Tabakbesteuerung.
dem zuständigen deutschen Konsulat beglagbigt
sein. Fehlt diese Beglaubigung oder die Rech—
nung überhaupt, so wird der angegebene Wert i.
d. R. um 50 v. H. erhöht. Ergeben sich Zweifel
an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung, so ent-
scheidet das „Kais. Prüfungsamt für Tabakbe-
wertung“ in Bremen, RZBl. 09 677. Erklärt
dieses die Wertanmeldung für unzulänglich, so
kann die Reichsfinanzverwaltung den T. zu dem
angemeldeten Wert mit einem Zuschlag von 5 v.
H. übernehmen, Ges. § 6—9; T3O. 8 23. —
Der Verkauf verzollter ausländ. Tl. ist, abge-
sehen vom Verkauf- in kleinen Mengen und un-
mittelbar an den Verbraucher, i. d. R. verboten;
in bes. Fällen kann die Steuer Beh. den Verkauf
zulassen, TZ O. § 21, 22. — 3. Tabakblätter
zur Herstellung von Zigaretten,
TZO. § 25—29; TStrO. § 2, 45—47. Wer
ousl. TBl. (und Abfälle) ohne Entrichtung des
Z. oder inländ. TBl. zum ermäßigten
teuersatz von 45 4 für 1 dz zur er-
arbeitung auf Zigaretten und Zigarettentabak
beziehen will, hat sich bei der Verzollung oder
Versteuerung über die Berechtigung zum Bezug
oll= und steuerbegünstigter TBl. durch Vorlegung
er Bescheinigung über die Anmeldung seines
Betriebs auszuweisen. Er hat sich in den versch.
Anmeldungen zu verpflichten, die TBl. in seinen
Betrieb zu überführen und dort zur Herstellung
von Zigaretten und Zigarettentabak zu ver-
arbeiten. Die Abfertigungsbeh. übersenden den
für die Kontrollierung der Zigarettenfabrik zu-
ständ. Steuerstellen Duplikate der Abfertigungs-
papiere. Die betr. Fabriken unterliegen der
Steueraufsicht und haben geeignete Anschriebe
(Betriebsbücher) zu führen. Die Steuerauf-
sichtsbeamten haben sich insbes. von der Auf-
nahme der angekündigten zollbegünstigten Tl.
in die Zigarettenfabrik und von der Anschreibung
im Betriebsbuch zu überzeugen. — Der Weiter-
verkauf zoll= und steuerbegünstigter TBl. und
der bei deren Verarbeitung entstandenen Abfälle
ist nur mit hauptamtl. Genehmigung und,
falls die Abgabe nicht an Zigarettenfabriken ge-
schehen soll, nur nach vorheriger steuerlicher Ab-
fertigung und Entrichtung des 33. bzw. der
Steuerdifferenz gestattet. Hür den Fall der Ab-
gabe von Teilen von TBl. (Rippen, Tabakmehl
und -Staub, Tabakgrus) sind teils feste, teils
nach dem einzelnen Kaufpreis abgestufte Sätze
zum Ausgleich für die Nichtentrichtung des Z3.
vorgesehen. Werden die abzugebenden Tl. oder
die Abfälle ausgeführt, vernichtet oder (mit Jauche)
vergällt, so findet keine Nacherhebung von 33.
statt. TMehl kann auch unvergällt auf Erlaub-
nisschein an Gärtner usw. zur Bekämpfung tieri-
cher Schädlinge abgegeben werden. — Für Tl.
es freien Verkehrs, welche sonach dem ZZ. oder
der höheren Steuer unterlegen haben, wird bei
er Aufnahme in eine Zigarettenfabrit eine Ver-
gütung des B33. gewährt. Für die Verarbeitung
von Tabakblättern in gemischten Betrieben, welche
igarettensteuerpflichtige und andere Erzeugnisse
erstellen, sind besondere Kontrollvorschriften er-
assen. — Erleichterungen im Tabakprobenverkehr
s. 8 30/31 T8O. — 1 IV. Bestenerung des inländ.
