Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Form, in der ein Vermögen bestimmten Zwecken 
gewidmet werden kann. Es kann dies auch durch 
Ueberweisung eines Vermögens an ein bestehendes 
Rechtssubjekt (z. B. die Gde) unter einer bes. 
Zweckbestimmung geschehen. Dieses Vermögen 
geht dann in das Eigentum der Gde über. Recht- 
lich ist eine solche Zuwendung einer Schenkung 
mit Auflage gleichzuachten. Wird eine solche Zu- 
wendung mit bindender Auflage zu dauernder Ver- 
wendung für die in Art. 151 Gde O. bezeichneten 
Zwecke von der Gde angenommen, so bestimmt 
sich die Verwaltung des betr. Vermögens nach 
Art. 151 f.— Unter den Begriff der St. fallen auch 
Anstalten unter den eben bez. Voraussetzungen. 
Die Anstalt (Kranken-, Armenanstalt usw.) ist in 
diesem Fall die äußere Erscheinungsform, welche 
zur Erreichung des Stiftungszwecks erforderlich 
ist. — Die Frage, ob eine St. selbständige 
Rechtsfähigkeit besitzt, beantwortet sich, 1 
weit es sich um bürgerlrechtl. St. handelt, nach 
§ 80 f. BGB., soweit es sich um St. des öff. Rechts 
handelt, nach letzterem; die Stiftungsverwaltungen 
als solche sind keine jurist. Personen. Oeff. 
rechtl. St. sind ohne Rücksicht auf die Art ihrer 
Begründung solche, welche öffrechtl. Zwecken dienen; 
Ueber Rechtsansprüche auf Grund von öff. St. 
entscheiden die Verwaltungsger., s. Verwaltungs- 
rechtspflege III Aa# 17. Die selbständige Rechts- 
fähigkeit einer öffrechtl. St. kann beruhen auf 
Ges., staatlicher Anerkennung oder Verleihung 
oder rechtsbegründetem Herkommen. Ueber Fa- 
milienstiftungen s. Schneidler, WPr R. 10. — Eine 
Aenderung der einer GdeSt. vom Stifter 
gegebenen Zweckbestimmung ist an sich ausge- 
schlossen, sie ist gewohnheitsrechtlich jedoch dann 
zulässig, wenn die Vollziehung des Willens des 
Stifters unmöglich ist oder durch Vermehrung der 
Stiftung eine Ausdehnung der Stiftungszwecke 
geboten ist oder einc Umgestaltung der Stiftung 
aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls 
nicht zu umgehen ist. Voal. Min JErl. 16. 9. 14, 
Abl. 470. — 4 I. Die Berwaltung # der 
in jeder Gde vorhandenen St., die für wohltätige 
oder sonstige gemeinnützige Zwecke der Gde oder 
ihrer Angehörigen bestimmt und nicht ausschl. 
kirchl. Natur sind, mit Einschluß der für solche 
Zwecke mitbestimmten Familienst. steht, wofern 
die Stifter nicht anderweit. Bestimmungen über 
die Verwaltung getroffen haben oder die Ausfüh- 
rung der von den Stiftern hierüber getroff. Be- 
stimmungen nicht oder nicht mehr möglich ist, den 
zur Verwaltung des Gde Vermögens 
zuständigen Beh. zu, Art. 151. Die Ver- 
waltung der ausschl. der öff. Armenunterstützung 
gewidmeten St. liegt der OAeh. u. der etwa be- 
stellten Armendeputation ob, Art. 152. Bei Ver- 
waltung der teils für kirchl., teils für andere 
Zwecke best. St., der mehreren Bekenntnissen ge- 
meinsam gewidmeten Kirchenstift. und der Mes- 
nereigüter, solang die Mesnerei noch mit einem 
Schuldienst verbunden ist, treten die Ortsgeistlichen 
zu dem Gderat als stimmberechtigte Mitgl. hinzu, 
Art. 153. Von den Gde Koll. kann zum Zweck der 
Vollziehung des Stiftungsvoranschlags, der An- 
weisung der einzelnen im Voranschlag vorgesehe- 
nen Einnahmen und Ausgaben, der bes. Ver- 
0 
Stiftungen. 
