Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Staatsrechnungswesen — Ständischer Ausschuß. 
zu halten und hierauf unter Aufsicht ein Gut- 
achten aus zuarbeiten), auf Vornahme der Sektion 
eines gefallenen oder getöteten T. (den Befund 
hat der Kandidat zu Protokoll zu diktieren), auf 
Ausführung einer mikroskopischen Untersuchung 
und auf Vornahme der Fleischschau an einem ge- 
schlechteten T. Wer bei einer dieser praktischen 
ufgaben nicht wenigstens das Z. Enreicheed 
gu erhält, wird von der Pr. zurückgewiesen. 
m schriftl. Teil ist unter Aufsicht und ohne Be- 
nützung von Literatur je eine Frage aus der 
Veterinärpolizei, der gerichtl. Tierheilkunde, der 
Gesundheitspflege und der Zucht landw. Haustiere 
zu bearbeiten. Wer als Durchschnittsnote nicht 
wenigst. IIIb erhält, wird zur mündl. Pr. nicht 
zugelassen. In der mündl. Pr. wird in den gen. 
4 Gebieten geprüft. Wer sie nicht besteht, dem 
kann ihre Wiederholung innerhalb 6 Woch. bis 
sechs Mon. gestattet werden. Wiederholtes Nicht- 
bestehen hat die Zurückweisung. zur Folge. Er- 
folgt Zuruckweisung im Lauf der Hauptprüfung, 
so ist i. d. R. die ganze Pr. zu wiederholen, aus- 
nahmsweise kann die Vorpr. erlassen werden. 
Rößler. 
Staatsrechnungswesen s. Staatskassenwesen. 
Staatstechniker für das öffentliche Wasserver- 
sorgungswesen s. Wasserversorgung. 
Staatsverträge I. Allgemeines. Der Ein- 
tritt in das D. R. hat die Befugnis der Einzel- 
staaten, Verträge mit anderen Staaten abzu- 
schließen, zwar nicht aufgehoben, aber doch wesent- 
lich beschränkt. Nach Art. 11 RV. kann Württ. 
nur noch Verträge abschließen 1. in denjenigen 
Angelegenheiten, bezüglich welcher eine Zuständig- 
keit des Reichs zur Gesetzgebung überhaupt nicht 
besteht, aber nur innerhalb der Schranken des 
Reichsrechts, da Reichsrecht dem Landesrecht vor- 
eht, Art. 2 RV; 2. in solchen Angelegenheiten, 
Ur welche die Zuständigkeit des Reichs zur Ge- 
etzgebung besteht, solang von dieser noch kein Ge- 
brauch gemacht ist oder sofern das Reich den 
Einzelstaaten zur Ergänzung der Reichsgesetz- 
gebung noch Raum gelassen hat. Diese Verträge 
verlieren aber ihre Geltung, sobald die Reichs- 
gesetzgebung die Materie regelt. Streitfrage 
ist es, ob dies auch für die vor Eintritt in das 
Reich geschlossenen Einzelstaatsverträge gilt. Die 
Crzwingung der Verträge ist jetzt gegenüber an- 
deren Bdsst. nur noch nach Art. 76 Abs. 1 W. 
Kurch Bdrt), gegenüber fremden Staaten nach 
rt. 11 RV. möglich. — II. Zuständigkeit 
zum Abschluß von Staatsverträgen. 
ei St V. unterscheidet man die völkerrechtliche u. 
die staatsrechtliche Seite, je nachdem es sich um 
das Verhältnis der vertragschließenden Staaten 
zu einander oder um die Wirksamkeit des Ver- 
trages gegenüber den inländischen Beh. und Unter- 
tanen handelt. Nach § 85 VIl. vertritt der König 
den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen 
auswärtige Staaten, schließt also auch die St. 
