Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Tabakbesteuerung. 
dem zuständigen deutschen Konsulat beglagbigt 
sein. Fehlt diese Beglaubigung oder die Rech— 
nung überhaupt, so wird der angegebene Wert i. 
d. R. um 50 v. H. erhöht. Ergeben sich Zweifel 
an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung, so ent- 
scheidet das „Kais. Prüfungsamt für Tabakbe- 
wertung“ in Bremen, RZBl. 09 677. Erklärt 
dieses die Wertanmeldung für unzulänglich, so 
kann die Reichsfinanzverwaltung den T. zu dem 
angemeldeten Wert mit einem Zuschlag von 5 v. 
H. übernehmen, Ges. § 6—9; T3O. 8 23. — 
Der Verkauf verzollter ausländ. Tl. ist, abge- 
sehen vom Verkauf- in kleinen Mengen und un- 
mittelbar an den Verbraucher, i. d. R. verboten; 
in bes. Fällen kann die Steuer Beh. den Verkauf 
zulassen, TZ O. § 21, 22. — 3. Tabakblätter 
zur Herstellung von Zigaretten, 
TZO. § 25—29; TStrO. § 2, 45—47. Wer 
ousl. TBl. (und Abfälle) ohne Entrichtung des 
Z. oder inländ. TBl. zum ermäßigten 
teuersatz von 45 4 für 1 dz zur er- 
arbeitung auf Zigaretten und Zigarettentabak 
beziehen will, hat sich bei der Verzollung oder 
Versteuerung über die Berechtigung zum Bezug 
oll= und steuerbegünstigter TBl. durch Vorlegung 
er Bescheinigung über die Anmeldung seines 
Betriebs auszuweisen. Er hat sich in den versch. 
Anmeldungen zu verpflichten, die TBl. in seinen 
Betrieb zu überführen und dort zur Herstellung 
von Zigaretten und Zigarettentabak zu ver- 
arbeiten. Die Abfertigungsbeh. übersenden den 
für die Kontrollierung der Zigarettenfabrik zu- 
ständ. Steuerstellen Duplikate der Abfertigungs- 
papiere. Die betr. Fabriken unterliegen der 
Steueraufsicht und haben geeignete Anschriebe 
(Betriebsbücher) zu führen. Die Steuerauf- 
sichtsbeamten haben sich insbes. von der Auf- 
nahme der angekündigten zollbegünstigten Tl. 
in die Zigarettenfabrik und von der Anschreibung 
im Betriebsbuch zu überzeugen. — Der Weiter- 
verkauf zoll= und steuerbegünstigter TBl. und 
der bei deren Verarbeitung entstandenen Abfälle 
ist nur mit hauptamtl. Genehmigung und, 
falls die Abgabe nicht an Zigarettenfabriken ge- 
schehen soll, nur nach vorheriger steuerlicher Ab- 
fertigung und Entrichtung des 33. bzw. der 
Steuerdifferenz gestattet. Hür den Fall der Ab- 
gabe von Teilen von TBl. (Rippen, Tabakmehl 
und -Staub, Tabakgrus) sind teils feste, teils 
nach dem einzelnen Kaufpreis abgestufte Sätze 
zum Ausgleich für die Nichtentrichtung des Z3. 
vorgesehen. Werden die abzugebenden Tl. oder 
die Abfälle ausgeführt, vernichtet oder (mit Jauche) 
vergällt, so findet keine Nacherhebung von 33. 
statt. TMehl kann auch unvergällt auf Erlaub- 
nisschein an Gärtner usw. zur Bekämpfung tieri- 
cher Schädlinge abgegeben werden. — Für Tl. 
es freien Verkehrs, welche sonach dem ZZ. oder 
der höheren Steuer unterlegen haben, wird bei 
er Aufnahme in eine Zigarettenfabrit eine Ver- 
gütung des B33. gewährt. Für die Verarbeitung 
von Tabakblättern in gemischten Betrieben, welche 
igarettensteuerpflichtige und andere Erzeugnisse 
erstellen, sind besondere Kontrollvorschriften er- 
assen. — Erleichterungen im Tabakprobenverkehr 
s. 8 30/31 T8O. — 1 IV. Bestenerung des inländ. 
