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Verminderung des Ernteertrags vor der amtl.
Verwiegung des T. ein, so kann bei rechtzeitiger
Anmeldung des Unglücksfalls die Sollmenge entspr.
herabgesetzt werden. Für Bruch und Abfall
wird ein Abzug an der Sollmenge gewährt (2 v. H.
der festgesetzten Blätterzahl, 1 v. H. der Gewichts-
menge, in besond. Fällen z. B. bei Dachfäule
auch mehr). Weiterhin wird eine Berichtigung
der Sollmenge vorgenommen, wenn T. mit Ge-
nehmigung der Steuerbeh. schon vor der allg. Ver-
wiegung veräußert oder ausgeführt wird. — Bis
zur Verwiegung steht den Steuerbeamten der Zu-
tritt zu den Trockenräumen zu. — 3. Die amt-
liche Verwiegung des T. geschieht nach er-
folgter Trocknung. Die nach Anhörung der Gde-
beh. festzusetzende Zeit der Verwiegung und
die errichteten Verwiegungsstellen werden öff. be-
kannt gemacht. Im Bedürfnisfall kann für die
Verwiegung von Grumpen und Sandblättern u.
dgl. eine besondere frühere Verwiegungszeit be-
stimmt werden. Werden auf Antrag Verwieg-
ungsstellen errichtet, für welche kein allg. Be-
dürfnis anzuerkennen ist, oder Verwiegungen
außerh. der allg. Verwiegungszeit vorgenommen,
so trägt der Antragsteller die Kosten. Die Tl.
müssen, insbes. bei der Kontrolle nach der Blät-
terzahl mit Ausnahme der Grumpen und Ab-
fälle in Büschel und Bündel von bestimmter
Blätterzahl verpackt zur Verwiegung gestellt und
schriftl. angemeldet werden. Ueber das Ergeb-
nis der Verwiegung, bei welcher Gattung und
Reingewicht des T. i. d. R. durch 2 Beamte
cermittelt wird, wird ein Verwiegungsschein er-
teilt. War die Sollmenge nach 2 Blätterzahl
festgesetzt, so wird durch probeweises Rlwßien
der Bündel und Büschel die vollständi or-
führung der zu vertretenden Vlättergohh nach-
geprüft, Ges. § 21—24; TStrO. § 22—29.
— 4. Weiterer Verbleib des Tabaks;
Steuererhebung und Stundung. Bei
der Verwiegung hat der Verfügungsberechtigte
schriftlich oder mündlich anzumelden, was mit
dem T. geschehen soll, insbes. ob der T. anläßl. der
Verwiegung an den Käufer übergeben oder in den
freien Verkehr gesetzt werden soll. Letzterenfalls
wird der Pflanzer aus der Haftung für die auf
dem T. ruhende Steuer, welche auf den Käufer
übergeht, durch eine Benachrichtigung der Ab-
fertigungsbeamten entlassen, TStrO. § 30. Von
dem bei der Verwiegung ermittelten Gewicht wird,
sofern der T. nicht fermentiert oder künstl. ge-
trocknet ist, ein Fünftel für nachfolgenden Gäh-
rungsverlust abgezogen und der Rest als steuer-
pflichtiges Gewicht angenommen, Ges. #§ 25,
TStr O. & 37. — Wird eine geringere, als die
(berichtigtc) Sollmenge zur Verwiegung gestellt,
so ist von der Fehlmenge, unbeschadet etwaiger
Strafverfolgung, die TöSteuer sofort zu entrichten
und zwar bei der Blätterkontrolle für die feh-
lenden Blätter entsprechend dem ermittelten
Durchschnittsgewicht der vorgeführten Blätter.
Von der Besteuerung der Fehlmenge kann ab-
gesehen werden, falls zweifellos Fehler oder Un-
genauigkeiten bei der Ermittlung der zu ver-
tretenden TMenge vorliegen, Ges. §3 31; TStr#.
