Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Statut für Be= u. Entwässerungsgenossenschaften — Stauanlagen für Wassertriebwerke. 
Landeskunde veröffentlicht sind; — 4. das Stati- 
stische Handbuch für das Kgr. W., das eine 
dendliche Uebersicht über die gesamte Stat. des 
andes in Jahresreihen enthält (der Sache nach 
bereits in den zusammenf. Uebersichten über Stat. 
des Kgr. W. nach dem Stande der Aufnahmen und 
der Literatur der Jahrg. 1876, 1877, 1878, 1880 
der W. Jahrb. f. Stat. u. Landesk., dem Namen 
nach als „Statistisches Jahrbuch“ aber erst vom 
Jahr 1885 ab jährl. als Teilheft der Württ. 
Jahrb., seit 1895 nicht mehr in den Württ. Jahrb., 
sondern bes. unter dem jetzigen Namen und seit 
1902 nur alle 2 Jahre ausgegeben); — 5. die i. d. 
R. monatlich ersch. Mitteilungen des Stat. 
L A., die in gedrängter Form die neuesten Ergebn. 
der stat. Erhebungen wie Volks-, Berufs-, Be- 
triebs-, Viehzählungen, Saatenstand, Ernte, Preise 
usw., ferner Aufsätze über aktuelle Fragen wie 
Fleischteuerung, Brot-, Fleisch= und Milchversor- 
gung u. a. enthalten (1889—1892; von neuem seit 
1897 bis 1910 als Beilage des Staatsanz., seit 
1911 besonders); — 6. das Hof= und Staats- 
handbuch des Kagr. W., erscheint erstmals 1806 
als Fortsetzung privater bis 1736 zurückreichender 
Adreßbücher, anfangs jährlich, später in Zwischen- 
räumen, seit 1854 unter der Redaktion des 
Statistisch-Topographischen Bureaus, von 1898 ab 
in zweierlei Form: ßes Hof= u. St Handb., alle 
5 J. (je auf die 5j. Volkszählungsperiode), seit 
1902 in 2 Teilen, in den Zwischenjahren kleines 
(abgekürztes) Hof= u. St Handb.; von den zwei 
Bänden des großen StHandb. enthält der erste 
den Inhalt des abgekürzt. H.= u. Sthandb. (Rang- 
ordnung, Ordenstatuten, K. Familie u. K. Hof, 
Ordenskanzleramt, Kabinett des Königs, Staats- 
min., Landstände, die 6 Departements, Bezirks- 
und Ortsverwaltung seit 1909 mit den Bevöl- 
kerungszahlen der einz. Gden, die Beziehungen 
zum d. Reich, Sachverständige, Verzeichnis des 
standsherrschaftl. u. ritterschaftl. Adels, der Aerzte 
und ““ es#s1 erw. durch das Or- 
densverzeichnis, das Verzeichnis der Reserve= und 
Landwehroffiziere und den Abschn. „Wirkungs- 
kreis der einz. Stellen“, der 2. (das sog. Ort- 
scheitsverzeichnis für jeedde Gde die Bevöl- 
erungszahl (auch nach dem Bekenntnis), die 
Einpfarrung und den Schulverband, die Verkehrs- 
anstalten einschl. der Zuweisung der Orte ohne 
nolche Anst. an diej. der Nachbarorte, die Zahl. 
er weltlichen und evangelischen Kirchengde= und 
der kathol. Kirchenstiftungsräte. — 7. Gemein- 
destatistik, nach dem Stand von 1007, welche 
für jede Gde des Landes die Ergebn. der Volks- 
ählung von 1905, die berufliche Gliederung der 
evölkerung am 12. 6. 1907, die Bewegung der 
Bevölkerung im Jahrzehnt 1896/1905 unter Her- 
vorhebung der Kindersterblichkeit, die Lage (Eisen- 
bahnlage), die znbauverhartnisl. ü„ die Viehzahl, 
die Gewerbe= und Landwirtschaftsbetriebe, die 
ortsüblichen Tagelöhne, die Zahl und den Brand- 
verficherungsanschlag der Gebäude, die Renten- 
empfänger auf Grund der Reichsversicherungs- 
gesetze, die Besteuerungsverhältnisse usw. enthält; 
— S. Normalnullenhöhen in W. (nach Ni- 
vellements 2. Ordn. best. aienselthunkte trigono- 
metrische und barometrische Höhenbestimmungen); 
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— 9. die erdmagnetischen Elemente von W. und 
Hohenzollern (1903); — 10. Anleitung für die w. 
