Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Steuerprogression — Stiftungen. 
Wertzuwachsst.; c) unter Erwerbst. werden insbes. 
die Einkommen= und Ertragst. verstanden; d) Ver- 
kehrst. find St. vom Umsatz von Vermögenswerten 
#n W. die Grundstücksumsatzst. und einzelne 
Sporteln). — 4. Hauptsächlich innerh. der dir. St. 
von Vermögen und Einkommen unterscheidet man 
noch a) Repartition- oder Quotitätst. Bei ersteren 
wird die Gesamtsumme, die erhoben werden soll, 
zum voraus bestimmt und alsdann auf die St. 
Einheiten der einzelnen StPflichtigen umgelegt. 
Bei der Quotitätst. wird für jede StEinheit ein 
bestimmter St Satz (der meist in Prozenten der 
StEinheit ausgedrückt ist) erhoben, so daß die Ge- 
samtsteuersumme erst am Schluß der Veranlagung 
sich ergibt und je nach der Zahl der St Pflicht. und 
der Summe der t Einheiten schwankt. Die 
meisten der heutigen St. sind Quotitätst. In W. 
waren die Grund-, Gebäude= und Gewerbest. bis 
um Jahr 1887 Repartitionst.; b) Subjekt-(Per- 
sonal.) und Objekt-(Real-ssteuern. Ersteres find 
St., welche die stpfl. Person nach Maßgabe ihrer 
sozialen und wirtschaftl. Lage besteuern wollen. 
Hieher gehören insbes. die allg. Einkommenst. und 
die allg. Vermögenst., aber auch die w. Wohnst. 
Objektst. sind St., bei denen nur einzelne Teile 
des Vermögens oder nur einzelne Teile des Ver- 
mögensertrags besteuert werden, wobei die per- 
sönlichen Verhältnisse des St Pfl. grundsätzlich 
keine Rolle spielen. Hieher gehören insbes. die 
Spezialvermögenst. und die Ertragst., s. Grund-, 
Gebäude= und Gewerbest. l. Hochstetter. 
Steuerprogression s. Progression. 
Steuersatzprotokoll s. Steuerbuch. 
Steuervermögensregister, summarisches, f. 
Steuerbuch. 
Steuerwache. Erlasse des K. Steuerkollegiums 
betr. Dienstanweisung für die Württ. Steuerauf- 
seher, sowie Anweisung für die Bezirkssteuerämter 
zur Handhabung der Dienstaufsicht über die 
Steueraufseher v. 10. 5. 12, Amtsblatt 12 251; 
betr. Einkommenbezüge der Steueraufseher, 
Amtsbl. 93 464, 99 171; Mietzinsentschädigung, 
Amtsbl. 93 531 und 98 223; Dienstkfleidung, 
Amtsbl. 96 36 und 99 185; Gebühren und Ent- 
schädigungen, Amtsbl. 00 148; dienstliche und 
persönliche Verhältnisse, Amtsbl. 0O0 155; Ueber- 
nachtungsgebühren, Reisekosten und Tageszulagen, 
Amtsbl. 05 65; Benennung, Amtsbl. 09 591; 
Streifaufwandentschädigung, Amtsbl. 11 411;: 
Cinzug und Ablieferung der Mitgliedsbeiträge 
für die Sterbekasse, Amtsbl. 12 17; Vergütung 
von Umzugskosten, Amtsbl. 12 803. — Betr. Tren- 
nung des Kommandos der Forst= und Steuer- 
wache, Amtsbl. 00 143, Inventargegenstände bei 
den Steuerwachposten, Amtsbl. 02 16; Vereinig= 
ung des Bekleidungsamts der Forst= und Steuer- 
wache mit dem Bekleidungsamt der Verkehrsan- 
stalten, Amtsbl. 18 170. — Betr. Einsichtnahme 
der Grundbücher und Grundakten durch die 
Steuerwache, Amtsbl. 04 9. — Die Steuerwache 
wird in W. von Steueraufsehern aus- 
geubt. Ihre Aufgabe ist, die Befolgung der 
in Württemberg geltenden (Reichs= und Landes-,) 
Steuergesetze zu überwachen und bei ihrer Aus- 
führung mitzuwirken (Belehrung der steuer= und 
abgebepflichtigen Personen, Strafanzeigen wegen 
