Arbeitszettel — Armeekorps.
RGBl. 471; in Thomasschlackenmühlen,
s. d., darf die Beschäftigung von Arb., die beim
Zerkleinern oder Mahlen der Thomasschlacke, so-
wie beim Abfüllen usw. des Thomasschlackenmehls
verwendet werden, täglich 10 St. nicht über-
reiten, wobei zwischen den Arbeitstunden noch
ausen in der Gesamtdauer von 2 St., darunter
eine Pause von mind. 1 St. zu gewähren sind,
§ 15 RchskBek. 3. 7. 09, RGl. 543. — Wo eine
ArbO., s. d., besteht, muß diese die Best. über
Anfang und Ende der regelmäßigen tägl. A., Vowie
über die für die erwachsenen Arb. vorgesehenen
Pausen enthalten, § 134b Abs. 1 Z. 1 GewO. —
Weitgehende allg. Beschränkungen der täglichen
Dauer der A. für Sonn= und Festtage sind endlich
in den Best. über die Sonntagsruhe enthalten,
s. d. — # II. In offenen Verkaufstellen. 1 Den
Gehilfen, Lehrl. und Arb. in offenen Verkauf-
stellen, s. d., ist nach Beendigung der tägl. A.
eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 10 St.
und während der A. eine angemessene Mittags-
pause, die, wenn die Hauptmahlzeit außerhalb des
die Verkaufst. enthaltenden Gebäudes eingenom-
men wird, mind. 1 St. betragen muß, zu ge-
währen. In Orten mit mehr als 20 000 Einw. muß
die Ruhezeit in off. Verkaufst., in denen 2 oder
mehr Geh. oder Lehrl. beschäftigt werden, für diese
(nicht aber auch für die Arb.) mind. 11 St. be-
tragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhe-
zeit durch Ortstatut (vgl. § 142 GewO. u. 8§ 10
Abs. 2 VV. 28. 9. 00, Rabl. 758) vorgeschrieben wer-
den, § 1399 GewO. Damit ist für diese Personen
der Maximalarbeitstag auf 124 bzw. 11 4 St.
festgesetzt. Die Beft. über die Ruhezeit und Mit-
tagspause finden keine Anwendung auf Arbeiten,
die zur Verhütung des Verderbens von Waren
unverzüglich vorgenommen werden müssen, für
die Aufnahme der ges. vorgeschriebenen Inven-
tur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen,
außerdem an jährl. höchstens 80 vom Ortsvorst.
allg. oder für einz. Geschäftszweige zu bestim-
menden Tagen, 5 1894 GewO., § 11 V. hiezu
28. 10. 00, Robl. 758. Brenner.
Arbeitszettel s. Lohnbücher.
Arbeitszeugnis Jeder gew. Arb. (Tit. VII
GewO.) kann bei Beendigung eines dauernden
Dienstverhältnisses ein Z. über die Art und Dauer
desselben fordern. Der ArbGeb. ist verpflichtet,
das Z. auszustellen und es auf Verlangen des
Arb. auch auf Führung und Leistungen auszu-
dehnen. Es ist ihm untersagt, das Z. mit Merk-
malen zu versehen, die bezwecken, den Arb. in
einer aus dem Wortlaut des Z. nicht ersichtlichen
Weise zu kennzeichnen, § 113 Abs. 1—8 GewO.
uwiderhandlungen hiegegen unterliegen der
trafe des § 146 Abs. 1 Z. 8 GewO. — Ist der
Arb. minderj., so kann neben dem Arb. auch sein
ges. Vertreter das A3.# fordern. Dieser kann wei-
terhin verlangen, daß das Z. an ihn, nicht an den
Minderj., ausgehändigt werde. Dem Gde Rat des
letzten dauernden Aufenthaltsorts des Arb. bleibt
es indes vorbehalten, die Aushändigung des Z.