meteorologischen Stat.; — 11. das deutsche 
meteorologische Jahrbuch, Abt. W., seit 
1887, in welchem die meteorologischen Beobach- 
tungen zusammengestellt werden; — 12. die Mit- 
teilungen der Geologischen Abt. des 
Stat. L A., zugl. Sonderbeil. der Jahreshefte des 
Vereins für vaterl. Naturkunde, worin von den 
kartierenden Beamten (Landesgeologen und Assi- 
stenten) oder anderen Gelehrten geologische 
Gegenstände wissenschaftlich behandelt werden; 
— 13. Nachrichten von der Hohenheimer 
Erdbebenwarte., seit 1910 (vorher im Meteo- 
rol. Jahrb.); — 14. Ergebnisse der Arbeiten 
der Drachen station am Bodensee, seit 1910 
(vorher im Meteorolog. Jahrb.); — 15. Karten- 
werke; hierunter namentlich ältere: Topo- 
graphischer Atlas von W. 1:50 000, 1821—1851, 
wird fortgeführt; geognost. Atlas 1:50 000, 1865 
bis 1892, nach Bedarf erneuert; neuere: die 
neue topogr. Karte (Höhenkurvenkarte) im 
Maßstab 1:25000 von 1893 an (im ganzen 
184 Blätter, davon bis Ende 1912 erschienen 102), 
sowie die geol. Spezialk., gleichfalls im Maß- 
stab 1:25 000 (im ganzen 184 Bl., davon bis 
Ende 1912 erschienen 12); die geol. Uebersichtsk. 
von W., Baden usw., Maßstab 1600 000; 
uogl. Verzeichnis der Karten und Bücher des 
Stat. LA., das ein Verz. sämtl. vom Stat. 
LA. herausgeg. K. und B. enthält und durch 
alle Buchh. und die Plankammer des Stat. L. 
zu beziehen ist. , Trüdinger. 
Statut für Be= und Entwässerungsgenossen- 
schaften mit Teilnahmezwang, Art. 94 WG. Das 
St. hat zu enthalten Angaben über Name, Sitz u. 
Zweck der Genossenschaft, den Umfang der ge- 
nossenschaftl. Anlagen und Einrichtungen, Anteil- 
nahme, Kostenverteilungsmaßstab und Abstim- 
mungsverhältnis, ferner Bestimmungen über die 
Organe der Genossenschaft, den Genossenschafts- 
Vorstand und die Genossenschaftsversammlung, 
das Rechnungswesen, die Rechte und Pflichten der 
einzelnen Genossen, die Erledigung von Streitig- 
keiten und die Staatsaufsicht; Musterstatut Min J.= 
Abl. 1902 160. Canz. 
Stauanlagen s. Wasserrecht III C 2. 
Stauanlagen für Wassertriebwerke. St. sind 
künstliche Vorrichtungen zur Hemmung eines 
Wasserlaufs. Sie unterliegen der Genehmigungs- 
pflicht, 9§ 16 GewO., soweit sie den gewerb- 
lichen Zwecken eines Wassertriebwerks dienen, nicht 
auch, soweit fie für andere Zwecke bestimmt sind, 
3. B. für Bewässerungsanlagen. Die Genehm. 
nach GewO. ist nur zu der St. erforderlich, nicht 
auch für das dieser angefügte Triebwerk, Min J.= 
Erl. 19. 9. 96, Abl. 247; das letztere unterliegt den 
wasserpolizeilichen Vorschriften. Zuständig zur Ge- 
nehmigung ist die Kreisreg. § 63 VV. BezO. Ueber 
das Verfahren s. Verf. in Gewsachen. Außer 
den über das Prüfungs= und Genehmigungsver- 
fahren gültigen reichsgesetzlichen Best., § 17—22 
Gew O., sind aber nach dem ausdrücklichen Vorbe- 
halt in § 23 Abs. 1 Gew O. die best. landesgesetzl. 
Vorschr. anzuwenden d. h. die des Wasserrechts, s. 
d. ADAenderungen einer St. und des Betriebs 
  
 
	        
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