-
teres wird die Annahme von Bareinz. auf Buchsch.
der 4% igen StSch. beschränkt. Der Betrag, bis
zu dem Bareinz. angenommen werden, ist je-
weiliger bes. Entschließung vorbehalten. Der Ar-
tikel 27 bestimmt darüber nur allg. Die Ständ.
St Sch VerwBeh. ist verantwortlich dafür, daß die
im StchBuch eingetr. Forderungen und die noch
umlauf. StSch Verschreib, zusammen den Gesamt-
betrag der von der ständ. St Sch VerwBeh. auf-
genommenen noch nicht getilgten Staatschuld
und der bewilligten noch nicht vollzogenen
Anlehenskredite nicht überschreiten. Die Stfeg.
übt kraft ihres Oberaufsichtsrechts die fortlaufende
Kontr. über die Einhaltung dieser Best. Trotz
des absichtl. hochgehaltenen Einz Kurses (i. J. 1912
100,35 bis 102.56 für je 100 .X Buchsch.) sind
bis 1. Jan. 13 doch 2,65 Mill. Buchsch, auf Grund
von Bareinzahlung eingetragen worden. Eine bes.
Art, eine durch Bareinzahlung entstandene Buchsch.
mit Annuitätentilgung, bildet das Anlehen
für die Landeswasserversorgung,
Ges. 8. 7. 12. Es besteht aus den vertragsm.
Beiträgen der beteiligten Gden und sonstigen
Wasserabnehmern, sowie aus Einz. Dritter. Die
Verzinsung des al pari einbez. Nennbetrags er-
solgt mit 4%, die Tilgung ebenfalls zum Nenn-
wert innerhalb 40 Jahren beginnend mit dem auf
den Tag der Bauabrechnung folg. Betriebsjahr u.
zwar unter Zugrundlegung eines nach dem Annui-
tätenprinzip aufzustellenden Tilgungsplans unter
Vorbehalt außerordentl. Tilgung vom 1. 10. 21
an. Ueber die eingetr. Forderungen kann nur
mit Genehmigung der StSch VerwBeh. und des
Fin Min. verfügt werden. Ein Antrag auf Lö-
schung und Ausreichung von Stöck erschr. nach
Art. 8 St SchBGes. ist ausgeschlossen. — Einen
weiteren Bestandteil der StöSch. die sogen. schwe-
bende Sch., bild. seit 1881 die Schatzanweisun-
gen. Die Ermächtigung zu ihrer Ausg. wird
zwar regelmäßig im Fin Ges. beantragt und erteilt,
die Beschlußf. darüber unterliegt jedoch der ordentl.
Ges Gebung nach Vll. § 181 Z. 3 Abs. 2. Die
Schatzanweis. lauten wie die StScherschr. auf
die St SchK. und werden von der Ständ. Stöch.=
Verm Beh. unter Mitw. des Min F. ausgefertigt.
Sie sind wechselähnl. Urk. ohne Zinsbogen, die
mit den aufgedr. Unterschriften der beiden
Kammerpräsid., eines Mitgl. der Ständ. StSch.=
Verweh. und des K. Komm., sowie den Trocken-
stempel der letzteren Stellen versehen und vom
orst. der StSch K. eigenhändig unterz. in den
Verkehr gelangen. Veräußert werden die Sch nw.
durch die St HK., eingelöst bei der St SchK. Ihr
Umlauf ist auf wenige Mte, die Vorlegungsfrist
auf 5 J. beschränkt und der Verfalltermin auf
jeder Schatzanweis. handschr. vermerkt. Die Stücke
lauten auf 100 000, 50 000 und 10 000 A. Sie
werden verzinst wie Wechsel durch Diskontabzug
im voraus, nach Verfall zum Nennbetrag eingelöst
und nicht auf Namen umgeschrieben. Der in ihnen
verkörperte Betrag der StSch. heißt die Schwe-
Staatschuldenverwaltung.
