Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Arbeitszettel — Armeekorps. 
RGBl. 471; in Thomasschlackenmühlen, 
s. d., darf die Beschäftigung von Arb., die beim 
Zerkleinern oder Mahlen der Thomasschlacke, so- 
wie beim Abfüllen usw. des Thomasschlackenmehls 
verwendet werden, täglich 10 St. nicht über- 
reiten, wobei zwischen den Arbeitstunden noch 
ausen in der Gesamtdauer von 2 St., darunter 
eine Pause von mind. 1 St. zu gewähren sind, 
§ 15 RchskBek. 3. 7. 09, RGl. 543. — Wo eine 
ArbO., s. d., besteht, muß diese die Best. über 
Anfang und Ende der regelmäßigen tägl. A., Vowie 
über die für die erwachsenen Arb. vorgesehenen 
Pausen enthalten, § 134b Abs. 1 Z. 1 GewO. — 
Weitgehende allg. Beschränkungen der täglichen 
Dauer der A. für Sonn= und Festtage sind endlich 
in den Best. über die Sonntagsruhe enthalten, 
s. d. — # II. In offenen Verkaufstellen. 1 Den 
Gehilfen, Lehrl. und Arb. in offenen Verkauf- 
stellen, s. d., ist nach Beendigung der tägl. A. 
eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 10 St. 
und während der A. eine angemessene Mittags- 
pause, die, wenn die Hauptmahlzeit außerhalb des 
die Verkaufst. enthaltenden Gebäudes eingenom- 
men wird, mind. 1 St. betragen muß, zu ge- 
währen. In Orten mit mehr als 20 000 Einw. muß 
die Ruhezeit in off. Verkaufst., in denen 2 oder 
mehr Geh. oder Lehrl. beschäftigt werden, für diese 
(nicht aber auch für die Arb.) mind. 11 St. be- 
tragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhe- 
zeit durch Ortstatut (vgl. § 142 GewO. u. 8§ 10 
Abs. 2 VV. 28. 9. 00, Rabl. 758) vorgeschrieben wer- 
den, § 1399 GewO. Damit ist für diese Personen 
der Maximalarbeitstag auf 124 bzw. 11 4 St. 
festgesetzt. Die Beft. über die Ruhezeit und Mit- 
tagspause finden keine Anwendung auf Arbeiten, 
die zur Verhütung des Verderbens von Waren 
unverzüglich vorgenommen werden müssen, für 
die Aufnahme der ges. vorgeschriebenen Inven- 
tur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen, 
außerdem an jährl. höchstens 80 vom Ortsvorst. 
allg. oder für einz. Geschäftszweige zu bestim- 
menden Tagen, 5 1894 GewO., § 11 V. hiezu 
28. 10. 00, Robl. 758. Brenner. 
Arbeitszettel s. Lohnbücher. 
Arbeitszeugnis Jeder gew. Arb. (Tit. VII 
GewO.) kann bei Beendigung eines dauernden 
Dienstverhältnisses ein Z. über die Art und Dauer 
desselben fordern. Der ArbGeb. ist verpflichtet, 
das Z. auszustellen und es auf Verlangen des 
Arb. auch auf Führung und Leistungen auszu- 
dehnen. Es ist ihm untersagt, das Z. mit Merk- 
malen zu versehen, die bezwecken, den Arb. in 
einer aus dem Wortlaut des Z. nicht ersichtlichen 
Weise zu kennzeichnen, § 113 Abs. 1—8 GewO. 
uwiderhandlungen hiegegen unterliegen der 
trafe des § 146 Abs. 1 Z. 8 GewO. — Ist der 
Arb. minderj., so kann neben dem Arb. auch sein 
ges. Vertreter das A3.# fordern. Dieser kann wei- 
terhin verlangen, daß das Z. an ihn, nicht an den 
Minderj., ausgehändigt werde. Dem Gde Rat des 
letzten dauernden Aufenthaltsorts des Arb. bleibt 
es indes vorbehalten, die Aushändigung des Z. 
