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messungswesen, zu welchem Zweck der Abt. das
Katasterbureau mit der lithographischen Anstalt
beigegeben ist, die Kapitalft., die Wandergewerbest.,
die Grundstücksumsatzst, die Sporteln und die
Zuschläge zu den Notariatsgebühren, die Landes-
erbschaftst.; b) f. Reichsteuern: der Grundwechsel-
abgabe, der Zuwachsst. und der Besitzst.; c) eine
teilweise Mitwirkung im Gemeindesteuerwesen;
d) die Funktionen der Direktivbeh. im Strafverf.
nach Maßgabe des G. 25. 8. 79, Rgbl. 259, wegen
Zuwiderhandlungen gegen die unter a und b ge-
nannten Steuern; 9 die Funktionen als Rech-
nungsabhörbeh. (K. Edikt 13. 12. 1818, § 3 Abs. 2
Buchst. c) für die St Hauptbücher der Kameral-
ämter und des Hauptsteueramts Stuttgart; f) die
allg. Dienstaufsicht über die ihr zugeteilten Revi-
sions= und Kanzleibeamten, über die Beamten des
Katasterbureaus und über die Bezirksgeometer;
— 3. bei der Abt. f. Zölle u. ind. St.: a) Die Ver-
waltung ff. Landesst.: a) des Umgelds, d. Bierst.,
des Zuschlags z. Reichserbschaftsst.; b) Die Ver-
waltung der Zölle u. der Reichst.; c) Die Hand-
habung der Vorschriften des Süßstoffes; d) Die
Funktionen d. Direktivbehörde im Strafverfahren
(val. Z. 2 Buchst. d) in bezug auf die unter a u. b
en. Steuern; e) die Funktionen als Rechnungsab-
hörbeh. (vgl. Z. 2 Buchst. e) für die Wirtschaftsab-
gabenrechnungen u. die Reichsteuerhauptbücher der
Kameralämter und des Hauptsteueramts Stuttgart
und für die Reichsteuerhauptbücher und die Haupt-
bücher über Landesgefälle der Hauptzollämter;
f) die allg. Dienstaufsicht über die ihr zugeteilten
evisions= und Kanzleibeamten und über die Be-
amten der Zollstellen. Hochstetter.
Steuern. 1 I. Begriff. 1 St. sind die
von dem Staat und den übrigen öff.
Korporationen zur Deckung ihres
Finanzbedarfs angeordneten Zahl-
ungen, soweit den Zahlungen nicht bes. Gegen-
leistungen gegenüberstehen. Letzterenfalls spricht
man von Gebühren (Sporteln i. e. S.) oder
Beiträgen. Die Berechtigung zur StErhebung
beruht bei dem Staat (Reich) auf seinem Steuer-
hoheitsrecht, bei den sonst. öff. Körperschaften auf
der ihnen von dem Staat verliehenen Ermächti-
gung. In W. dürfen nach § 109 Vu. St., wobei
übrigens hier unter St. auch Gebühren (Spor-
teln) verstanden werden, nur insoweit erhoben wer-
den, als der Ertrag des Kammerguts (Domänen,
Forsten, Verkehrsanstalten) nicht zureicht.
I II. Unterbegriffe. r Steuerquelle ist der
Fonds von Sachgütern (Einkommen, Vermögen),
aus dem die St. tats. entrichtet wird. Steuer-
objekt ist der Gegenstand, die Handlung oder
der Vorgang, an den die StErhebung anknüpft
(Einkommen, Mietzins, Zuckerproduktion, Aktien-
ausgabe). St Einheit ist ein bestimmtes Maß
oder Gewicht, eine Zahl oder ein anderes genau
umgrenztes Merkmal des StObjekts, nach dem die
St. bemessen wird. St Satz (Stfuß) ist der
Betrag, der als St. von der StEinheit erhoben
wird. St Subjekt ist die Person, von der nach
dem Ges. die St. zu entrichten ist. St Träger
ist derjenige, der die St. tatsächlic zu leiden hat.
