Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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rechnung der Landtagskosten und des Aufwandes 
für die Staatsschuldenverwaltung s. d. (Etatskap. 
108). Ihren Bedarf erhebt sie bei der SthK. — 
Ueber Prüfung der Rechnungen s. 
Statshaushaltsetat. Franz. 
Staatslotterie s. Lotteriewesen II. 
Staatsministerium. I. Gesetzliche Vor- 
schriften. Bis zum 1. 7. 76, Rabl. 267, gab 
es in Württ. kein St.; oberste Staatsbeh. war 
vielmehr der Geheime Rat. Das Ges. 1. 7. 76 
schuf dann das St., nach dem der Geh. Rat nur 
noch verhältnism. untergeordnete Aufgaben bei- 
behielt; ein Teil dieser Aufg. ist durch das den 
Geh. Rat hushebende Verf Ges. 15. 6. 11, 
Rabl. 178, überhaupt weggefallen, während ein 
anderer Teil auf das St. überging. Weitere als 
die in den beiden Ges. 1. 7. 76 und 15. 6. 11 
gen. Aufg. sind in sonstigen Ges. dem St. über- 
toiesen worden. — II. Stellung und Zu- 
ammensetzung. Das St. ist die oberste 
taatsbeh.; es steht unmittelbar unter dem König 
und sichert die Einheit der Regierung in wich- 
tigen Sachen. Es besteht aus 6 Ministern oder 
Ohefe- der Verwaltungsdepartements, s. Minister, 
keiner von ihnen kann von der Veratung, aus- 
Mossen werden, es sei denn, daß der Gegen- 
tand ihn persönlich angeht. Den Vorsitz führt der 
König und, wenn er selbst an der Beratung nicht 
teilnimmt, der von ihm aus den Ministern er- 
nannte Ministerpräsident, der auch die Leitung der 
Geschäfte und die Dienstaufsicht über das Beamten- 
personal des St. hat. Zur Bearbeitung der Ge- 
schafte und zur Teilnahme an den Beratungen 
ind dem St. ständige Räte beigegeben, die zu 
den auf Lebenszeit angestellten Beamten gehören; 
diese haben aber nur beratende Stimme. — 
III. Aufgaben des Staatsministe- 
riums: (zu 1—3, 5 vgl. Verf Ges. 1. 7. 76, Art. 6) 
1. Die Beratung aller allg. Angelegenheiten, na- 
mentlich solcher, welche auf die Staatsverfassung, 
auf die Organisation der Beh. und die Abänderung 
der Territorialeinteilung, auf Staatsverwaltung 
im allg. und auf die allg. Verhältnisse des Staats 
zu den Religionsgesellschaften sich beziehen, ferner 
ie Beratung der Ges. und allg. Ver O., endlich 
die Beratung aller wichtigen Verhältnisse zu an- 
deren Staaten. Alle dem König vorzulegenden 
Vorschläge der Minister in solchen Angelegenheiten 
müssen in dem St. zur Beratung vorgetragen und 
mit dessen Gutachten begleitet an den König ge- 
bracht werden; 2. die Beratung aller ständischen 
Angelegenheiten; 3. die Beratung aller, das D. R. 
betreffenden Angelegenheiten; 4. die Beratung 
des Königs bezüglich der Zulässigkeit der Zwangs- 
enteignung, s. d.; 5. die Beratung aller ihm vom 
König besonders aufgetragenen Gegenstände; 
6. das St. bildet mit dem Reichsverweser den 
Vormundschaftsrat für die Erziehung eines 
minderjährigen Königs, Vu. § 16. 7. es hat bei 
der Einsetzung einer außerordentlichen Reichsver- 
wesung die Agnaten zusammenzuberufen, Vl. 
§ 138. 8. es bildet mit den Mitgl. des K. Hauses 
den Familienrat in persönlichen Angelegenheiten 
der Mitgl. des letzteren, Haus Ges. Art. 66. 
9. es ist vorgesetzte Beh. des Kompetenzgerichts- 
hofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Dis- 
Staatslotterie — Staatsprüfung in der Tierheilkunde. 
ziplinargerichtshofs, s. d., sowie der wuürtt. 
