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so für die Ausg. der Et Kapitel Zivilliste, Apana-
en, ausgenommen Tit. 2 und 2 a, Zinse aus
Schatzanweisungen, Renten u. Zinse, ausgenom-
men Tit. 2, dessen Ausg. durch das Kriegszahlamt,
s. u. B 2, geschehen, Entschädigungen, Ponstonen,
Wartegelder, Unterstützungen (bei Kap. 6—8 unter
Beschränkung auf die in Stuttgart wohnhaften
Forderungsberechtigten, während die übrigen die
Kameralämter bezahlen, und ausgenommen die
Aus. bei Kap. 6 Tit. 3 und 4, welche die Kassen
der Verkehrsanstalten leisten, und Kap. 6 Tit. 14
sowie Kap. 8 Tit. 3, deren Ausgaben vom Kriegs-
zahlamt geleistet werden), Staatsmin., VerwG.,
Allg. Dispositionsfonds, Leistungen an das Deut-
sche Reich und verschiedene Einnahmen unmittel-
bar, ausgenommen Tit. 6, f. u. B 1 a, Ueber-
weisungen aus der RK. und Anteil an der Reichs-
erbschaftssteuer. — Als Spezialkasse besorgt
sie weiter noch die Verwaltung mehrerer bes.
Fonds, deren Gelder zuvor von den übrigen
Staatsgeldern nicht ausgeschieden sind, über die
aber bes. Rechnung geführt wird, so EReserve-
fonds, Forstreservefonds, d. Fonds gerichtlicher
Hinterlegungsgelder Art. 151 W GBGB. und
§* 9 Min #. 1. 12. 99 Rgbl. 995, und hat
auch die Verwahrung des in Wertpapieren an-
gelegten Vermögens der 2 letztgenannten Fonds
und der Grundstocksverwaltung. Gegenüber dem
Reich bildet die St HK. die Landeshauptkasse, als
welche sie bes. die Abrechnungen mit der Reichs-
hauptkasse über die Leistungen Württ. an das
Reich an Matrikularbeiträgen und Ausgleichungs-
beiträgen, über die Ueberweisungen vom Reich
und über die außerhalb des württ. Etats stehenden
Anfälle an Zöllen und Reichssteuern in Württ.
sowie über die für Rechnung des Reichs vorschuß-
weise geleisteten Ausgaben für das württ. Militär-
kontingent, für den allg. (Militär-) Pensionsfonds,
Reichsinvalidenfonds, den Dispositionsfonds des
Kaisers usw. zu besorgen hat. — B. Neben die St.=
HR. als Zentralkasse treten als 1 Kassen des Aus-
gabeetats und Mittelkassen: 1. die Mini-
sterialkassen, welche ihre Mittel von der
St HKK. beziehen und in ihren Rechnungen die
Verwendung der Etatssummen ihres Departe-
ments nachzuweisen haben, während die StK.
die an die Min Kassen selbst oder für ihre Rech-
nung durch andere Kassen geleisteten Zahlungen,
ohne sie nach Rubriken abzuteilen, bloß auf die
Gesamtetatsumme des einzelnen Departements
einträgt. Sie sind durch die KVO. 17. 6. 22,
Rgbl. 415, errichtet, ihre formelle Geschäfts-
behandlung ist durch die Min V. 1. 4. 67, Rgbl.
29, im einzelnen geregelt. Die Zahlungen leisten
sie teils selbst, teils weisen sie dieselben bei den
Kameralämtern an und empfangen dafür die
OQuittungen zum Belege ihrer Rechnungen
(spezielle Aufrechnung), teils sind dieselben den
Kameralämtern überlassen und werden das Jahr
über auf Grund der von dem Kassenberichtsrevi-
sorat der Oberrechnungskammer aus den monat-
lichen Kassenberichten der Kameralämter gefer-
tigten Verzeichnisse von ihnen nur summarisch
in ihre Rechnungen aufgenommen u. erst am
Jahresschluß mit den Einzelquittungen oder auch
nur mit Verzeichnissen über die einzelnen Aus-
Staatskassenwesen.
gaben belegt (summarische Aufrechnung). —
An Ministerialkassen bestehen: a) Die Ju-
stizmin Kasse, der die Verrechnung der Ausg.
des Justizdepartements Etatskap. 10—15 und
des Ertrags des Regierungsblatts, Etatskap.