Abgesehen von den aus Reichsrecht sich ergebenden 
Beschränkungen, s.I, ist er dabei nach § 85 Vl. 
in folgender Weise beschränkt: Ohne Einwilligung 
der Stände kann durch St. kein Teil des Staats- 
ebiets oder Staatseigentums veräußert (s. 
taatsgebiet), keine neue Last auf das Königreich 
  
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und dessen Angehörige übernommen, kein Landes- 
gesetz abgeändert und aufgehoben und keine Ver- 
pflichtung eingegangen werden, welche den 
Rechten der Staatsbürger Eintrag tun würde. 
Es bedürfen also alle Verträge ständischer Ge- 
nehmigung, die in das Gebiet der Gesetzgebung 
im materiellen und formellen Sinn, s. Gesetz- 
gebung l, eingreifen. Soweit ständische Geneh- 
migung erforderlich ist, bedingt diese auch die 
völkerrechtliche Gültigkeit der Verträge. Einer 
Verkündigung, s. Gesetzgeung 11 4, der Verträá 
bedarf es nur, soweit sie Verpflichtungen für 
die Beh. und die Bevölkerung enthalten. 
Bazille. 
Staatsverträge betr. Fischerei s. Neckarfischerei- 
vertrag und Lachs. 
Staatsvertrag betr. Lachsfischerei im Strom- 
gebiet des Rheins vom 30. Juni 1885 f. Lachs. 
Stadtdirektion Stuttgart s. Bezirksbehörden u. 
Behördenorganisation. 
Stadthausieren s. ambulanter Gewerbebetrieb I. 
Stadtschultheiß s. Gemeinden I C 4. 
Städte s. Gemeinden I C. 
Stände s. Landtag. 
Ständeeid s. Landtag VI, 3. 
Ständischer Ausschuß,. V. 187—192. 
1. Zweck im allgemeinen. V. 187: 
Solang die Stände nicht versammelt sind, besteht, 
als Stellvertreter derselben, ein Ausschuß für die- 
jenigen Geschäfte, deren Besorgung von einem 
Landtag zum andern zur ununterbrochenen Wirk- 
samkeit der Repräsentation des Landes notwendig 
ist. — II. Zueueemeoeun Weiterer 
und engerer Ausschuß. Rechtliche 
Natur des cka fiu Der Ausschuß 
besteht aus 12 Pers., den Präsidenten der beiden 
Kammern, 2 Mitgl. aus der 1. und 8 aus der 
2. Kammer. Ihre Wahl erfolgt durch die zu 
diesem Zweck vereinigten Häuser nach relativer 
Stimmenmehrheit, Ges. 6. 6. 55, Rabl. 157, auf 
die Zeit von einem ordentlichen Landtag zum 
andern, s. Landtag V, und ist jedesmal dem König 
anzuzeigen, VlU. § 190. 6 Mitgl. des Ausschusses, 
die beiden Präsidenten mit eingeschlossen, müssen 
in Stuttgart anwesend sein, VU. § 190 Abs. 4, sog. 
engerer A.; in der Praxis hält man sich übr. 
nicht an dieses Erfordernis. Die übr. 6 Mitgl., 
die nach Vl. § 190 Abs. 4 außerhalb Stuttgarts 
wohnen können, werden, so oft es die Umstände 
erfordern, von den Anwesenden einberufen. Mit 
diesen zusammen bilden sie den sogen, weiteren 
A. Die Fälle, in denen der weitere A. einberufen 
werden muß, sind in Ges. 20. 6. 21, Rgbl. 322, 
gregelt. Nach feststehender Uebung findet die 
inberufung des weiteren A. auch statt zur Ab- 
schließung von Anlehensverträgen. Den Vorsitz 
im A. hat der Präsident der 1. Kammer, die 
1. Stimme der Präsident der 2. Kammer. Die 
Mitgl. des A. stehen hinsichtlich ihrer Funktionen 
im A. unter demselben persönlichen Schutz wie 
die Mitgl. der Ständeversammiune während eines 
versammelten Landtags, s. Landtag VII, 6. Wegen 
des Gehalts der Mitgl. des Ständ. A. s. Land- 
tag VII, 5. Der Ständ. A. ist nach Vl. § 187, 
Stellvertreter der Stände. Bei der Auflösung 
eines jeden Landtags und bei der Entlassung eines
	        
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