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Tabaks Ges. § 11—56; Tabaksteuerordnung
(TStr O.) v. 23. 5. 12 (s. o.). Die Feststellung,
Ueberwachung und Erhebung der Steuer vom in-
länd. T. ist für ganz Württ. dem Hauptzollamt
Heilbronn übertragen. — 1# A. Allgemeine Vor-
schriften. 1 Die Steuer von dem im Zollgebiet er-
zeugten T. wird entw. nach dem Gewicht oder
nach dem Flächenraum erhoben. Die Steuer nach
dem Gewicht beträgt für 1 dz Thl. in gegorenem
oder getrocknetem verarbeitungsreifem Luftand
57 M, für TBl. zur Herstellung von zigaretten-
steuerpflichtigen Erzeugnissen (s. o. Ziff. III. 3)
sowie für Grumpen 45 AM. Die Flächensteuer be-
trägt bei der reinen Flächensteuer 5,7 3 für 1 am
bebaute TFläche; es kann aber auch der Durch-
schnittsertrag in anderen Gemarkungen zugrunde
gelegt werden (Flächensteuerabfindung). Die An-
ordnung der Steuerbeh., welche Besteuerungsart
in jeder Gemeinde eintritt, ist tunlichst bis zum
15. April in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Die Flächensteuer findet i. d. R. Anwendung für
Anbauflächen von weniger als 4 ar. Die Steuer-
beh. kann jedoch auch solche Flächen der Gewichts-
steuer unterwerfen, insbes. dann, wenn andere
Pflanzer derselben Gemarkung der Gewichtssteuer
unterliegen, sowie wenn größere Pflanzungen ab-
sichtlich in kleinere Abschnitte zerlegt oder auf
verschiedene Markungen verteilt werden; ebenso
konnen ausnahmsweise Anbauflächen von 4 ar
und mehr der Flächensteuer unterworfen werden,
wenn es sich um einen vereinzelt vorkommenden
TBau handelt. TPflanzen zu Unterrichts= und
Zierzwecken sind in beschränktem Umfang steuer-
frei. (Ges. § 11, 33—36; TStrO. § 1—3). Die
mit T. bepflanzten Grundstücke sind der Steuerbeh.
bis zum 15. Juli, spätere Anpflanzungen binnen
3 Tagen mit Fluranmeldungen nach Lage und
Größe der Grundstücke anzumelden. Der an-
gemeldete Flächeninhalt wird steuerlich nachge-
prüft, Ges. § 13, 14; TStrO. 8 4—6. —
1 B. Gewichtssteuer. 1. Ein vor der Ernte ein-
tretender Besitzwechsel ist der Steuerbeh. an-
zuzeigen, TStrO. § 7. — 2. Feststellung
der Sollmenge, Ges. § 15—20; TöStr. 8 8
bis 21. Zur Sicherung der vollständigen Gestel-
lung des T. wird vor dem Beginn der Ernte die
von dem Pflanzer mindestens zur Verwiegung zu
stellende Sollmenge und zwar nach rechtzeitiger
Bestimmung und Bekanntmachung des Haupt-
amts entweder die zu vertretende Blätterzahl oder
die Gewichtsmenge festgesetzt. Beim amerikan.
Ernteverfähren (Ernte der ganzen Pflanzen,
Stengel samt Blättern) kann die Sollmenge nach
der Zahl der Pflanzenstengel festgesetzt werden.
An Stelle dieser amtlichen Schätzung, welche durch
eine bes. aus Steuerbeamten und Feutretern der
Gde bestehende Kommission erfolgt, kann von
dem Pflanzer eine Selbsteinschätzung und verbind-
lice Erklärung über den voraussichtl. Ernteertrag
gefordert und in unbedenklichen Fällen zugrunde
gelegt werden. Gegen die festgesetzte Sollmenge,
welche durch Auflegung oder Benachrichtung der
einzelnen Pflanzer bekannt zu machen ist, ist
binnen 3 Tage Einspruch zulässig, über welchen
nötigenfalls ein von der Direktivbeh. eingesetzter
Aussch. entsch. Tritt infolge von Unglücksfällen eine