an den Arb. auch gegen den ausgesprochenen 
Willen seines ges. Vertreters zu gestatten, falls 
  
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die Aushändigung an den Vertreter zum offen- 
baren Nachteil des Arb. gereichen würde, § 113 
Abs. 4 GewO., § 20 VV. z. GewO. 26. 3. 92 
i. d. F. d. Min JV. 13. 6. 01, Rgbl. 148. Auf 
Antrag des Arb. erfolgt die Beglaubigung des A3. 
durch den Ortsvorst. kosten= und stempelfreia * 114 
GewpO. — Streitigkeiten über die Aushändigung 
oder den Inhalt des Agz., sowie über Ansprüche 
auf Schadensersatz wegen gesetzwidriger oder un- 
richtiger Eintragungen in dass. entscheiden die 
Gew Ger., beim Bestehen eines Innungsorgans 
nach § 81a Z. 4 GewO. oder eines Innungschieds- 
gerichts (§ 81b Z. 4 GewO.) diese, § 4 Abs. 1 
Z. 1 u. 4, § 84, auch § 76 GGG. — Entspr. Best., 
wie für die AZ. nach § 113, 114 Gew O., enthalten 
für Dienstzeugnisse der Handlungsgeh. und -Lehrl. 
73, 80 HG#B., der Schiffsleute § 19 u. 21 der 
eemannsordnung 2. 6. 02, Rl. 175, für den 
Dienstvertrag im allg. § 630 BGB., endlich für 
Bergleute Art. 84 Abs. 1 BergG. 7. 10. 74, 
Rabl. 265. S. auch Lehrzeugnis. 
Brenner. 
Archive. A. dienen der Aufbewahrung der für 
geschäftliche oder wissenschaftliche Zwecke als 
dauernd wertvoll erachteten Urkunden, Akten usw. 
A. sind Haus A. hochadliger Häuser, Staats A., . d., 
A. von juristischen Personen und Privaten. Von 
den Gemeinden find meist nur die größeren in 
der Lage, A. einzurichten. Im Interesse der Er- 
haltung von Urkunden und älteren geschichtlich 
wertvollen Akten der Gemeinden usw. hat die 
Oberaufsicht des Staates einzugreifen. Die Art. 
117, 161 GdO. und VV. § 152 bestimmen, daß 
nolche Urkunden und Akten aus den Registraturen 
er Gemeinden und örtl. Stiftungen nur nach Be- 
nachrichtigung der Direktion des Geh. Haus= und 
Staats A. veräußert oder vernichtet werden dürfen. 
Auch steht hienach dem Staat ein Vorkaufsrecht 
nach den Bestimmungen des B#. zu. Ferner hat 
die Kommission für Landesgeschichte die A. und 
Registraturen der Gemeinden, Pfarreien, Stif- 
tungen usw. verzeichnen lassen; die Verzeichnisse 
sind zurzeit im Kgl. Haus= und Staats A. auf- 
bewahrt und sollen in den Publikationen der Kom- 
mission gedruckt werden, s. Archivbeamte, Staats- 
archive. Wintterlin. 
Archivbeamte. Die Befähigung für den höheren 
Archivdienst im Departement der auswärtigen An- 
gelegenheiten ist durch die Erstehung der Staats- 
prüfung für den höheren Justiz-, Verwaltungs- 
oder Finanzdienst oder einer höheren Pr. für den 
Kirchen= oder Schuldienst oder durch den sonstigen 
Nachweis einer ausreichenden wissenschaftlichen 
Vorbildung bedingt, K. 7. 7. 05, Rgbl. 112. Zu 
der dem Min Al. untergebenen Direktion des Koal. 
Geheimen Haus= und Staats A. (Archivdirektion) 
gehören ein Direktor, 2 Räte, 1 Assessor und zwei 
weitere A., von denen einer mit der Verwaltun 
des Staatsfilialarchivs beauftragt ist. Siehe au 
Staatsarchive. Wintterlin. 
Archivdirektion s. Staatsarchive. 
Armeekorps XIII. Das XIII. (Kgl. W.) A. ge- 
hört zur VI. Armeeinspektion Stuttgart. Bezüglich 
der dem König von W. zustehenden kontingents-
	        
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