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einer solchen bedürfen nach § 25 Gew O. gleicher-
maßen der Genehm. Während im allg. die Be-
seitigung lästiger Anlagen ohne weiteres zulässig
ist, ist bei St. hiezu gleichfalls die Erlaubnis der
Kreisregierung erforderlich Art. 53 WWG., § 143
VVW. Brenner.
Stauweiher für Fische s. Bachteiche.
Stehender Gewerbebetrieb, 5 14—54 Gew O.
I. Begriff. 1 Die Gew. unterscheidet zwischen
stchendem GewBetr. und GewBetr. im Umher-
ziehen. Abgesehen davon, daß hinsichtlich des
Warenhandels auf Märkten dieser Unterscheidung
keine Bedeutung zukommt, § 64, s. Marktverkehr,
setzt sie für jede dieser Betriebsarten bes. Vorschr.
fest. Zum steh. GewBetr. zählen nach ihrer Ein-
teilung alle Betr., die keinen GewBetr. im Um-
herzieh
en, § 55, darstellen. Positiv zählt Verher
jeder GewBetr. innerhalb des Gdebez. des Wohn-
orts der Gewerbetreib., § 42 a und b vgal. mit
§ 55; im übr. bezeichnet die GewO. das Vor-
handensein einer gewerbl. Niederlassung als Merk-
mal des steh. Gewerbebetriebs, § 42 vgl. mit § 55,
und zwar in dem Sinn, daß nicht bloß der Be-
trieb an einer solchen Niederlassung, sondern
auch der ambulante Gem Betr. innerhalb des
Gdebez. der gewerbl. Niederlassung des Gewerbe-
treib., § 42a und b, und der sich auf Waren-
Aufkaufen und Warenbestellungen-Aufsuchen be-
schränkende ambulante GewBetr., s. d., außer-
halb dieses Gde Bezirks im Sinn des § 44 als
stehender Betrieb gilt. — Eine Begriffsbestimmung
der gewerblichen Niederlassung gibt
die Gew O. nicht; sie drückt sich nur dahin aus,
daß eine solche dann nicht als vorhanden gilt,
wenn der Gewerbetreib. im Inland ein zu
dauerndem Gebrauch eingerichtetes, best. oder doch
in regelm. Wiederkehr von ihm benütztes Lokal
für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt.
Das Geschäftslokal ist nur eine Mindestforderung
der gewerbl. Niederlassung, bei der Beurteilung
der Frage, ob eine solche vorliegt, sind sämtliche
Verhältnisse des Betr. in Rechnung zu nehmen.
Ein von der Wohnung des Gewerbetreib. ge-
trenntes Lokal ist nicht erforderlich, wenn die
Wohnung zur Ausübung des Gewerbes genügt.
Auch eine Zweigniederlassung gilt als gewerbl.
Niederlassung, wenn sie den Mittelpunkt des ört-
lichen Teilbetriebs bildet. Da nur eine regelm.
wiederkehrende Benützung des Geschäftslokals ver-
langt wird, so zählen Saison= und ähn-
liche Geschäfte zum steh. GewBetr. Wer aber
ein solches Lokal nur vorübergehend benützt, be-
ründet damit noch keine gewerbl. Niederlassung.
as vorübergehende Feilhalten von Waren von
einer festen Verkaufsstätte (Laden, Magazin,
Schiff und dergl.) aus außerh. des Wohnorts
des Unternehmers u. außer dem Meß= und Markt-
verkehr, Wanderlager, ist daher Gewerbe-
betr. im Umherziehen (vgl. a. Art. 7W. Wand Gew-
St G. 15. 12. 99, Rgbl. 1163, u. Min V. b. die Waren-
lager 19. 6. 79, Rgbl. 129. — x II. Die Befugnis
zum Betrieb eines stehenden Gewerbes 1Kx steht
jedermann in unbeschränkter Weise zu, soweit
von diesem Grundsatz nicht die Gew O. oder andere
Reichsges. oder auf Grund dieser Ges. erlassene
Landesges. best. Ausn. machen. So bedürfen best.
Stauweiher — Steinbrüche.