767 
Tabaks Ges. § 11—56; Tabaksteuerordnung 
(TStr O.) v. 23. 5. 12 (s. o.). Die Feststellung, 
Ueberwachung und Erhebung der Steuer vom in- 
länd. T. ist für ganz Württ. dem Hauptzollamt 
Heilbronn übertragen. — 1# A. Allgemeine Vor- 
schriften. 1 Die Steuer von dem im Zollgebiet er- 
zeugten T. wird entw. nach dem Gewicht oder 
nach dem Flächenraum erhoben. Die Steuer nach 
dem Gewicht beträgt für 1 dz Thl. in gegorenem 
oder getrocknetem verarbeitungsreifem Luftand 
57 M, für TBl. zur Herstellung von zigaretten- 
steuerpflichtigen Erzeugnissen (s. o. Ziff. III. 3) 
sowie für Grumpen 45 AM. Die Flächensteuer be- 
trägt bei der reinen Flächensteuer 5,7 3 für 1 am 
bebaute TFläche; es kann aber auch der Durch- 
schnittsertrag in anderen Gemarkungen zugrunde 
gelegt werden (Flächensteuerabfindung). Die An- 
ordnung der Steuerbeh., welche Besteuerungsart 
in jeder Gemeinde eintritt, ist tunlichst bis zum 
15. April in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Flächensteuer findet i. d. R. Anwendung für 
Anbauflächen von weniger als 4 ar. Die Steuer- 
beh. kann jedoch auch solche Flächen der Gewichts- 
steuer unterwerfen, insbes. dann, wenn andere 
Pflanzer derselben Gemarkung der Gewichtssteuer 
unterliegen, sowie wenn größere Pflanzungen ab- 
sichtlich in kleinere Abschnitte zerlegt oder auf 
verschiedene Markungen verteilt werden; ebenso 
konnen ausnahmsweise Anbauflächen von 4 ar 
und mehr der Flächensteuer unterworfen werden, 
wenn es sich um einen vereinzelt vorkommenden 
TBau handelt. TPflanzen zu Unterrichts= und 
Zierzwecken sind in beschränktem Umfang steuer- 
frei. (Ges. § 11, 33—36; TStrO. § 1—3). Die 
mit T. bepflanzten Grundstücke sind der Steuerbeh. 
bis zum 15. Juli, spätere Anpflanzungen binnen 
3 Tagen mit Fluranmeldungen nach Lage und 
Größe der Grundstücke anzumelden. Der an- 
gemeldete Flächeninhalt wird steuerlich nachge- 
prüft, Ges. § 13, 14; TStrO. 8 4—6. — 
1 B. Gewichtssteuer. 1. Ein vor der Ernte ein- 
tretender Besitzwechsel ist der Steuerbeh. an- 
zuzeigen, TStrO. § 7. — 2. Feststellung 
der Sollmenge, Ges. § 15—20; TöStr. 8 8 
bis 21. Zur Sicherung der vollständigen Gestel- 
lung des T. wird vor dem Beginn der Ernte die 
von dem Pflanzer mindestens zur Verwiegung zu 
stellende Sollmenge und zwar nach rechtzeitiger 
Bestimmung und Bekanntmachung des Haupt- 
amts entweder die zu vertretende Blätterzahl oder 
die Gewichtsmenge festgesetzt. Beim amerikan. 
Ernteverfähren (Ernte der ganzen Pflanzen, 
Stengel samt Blättern) kann die Sollmenge nach 
der Zahl der Pflanzenstengel festgesetzt werden. 
An Stelle dieser amtlichen Schätzung, welche durch 
eine bes. aus Steuerbeamten und Feutretern der 
Gde bestehende Kommission erfolgt, kann von 
dem Pflanzer eine Selbsteinschätzung und verbind- 
lice Erklärung über den voraussichtl. Ernteertrag 
gefordert und in unbedenklichen Fällen zugrunde 
gelegt werden. Gegen die festgesetzte Sollmenge, 
welche durch Auflegung oder Benachrichtung der 
einzelnen Pflanzer bekannt zu machen ist, ist 
binnen 3 Tage Einspruch zulässig, über welchen 
nötigenfalls ein von der Direktivbeh. eingesetzter 
Aussch. entsch. Tritt infolge von Unglücksfällen eine
	        
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