Arbeitsvertrag.
Lohnbücher oder Arbeitszettel, § 114a Abs. 4
Gew. u. § 4 RchskBek. betr. Lohnbücher für die
Kleider= und Wäschekonfektion v. 14. 2. 13,
RGl. 97, sowie für die Arbeitsbücher der
minderj. Arbeiter, § 111 Abs. 8 GewO., s. Lohn-
bücher, Arbeitsbücher. — II. 1 Kündigung # ist
die Erklärung, daß das ArbVerhältnis gelöst sein
soll. Sie ist gleichfalls an keine bestimmte Form
gebunden. Für die K. können beliebige Fristen ver-
einbart werden, sie müssen aber für Arb Geber und.
Arb Nehmer gleich sein. Entgegenst. Vereinbarun-
gen sind nichtig. Für Betriebsbeamte, Werkmeister
und Techniker, sowie für Handl Geh. darf dann die
Frist nicht weniger als 1 Mon. betragen, auch ist
diesenfalls die K. nur für den Schluß eines
Kalendermon. zugelassen, 8 183aa Gew O., § 67
HG. Ist eine Frist nicht vereinbart, so beträgt
die KFrist für beide Teile bei Gesellen, Gehilfen
und gew. Arb. (§ 139aa GewO.) 14 T., §8122 GewO.,
bei Betriebsbeamten usw. und Handlungsgeh.
6 Woch. vor Ablauf des Kalenderviertelj., § 183a
GewO., § 66 HGB. Auch in solchen Fasen, in
welchen eine best. KFrift festgesetzt ist, können
Gründe, aus welchen eine jederzeitige Lösung
des Arb Verh. mit sofortiger Wirkung zulässig sein
jol, vereinbart werden; solche Verabredungen
ürfen aber nicht gegen die guten Sitten ver-
stoßen, § 138 BGB. Weiterhin kann (bei Betriebs-
beamten usw. und Handlungsgeh. unbeschränkt, bei
Gesellen, Gehilfen und gew. Arb. dann, wenn das
ArbVerh. mind. auf 4 Woch. oder wenn eine
längere als 14täg. KFrist vereinbart ist) ohne
K. von jedem der beiden Teile die Aufhebung des
Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäß.
Zeit verlangt werden, wenn ein wichtiger, nach
den Umständen des Falls die Aufbebung recht-
fertigender Grund vorliegt, § 133b, 1244 GewO.,
§ 76 HGB., auch § 626 B#GB. — Außerdem führt
die Gew O. in § 123 u. 124 best. bes. Gründe
auf, bei deren Vorliegen der Arb Geber oder Arb.
zur sof. Lösung des Arberh. berechtigt sein soll.
Hienach ist der Arbeitgeber zur sofort. Ent-
lassung der Gesellen, Beh und gew. Arb. (für
Betriebsbeamte 5 8 133 GewO., für Handlungs-
gehilfen § 72 HG.) befugt: 1. wenn sie bei Ab-
schluß des Arbeitsvertrags den ArbGeb. durch
Vorzeigung falscher od. verfälschter Arb Bücher oder
Zeugnisse bintergangen oder ihn über das Be-
stehen eines anderen, ft gleichzeitig verpflich-
tenden ArbVerh. in Irrtum versetzt haben;
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwen-
dung, einer Unterschlagung, eines Betrugs oder
eines liederlichen Lebenswandels sich Schubern
machen; 3. wenn sie die Arbeit unbefugt ver-
lassen haben oder sonst den nach dem Arbeits-
vertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzu-
kommen beharrlich verweigern; 4. wenn sie der
Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht un-
vorsichtig umgehen; 5. wenn sie sich Tätlichkeiten
oder grobe Beleidigungen gegen den ArbGeb.
oder seine Vertreter oder gegen die Familien-
angehör. des Arb Geb. oder seiner Vertr. zu-
schulden kommen lassen; 6. wenn sie einer vor-
sätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung
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um Nachteil des Arb Geb. oder eines Mitarb. sich
schuwig machen; 7. wenn sie Familienangehör.
des Arb Geb. oder seiner Vertr. oder Mitarb. zu
Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen
oder mit Familienangehör. des ArbGeb. oder
seiner Vertr. Handlungen begehen, die wider die
Ges. oder die guten Sitten verstoßen; 8. wenn
sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit
einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. In
den unter Z. 1—7 gedachten Fällen ist die Ent-
lassung nicht mehr zulässig, wenn die zugrund
liegenden Tatsachen dem Arb Geb. länger als eine
Woche bekannt sind. — Gesellen, Gehilfen
und gew. Arb. können nach § 124 Gew C. (für
Betriebsbeamte s. § 1334 GewO., für HandlGeh.
8 71 OGB.) die Arbeit sofort verlassen: 1. wenn
sie zur Fortsetzung der Arbeit unfahig werden;
2. wenn der Arb Geber oder seine Vertr. sich Tät-
lichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arb.
oder gegen ihre Familienangehör. zuschulden kom-
men lassen; 3. wenn der Arb Geb. oder seine
Vertr. oder Familienangehör. derselben die Arb.
oder deren Familienangehör. zu Handlungen ver-
leiten oder zu verleiten versuchen oder mit den
Familienangehör, der Arb. Handlungen begehen,
die wider die Ges. oder die guten Sitten laufen;
4. wenn der ArbWG#eb. den Arb. den schuldigen
Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei
Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäfti-
gung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher
Uebervorteilungen gegen sie schuldig macht;
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben
oder die Gesundheit der Arb. einer erweislichen
Gefahr ausgesetzt sein würde, die bei Eingehung
des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war. In
den unter Z. 2 gedachten Fällen ist der Aus-
tritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die
zugrund liegenden Tatsachen dem Arb. länger
als 1 Woche bekannt sind. — Für gew. Betr. und
offene Verkaufstellen, für die eine Arbeitsord-
nung erlassen ist, tritt diese an die Stelle der bes.
Verträge mit den einz. Arb. Doch können neben
ders. auch bes. Verabredungen getroffen, z. B.
mit einz. Arb. bes. KFristen vereinbart werden,
es dürfen aber andere Gründe der Entlassung
und des Austritts aus der Arbeit, als sie in der
ArbO. (§ 134b Abs. 1 Z. 3, § 189k Abs. 5 GewO.)
oder in den §§ 123 u. 124 Gew O. vorgesehen sind,
nicht festgesetzt werden, § 1346 Abs. 2 Satz 1
GewO. — III. 1 Kontraktbruch #Kist die rechts-
widrige Lösung des A. durch Einstellung der
Arbeit (Ausstand, Streik) oder durch Entlassung
(Aussperrung) der Arb. Hat ein Geselle (Gehilfe),
ein gew. Arb. (§ 189aa GewO.) oder ein Betr.=
Beamter usw. (§5 133e GewO.) die Arbeit rechts-
widrig verlassen, so kann der Arb Geb. entweder die
Erfüllung des Vertrags und den Ersatz des nach-
ewiesenen Schadens oder an Stelle hievon ohne
chadensnachweis eine Entschädigung im Betrag
des Ortslohns (§ 151 f. RO.) für den Tag des
Vertragsbruchs und jeden f. Tag der vertrags-
mäßigen oder ges. Arbeitszeit, höchstens aber für
1 Woche, fordern. Derselbe Anspruch steht dem
Arb. gegen den Arb Geb. zu, wenn er von diesem