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Form, in der ein Vermögen bestimmten Zwecken
gewidmet werden kann. Es kann dies auch durch
Ueberweisung eines Vermögens an ein bestehendes
Rechtssubjekt (z. B. die Gde) unter einer bes.
Zweckbestimmung geschehen. Dieses Vermögen
geht dann in das Eigentum der Gde über. Recht-
lich ist eine solche Zuwendung einer Schenkung
mit Auflage gleichzuachten. Wird eine solche Zu-
wendung mit bindender Auflage zu dauernder Ver-
wendung für die in Art. 151 Gde O. bezeichneten
Zwecke von der Gde angenommen, so bestimmt
sich die Verwaltung des betr. Vermögens nach
Art. 151 f.— Unter den Begriff der St. fallen auch
Anstalten unter den eben bez. Voraussetzungen.
Die Anstalt (Kranken-, Armenanstalt usw.) ist in
diesem Fall die äußere Erscheinungsform, welche
zur Erreichung des Stiftungszwecks erforderlich
ist. — Die Frage, ob eine St. selbständige
Rechtsfähigkeit besitzt, beantwortet sich, 1
weit es sich um bürgerlrechtl. St. handelt, nach
§ 80 f. BGB., soweit es sich um St. des öff. Rechts
handelt, nach letzterem; die Stiftungsverwaltungen
als solche sind keine jurist. Personen. Oeff.
rechtl. St. sind ohne Rücksicht auf die Art ihrer
Begründung solche, welche öffrechtl. Zwecken dienen;
Ueber Rechtsansprüche auf Grund von öff. St.
entscheiden die Verwaltungsger., s. Verwaltungs-
rechtspflege III Aa# 17. Die selbständige Rechts-
fähigkeit einer öffrechtl. St. kann beruhen auf
Ges., staatlicher Anerkennung oder Verleihung
oder rechtsbegründetem Herkommen. Ueber Fa-
milienstiftungen s. Schneidler, WPr R. 10. — Eine
Aenderung der einer GdeSt. vom Stifter
gegebenen Zweckbestimmung ist an sich ausge-
schlossen, sie ist gewohnheitsrechtlich jedoch dann
zulässig, wenn die Vollziehung des Willens des
Stifters unmöglich ist oder durch Vermehrung der
Stiftung eine Ausdehnung der Stiftungszwecke
geboten ist oder einc Umgestaltung der Stiftung
aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
nicht zu umgehen ist. Voal. Min JErl. 16. 9. 14,
Abl. 470. — 4 I. Die Berwaltung # der
in jeder Gde vorhandenen St., die für wohltätige
oder sonstige gemeinnützige Zwecke der Gde oder
ihrer Angehörigen bestimmt und nicht ausschl.
kirchl. Natur sind, mit Einschluß der für solche
Zwecke mitbestimmten Familienst. steht, wofern
die Stifter nicht anderweit. Bestimmungen über
die Verwaltung getroffen haben oder die Ausfüh-
rung der von den Stiftern hierüber getroff. Be-
stimmungen nicht oder nicht mehr möglich ist, den
zur Verwaltung des Gde Vermögens
zuständigen Beh. zu, Art. 151. Die Ver-
waltung der ausschl. der öff. Armenunterstützung
gewidmeten St. liegt der OAeh. u. der etwa be-
stellten Armendeputation ob, Art. 152. Bei Ver-
waltung der teils für kirchl., teils für andere
Zwecke best. St., der mehreren Bekenntnissen ge-
meinsam gewidmeten Kirchenstift. und der Mes-
nereigüter, solang die Mesnerei noch mit einem
Schuldienst verbunden ist, treten die Ortsgeistlichen
zu dem Gderat als stimmberechtigte Mitgl. hinzu,
Art. 153. Von den Gde Koll. kann zum Zweck der
Vollziehung des Stiftungsvoranschlags, der An-
weisung der einzelnen im Voranschlag vorgesehe-
nen Einnahmen und Ausgaben, der bes. Ver-
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Stiftungen.