wendung der Stiftungserträgnisse für die stif- 
tungsmäßig best. Zwecke und der Besorgung der 
laufenden Geschäfte überhaupt, soweit solche nicht 
ausdrücklich dem Gemeinderat zugewiesen sind, 
ein Ausschuß bestellt werden, Art. 153, 154. Die 
Verwaltung der Gdest., soweit solche dem Gderat 
zusteht, ist von derj. des Gdevermögens ge- 
trennt zu halten. Dem Ermessen des Gderats 
bleibt es überlassen, ob für dieselben bes. Rechner 
zu bestellen oder ihre Verwaltung dem Gemeinde- 
pfleger zu übertragen sei. In letzterem Fall kann 
die über die Verwaltung dieser St. abzulegende 
Rechnung mit der Gdepflegerechnung verbunden 
werden; es ist aber in letzterer das Vermögen der 
St. getrennt von den übrigen Bestandteilen des 
Gdevermögens aufzuführen und es sind ebenso 
deren Einnahmen und Ausgaben abgesondert von 
denjenigen der Gde zu verrechnen. Ueber die Ver- 
waltung der in Art. 153 bez. Vermögensteile so- 
wie der Familienstiftungen ist stets bes. Rechnung 
zu führen. Auf die bes. bestellten Stiftungsrech- 
ner werden die für die Gdepfleger und deren Be- 
stellung best. Vorschriften entsprechend angewendect, 
Art. 155. Wegen Erkrankung von StBeamten s. 
MinJI V. 31. 7. 14, Abl. 409. — Die Vereinigung 
mehrerer St. zu einem gemeinsch. Stiftungsver- 
mögen kann von den Gde Kollegien mit Genehm. 
des Oll. bezw. der Kreisreg. beschlossen werden, 
wenn diese Maßregel im Nutzen der St. gelegen 
ist, die Erfüllung der Stiftungszwecke dadurch 
nicht gefährdet wird und die Stifter selbst keine 
entgegenstehende Anordnung getroffen haben; für 
JFamilienstiftungen gilt dies nicht, auch dürfen 
die in Art. 153 bez. St. mit Stiftungen an- 
  
derer Art nicht vereinigt werden, Art. 156. 
— Das Grundstocksvermögen der St. 
ist ungeschmälert zu erhalten. Eine Verwendung 
von Bestandteilen des Grundstocksvermögens 
für andere Zwecke als zur Erhaltung oder Ver- 
mehrung des Grundstocks ist nur zulässig: — 
1. wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks den 
Grundstocksangriff erfordert und der Stifter selbst 
die Schmälerung des Grundstocks für diesen Fall 
angeordnet oder zugelassen hat, — 2. zur Bestreit- 
ung außerordentlicher Ausgaben der St. auf Grund 
eines von den Gdekoll. gefaßten Beschlusses, wenn 
die Wiederergänzung des Grundstocks binnen eines 
best. Zeitraums, sei es aus Einnahmeüberschüssen 
der laufenden Verwaltung, sei es durch Zuschüsse 
der Gde oder dritter Personen, gesichert ist. Ein 
bezügl. Beschluß unterliegt der Genehm. der Kreis- 
reg. Die nach vollständiger Erfüllung der Stif- 
tungszwecke und nach Bestreitung aller sonst. Aus- 
gaben der Stiftung vorhandenen Ueberschüsse sind 
dem Grundstocksvermögen zuzuschlagen, sofern nicht 
von den Gdekollegien beschlossen wird, dieselben 
zur Bestreitung best. Ausgaben der Stiftung vor- 
zubehalten, Art. 152. Die Erträgnisse des Stif- 
tungsvermögens dürfen zu keinen anderen Aus- 
gaben als zur Bestreitung der durch dessen Ver- 
waltung entstehenden Kosten und zur Erfüllung 
der vom Stifter best. Zwecke der Stiftung ver- 
wendet werden. Reichen sie zur Bestreitung der 
bestimmungsgemäßen Leistungen der St. nicht zu, 
so sind die letzteren, soweit nicht die Erfüllung 
des Stiftungszwecks den Grundstocksangriff er-
	        
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