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gungsämter) Es liegt in der Natur der Sache,
aß einerseits mit der wachsenden Organisation
der Arbeitn. und Arbeitg., andererseits mit der
jeweiligen Besserung des Arbeitsmarktes und der
Geschäftskonjunkturen Lohnbewegungen und
Arbeiterausstände sich mehren und die Str.= und
Aussperrungsziffern in die Höhe gehen. An Er-
mittlungen über Str. und Aussperrungen laufen
zwei große örtlich auf das ganze Reich berechnete
Statistiken nebeneinander her, eine amtl. von
dem Kais. Stat. Amt. in Berlin und eine private
von der Generalkommission der Gewerkschaften.
Die amtl. beruht auf BdrtsBeschl. 10. 6. 98. Da-
nach werden seit dem 1. 1. 99 im d. Reich die in
Gewerbebetr. vorkomm. Str. und Aussperr. zum
Gegenstand fortl. Erhebungen gemacht; die Er-
hebung des Materials erfolgt in einheitlicher
Weise. Nähere Vorschr. für W. enthält Min JBek.
4. 7. 98, Abl. 273. Die Statistik der General-
kommission der Gewerksch erfaßt nicht nur
Arbeitseinstellungen, sondern auch die Beweg., bei
denen es zu keinem Ausbruch eines Str. gekom-
men ist, andererseits ist sie beschränkt auf solche
Vorgänge, an denen die Gewerksch. beteiligt sind.
Eingehende Angaben über Zahl der jährl. in W.
vorgek. Str. bietet jeder Jahrgang des Stat.
Handb. f. d. Kgr. W. Schott.
Streunutzung. 1. In Staatswaldun-
gen: Seit Ablösung der Streurechte (s. Forst-
rechte) regelmäßige Nutz. von Laubstreu nur auf
Wegen, Schneißen dder sonst. der Holz-
zucht dauernd entzogenen Flächen. Verkauf des
Laubes von solchen Fl. allj. meist im Herbsft, u. U.
im Frühj. zur Gewinnung durch die Empfänger
im Aufstreich. Die Forst Ae. sind angewiesen, der-
artige Anfälle allenthalben rechtzeitig zu verwerten.
Außerordentl. Abgaben von Laub-, Moos-, Heidel-
beer- und Heidestr. aus dem Innern von Be-—
ständen bei Streu- und Futternot. Diesfalls
Genehm. der Forstdir. erforderlich, die auf Antrag
der Forst Ae. in den Streuregistern entscheidet, und
die Bestimmung, daß die Gewinnung der Streu
innerh. der Bestände stets durch von der Forst-
verwaltung aufgest. Arbeiter zu erfolgen habe, so-
fern nicht im Einzelfall anders verfügt wird. Ver-
wertung im öff. Aufstreich die Regel, u. U.
unter Beschränkung des letzteren auf die Vieh-
besitzer einzelner Gden. Ausnahmsweise da und
dort, bes. im Schwarzwald Abgabe von Heide= und
Heidelbeerstreu als Kulturmaßregel und zur
Selbstaufbereitung durch die Empfänger. In
Nadelholzgebieten wird seitens der Forstverwalt.
überall die Verwendung der Nadelreis-
streu, auch von Torfstreu als Ersatzmittel für
Laub= und Moosstreu tunlich gefördert. — 2. In
Korperschaftswaldungen. In der Mehr-
zahl der Fälle regelmäß. Streunutz. in Beständen,
soweit solche nicht im Wirtschaftsplan ausdrückl.
auf Notfälle beschränkt sind. Daher und zugleich,
um die Nutzung auf dasj. Maß zurückzuführen,
bei dem die Erhaltung der standortsgemäßen Holz-
und Betriebsart nicht gefährdet wird, Art. 3 Abs. 2
K FG., sind periodische und jährl. Streu-
nutzungsplane aufzustellen. Vorschr. hiefür
in § 8 u. 14 VV. KFG. 1902, Rgbl. 45; für die
Art der Nutz Ausführung in § 27 das. Bes. Best.
