Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Studienkommissionen — Syphilis. 
eingerichteten Wanderarbeitstätten in Betracht, 
s. d. Ergänzt werden die Wanderarbst. durch die 
armenpoliz. Charakter tragenden Odbdachlosenheime 
der Ortsarmenbehörden am Sitz der WoArdst. 
für die sog. ungeordneten, d. h. den Anforderungen 
der Wanderordnung nicht genüg. arbeitsfähigen 
Wanderer, die hier durch eine mehrtägige Arbeits- 
leistung sich in den Stand setzen können, in den 
Genuß der Fürsorgeeinrichtung der WdArbst. zu 
gelangen. Die WoArbst. und Oddachlosenheime 
bieten, namentlich auch vermittelst der mit ihnen 
z. T. verbundenen Arbeitsnachweise (s. Arbeitsver- 
mittlung) dem mittellosen, arbeitsfäh. und arbeits- 
will. Wanderer i. d. R. die Möglichkeit, sich ohne 
Bettel durchzubringen und lohnende Arbeit zu 
finden. Es ist daher die Verschärfung der Straf- 
rechtspflege und der sonst. poliz. Maßnahmen 
gegen die arbeitsfäh. eigentlichen Stromer inner- 
halb des Wanderarbeitstättennetzes wohl begrün- 
det und vor Eröffnung der Wd Arbst. durch das 
Min J. den beteiligten Behörden aufgegeben wor- 
den. Ziegele. 
Studienkommissionen s. höhere Schulen § 8 
2 2. 
Stundung der Zölle und Reichsteuern. Während 
durch die zoll= und steuerfreie Niederlegung der 
Waren die Festsetzung der Abg. hinaus- 
geschoben wird, versteht man unter St. eine Frist- 
gewährung für Entrichtung bereits festgesetzter 
fäll. Abg. St. wird teils ohne Sicherheits- 
bestellung meist auf 3 Mon., teils gegen Sicher- 
hcitsbest. (Hypotheken, Verpfändung von bewegl. 
Sachen oder Forderungen, Bürgschaft) vielfach auf 
6 Mon. gewährt; teils ist die Gewährung der St. 
in das Ermessen der Verwaltung gestellt, teils ist 
sie zu gewähren, namentlich wenn Sicherheit be- 
stellt ist. Die ges. Best. enthalten die betr. 
Steuer G., vgl. die einz. Stichw., bes. wegen der 
Getreide zölle Zölle VI. Die Voraussetzungen für 
die St., das Verfahren und die Best. über die 
Sicherheitsleistung sind zumeist landesrechtl. Rege- 
lung überlassen; die Best. sind in den Vorschr. des 
Min F. f. d. St. der Zölle und Reichsteuern 15. 1. 
00 zusammengestellt, St Koll Abl.73, geänd. 1906 25. 
Rösch. 
Süßrahm s. Rahm. 
Süßstoffgesetz. G. 7. 7. 02, RE#l. 253, Ausf.= 
Best. des Bdrts. 5. 3. 03, REl. 103, geänd. 
RG#Bl. 08 522. Durch das SStW. soll der Ver- 
brauch von St. auf solche Verwendungszwecke 
beschränkt werden, für welche Zucker zum Süßen 
nicht verwendet werden kann. Die Durchf. der 
Vorschr., mit Ausn. des Einfuhrverbots, ist in W. 
dei Kameralämtern und dem Hauptsteueramt 
Stuttgart übertragen. — Süßstoffe sind alle 
kunstl. gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel 
dienen können und eine höhere Süßkraft als 
raffin. Zucker, aber nicht entspr. Nährwert be- 
sitzen. — Verboten ist: die Herstellung von 
SSt. und dessen Zusatz bei der gewerbl. Herstel- 
lung von Nahrungs= und Genußmitteln; ferner 
die Einfuhr sowie das Feilhalten und 
der Verkauf von Set. oder süßstoffhaltigen 
Nahrungs= und Genußmitteln, jedoch mit f. Aus- 
nahmen: 1. Zur Herstellung von Sest. ist 
ausschl. die Saccharinfabrik AG. vorm. Fahlberg, 
765 
List & Cie. in Salbke-Westerhüsen ermächtigt, 
welche unter steueramtl. Ueberwachung steht und 
den SSt. nur an Apotheken und an Personen 
abgeben darf, welchen die amtl. Erlaubnis zum 
Bezug von Söt. erteilt ist, gegen Einsendung 
eines Bezugscheins und vorschriftsm. Bestellzettels. 