Bundesratsbevollmächtigten, " d.; 10. es entschei- 
det in gewissen Fällen der Zwangsenteignung, s. 
d.: 11. es vermittelt den Verkehr der Regierung 
mit den Ständen, Vl. 8§ 38, 126. Bazille. 
Staatspfleglinge. I. Aufnahme von St. in 
orthopädische Heilanst., Min JBek. 16. 1. 90, 
Rgbl. 49. In solche Anst, mit welchen ein entsor 
Vertrag abgeschlossen ist, wie A. H. Wernersche 
Kinderß. in Ludwigsburg, Olgah., Paulinenhilfe 
in Stuttgart, werden, soweit die vorgesehenen 
Etatsmittel ausreichen, unbemittelte Pers. gegen 
Uebernahme des Verpflegungsgeldes auf die 
Staats K., jedoch i. d. R. mit teilw. Ersatzvorbehalt, 
aufgenommen behufs der Heilung oder Besserung 
angeborener oder erworbener Formfehler des 
Körpers, durch welche die Fähigkeit zur Arbeit 
bzw. zur Erlernung oder Ausübung eines Berufs 
in Frage gestellt wird. Hiebei werden jugendl. 
Alter und diej. sonst. Beschaffenheit eines Leiden- 
den, vermöge deren bei ihm die Heilung früher 
und sicherer als bei andern zu erhoffen ist, bes. 
berücksichtigt. Das Verpflegungsgeld wird auf die 
Dauer des Heilverfahrens i. d. R. längst. auf 
8 Mon. übernommen; Verlängerung ist nur dann 
möglich, wenn die Notwendigkeit vom Anstrzt 
nachgewiesen wird. Die Aufn. ist durch Vermitt- 
lung der Oe. und Oerzte bei dem Med.= 
Koll. nachzusuchen. — II. Bezüglich der Unter- 
bringung von St. in den Privatirrenanstalten s. 
Irrenfürsorge AII. Rößler. 
Staatsprüfung in der Tierheilkunde. Die 
StPr. i. d. T. ist Voraussetzung für Tierärzte, 
die als ordentliche Berater von Staatspolizei= und 
Lustizbeh. in der Tierheilkunde oder als Ol-.= 
Tier Ae. angestellt werden wollen, Min IV. 1. 7. 
73, 11. 1. 90 u. 27. 1. 11, Rabl. 291, 44 u. 30. 
Die St Pr. i. d. T. wird vor einer vom Min I. 
zu berufenden Kommission abgelegt. Zulassungs- 
gesuche sind bei der tierärztl. Abt. des Med Koll. 
auf 81. 8. jeden J. einzureichen mit dem tier- 
ärztl. Approb Schein, dem Nachweis über 2jährige 
Berufsausübung nach erlangter Approb. und einer 
2mon. Tätigkeit in einem größeren, unter geord- 
neter veterinärpol. Aufsicht stehenden öff. Schlacht- 
haus und in der Untersuchungstation einer größ. 
Stadt für von auswärts eingebrachtes Fleisch, 
Min JBek. 28. 10. 97, Abl. 376, sowie einem 3. 
der Ortsbeh. über sittliches Verhalten des Prüf- 
lings. Die StW Pr. i. d. T. zerfällt in Vorpr. und 
Hauptpr., SpTar Nr. 56 60 J. Wer die Pr. nicht 
besieht, darf sich zu nochmaliger Pr. melden. Zu- 
lassung zu einer 3. Pr. findet nur ausnahms- 
weise statt. Die Vorpr. besteht in schriftl. Aus- 
arbeitung je einer Aufgabe aus der Veterinär- 
polizei und aus der gerichtl. Tierheilkunde. Die 
Arbeiten sind 4 Mon. nach Empfang der Aufg. 
bei dem Med Koll. tierärztl. Abt. einzureichen. Ist 
eine Arbeit ungenügend, so wird der Prüfling von 
der Hauptpr. zurückgewiesen. Die Hauptpr. besteht 
aus einem graktischen, einem schriftlichen und 
einem mündlichen Teil. Der prakt. T. erstreckt 
sich auf die Untersuchung und Feststellung von je 
einem für polizeil. und einem für gerichtl. Fragen 
sich eignenden Krankheitsfall an lebenden Tieren 
(Üüber jeden Fall hat der Prüfling mündl. Vortrag 
 
	        
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