Streunutzung — Stromertum.
in letzterer Hinsicht für die außerord. Streu-
nutzungen, die in Notfällen bewilligt werden und
der Genehm. der Körpersch Forstdir. unterliegen,
§ 27 das., Z. 5. — 3. In Privatwaldungen.
Str. steht dem Eigentümer frei zu, kann jedoch
von Forstpolizei wegen beschränkt werden, wenn
sie eine übermäßige ist, so daß der Fortbestand
des Waldes gefährdet erscheint. Das Forstamt hat
hier unter schriftl. Belehrung und Verwarnung
des Waldbesitzers die auf Beseitigung jener Gefahr
erichteten Anordnungen zu treffen, Art. 11 u. 20
Z. 4 FP#G. Werden diese nicht beachtet, zeitliche
Beschränkung des Waldbesitzers in der freien Be-
wirtschaftung des Waldes usw. zulässig, Art. 11
Abs. 2 das. E. Speidel.
Strohpapierstoffabriken sind Anst., in denen
das Stroh zunächst auf einer Art Häckselmaschine
auf bestimmte Länge geschnitten, dann in Dampf=
kochern unter Druck mit Natronlauge von den dic
Cellulose überkrustenden Stoffen befreit, dann
meist noch mit Chlorkalk gebleicht, mit viel Wasser
ausgewaschen und entwässert wird, preuß. techn.
Anl. II 30, Schicker, GewO. 1297. Sie sind ge-
nehmigungspflichtig, § 16 GewO. i. d. F. der
Rchsk Bek. 20. 7. 73, RE#l. 299, bzw. d. RG.
2. 5. 74, Rel. 19. Zuständig zur Genehm. ist
das OA. bzw. der Bezirksrat, § 64 VVBezO. Ueber
das Verfahren s. Verf. in Gewerbesachen u. An-
lagen, gew. II 3. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2,
auch Abs. 3 Gew O. Brenner.
Stromertum. Das in der Hauptsache aus
Landstreichern und gewohnheitsmäß. Bettlern (s.
Landstreicherei und Bettel) sich zusammensetzende
Str. bildet eine schwere Belastung für die Be-
völkerung, bes. auf dem flachen Lande, und u. U
eine ernste Gefahr für die öff. Sicherheit. Seine
Bekämpfung ist eine wichtige Aufgabe des Staats
und sonst. öff.-rechtl. Körpersch. (Gden, Amts-
körpersch.), deren Maßnahmen durch zahlreiche
private Einrichtungen charitativer Art (Herbergen,
Gesellenhäuser, Arbeiterkolonien u. dgl.) ergänzt
werden. Der Bekämpfung dienen auf seiten des
Staats usw. neben der Bereitstellung einer aus-
reichenden Armenpflege einmal rein polizei-
liche Maßnahmen, namentlich die Sorge für
das Vorhandensein eines brauchbaren Sicherheits-
polizeipersonals, sachgemäße Anwendung der
fremdenpol. Vorschr. wegen des Ausweises über
die Person, § 3 Paß G. 12. 10. 67, Rgbl. 71 Nr. 1
Anl. S. 19, s. Paßwesen u. Meldewesen, polizei-
liches, Verhängung von Strafen wegen Bettels,
Landstreicherei usw., Ausweisung aus Staat und
Gde, Anwendung des Arbeitszwangs und die
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde, Maß-
nahmen, deren strenge Durchführung den Polizci-
beh. in Min Erl. 21. 3. 88, Abl. 115, zur
Pflicht gemacht wurde. Die ausschl. Anwendung
der angeführten polizeil. Mittel hat sich indessen
nicht als ausreichend erwiesen. Diese Erkennt-
nis hat zur Begründung und staatlichen För-
derung von Fürsorgeeinrichtungen für
Wanderarme geführt. Als solche kommen
in W., nachdem sich das frühere Naturalver-
pflegungssystem (zu vgl. Min JErl. 2. 2. 84, Abl.
65, und Entwurf einer Bezirksatzung 83 das.)
nicht bewährt hat, die nach westfälischem Vorbild