Gewerbetreib. einer Approbation oder eines
Befähigungsnachweises (Apoth., Aerzte,
Hebammen, Hufschmiede), andere (Unternehmer
von Privatkrankenanst., von Lustbarkeiten, des
Wirtschaftsgewerbes, Schauspieluntern., Pfand-
leiher, Stellenvermittler) bes. Erlaubnis, die
wieder zurückgenommen werden kann, § 29—34,
53. Andere Gewerbe (Tanz-, Schwimm= und
Turnunterricht; Trödel-, Sprengstoff-, Los-, Vieh-,
Grundstücks-, Drogen-, Flaschenbierhandel; Ver-
mittlung von Immobiliarverträgen, Darlehen u.
Heiraten; der Betrieb von Rechtsagenten, Auktio-
natoren, Bauunternehmer oder Bauleiter) kön-
nen wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbebetreib.
untersagt werden, § 35, 53 a. Vielfach setzt der
Betrieb eines Gewerbes Anlagen (lästige und
geräuschvolle Anlagen, Stauanlagen, Dampf-
kessel) voraus, zu deren Errichtung, Aenderung
oder Verlegung eine ausdrückliche Genehmi-
gung oder anderweitige pol. Kognition erforder-
lich ist, 9 16—28. Wer den selbständigen Betrieb
eines steh. GewBetr. anfängt, muß hiervon gleich-
zeitig dem Ortsvorst. des Betriebsorts Anzeige
machen, der den Empfang der Anzeige innerhalb
3 Tagen bescheinigt; ist ein Betrieb ohne die er-
forderliche Genehm. begonnen worden, so kann
seine Fortsetzung durch die PolBeh. verhindert
werden, § 14, 15, 148; VV. Min J. 9. 11. 83,
Rabl. 234, § 1. — III. In der Ausübung * des
Betriebs ist der Gewerbetreib. nur insoweit be-
schränkt als das ausdrücklich durch Ges. bestimmt
ist. So kann, wer zum selbständigen Betrieb eines
steh. Gewerbes befugt ist, unter Beachtung der
gesetl. vor allem zum Schutz der gewerblichen
rbeiter, s. d., gegebenen Beschränkungen in be-
liebiger Zahl Hilfspersonen und Lehrlinge an-
nehmen und beschäftigen, § 41, und seine Befug-
nisse durch Stellvertreter ausüben lassen, §& 45 bis
47. Wegen des Erfordernisses eines Firmen-
schildes § 15 a, 148. S. a. ambulanter Gew.=
Betr., Ladenbetrieb. — IV. Der Betrieb eines steh.
GemBetr. unterliegt in W. der Gewerbesteuer, (. d.
Schwammberger.
Steinbrüche. I. Ueber Einrichtung und
Betrieb von St. und Steinhauereien (Stein-
metzbetr.) hat der Bdrt. auf Grund § 120e Abs. 1
RGl. 471, mit Aend. zu § 10 RchskBek. 8. 12. 09,
RGBl. 971, und 20. 11.11, R#Bl. 955, Best. ge-
troffen; Ausf Vorschr. (Zuständigkeitsbest.) in Min.=
IV. 21. 6C. O9, Rgbl. 92. Erwachsene meännl. Ar-
beiter dürfen in St. bei der Steingewinnung nicht
länger als 10 Std., in St. und Steinhauereien
bei dem Bossieren und der weiteren Bearbeitung
von Sandstein nicht länger als 9 Std. täglich be-
schäftigt werden. Ausnahmen hievon kann in
großen und mittleren Städten der Ortsvorst., im
übrigen das Odl. jedoch nicht für mehr als 2
Std. täglich u. höchst. auf die Dauer von 14 Tagen
gestatten. Arbeiterinnen und jugendl.
Arb. dürfen in St. bei Abräumungsarbeiten, bei
Steingewinnung oder Rohaufarbeitung von Stei-
nen, in St. und Steinhauereien beim Transport
oder Verladen von Abraum, Steinen oder Abfall
nicht beschäftigt werden. Die Kreisreg. kann in-
des die Beschäft. von Arbeiterinnen von über 18
tw
J. mit der Herstellung von Chausseesteinen, jedoch