Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatskassenwesen. 
litärverdienstordenspensionen, der Zuschüsse für 
die Aufbesserung der Pensionen und Bezüge 
von Militärangehörigen und der Unterstützungen 
an Invaliden und deren Hinterbliebene aus den 
Kriegen vor 1870 sowie an sonstige Teilnehmer 
württ. Herkunft an diesen Kriegen und am Kriege 
1870|/71 sowie an deren Hinterbliebene, während 
dasselbe sonst Zentralmilitärkasse für das württ. 
Armeekorps ist, also Reichszwecken dient. — C. 
Sodann kommen in Betracht als 1 Kassen des 
Einnahmeetats: 1. die Eisenbahnhaupt- 
kasse, welche die Einn. und Ausg. aus dem 
Betrieb der dem Verkehr übergebenen Eisen- 
bahnen, für die Bauten der im Betrieb befind- 
lichen Bahnen, für den Neubau von Eisenbahnen 
und aus der Verwaltung des für Eisenbahnzwecke 
bestimmten Staatseigentums zu verrechnen hat 
(Etatskap. 118 und außerordentlicher Dienst), in 
letzterer Beziehung übr. mit der Maßgabe, daß 
die Grundflächen der Gebäude, Bahnhöfe und 
Stationen für Rechnung der Grundstocksverwal- 
tung gekauft und verkauft werden. Außerdem 
besorgt sie die Zahlung und Verrechnung der 
Ruhegehalte und Pensionen des Etatskap. 6 Tit. 
3 und 4 a, c. Als Unterkassen kommen die 
Stations= und Güterkassen in Betracht, deren 
Einnahmen und Ausgaben von ihr bei den ein- 
zelnen Titeln und Positionen auf Grund monat- 
licher Zusammenstellungen der GD. der StE. 
summarisch verrechnet werden. — 2. Die Post- 
hauptkasse für die Einn. und Ausg. aus dem 
Betrieb der Posten und Telegraphen einschließl. 
des Telegraphenbetriebs, der Herstellung der er- 
forderlichen Einrichtungen und aus der Verwal- 
tung des den genannten Zwecken dienenden 
Staatseigentums (Etatskap. 119/120 und außer- 
ordentlicher Dienst) sowie für die Ausg. des 
Etatskap. 6 Tit. 3 und 4, b, wobei als Unter- 
kassen die Post= und Telegraphenämter in Betracht 
kommen, deren Einn. und Ausg. von ihr bei den 
einzelnen Tit. und Positionen auf Grund monat- 
licher Zusammenstellungen der G. der Posten und 
Telegraphen summarisch verrechnet werden. — 
3. Die Kasse der Dampfschiffahrtsver- 
waltung Friedrichshafen für die Einn. und 
Ausg, der Etatskap. 121. — 4. Die Hütten= und 
Salinenkassen für die Einn. und Ausg. der 
Etatskap. 115 und 116. — 5. die Badkasse 
Wildbad für die Einn. und Ausg. des Etats- 
kap. 117. — 6. Die Münzkasse für die Einn. 
und Ausg. des Etatskap. 122. — 7. Die Kasse des 
taatsanzeigers für die Einn. und Ausg. 