123 Tit. 6, und seit 1. April 1913 auch der
Einnahmen an Gerichtskosten (Etatskap. 130) ob-
liegt. Dieselbe ist bezüglich der Ausgaben der
Etatskap. 10, 11, 13 a und b, 14 und 15 sowie
123 Tit. 6 eine spezielle, bezüglich der Ausg.
der Etatskap. 12 und 13 hingegen, für welche
als Unterkassen die Kassen des O#., der
L ., der AG. und der Strafanstalten bestehen,
eine summarische; —b) die Min Kasse des
Departements der auswärtigen An-
gelegenheiten (politische Abteilung) für die
Ausgaben der Etatskap. 16—19; — c) die Min.=
Kafse des Innern für die Ausgaben der
Etatskap. 20—440b. Die Verrechnung ist eine
summarische für die Ausgaben, für welche Unter-
kassen bestehen, so für das Arbeitshaus in
Vaihingen, s. d., für die Staatsirrenanstalten, s. d.,
für die Landeshebammenschule, s. d., für die Zen-
tralstelle für die Landw., s. d., für den Hagelver-
sicherungsfonds, s. d., für das Landgestüt, s. d.,
und die Fohlenaufzuchtanstalt, s. Gestütswesen, für
die Zentralstelle für Gewerbe u. Handel, s. Ge-
werbeförderung A., für den Straßenbau, den Nek-
karschiffahrts= und den Flußbaufonds, s. Flußbau,
Lus für die Zentralleitung für Wohltätigkeit
. Wohltätigkeitsanstalten; — d) die Min Kasse
des Kirchen= und Schulwesens für die
Ausg. der Etatskap. 45—87. Eine summarische
Verrechnung findet statt bei den Ausg., für
welche Unterkassen bestehen, so für die ev.
Seminare in Tübingen, Blaubeuren, Maul-
bronn, Schöntal und Urach, das Bistum und
Priesterseminar in Rottenburg, das Wilhelms-
stift in Tübingen, die Konvikte in Ehingen und
Rottweil, die Geistliche Korrektionsanstalt in
Rottenburg, die israelitsche Zentralkirchenkasse,
die Universität, die Landw. Anstalt in Hohenheim,
die Weinbauschule und Weinbauversuchsanstalt
in Weinsberg, die Techn. Hochschule, die Bau-
gewerkeschule, für die in staatlicher Unterhaltung
stehenden höheren Knabenschulen, Eberhard-
Ludwigs= und Realghmnasium in Stuttgart und
Gymnasium Ehingen, Ellwangen und Rottweil,
die Schullehrerseminare, die Lehrerinnensemi-
nare, die Waisenhäuser, für die Taubstummen-
anstalten, die wissenschaftl. Sammlungen, die
Akademie der bildenden Künste und die Kunst-
sammlungen, die Kunstgewerbeschule und bei den
BDezügen der Kirchen= und Schuldiener, soweit
deren Einzelverrechnung bei den Kameralämtern
erfolgt. Bezüglich der dabei mitbeteiligten kirch-
lichen Besoldungskasse s. d.; — e) die Finanz-
ministerialkasse für die Ausgaben der
Etatskap. 98—107. Hiebei ist die Verrechnung
eine summarische für die Ausg., für welche
Unterkassen bestehen, so für Kap. 101 die Kame-
ralämter, für Kap. 105 die Hauptzollämter, die
Kameralämter und das Hauptsteueramt Stuttgart,
für Kap. 107 die Kameralämter und das Haupt-
steueramt Stuttgart. — 2. Das Kriegszahl-
amt für die Zahlung und Verrechnung der Mi-