bende Schuld, d. h. eine nur zur Deckung
vorübergehender Geldbedurfnisse dienende kurz-
fristige Geldaufnahme. Der HFE. 1913/14 be-
stimmt bzüglich der Schnw.: Das einen Bestand-
teil der Restverwaltung bildende Betriebs= und
Vorratskap. der St HK. wird auf 8 Mill. -4 fest-
esetzt. Zu seiner Verstärkung dürfen in der
Finanzpeciode 1913/14 und in den danach fol-
genden 4 ersten Mten der nächsten Finanzper. inso-
lang für die letztere ein Finanz Ges. no nicht
erlassen ist, Schnw. nach Bedarf, jedoch nicht
über 20 Mill. 4& ausgegeben werden. Sie werden
auf die St SchK. lautend von der Ständ. Sch Verw.=
Beh. unter Mitwirkung des MinF. ausgefertigt.
Ihre Ausgabe ist durch Min F. zu bewirken,
dem Bestimmung des Zinssatzes und Dauer der
Umlaufszeit, die den 1. 10. 15 nicht überschreiten
darf, überlassen ist. Innerhalb dieses Zeitraums
kann der Betrag der Sch Anw. wiederholt, jedoch
nur zur Deckung der in den Verkehr gesetzten Sch.
Anw. ausgegeben werden. Der o. gen. Höchstbetrag.
darf nach Bedarf um die für Verzinsung der
Sch Anw. erforderl. Beträge, die ebenfalls durch
Sch Anw. zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die Mittel zur Einlösung der SchAnw. sind der
St Sch K. aus den bereitesten Staatseinkünften zu
überweisen, nötigenfalls durch ein Anl. aufzu-
bringen. Die Zinsen werden für dasj. EJahr im
Etat veranschlagt, in dem sie voraussichtl. zu be-
zahlen sind. — Für die ## Kraftloserklärung #
abhandengekommener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen, auch wenn sie vor 1. 1. 00
ausgestellt sind, gilt BGB. § 799, EGBGB. Art.
144. Zuständig für das Aufgebotsverf.
ist das Aer. Stuttgart-Stadt. Das für den
Antrag nach ZPO. 8§ 1007 erford. Zeugnis über
den wesentl. Inhalt der Urkunde wird auf Er-
suchen von der St Sch K. erteilt. Nach Ablauf der in
ZPO. 8 1010, 1011 best. Fristen hat die StSchK.
weiter das dort vorges. Zeugn., daß die Urk. zur
Ausgabe neuer Zinssch. nicht vorgelegt und neue
Zinssch. an einen andern als den Antragsteller
nicht ausgegeben worden seien, zu erteilen. Legt
der Antragsteller dem Ger. die zur SchvVerschr.
eh. Zinssch. vor, oder legt er ein Zeugn. der
t SchK. vor, daß ihr diese Scheine von dem An-
tragst. vorgelegt sind, so fallen die in § 1010, 1011.
8ZP. vorgeschr. Fristen weg und der Aufgebots-
termin kann entspr. näher gerückt werden, § 1012
3PO. Nach ergangenem Ausschlußurteil kann der
Antragst. die Erteilung einer neuen Urkunde au
seine Kosten oder Ablösung zum Tageskurs, bei
gekündigter Sch Verschr. Bezahlung des Nenn-
ctrags verlangen. In vielen Fällen ist die so-
fortige Einleitung des Aufgebotsverf. nach § 1015
Z8PO. unzulässig. Hier hat das Ger. auf Antrag
schon vor Einleitung des Verf. die Zahlung-
sperre zu verfügen, die die StSch K. in ihren
Kapitalbüchern vormerkt. Für Kraftloserklärung
von auf Namen umgeschr. SchVerschr. findet das
Vorst. auch Anwendung mit der Ausn., daß bei
Festsetzung des Aufgebotstermins die Fristen
9r 1010, 1011 ZPO. nicht zu beobachten sind, also
auch die dort vorgeschr. Zeugn. entbehrlich sind,
WAG#B#. Art. 181 Abs. 2. — 1 Die Berzinsung
geschieht bei der Briefschuld durch Einlösung