Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

746 
gung des Statzes einverstanden sind. Eines über- 
einstimmenden Beschl. beider K. bedarf es, wenn 
eine St., für die in einem StW G. ein fester St.- 
Satz bestimmt ist, in einem höheren Betrag er- 
hoben werden soll. Nach Beschlußfassung über die 
einzelnen Etatstitel wird über den E. im ganzen 
zuerst in der 2. und dann in der 1. K. ab- 
gestimmt. Wird hiebei von der 1. K. der von 
der 2. K. angenommene E. abgelehnt, so werden 
die bejahenden und die verneinenden Stimmen 
beider K. zusammengezählt und wird alsdann 
nach der Mehrheit sämtl. Stimmen der Stände- 
beschluß abgefaßt. Bei Stimmengleichheit hätte 
der Präs. der 2. K. die Entscheidung. Ist der 
E. durch ständ. Beschlußfassung festgestellt, so be- 
darf er noch der Genehm. durch den König und 
der Verkündigung durch das Regierungsblatt. 
Hiebei wird das Finanz G. mit tabell. HF., 
worin kapitelweise, bei den Departementsetats zu- 
sammengefaßt für das einzelne Departement, 
Staatsbedarf, rtrag des Kammerguts und 
Deckungsmittel, für jedes der beiden EJahre 
gesondert, zahlenmäßig vorgetragen sind, ver- 
öffentlicht. Erweisen sich im Lauf einer Fi- 
nanzperiode neue Ausgaben als nötig, so 
müssen Nachtrags E. gefertigt und eingebracht 
werden, welche bei der ständ. Beratung und Be- 
schlußfassung wie der HauptHHE. zu behandeln 
ind. Von dem Grundsatz, daß im E. sämtl. zu 
erwartenden Einn. und Ausg. nachzuweisen sind, 
machen eine Ausnahme die laufenden, von W. 
erhobenen und verwalteten Einnahmen an Zöllen 
und Reichsteuern, über welche im RHE. Ver- 
fügung getroffen wird, und außerdem die 
rundstocksverw. und die Restverw. mit 
dem Eisenbahnreservefonds, ( d. Ueber 
die erst. wird zur Begründung der Zinsen- 
einnahme aus Grundstocksgeldern in den Erläut. 
zu Kap. 128 Tit. 1—3 ein Voranschlag geliefert, 
während über die letzt. in dem Vortrag des 
Finanzmin. zum Eöntwurf der erforderl. Auf- 
schluß gegeben und über verfügbare Mittel im 
FG. oder in bes. Ges. Bestimmung getroffen 
wird. Weiterhin sind daselbst an Ausg. nicht ent- 
halten die Ausg. für das w. Armeekorps, s. d., 
einschl. der Kosten des Min Kr., s. d., da dieselben 
als ein Teil der Kosten für das Reichsheer im 
RE. enthalten sind. — Einteilung des E. In- 
folge des nur subsidiären Steuererhebungsrechts 
des § 110 Vl. sind in dem E. die Ausg. den 
Einn. vorangestellt und bei letzt. wieder der Er- 
trag des Kammerguts den Steuern. Hieraus 
erhibt sich f. Dreiteilung: Staatsbedarf 
(Ausgaben), Ertrag des Kammerguts 
und Deckungsmittel (Einnahmen). 
Sodann ist ders. in Kapitel zerlegt, die je einen 
bes. Verwaltungszweig umfassen, und diese wieder 
zerfallen in Titel, die gleichartige und zusammen- 
ehörige Einn. und Ausg. innerh. der Kap. in sich 
ue und manchmal noch weitere Ab- 
cheidungen, Positionen genannt, haben. Die 
ständ. Beratung und Beschlußfassung erfolgt über 
jeden Titel, Kapitel ohne Titel werden als ein 
Titel behandelt. Bei den Ausg E. sind die be- 
züglichen eigenen Einn. und bei den Einn E. die 
Verwaltungs= und Erhebungskosten (Elementar- 
Staatshaushaltsetat. 
kosten) unmittelbar abgezogen. Der E. ist also 
als Netto E. aufgestellt, . auch Staatskassenwesen. 
