Studienkommissionen — Syphilis.
eingerichteten Wanderarbeitstätten in Betracht,
s. d. Ergänzt werden die Wanderarbst. durch die
armenpoliz. Charakter tragenden Odbdachlosenheime
der Ortsarmenbehörden am Sitz der WoArdst.
für die sog. ungeordneten, d. h. den Anforderungen
der Wanderordnung nicht genüg. arbeitsfähigen
Wanderer, die hier durch eine mehrtägige Arbeits-
leistung sich in den Stand setzen können, in den
Genuß der Fürsorgeeinrichtung der WdArbst. zu
gelangen. Die WoArbst. und Oddachlosenheime
bieten, namentlich auch vermittelst der mit ihnen
z. T. verbundenen Arbeitsnachweise (s. Arbeitsver-
mittlung) dem mittellosen, arbeitsfäh. und arbeits-
will. Wanderer i. d. R. die Möglichkeit, sich ohne
Bettel durchzubringen und lohnende Arbeit zu
finden. Es ist daher die Verschärfung der Straf-
rechtspflege und der sonst. poliz. Maßnahmen
gegen die arbeitsfäh. eigentlichen Stromer inner-
halb des Wanderarbeitstättennetzes wohl begrün-
det und vor Eröffnung der Wd Arbst. durch das
Min J. den beteiligten Behörden aufgegeben wor-
den. Ziegele.
Studienkommissionen s. höhere Schulen § 8
2 2.
Stundung der Zölle und Reichsteuern. Während
durch die zoll= und steuerfreie Niederlegung der
Waren die Festsetzung der Abg. hinaus-
geschoben wird, versteht man unter St. eine Frist-
gewährung für Entrichtung bereits festgesetzter
fäll. Abg. St. wird teils ohne Sicherheits-
bestellung meist auf 3 Mon., teils gegen Sicher-
hcitsbest. (Hypotheken, Verpfändung von bewegl.
Sachen oder Forderungen, Bürgschaft) vielfach auf
6 Mon. gewährt; teils ist die Gewährung der St.
in das Ermessen der Verwaltung gestellt, teils ist
sie zu gewähren, namentlich wenn Sicherheit be-
stellt ist. Die ges. Best. enthalten die betr.
Steuer G., vgl. die einz. Stichw., bes. wegen der
Getreide zölle Zölle VI. Die Voraussetzungen für
die St., das Verfahren und die Best. über die
Sicherheitsleistung sind zumeist landesrechtl. Rege-
lung überlassen; die Best. sind in den Vorschr. des
Min F. f. d. St. der Zölle und Reichsteuern 15. 1.
00 zusammengestellt, St Koll Abl.73, geänd. 1906 25.
Rösch.
Süßrahm s. Rahm.
Süßstoffgesetz. G. 7. 7. 02, RE#l. 253, Ausf.=
Best. des Bdrts. 5. 3. 03, REl. 103, geänd.
RG#Bl. 08 522. Durch das SStW. soll der Ver-
brauch von St. auf solche Verwendungszwecke
beschränkt werden, für welche Zucker zum Süßen
nicht verwendet werden kann. Die Durchf. der
Vorschr., mit Ausn. des Einfuhrverbots, ist in W.
dei Kameralämtern und dem Hauptsteueramt
Stuttgart übertragen. — Süßstoffe sind alle
kunstl. gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel
dienen können und eine höhere Süßkraft als
raffin. Zucker, aber nicht entspr. Nährwert be-
sitzen. — Verboten ist: die Herstellung von
SSt. und dessen Zusatz bei der gewerbl. Herstel-
lung von Nahrungs= und Genußmitteln; ferner
die Einfuhr sowie das Feilhalten und
der Verkauf von Set. oder süßstoffhaltigen
Nahrungs= und Genußmitteln, jedoch mit f. Aus-
nahmen: 1. Zur Herstellung von Sest. ist
ausschl. die Saccharinfabrik AG. vorm. Fahlberg,
765
List & Cie. in Salbke-Westerhüsen ermächtigt,
welche unter steueramtl. Ueberwachung steht und
den SSt. nur an Apotheken und an Personen
abgeben darf, welchen die amtl. Erlaubnis zum
Bezug von Söt. erteilt ist, gegen Einsendung
eines Bezugscheins und vorschriftsm. Bestellzettels.