§ 37—10. Dic festgesetzte Steuer für den ver-
Tabakbesteuerung.
äußerten oder in den freien Verkehr gesetzten T.
ist, soweit nicht Stundung eintritt, alsbald, die
Steuer für Fehlmengen ohne weitere Stundung
zu entrichten, TStr O. § 39/40. — Die Bestim-
mungen über die Stundung enthält die Tabak-
steuerstundungsordnung, Anlage B zu
§ 40 Tötr . Hienach kann Stundung gewährt
werden: dem TuPflanzer für Beträge von mind.
25 „X, dem Erwerber für mindestens 100 A bis
zum 15. Okt. des auf das Erntejahr folg. Jahres;
für niedergelegten oder mit Begleitschein II ver-
sendeteen T. für eine Frist von 3 Mte. Sicherheit
ist zu leisten, s. Stundung. Zur Errleich-
terung des Uebergangs der Steuerpflicht vom
Tabakpflanzer auf die Käufer können den letzteren
von der Steuerbeh. ihres Wohnsitzes auf Grund
der geleisteten Sicherheit Stundungsaus-
weise über einen bestimmten Betrag er-
teilt werden, auf Grund deren ihnen auch von
auswärt. Steuerstellen gestundet werden kann. —
Lagerung beim ###ngerr Wenn der
Pflanzer den T. zur weiteren Aufbewahrung zu-
rücknehmen will, weil er bei der allg. Ver-
wiegung noch unverkauft ist, so wird über solchen
T. ein besonderes Abrechnungsbuch geführt; der
T. darf aus den unter steuerl. Aufsicht stehenden
Aufbewahrungsräumen nur nach schriftlicher
Anmeldung entnommen werden. Der bei dieser
Aufbewahrung entstehende Schwund kann für
ungegorenen T. mit 0,1 v. H., unter Umständen
auch mehr für jeden Tag der Lagerzeit, bis zu
0,25 v. H. für gegorenen T. berücksichtigt werden.
Die auf dem zurückgenommenen Tabak ruhende
Steuer ist bei der Veräußerung des T., spätestens
aber am 15. Juli des auf das Erntejahr folgen-
den Jahres zu bezahlen, soweit nicht Stun-
dung bewilligt, der ausgeführt oder in
eine steuerfreie Niederlage verbracht wird.
Bei besonderem Bedürfnis kann die Zahlungs-
frist längstens bis 30. Juni des zweiten Jahres
verlängert werden. Wenn der T. beim Pflanzer
durch Feuer ganz. oder teilweise zerstört wird,
wird die darauf ruhende Steuer bei rechtzeitiger
Anzeige erlassen, Ges. § 25 und 27; Ttr.
§ 41—44. — Die Weitersendung des un-
versteuerten T. (zur Ausfuhr, Niederlegung usw.)
erfolgt unter Begleitscheinkontrolle, deren Zweck
und Einrichtung den Zollbegleitscheinen entspricht,
s. Art. Begleitscheine. Die auf dem Transport
durch Eintrocknen entstechenden Fehlmengen kön-
neu steuerfrei belassen werden, TStrO. § 31 bis
34. — Niederlagen. Inländ. T. kann in
öff. oder unter amtl. Mitverschluß stehenden
Privatniederlagen unversteuert gelagert werden
und behält auch bei der Aufnahme in Zollager
seine inländ. Eigenschaft bei. Mit der Aufnahme
des T. auf Niederlage erlischt die Verpflichtung
des TPflanzers oder Käufers zur Entrichtung der
Steuer für eine entspr. Menge T., Ges. § 27, 28;
TStr O. 8 33 und Anl. A. Tabaklagerordnung. —
Steuererlaß wird gewährt für T., für
welchen bei der Verwiegung die Vernichtung oder
Vergällung unter amtlicher Aufsicht beantragt
wird; ferner zur Herstellung von Tabaklauge, die
nicht zur Herstellung menschlicher Genußmittel
dient oder ausgeführt wird. Ebenso kann eine