Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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ihm den einbez. Betrag nebst dem gesetzl. Hinter- 
legungszins vom Einzahlungstag ab zurückzu- 
zahlen. Die Verzinsung der eingetr. Buchsch. be- 
innt mit demj. Zinstermin, von dem ab die 
Hück;inse einbezahlt worden sind. Bis auf wei- 
teres wird die Annahme von Bareinz. auf Buchsch. 
der 4% igen StSch. beschränkt. Der Betrag, bis 
zu dem Bareinz. angenommen werden, ist je- 
weiliger bes. Entschließung vorbehalten. Der Ar- 
tikel 27 bestimmt darüber nur allg. Die Ständ. 
St Sch VerwBeh. ist verantwortlich dafür, daß die 
im StchBuch eingetr. Forderungen und die noch 
umlauf. StSch Verschreib, zusammen den Gesamt- 
betrag der von der ständ. St Sch VerwBeh. auf- 
genommenen noch nicht getilgten Staatschuld 
und der bewilligten noch nicht vollzogenen 
Anlehenskredite nicht überschreiten. Die Stfeg. 
übt kraft ihres Oberaufsichtsrechts die fortlaufende 
Kontr. über die Einhaltung dieser Best. Trotz 
des absichtl. hochgehaltenen Einz Kurses (i. J. 1912 
100,35 bis 102.56 für je 100 .X Buchsch.) sind 
bis 1. Jan. 13 doch 2,65 Mill. Buchsch, auf Grund 
von Bareinzahlung eingetragen worden. Eine bes. 
Art, eine durch Bareinzahlung entstandene Buchsch. 
mit Annuitätentilgung, bildet das Anlehen 
für die Landeswasserversorgung, 
Ges. 8. 7. 12. Es besteht aus den vertragsm. 
Beiträgen der beteiligten Gden und sonstigen 
Wasserabnehmern, sowie aus Einz. Dritter. Die 
Verzinsung des al pari einbez. Nennbetrags er- 
solgt mit 4%, die Tilgung ebenfalls zum Nenn- 
wert innerhalb 40 Jahren beginnend mit dem auf 
den Tag der Bauabrechnung folg. Betriebsjahr u. 
zwar unter Zugrundlegung eines nach dem Annui- 
tätenprinzip aufzustellenden Tilgungsplans unter 
Vorbehalt außerordentl. Tilgung vom 1. 10. 21 
an. Ueber die eingetr. Forderungen kann nur 
mit Genehmigung der StSch VerwBeh. und des 
Fin Min. verfügt werden. Ein Antrag auf Lö- 
schung und Ausreichung von Stöck erschr. nach 
Art. 8 St SchBGes. ist ausgeschlossen. — Einen 
weiteren Bestandteil der StöSch. die sogen. schwe- 
bende Sch., bild. seit 1881 die Schatzanweisun- 
gen. Die Ermächtigung zu ihrer Ausg. wird 
zwar regelmäßig im Fin Ges. beantragt und erteilt, 
die Beschlußf. darüber unterliegt jedoch der ordentl. 
Ges Gebung nach Vll. § 181 Z. 3 Abs. 2. Die 
Schatzanweis. lauten wie die StScherschr. auf 
die St SchK. und werden von der Ständ. Stöch.= 
Verm Beh. unter Mitw. des Min F. ausgefertigt. 
Sie sind wechselähnl. Urk. ohne Zinsbogen, die 
mit den aufgedr. Unterschriften der beiden 
Kammerpräsid., eines Mitgl. der Ständ. StSch.= 
Verweh. und des K. Komm., sowie den Trocken- 
stempel der letzteren Stellen versehen und vom 
orst. der StSch K. eigenhändig unterz. in den 
Verkehr gelangen. Veräußert werden die Sch nw. 
durch die St HK., eingelöst bei der St SchK. Ihr 
Umlauf ist auf wenige Mte, die Vorlegungsfrist 
auf 5 J. beschränkt und der Verfalltermin auf 
jeder Schatzanweis. handschr. vermerkt. Die Stücke 
lauten auf 100 000, 50 000 und 10 000 A. Sie 
werden verzinst wie Wechsel durch Diskontabzug 
im voraus, nach Verfall zum Nennbetrag eingelöst 
und nicht auf Namen umgeschrieben. Der in ihnen 
verkörperte Betrag der StSch. heißt die Schwe- 
Staatschuldenverwaltung. 
