Staatsjagden — Staatskassenwesen.
Postens als Zahlung unter gleichzeitiger Buchung
als Depositum, um den Betrag für das f. Jahr
verfügbar zu erhalten, ist unzulässig. Alle für
Rechnung des Staats erworbenen beweglichen
Gegenstände müssen bei der Verausgabung der
Geldbeträge entweder als vollständig verwendet
dargetan oder in einer Naturalrechnung oder
einem Inventar in Zugang nachgewiesen werden.
Erwerbungen von Grundstücken, Gebäuden und
Berechtigungen sind in Amtsgrundbüchern, In-
ventaren oder anderen Verz. in Zugang nachzu-
weisen. Diese Gegenst. und Berechtigungen dürfen
nur nach den hierüber erlassenen bes. Vorschr. in
Abgang geschrieben werden. Ueber Erhebung,
Fristung und Verrechnung der Einn. und
Ausg. s. Staatskassenwesen. — 1 Rechnungs-
abschluß und Kontrolle. 1 Der Rechnungsabschluß
der Staatshauptk. enthält die Zusammenstellung
der Ergebnisse der Verw. von dem betr. Rech-
nungsjahr. Er umfaßt die Einn. und die Ausg.
sowohl in den älteren Resten und dem Grund-
stock, als bei der laufenden Verwaltung, dem außer-
ordentl. Dienst und den bes. Fonds (Eeserve-
fonds, Forstreservefonds und Fonds gerichtl. Hin-
terlegungsgelder, s. Staatskassenwesen) und weist
bei allen das Soll, Hat und Rest nach, d. h. die
den Rechnern gestellten Aufträge, den Nachweis
des Vollzugs derselben in Einn. und Ausg. und
die Verantwortung in denj. Fällen, wo die Voll-
ziehung noch nicht möglich war. — Die Prüfung
er Rechnungen der Staatshauptkasse somje der
übrigen Staatstassenämter — ausgen. die Rech-
nungen über die Steuern — Kap. 124—131a, die
von den beiden Abteilungen des Steuerkoll., über
den Ertrag der Hüttenwerke und Salinen —
Kap. 115 u. 116, die von der Bau= u. Bergdirektion, u.
über Kap. 108 — Ständ. Kasse —, die von den
Ständen geprüft und abgehört werden, geschieht
in formaler und rechnerischer Hinsicht durch die
dem Finanzmin. in der Stellung eines Landeskoll.
untergeordnete Oberrechnungskammer,
während die Prüfung in etatsrechtlicher Hinsicht
d. h. in der Richtung, ob die Verwaltung der
Staatsein. und susg. den Ges. und den bei der
Verabschiedung getr. Best. gemäß erfolgt ist, Auf-
gabe der Stände ist und seit den Rechnungs-
ergebnissen für das Jahr 1874/75 einschl. an durch
deren Finanzausschuß besorgt wird. Zu diesem
Behuf werden ihnen die abeeschlossenen taats-
rechn ungen mit Ausn. der kameralamtlichen
Hauptbücher und seit 1877/78 außerdem noch aus-
führliche gedr. Nachweisungen der Rechnungs-
ergebnisse übergeben, denen der Betrag der wirkl.
Einn. und Ausg., eine Vergleichung mit dem
ESatz und eine Rechtfertigung der Differenzen
im Anschluß an die einzelnen EKapitel und --Titel
zu entnehmen ist. Da dieses Kontrollrecht der
Stände infolge der bei seiner Ausübung be-
stehenden Schwierigkeiten keinen seiner Bedeu-
tung entspr. praktischen Inhalt gefunden hat, ist
von ihnen wiederholt schon an die Reg. das Ver-
langen gestellt worden nach Errichtung einer von
der Staatsverwaltung unabhängigen Behörde,
eines obersten Rechnungshofes, der be-
rufen wäre, die Tätigkeit der St. in Beziehung
auf die ihnen zustehende Kontrolle des StH#.