des Etatskap. 122a. — 8. Die Kameralämter, 
s. d., die wichtigsten Spezialkassen. Sie 
besorgen als Domanialkassen die Erhebung 
und Verrechnung der aus der kameralamtl. Ver- 
waltung des staatlichen Besitzes an Feldgütern und 
Gebäuden, und aus Hoheits= und obrigkeitlichen 
Rechten sowie aus sonstigen nutzbaren Rechten 
fließenden Einn. u. die Bestreitung der unmittel- 
baren Verwaltungskosten, (Etatskap. 111), als 
Spezialkassen der Forst= und Jagd- 
verwaltung die Erhebung und Verrechnung 
der Holzgeldeinn. und forstl. Ersätze, der Erträge 
aus dem nicht für die Holzzucht, sondern lan 
wirtschaftlich benützten forstl. Areals, aus Seen 
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und Fischwassern, aus forstlichen Nebennutzungen 
und aus der Jagd und bestreiten den ganzen per- 
sönlichen und sachlichen Aufwand der Forst= und 
Jagdverwaltung (Etatskap. 112 und 113|114), als 
Bezirkssteueneinnehmereien, wobei 
im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart das Haupt- 
steueramt Stuttgart zu ihnen tritt, den Einzug 
und die Verrechnung der Einkst., der Kapitalsteuer, 
der Wandergewerbesteuer, der Umsatzsteuer, der 
Wirtschaftsabgaben (Umgeld, Biersteuer und Ueber- 
gangssteuer von geschrotenem Malz und von Bier), 
der Sporteln, der Landeserbschafts= und Schenk- 
ungssteuer und des Zuschlags zur Reichserbschaft- 
steuer und bestreiten den Elementaraufwand auf 
iese Einnahmequellen einschl. Rückvergütungen, 
Ausfälle und Nachlaß (Etatskap. 124 und 126 bis 
131a.) Hiebei werden sie unterstützt durch die 
Orts= und Grenzsteuerämter als Einzugsstellen 
und bei den Sporteln außerdem durch die Oue. 
als Erhebekassen. Außerdem wirken sie mit bei 
dem Ansatz und der Erhebung eines Teils der 
Reichssteuern (Branntweinsteuer, Essigsäurever- 
brauchsabgabe, Schaumweinsteuer, Reichsstempel- 
abgaben, Reichserbschaftssteuer, Reichsbesitzsteuer), 
während die übr. RSteuern: Spielkartenstempel, 
Tabaksteuer, Zigarettensteuer, Zuckersteuer, Salz= 
steuer, Leuchtmittelsteuer, Zündwarensteuer, und 
teilweise Schaumweinsteuer, Reichsstempelabgaben 
und Branntweinsteuer sowie die Zölle durch die 
Hauptzollämter, Zollämter u. Salzsteuerämter und 
die Wechselstempelsteuer sowie die statistische Ge- 
bühr durch die Postanstalten im Wege des Steuer- 
markenverkaufs erhoben werden. — Hier zu er- 
wähnen sich noch: 9. Die Oberamtspflegen, 
die Kassen der Amtskörperschaften, die verfassungs- 
mäßig den Einzug der staatlichen Grund-, Gefäll-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer (Etatskap. 125) mit 
den Gdepflegen als Untererhebekassen besorgen und 
diese Steuern teils an die StHK., teils an die 
Staatschuldenkasse, s. u., abliefern, während den 
Elementaraufwand des Gap. 125 die Kameralämter 
und das Hauptsteueramt Stuttgart bestreiten und 
für Rechnung der St HKK. verrechnen. — D. Als 
weitere Spezialkassen des Ausgabeetats 1# kom- 
men noch in Betracht: 1. Die unter der Verant- 
wortlichkeit der Stände stehende, von ständi- 
schen, durch die Regierung bestätigten Beamten 
geführte Staatschulden kasse. Sie hat 
dic sämtl. aus der Verwaltung der Staats- 
schuld, s. d., einschl. der Anlehensaufnahme 
und tilgung sich ergebenden Ausgaben und 
Einnahmen zu leisten bzw. zu erheben und 
zu verrechnen (Etatskap. 3), wobei sie sich zur 
Zinszahlung außerhalb Stuttgarts der Kame- 
ralämter und der Oberamtspflegen und hie- 
zu sowie zur Kapitaltilgung bei Verlosungen und 
Kündigungen auch der in den Anlehensverträgen 
bes. aufgeführten Bankhäuser bedient. Ihren 
Bedarf erhält sie vor dem Anfang jedes Rech- 
nungsjahres in solchen Staatseinkünften, auf 
deren Eingang mit Sicherheit gerechnet werden 
kann, zum unmittelbaren Bezug bei der St#., 
den Kameralämtern und dem HöStl. Stuttgart 
und bei den Oberamtspflegen zugewiesen, worüber 
öff. Bekanntmachung im Staatsanzeiger ergeht. 
— 2. Die ständische Kasse zur Leistung und Ver-
	        
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