bende Schuld, d. h. eine nur zur Deckung 
vorübergehender Geldbedurfnisse dienende kurz- 
fristige Geldaufnahme. Der HFE. 1913/14 be- 
stimmt bzüglich der Schnw.: Das einen Bestand- 
teil der Restverwaltung bildende Betriebs= und 
Vorratskap. der St HK. wird auf 8 Mill. -4 fest- 
esetzt. Zu seiner Verstärkung dürfen in der 
Finanzpeciode 1913/14 und in den danach fol- 
genden 4 ersten Mten der nächsten Finanzper. inso- 
lang für die letztere ein Finanz Ges. no nicht 
erlassen ist, Schnw. nach Bedarf, jedoch nicht 
über 20 Mill. 4& ausgegeben werden. Sie werden 
auf die St SchK. lautend von der Ständ. Sch Verw.= 
Beh. unter Mitwirkung des MinF. ausgefertigt. 
Ihre Ausgabe ist durch Min F. zu bewirken, 
dem Bestimmung des Zinssatzes und Dauer der 
Umlaufszeit, die den 1. 10. 15 nicht überschreiten 
darf, überlassen ist. Innerhalb dieses Zeitraums 
kann der Betrag der Sch Anw. wiederholt, jedoch 
nur zur Deckung der in den Verkehr gesetzten Sch. 
Anw. ausgegeben werden. Der o. gen. Höchstbetrag. 
darf nach Bedarf um die für Verzinsung der 
Sch Anw. erforderl. Beträge, die ebenfalls durch 
Sch Anw. zu bestreiten sind, überschritten werden. 
Die Mittel zur Einlösung der SchAnw. sind der 
St Sch K. aus den bereitesten Staatseinkünften zu 
überweisen, nötigenfalls durch ein Anl. aufzu- 
bringen. Die Zinsen werden für dasj. EJahr im 
Etat veranschlagt, in dem sie voraussichtl. zu be- 
zahlen sind. — Für die ## Kraftloserklärung # 
abhandengekommener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen, auch wenn sie vor 1. 1. 00 
ausgestellt sind, gilt BGB. § 799, EGBGB. Art. 
144. Zuständig für das Aufgebotsverf. 
ist das Aer. Stuttgart-Stadt. Das für den 
Antrag nach ZPO. 8§ 1007 erford. Zeugnis über 
den wesentl. Inhalt der Urkunde wird auf Er- 
suchen von der St Sch K. erteilt. Nach Ablauf der in 
ZPO. 8 1010, 1011 best. Fristen hat die StSchK. 
weiter das dort vorges. Zeugn., daß die Urk. zur 
Ausgabe neuer Zinssch. nicht vorgelegt und neue 
Zinssch. an einen andern als den Antragsteller 
nicht ausgegeben worden seien, zu erteilen. Legt 
der Antragsteller dem Ger. die zur SchvVerschr. 
eh. Zinssch. vor, oder legt er ein Zeugn. der 
t SchK. vor, daß ihr diese Scheine von dem An- 
tragst. vorgelegt sind, so fallen die in § 1010, 1011. 
8ZP. vorgeschr. Fristen weg und der Aufgebots- 
termin kann entspr. näher gerückt werden, § 1012 
3PO. Nach ergangenem Ausschlußurteil kann der 
Antragst. die Erteilung einer neuen Urkunde au 
seine Kosten oder Ablösung zum Tageskurs, bei 
gekündigter Sch Verschr. Bezahlung des Nenn- 
ctrags verlangen. In vielen Fällen ist die so- 
fortige Einleitung des Aufgebotsverf. nach § 1015 
Z8PO. unzulässig. Hier hat das Ger. auf Antrag 
schon vor Einleitung des Verf. die Zahlung- 
sperre zu verfügen, die die StSch K. in ihren 
Kapitalbüchern vormerkt. Für Kraftloserklärung 
von auf Namen umgeschr. SchVerschr. findet das 
Vorst. auch Anwendung mit der Ausn., daß bei 
Festsetzung des Aufgebotstermins die Fristen 
9r 1010, 1011 ZPO. nicht zu beobachten sind, also 
auch die dort vorgeschr. Zeugn. entbehrlich sind, 
WAG#B#. Art. 181 Abs. 2. — 1 Die Berzinsung 
geschieht bei der Briefschuld durch Einlösung
	        
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