Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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so für die Ausg. der Et Kapitel Zivilliste, Apana- 
en, ausgenommen Tit. 2 und 2 a, Zinse aus 
Schatzanweisungen, Renten u. Zinse, ausgenom- 
men Tit. 2, dessen Ausg. durch das Kriegszahlamt, 
s. u. B 2, geschehen, Entschädigungen, Ponstonen, 
Wartegelder, Unterstützungen (bei Kap. 6—8 unter 
Beschränkung auf die in Stuttgart wohnhaften 
Forderungsberechtigten, während die übrigen die 
Kameralämter bezahlen, und ausgenommen die 
Aus. bei Kap. 6 Tit. 3 und 4, welche die Kassen 
der Verkehrsanstalten leisten, und Kap. 6 Tit. 14 
sowie Kap. 8 Tit. 3, deren Ausgaben vom Kriegs- 
zahlamt geleistet werden), Staatsmin., VerwG., 
Allg. Dispositionsfonds, Leistungen an das Deut- 
sche Reich und verschiedene Einnahmen unmittel- 
bar, ausgenommen Tit. 6, f. u. B 1 a, Ueber- 
weisungen aus der RK. und Anteil an der Reichs- 
erbschaftssteuer. — Als Spezialkasse besorgt 
sie weiter noch die Verwaltung mehrerer bes. 
Fonds, deren Gelder zuvor von den übrigen 
Staatsgeldern nicht ausgeschieden sind, über die 
aber bes. Rechnung geführt wird, so EReserve- 
fonds, Forstreservefonds, d. Fonds gerichtlicher 
Hinterlegungsgelder Art. 151 W GBGB. und 
§* 9 Min #. 1. 12. 99 Rgbl. 995, und hat 
auch die Verwahrung des in Wertpapieren an- 
gelegten Vermögens der 2 letztgenannten Fonds 
und der Grundstocksverwaltung. Gegenüber dem 
Reich bildet die St HK. die Landeshauptkasse, als 
welche sie bes. die Abrechnungen mit der Reichs- 
hauptkasse über die Leistungen Württ. an das 
Reich an Matrikularbeiträgen und Ausgleichungs- 
beiträgen, über die Ueberweisungen vom Reich 
und über die außerhalb des württ. Etats stehenden 
Anfälle an Zöllen und Reichssteuern in Württ. 
sowie über die für Rechnung des Reichs vorschuß- 
weise geleisteten Ausgaben für das württ. Militär- 
kontingent, für den allg. (Militär-) Pensionsfonds, 
Reichsinvalidenfonds, den Dispositionsfonds des 
Kaisers usw. zu besorgen hat. — B. Neben die St.= 
HR. als Zentralkasse treten als 1 Kassen des Aus- 
gabeetats und Mittelkassen: 1. die Mini- 
sterialkassen, welche ihre Mittel von der 
St HKK. beziehen und in ihren Rechnungen die 
Verwendung der Etatssummen ihres Departe- 
ments nachzuweisen haben, während die StK. 
die an die Min Kassen selbst oder für ihre Rech- 
nung durch andere Kassen geleisteten Zahlungen, 
ohne sie nach Rubriken abzuteilen, bloß auf die 
Gesamtetatsumme des einzelnen Departements 
einträgt. Sie sind durch die KVO. 17. 6. 22, 
Rgbl. 415, errichtet, ihre formelle Geschäfts- 
behandlung ist durch die Min V. 1. 4. 67, Rgbl. 
29, im einzelnen geregelt. Die Zahlungen leisten 
sie teils selbst, teils weisen sie dieselben bei den 
Kameralämtern an und empfangen dafür die 
OQuittungen zum Belege ihrer Rechnungen 
(spezielle Aufrechnung), teils sind dieselben den 
Kameralämtern überlassen und werden das Jahr 
über auf Grund der von dem Kassenberichtsrevi- 
sorat der Oberrechnungskammer aus den monat- 
lichen Kassenberichten der Kameralämter gefer- 
tigten Verzeichnisse von ihnen nur summarisch 
in ihre Rechnungen aufgenommen u. erst am 
Jahresschluß mit den Einzelquittungen oder auch 
nur mit Verzeichnissen über die einzelnen Aus- 
  
Staatskassenwesen. 
gaben belegt (summarische Aufrechnung). — 
An Ministerialkassen bestehen: a) Die Ju- 
stizmin Kasse, der die Verrechnung der Ausg. 
des Justizdepartements Etatskap. 10—15 und 
des Ertrags des Regierungsblatts, Etatskap. 