Die übrigen SStFabriken sind gegen Entschädi- 
gung vom Reich stillgelegt worden. Der Rchsk. 
best. die Höchstpreise für den abzugebenden SSt. 
(Grundpreis 30 K für 1 kg raffin. SSt. 550fach 
süß). — 2. Die Erlaubnis zum Bezug 
von SSt. ist nur unter gewissen Beschränkungen 
und Kontrollmaßregeln zu erteilen: a) zu wissen- 
schaftlichen Zwecken; b) zur gew. Herstellung best. 
Waren, für die der Zusat von Zucker aus- 
geschlossen ist; c) an Kranken-, Kur-, Pflege= und 
ähnl. Anstalten für die Kranken der Anstalt; 
d) an Inhaber von Gast= und Speisewirtschaften 
in Kurorten, deren Besuchern der Genuß von mit 
Zucker versetzten Lebensmitteln ärztlicherseits 
untersagt zu werden pflegt, zurzeit Neuenahr. — 
3. Apotheken dürfen SSt. nur an die erw. 
Bezugsberechtigten gegen Bezugsch., an andere 
Personen nur auf Anweisung eines Arztes, Zahn- 
oder Tier A. über Mengen von höchst. 50 g ver— 
abfolgen; SStTäfelchen in best. Fabrikpackung 
(Röhrchen) von best. Menge und Süßkraft unter- 
liegen dieser Beschränkung nicht. Die Apotheken 
stehen unter steuerl. Kontrolle, sie haben ein SSt.= 
Ausgabebuch zu führen. — Strafvorschr. 
Zuwiderhandlungen gegen die ges. Verbote unter- 
liegen, soweit nicht das Vereinszollgesetz Platz 
greift, einer Gefängnisstr. bis zu 6 Mon. und 
Geldstr. bis 1500 J; bei Fahrlässigkeit Haft oder 
Geldstr. bis 150 A. Ders. Strafe unterliegen 
Pers., bei denen SSt. in Mengen von mehr als 
50 g vorgefunden wird, soweit dieser nicht nach- 
weislich von einer zur Abgabe befugten Person 
bezogen wurde. Ordnungswidrigkeiten werden 
mit Geldstr. von 1—300 J bestraft, s. auch 
Nahrungsmittel usw. Rösch. 
Summarisches Steuervermögensregister s. 
Steuerbuch. 
Suspensorien s. Präservativs. 
Sustentationen s. König X. 2. b 
Sustentationskasse, Ständische, 
Sustentationskasse. 
Submissionsverkauf von Holz s. Holzverkaufs- 
wesen, staatliches. 
Submissionswesen s. Verdingung. 
Superintendenten s. Evang. Kirche. 
Synagogen s. Israeliten. 
Synoden s. Evang. Kirche u. Diözesansynoden. 
Syphilis. Die Bekämpfung dieser Geschlechts- 
krankheit ist gesetzlich nicht näher geregelt, ins- 
besondere besteht kein Anzeigezwang. Durch Er- 
laß des Ministeriums des Innern vom 13. 7. 
1910, Amtsbl. 377, ist den Behörden ihre Be- 
kämpfung zur Pflicht gemacht und zwar einmal 
im Wege der Bekämpfung der Krankheitsursachen 
durch Aufklärung (Merkblätter; Vorträge durch 
ärztliche Sachverständige, nicht aber berufsmäßige 
Wanderredner; Belehrung durch Hebammen), 
durch Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und der 
Prostitution, sodann im Wege der Förderung der 
Hcilung Erkrankter (Einweisung ins Kranken- 
s. Ständische
	        
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