— 1x Allgemeine etatsrechtliche Grundsätze. * 
Ein kodifiziertes ERecht (EGesetz, Ges. über die 
Verwaltung der Einn. und Ausg.) besitzt W. nicht, 
vielmehr hat sich ein Gewohnheitsrecht geraus- 
gebildet, zu dem einzelne im Lauf der Jahre an- 
läßlich der EBeratung und Rechnungsprüfung 
gefaßte ständ. Beschl. #inzugekommen ind. Die 
wichtigsten derartigen Grundsätze sind f.: die 
Einn. und Ausg. sind nach dem HF. zu ver- 
walten und in den Rechnungen unter den Tit. 
des E., unter denen sie vorgesehen sind, nachzu- 
weisen. Einn. oder Ausg., welche im E. nicht 
vorgesehen wurden, sind in den Rechnungen als 
„im E. nicht vorgesehene Einn. oder Ausg.“ bes. 
nachzuweisen. Innerhalb einer Finanzperiode 
sollen nur diej. Einn. erhoben und diej. Ausg. 
geleistet werden, die ihrer Läliigkeit nach derselben 
angehören. Willkürliche Vorgriffe durch Reali- 
sierung später fällig werdender Einn. oder Ausg. 
sind unstatthaft und ebenso ist es unzulässig, in 
früheren Finanzper. fällig gewordene Einn. oder 
usg. als der lauf. Finanzper. angehörig zu be- 
handeln. Unvermeidliche Rückstände an Einn. 
oder Ausg., die in die neue Finanzper. als Reste 
übergehen, gind in Rechnung und Verwendung von 
der lauf. Verwaltung gesondert zu halten. Die 
Einn Reste sind zunächst zur Deckung der Ausg.- 
Reste bestimmt. Letztere zerfallen in Rest- 
vorbehalte und Restübertragungen. Die ver- 
willigten Ausg Sätze sind Maximalsätze, welche zur 
Erreichung der beabsichtigten Zwecke nicht not- 
wendigerweise aufgebraucht werden müssen. Er- 
sparnisse sollen unverwendet bleiben und heim- 
fallen. Können die erforderl. Ausg. mit der ge- 
nehmigten Summe nicht bestritten werden, so darf 
die ESumme unter Beschränkung auf das Unver- 
meidliche überschritten werden, es ist aber eine jede 
Ueberschreit, den Ständen gegenüber nachzuweisen 
und von dem betr. Ressortmin. zu vertreten. 
Ein Uebertragungsrecht, d. h. die Be- 
fugnis der Regierung, verwilligte Beträge ganz 
oder teilweise auf eine spätere Finanzper. zu 
übertragen (Restübertrag.) und ein Deckungsrecht, 
d. h. die bei einem Tit. erübrigten Mittel zur 
Deckung der Unzulänglichkeit bei einem anderen 
Tit. zu verwenden, ist nicht allg. anerkannt, 
sondern nur ausnahmsw. zugelassen, soweit bei 
erabschiedung des E. eine Ermächtigung hiezu 
herbeigeführt worden ist. Tit., in welchen Ge- 
halte oder andere in best. Summe zur Ver- 
abschiedung gelangende gerß Bezüge aufgenom- 
men sind, sollen i. d. R. nicht für übertragbar 
oder deckungsfähig. erklärt werden. Allg. anerkannt 
ist, daß einmal. Verwilligungen für best. Zwecke, 
wie z. B. für Bauten, von einer Finanzper. zur 
andern übertrag. werden dürfen (Restvorbehalte), 
bis der Zweck erreicht ist. Alle Abweichungen find 
in den Rechnungsnachweisungen zu erläutern und, 
oweit erforderlich, zu rechtfertigen. Eine Be- 
eitigung von Mehrausg. bei übertragbaren Tit. 
urch Uebertragung in die Rechnung eines spätern 
Rechnungsj. ist nicht statthaft; jedoch sind die 
Rechnungsergebnisse einer Finanzper. als ein 
Ganzes zu betrachten. Die Verrechnung eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.