123 Tit. 6, und seit 1. April 1913 auch der 
Einnahmen an Gerichtskosten (Etatskap. 130) ob- 
liegt. Dieselbe ist bezüglich der Ausgaben der 
Etatskap. 10, 11, 13 a und b, 14 und 15 sowie 
123 Tit. 6 eine spezielle, bezüglich der Ausg. 
der Etatskap. 12 und 13 hingegen, für welche 
als Unterkassen die Kassen des O#., der 
L ., der AG. und der Strafanstalten bestehen, 
eine summarische; —b) die Min Kasse des 
Departements der auswärtigen An- 
gelegenheiten (politische Abteilung) für die 
Ausgaben der Etatskap. 16—19; — c) die Min.= 
Kafse des Innern für die Ausgaben der 
Etatskap. 20—440b. Die Verrechnung ist eine 
summarische für die Ausgaben, für welche Unter- 
kassen bestehen, so für das Arbeitshaus in 
Vaihingen, s. d., für die Staatsirrenanstalten, s. d., 
für die Landeshebammenschule, s. d., für die Zen- 
tralstelle für die Landw., s. d., für den Hagelver- 
sicherungsfonds, s. d., für das Landgestüt, s. d., 
und die Fohlenaufzuchtanstalt, s. Gestütswesen, für 
die Zentralstelle für Gewerbe u. Handel, s. Ge- 
werbeförderung A., für den Straßenbau, den Nek- 
karschiffahrts= und den Flußbaufonds, s. Flußbau, 
Lus für die Zentralleitung für Wohltätigkeit 
. Wohltätigkeitsanstalten; — d) die Min Kasse 
des Kirchen= und Schulwesens für die 
Ausg. der Etatskap. 45—87. Eine summarische 
Verrechnung findet statt bei den Ausg., für 
welche Unterkassen bestehen, so für die ev. 
Seminare in Tübingen, Blaubeuren, Maul- 
bronn, Schöntal und Urach, das Bistum und 
Priesterseminar in Rottenburg, das Wilhelms- 
stift in Tübingen, die Konvikte in Ehingen und 
Rottweil, die Geistliche Korrektionsanstalt in 
Rottenburg, die israelitsche Zentralkirchenkasse, 
die Universität, die Landw. Anstalt in Hohenheim, 
die Weinbauschule und Weinbauversuchsanstalt 
in Weinsberg, die Techn. Hochschule, die Bau- 
gewerkeschule, für die in staatlicher Unterhaltung 
stehenden höheren Knabenschulen, Eberhard- 
Ludwigs= und Realghmnasium in Stuttgart und 
Gymnasium Ehingen, Ellwangen und Rottweil, 
die Schullehrerseminare, die Lehrerinnensemi- 
nare, die Waisenhäuser, für die Taubstummen- 
anstalten, die wissenschaftl. Sammlungen, die 
Akademie der bildenden Künste und die Kunst- 
sammlungen, die Kunstgewerbeschule und bei den 
BDezügen der Kirchen= und Schuldiener, soweit 
deren Einzelverrechnung bei den Kameralämtern 
erfolgt. Bezüglich der dabei mitbeteiligten kirch- 
lichen Besoldungskasse s. d.; — e) die Finanz- 
ministerialkasse für die Ausgaben der 
Etatskap. 98—107. Hiebei ist die Verrechnung 
eine summarische für die Ausg., für welche 
Unterkassen bestehen, so für Kap. 101 die Kame- 
ralämter, für Kap. 105 die Hauptzollämter, die 
Kameralämter und das Hauptsteueramt Stuttgart, 
für Kap. 107 die Kameralämter und das Haupt- 
steueramt Stuttgart. — 2. Das Kriegszahl- 
amt für die Zahlung und Verrechnung der Mi- 
 
	        
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