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Verfehlungen gegen die Steuervorschriften, Er- 
stattung von Meldungen über wichtige Wahr- 
nehmungen und Vorgänge), zu welchem Zweck 
sie nach einem vom ezirksteueramt ihres 
Distrikts gebilligten Arbeits= und Streifplan 
Streifen durch ihre Distrikte und Visitationen der 
der Steueraufsicht unterliegenden Betriebe vor- 
nehmen. Gelegentlich der Ausübung ihrer ordent- 
lichen Dienste haben sie die Einhaltung der Vor- 
schriften betr. den Postbetrieb, die Jagd, die Fische- 
rei und den Vogelschutz mit zu überwachen. Zur 
Feststellung von Steuerzuwiderhandlungen sind 
die Steueraufseher unter gewissen Voraussetzungen 
zur Durchsuchung, Beschlagnahme und vorlaufigen 
estnahme befugt. Für Strafsachen jeder Art 
haben die Steueraufseher die Stellung eines Hilfs- 
beamten der Staatsanwaltschaft, s. d. Sie sind 
dem Kommandeur der Steuerwache und dem Be- 
zirksteueramt untergeordnet und stehen hinsichtlich 
ihrer Tätigkeit als Hilfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft unter der Dienstaufsicht der Staatsanwalt-- 
schaft bezw. des Gerichts. 
Schwammberger. 
Stickschulen s. Fachschulen, gew. c. 
Stiftungen, öffentliche (Gemeinbestiftungen). 
— x J. Allgemeines. Da im Herzogtum Württ. 
kirchl. und bürgerl. Gde sich deckten, wurde zwischen 
kirchl. und weltl. St. nicht unterschieden und es 
waren alle St., die der Kirche, Schule und Armen- 
pflege dienten, in der Heiligen= oder Stif- 
tungspflege vereinigt. Auch das Verwal- 
tungsedikt 1. 3. 1822 stand auf diesem Standpunkt, 
es übertrug die Verwaltung des gesamten örtl. 
Stiftungsvermögens dem Stiftungsrat, einer ge- 
mischten aus dem Gderat und den Ortsgeistlichen 
zusammenges. Beh. In der Folge vollzog sich 
eine Aussonderung der in dem Ortskirchen= und 
Stiftungsvermögen enthaltenen verschiedenartigen 
Zwecken dienenden Vermögensbestandteile. Durch 
WAGUWG. 1878 wurden die kirchl. und die ge- 
meindl. Armenpflege getrennt und die Verwaltung 
der ausschl. der öff. Armenpflege gewidme- 
⅝ten St. der Oubeh. übertragen. Durch die ev. 
KirchengdeS. und das kath. Hfarrgde Gess 
1887/1906 wurde die Ausscheidung des Orts- 
kirchen vermögens und durch G. 31. 7. 
1899/8. 8. 1907 die Ausscheidung der zur Mes- 
nerei geh. Vermögensbestandteile angeordnet. 
Durch G. 21. 5. 91 wurde die Verwaltung der 
nicht an die Kirchen= oder Pfarrode überge- 
gangenen St. neu geregelt, die Bestimmungen 
dieses G. sind im wesentlichen von der für 
die Verwaltung der Gdee Stiftungen jetzt maß- 
ebenden Gde O. wiederholt. In den wenigen 
den, in denen eine Ausscheidung des Ortskir- 
chenvermögens noch nicht stattgefunden hat, besteht 
der Stiftungsrat weiter, vgl. Art. 249 Gd O.; im 
übr. ist die Verw. der öff. St. in Art. 151 f. 
Gd O. geordnet. Hiezu VVGdO. 8§ 243—242. — 
Unter St. i. S. d. Art. 151 Gde O. ist eine in 
bindender Weise einem der im Ges. bez. Zwecke 
auf die Dauer gewidmete und abgesondert be- 
kehende Vermögensmasse (Zweckvermögen) zu ver- 
stechen ohne Rücksicht darauf, ob diesem Vermögen 
selbständige Rechtspersönlichkeit zukommt —88 
nicht. Die rechtsfähige St. ist nicht die einzige 
 
	        
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