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zu erleichtern und zu unterstützen. Ein solcher
Entwurf best d. ð* zusammen mit einem Etats-
gesetzentwurf den Standen zur Beratung vor.
Franz.
Staatsjagden s. Jagdrecht II 2.
Staatsirrenanstalten s. Irrenfürsorge A.
Staatskassenwesen. as St. umfaßt Ver-
einnahmung, Verwahrung und Verausgabung der
für den Staatshaushalt dienenden Gelder. Zu
diesem Zweck bestehen eine Zentralkasse,
mehrere Mittel- und Unterkassen, stän-
dische Kassen. — X A Die Zentralkasse #
für den ganeen Staatshaushalt ist die Staats-
hauptkasse. In ihr wird die gesamte Einn.
und Ausg. des Staats derart vereinigt, daß alle
Einn. von den versch. Zweigen der Verw. nach
Abzug der unmittelb. Verwklosten in sie fließen
und alle Ausg. für die versch. Zweige der Staats-
verwaltung, ausgen. die unmittelbaren Verw.=
Kosten und die durch eig. Einn. der Ausgabe-
kassen gedeckten Ausg. durch sie bestritten und
verrechnet werden. (Grundsatz der fis-
kalischen Kasseneinheit.) Es beruht
diese Einrichtung auf § 53 V. Ed. 18. 11. 1817,
b. Organis. des Finanzdep. und Anordnung des
Etatswesens, und § 1 der Instr. für die künftige
Einrichtung des StrK.= und Rechnungswesens
10. 11. 1818, Reyscher XVIII 8 u. 8311. Die Einn.
und Ausg. der StS HKK. zerfallen in solche des
ordentlichen Diensts, nämlich der laufenden Ver-
waltung (nach dem Etat und außer dem Etat)
und der Restverwaltung, in solche des außerord.
Diensts (für allg. Staatszwecke und bes. für den
EBBau und für außerord. Bedürfnisse der Post-
und Telegraphenverwaltung), wobei die Mittel in
bes. Art. des Finanz G. oder in bes. Ges. (Kredit-
G.) zur Beschaffung durch Aufnahme von Staats-
anlehen verwilligt werden, und in solche der
Grundstocksverwalt. Ueber diese 4 versch. Ver-
waltungen führt die St HK. je bes. Rechnung. Was
die Einnahmen der lauf. Verwaltung nach dem
Etat (etatsmäßige Einnahmen) betrifft, so um-
fassen sie diejenigen der Kapitel 111—132 HFE.,
während die Ausgaben der laufenden Verwaltung
nach dem Etat (etatsmäßige Ausgaben) in Kap.
1—110 a des HFE. aufgeführt sind. An den
Einnahmen zum Abzug kommende unmittel-
bare Verwaltungskosten enthalten die EKap. 111,
112, 113/114, 115, 116, 117, 118, 119/120, 121,
122, 122 a, 123 Tit. 6 und 8, 123 a, 123b und
124—181 und eigene Einnahmen der Ausgabe-
kassen die EK#p. 2, 3, 12, 13, 20, 21, 28, 29,
33, 34, 36, 36 a, 88, 39, 40—42, 49, 56, 58—63,
66, 69, 73, 78, 79, 82—84, 103, 105, 107 und 108.
Die Ausg. und Einn. außer dem Etat bestehen
in Vorschüssen an die verschiedenen Staatskassen
und für die Reichshauptkasse auf Wiederersatz
bzw. in dem Ersatz dieser Vorschüsse. Sie müssen
sich am Ende des Rechnungsjahres ausgleichen.
Neben ihrer Aufgabe als Vear kaffe er-
füllt die St HKK. diej. einer Spezialkasse
d. h. einer Kasse, welche die ihr zugewiesenen
Einn. und Ausg. unmittelbar erhebt bzw. leistet
und im einzelnen verrechnet, so daß dieselben
in keiner Spezialrechnung eines anderen Kassen-
amts, sondern nur in ihrer Rechnung erscheinen,