an den Arb. auch gegen den ausgesprochenen
Willen seines ges. Vertreters zu gestatten, falls
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die Aushändigung an den Vertreter zum offen-
baren Nachteil des Arb. gereichen würde, § 113
Abs. 4 GewO., § 20 VV. z. GewO. 26. 3. 92
i. d. F. d. Min JV. 13. 6. 01, Rgbl. 148. Auf
Antrag des Arb. erfolgt die Beglaubigung des A3.
durch den Ortsvorst. kosten= und stempelfreia * 114
GewpO. — Streitigkeiten über die Aushändigung
oder den Inhalt des Agz., sowie über Ansprüche
auf Schadensersatz wegen gesetzwidriger oder un-
richtiger Eintragungen in dass. entscheiden die
Gew Ger., beim Bestehen eines Innungsorgans
nach § 81a Z. 4 GewO. oder eines Innungschieds-
gerichts (§ 81b Z. 4 GewO.) diese, § 4 Abs. 1
Z. 1 u. 4, § 84, auch § 76 GGG. — Entspr. Best.,
wie für die AZ. nach § 113, 114 Gew O., enthalten
für Dienstzeugnisse der Handlungsgeh. und -Lehrl.
73, 80 HG#B., der Schiffsleute § 19 u. 21 der
eemannsordnung 2. 6. 02, Rl. 175, für den
Dienstvertrag im allg. § 630 BGB., endlich für
Bergleute Art. 84 Abs. 1 BergG. 7. 10. 74,
Rabl. 265. S. auch Lehrzeugnis.
Brenner.
Archive. A. dienen der Aufbewahrung der für
geschäftliche oder wissenschaftliche Zwecke als
dauernd wertvoll erachteten Urkunden, Akten usw.
A. sind Haus A. hochadliger Häuser, Staats A., . d.,
A. von juristischen Personen und Privaten. Von
den Gemeinden find meist nur die größeren in
der Lage, A. einzurichten. Im Interesse der Er-
haltung von Urkunden und älteren geschichtlich
wertvollen Akten der Gemeinden usw. hat die
Oberaufsicht des Staates einzugreifen. Die Art.
117, 161 GdO. und VV. § 152 bestimmen, daß
nolche Urkunden und Akten aus den Registraturen
er Gemeinden und örtl. Stiftungen nur nach Be-
nachrichtigung der Direktion des Geh. Haus= und
Staats A. veräußert oder vernichtet werden dürfen.
Auch steht hienach dem Staat ein Vorkaufsrecht
nach den Bestimmungen des B#. zu. Ferner hat
die Kommission für Landesgeschichte die A. und
Registraturen der Gemeinden, Pfarreien, Stif-
tungen usw. verzeichnen lassen; die Verzeichnisse
sind zurzeit im Kgl. Haus= und Staats A. auf-
bewahrt und sollen in den Publikationen der Kom-
mission gedruckt werden, s. Archivbeamte, Staats-
archive. Wintterlin.
Archivbeamte. Die Befähigung für den höheren
Archivdienst im Departement der auswärtigen An-
gelegenheiten ist durch die Erstehung der Staats-
prüfung für den höheren Justiz-, Verwaltungs-
oder Finanzdienst oder einer höheren Pr. für den
Kirchen= oder Schuldienst oder durch den sonstigen
Nachweis einer ausreichenden wissenschaftlichen
Vorbildung bedingt, K. 7. 7. 05, Rgbl. 112. Zu
der dem Min Al. untergebenen Direktion des Koal.
Geheimen Haus= und Staats A. (Archivdirektion)
gehören ein Direktor, 2 Räte, 1 Assessor und zwei
weitere A., von denen einer mit der Verwaltun
des Staatsfilialarchivs beauftragt ist. Siehe au
Staatsarchive. Wintterlin.
Archivdirektion s. Staatsarchive.
Armeekorps XIII. Das XIII. (Kgl. W.) A. ge-
hört zur VI. Armeeinspektion Stuttgart. Bezüglich
der dem König von W. zustehenden kontingents-