wendung der Stiftungserträgnisse für die stif-
tungsmäßig best. Zwecke und der Besorgung der
laufenden Geschäfte überhaupt, soweit solche nicht
ausdrücklich dem Gemeinderat zugewiesen sind,
ein Ausschuß bestellt werden, Art. 153, 154. Die
Verwaltung der Gdest., soweit solche dem Gderat
zusteht, ist von derj. des Gdevermögens ge-
trennt zu halten. Dem Ermessen des Gderats
bleibt es überlassen, ob für dieselben bes. Rechner
zu bestellen oder ihre Verwaltung dem Gemeinde-
pfleger zu übertragen sei. In letzterem Fall kann
die über die Verwaltung dieser St. abzulegende
Rechnung mit der Gdepflegerechnung verbunden
werden; es ist aber in letzterer das Vermögen der
St. getrennt von den übrigen Bestandteilen des
Gdevermögens aufzuführen und es sind ebenso
deren Einnahmen und Ausgaben abgesondert von
denjenigen der Gde zu verrechnen. Ueber die Ver-
waltung der in Art. 153 bez. Vermögensteile so-
wie der Familienstiftungen ist stets bes. Rechnung
zu führen. Auf die bes. bestellten Stiftungsrech-
ner werden die für die Gdepfleger und deren Be-
stellung best. Vorschriften entsprechend angewendect,
Art. 155. Wegen Erkrankung von StBeamten s.
MinJI V. 31. 7. 14, Abl. 409. — Die Vereinigung
mehrerer St. zu einem gemeinsch. Stiftungsver-
mögen kann von den Gde Kollegien mit Genehm.
des Oll. bezw. der Kreisreg. beschlossen werden,
wenn diese Maßregel im Nutzen der St. gelegen
ist, die Erfüllung der Stiftungszwecke dadurch
nicht gefährdet wird und die Stifter selbst keine
entgegenstehende Anordnung getroffen haben; für
JFamilienstiftungen gilt dies nicht, auch dürfen
die in Art. 153 bez. St. mit Stiftungen an-
derer Art nicht vereinigt werden, Art. 156.
— Das Grundstocksvermögen der St.
ist ungeschmälert zu erhalten. Eine Verwendung
von Bestandteilen des Grundstocksvermögens
für andere Zwecke als zur Erhaltung oder Ver-
mehrung des Grundstocks ist nur zulässig: —
1. wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks den
Grundstocksangriff erfordert und der Stifter selbst
die Schmälerung des Grundstocks für diesen Fall
angeordnet oder zugelassen hat, — 2. zur Bestreit-
ung außerordentlicher Ausgaben der St. auf Grund
eines von den Gdekoll. gefaßten Beschlusses, wenn
die Wiederergänzung des Grundstocks binnen eines
best. Zeitraums, sei es aus Einnahmeüberschüssen
der laufenden Verwaltung, sei es durch Zuschüsse
der Gde oder dritter Personen, gesichert ist. Ein
bezügl. Beschluß unterliegt der Genehm. der Kreis-
reg. Die nach vollständiger Erfüllung der Stif-
tungszwecke und nach Bestreitung aller sonst. Aus-
gaben der Stiftung vorhandenen Ueberschüsse sind
dem Grundstocksvermögen zuzuschlagen, sofern nicht
von den Gdekollegien beschlossen wird, dieselben
zur Bestreitung best. Ausgaben der Stiftung vor-
zubehalten, Art. 152. Die Erträgnisse des Stif-
tungsvermögens dürfen zu keinen anderen Aus-
gaben als zur Bestreitung der durch dessen Ver-
waltung entstehenden Kosten und zur Erfüllung
der vom Stifter best. Zwecke der Stiftung ver-
wendet werden. Reichen sie zur Bestreitung der
bestimmungsgemäßen Leistungen der St. nicht zu,
so sind die letzteren, soweit nicht die Erfüllung
des Stiftungszwecks den Grundstocksangriff er-