St Subjekt und St= Träger sind nur dann dies.
wenn dem StöSubjekt keine Ueber-
Personen,
Steuern.
wälzung der St. möglich ist. Die Ueberwälzung
ist entweder vom Gesetzgeber gewollt oder nicht
gewollt. Gewollt ist die Ueberwälzung regel-
mäßig bei den Verbrauchst. und den Zöllen. Derj.,
auf den überwälzt werden soll, heißt der
St "Destinatar, s. auch Existenzminimum bei Ein-
kommensteuer IV., Progression, Steuerbch. — #
III. Einteilung der St. # 1. Die gebräuchlichste
ist die in direkte und indirekte, wobei je-
doch die Ansichten darüber, was im einzelnen
unter dir., was unter indir. St. zu verstehen ist,
erheblich auseinandergehen. Durchweg zu den
dir. St. werden gerechnet: Einkommens-, Er-
trags-, Vermögenst., durchweg zu den indir. St.:
die Zölle und Verbrauchst. — a) Dem Wortsinn
nach sind dir. solche, welche von demj. erhoben
werden, der die St. nach der Absicht des Gesetz-
gebers auch tragen soll (Tragsteuern), ind. solche,
bei der die St. von einer Mittelsperson erhoben
wird, die sie auf den nach der Absicht des Ges.
ur Tragung bestimmten überwälzen soll (Vor-
chußst.). Vom Standpunkt dieser Auffassung aus
sind die Erbschaftst., die Grundstücksumsatzst., die
Hundest. dir. St. — b) Nach einer anderen Auf-
fassung sind dir. St., die nach dauernden Dingen
(Vermögen, Ertrag, Einkommen), ind. St., die
nach vorübergehenden Verhältnissen oder Vor-
gängen erhobenen St. Die dir. St. i. S. dieser
Auffassung werden auch als Katasterst., die ind.
als Tarifst. bezeichnet. Erbschaftst., Grundstücks-
umsatzst. und Hundest. werden hier zu den ind.
St. gerechnet. — c) J. S. einer neuerdings ver-
tretenen Unterscheidung werden unter dir. St.
solche verstanden, die das Einkommen und Ver-
mögen in ihren unmittelbaren Erscheinungen
(Vermögen, Einkommen, Ertrag von Kapital, Ge-
werbe usw.) treffen unter ind. diej., die ihre
mittelbaren Erscheinungen, so wie sie im Aufwand
und Vermögensverkehr sich ergeben, belasten. Hie-
nach wäre die Erbschaftst. eine dir., Grundstücks-
umsatzst. und Hundest. eine indir. St. Nach dem
w. Etat sind dir. St.: die Einkommenst., die
Grund---, Gebäude= und Gewerbest., die Kapitalst.,
die Wandergewerbest.; ind. St.: die Grundstücks-
umsatzst., die Wirtschaftsabgaben (Umgeld und
Bierst.), die Sporteln und Gerichtskosten und die
Landeserbschaft= und Schenkungst. — 2. Nach
den StGewalten unterscheidet man zuwischen
Reichs-, Staats= und Korporationst. Bezüglich
der einzelnen vom Reich erhobenen St. s. Reich-
steuer, bezüglich der einz. in W. erhobenen Staat-
steuern s 8 1 am Schluß. An Korporationst.
werden in W. erhoben: Gemeindest., Amtskörper-
schaft-, Kirchen= und Schulst. — 3. Eine weitere
Einteilung der St. ist die in Aufwand-, Besitz-,
Erwerb= und Verkehrst. a) Aufwand- oder Kon-
sumtionst. sind solche, welche aus Anlaß von Aus-
gaben für die persönliche Bedürfnisbefriedigung
erhoben werden. Hierher hören die Ver-
brauchst. (die vom Verbrauch im Inland er-
zeugter Waren erhobenen St., sog. indir. Auf-
wandst.), die Zölle und die dir. Aufwandst.
(Mietsst., Hundest., Luxus= und Lustbarkeitst.);
b) die Besitzst. schließen sich an die Tatsache des
Vermögensbesitzes an. Man unterscheidet dabei
eigentl. Vermögenst., Erbschaft= und Schenkungst.,