Die übrigen SStFabriken sind gegen Entschädi-
gung vom Reich stillgelegt worden. Der Rchsk.
best. die Höchstpreise für den abzugebenden SSt.
(Grundpreis 30 K für 1 kg raffin. SSt. 550fach
süß). — 2. Die Erlaubnis zum Bezug
von SSt. ist nur unter gewissen Beschränkungen
und Kontrollmaßregeln zu erteilen: a) zu wissen-
schaftlichen Zwecken; b) zur gew. Herstellung best.
Waren, für die der Zusat von Zucker aus-
geschlossen ist; c) an Kranken-, Kur-, Pflege= und
ähnl. Anstalten für die Kranken der Anstalt;
d) an Inhaber von Gast= und Speisewirtschaften
in Kurorten, deren Besuchern der Genuß von mit
Zucker versetzten Lebensmitteln ärztlicherseits
untersagt zu werden pflegt, zurzeit Neuenahr. —
3. Apotheken dürfen SSt. nur an die erw.
Bezugsberechtigten gegen Bezugsch., an andere
Personen nur auf Anweisung eines Arztes, Zahn-
oder Tier A. über Mengen von höchst. 50 g ver—
abfolgen; SStTäfelchen in best. Fabrikpackung
(Röhrchen) von best. Menge und Süßkraft unter-
liegen dieser Beschränkung nicht. Die Apotheken
stehen unter steuerl. Kontrolle, sie haben ein SSt.=
Ausgabebuch zu führen. — Strafvorschr.
Zuwiderhandlungen gegen die ges. Verbote unter-
liegen, soweit nicht das Vereinszollgesetz Platz
greift, einer Gefängnisstr. bis zu 6 Mon. und
Geldstr. bis 1500 J; bei Fahrlässigkeit Haft oder
Geldstr. bis 150 A. Ders. Strafe unterliegen
Pers., bei denen SSt. in Mengen von mehr als
50 g vorgefunden wird, soweit dieser nicht nach-
weislich von einer zur Abgabe befugten Person
bezogen wurde. Ordnungswidrigkeiten werden
mit Geldstr. von 1—300 J bestraft, s. auch
Nahrungsmittel usw. Rösch.
Summarisches Steuervermögensregister s.
Steuerbuch.
Suspensorien s. Präservativs.
Sustentationen s. König X. 2. b
Sustentationskasse, Ständische,
Sustentationskasse.
Submissionsverkauf von Holz s. Holzverkaufs-
wesen, staatliches.
Submissionswesen s. Verdingung.
Superintendenten s. Evang. Kirche.
Synagogen s. Israeliten.
Synoden s. Evang. Kirche u. Diözesansynoden.
Syphilis. Die Bekämpfung dieser Geschlechts-
krankheit ist gesetzlich nicht näher geregelt, ins-
besondere besteht kein Anzeigezwang. Durch Er-
laß des Ministeriums des Innern vom 13. 7.
1910, Amtsbl. 377, ist den Behörden ihre Be-
kämpfung zur Pflicht gemacht und zwar einmal
im Wege der Bekämpfung der Krankheitsursachen
durch Aufklärung (Merkblätter; Vorträge durch
ärztliche Sachverständige, nicht aber berufsmäßige
Wanderredner; Belehrung durch Hebammen),
durch Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und der
Prostitution, sodann im Wege der Förderung der
Hcilung Erkrankter (Einweisung ins Kranken-
s. Ständische