Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Verminderung des Ernteertrags vor der amtl. 
Verwiegung des T. ein, so kann bei rechtzeitiger 
Anmeldung des Unglücksfalls die Sollmenge entspr. 
herabgesetzt werden. Für Bruch und Abfall 
wird ein Abzug an der Sollmenge gewährt (2 v. H. 
der festgesetzten Blätterzahl, 1 v. H. der Gewichts- 
menge, in besond. Fällen z. B. bei Dachfäule 
auch mehr). Weiterhin wird eine Berichtigung 
der Sollmenge vorgenommen, wenn T. mit Ge- 
nehmigung der Steuerbeh. schon vor der allg. Ver- 
wiegung veräußert oder ausgeführt wird. — Bis 
zur Verwiegung steht den Steuerbeamten der Zu- 
tritt zu den Trockenräumen zu. — 3. Die amt- 
liche Verwiegung des T. geschieht nach er- 
folgter Trocknung. Die nach Anhörung der Gde- 
beh. festzusetzende Zeit der Verwiegung und 
die errichteten Verwiegungsstellen werden öff. be- 
kannt gemacht. Im Bedürfnisfall kann für die 
Verwiegung von Grumpen und Sandblättern u. 
dgl. eine besondere frühere Verwiegungszeit be- 
stimmt werden. Werden auf Antrag Verwieg- 
ungsstellen errichtet, für welche kein allg. Be- 
dürfnis anzuerkennen ist, oder Verwiegungen 
außerh. der allg. Verwiegungszeit vorgenommen, 
so trägt der Antragsteller die Kosten. Die Tl. 
müssen, insbes. bei der Kontrolle nach der Blät- 
terzahl mit Ausnahme der Grumpen und Ab- 
fälle in Büschel und Bündel von bestimmter 
Blätterzahl verpackt zur Verwiegung gestellt und 
schriftl. angemeldet werden. Ueber das Ergeb- 
nis der Verwiegung, bei welcher Gattung und 
Reingewicht des T. i. d. R. durch 2 Beamte 
cermittelt wird, wird ein Verwiegungsschein er- 
teilt. War die Sollmenge nach 2 Blätterzahl 
festgesetzt, so wird durch probeweises Rlwßien 
der Bündel und Büschel die vollständi or- 
führung der zu vertretenden Vlättergohh nach- 
geprüft, Ges. § 21—24; TStrO. § 22—29. 
— 4. Weiterer Verbleib des Tabaks; 
Steuererhebung und Stundung. Bei 
der Verwiegung hat der Verfügungsberechtigte 
schriftlich oder mündlich anzumelden, was mit 
dem T. geschehen soll, insbes. ob der T. anläßl. der 
Verwiegung an den Käufer übergeben oder in den 
freien Verkehr gesetzt werden soll. Letzterenfalls 
wird der Pflanzer aus der Haftung für die auf 
dem T. ruhende Steuer, welche auf den Käufer 
übergeht, durch eine Benachrichtigung der Ab- 
fertigungsbeamten entlassen, TStrO. § 30. Von 
dem bei der Verwiegung ermittelten Gewicht wird, 
sofern der T. nicht fermentiert oder künstl. ge- 
trocknet ist, ein Fünftel für nachfolgenden Gäh- 
rungsverlust abgezogen und der Rest als steuer- 
pflichtiges Gewicht angenommen, Ges. #§ 25, 
TStr O. & 37. — Wird eine geringere, als die 
(berichtigtc) Sollmenge zur Verwiegung gestellt, 
so ist von der Fehlmenge, unbeschadet etwaiger 
Strafverfolgung, die TöSteuer sofort zu entrichten 
und zwar bei der Blätterkontrolle für die feh- 
lenden Blätter entsprechend dem ermittelten 
Durchschnittsgewicht der vorgeführten Blätter. 
Von der Besteuerung der Fehlmenge kann ab- 
gesehen werden, falls zweifellos Fehler oder Un- 
genauigkeiten bei der Ermittlung der zu ver- 
tretenden TMenge vorliegen, Ges. §3 31; TStr#. 
§ 37—10. Dic festgesetzte Steuer für den ver- 
Tabakbesteuerung. 
äußerten oder in den freien Verkehr gesetzten T. 
ist, soweit nicht Stundung eintritt, alsbald, die 
Steuer für Fehlmengen ohne weitere Stundung 
zu entrichten, TStr O. § 39/40. — Die Bestim- 
mungen über die Stundung enthält die Tabak- 
steuerstundungsordnung, Anlage B zu 
§ 40 Tötr . Hienach kann Stundung gewährt 
werden: dem TuPflanzer für Beträge von mind. 
25 „X, dem Erwerber für mindestens 100 A bis 
zum 15. Okt. des auf das Erntejahr folg. Jahres; 
für niedergelegten oder mit Begleitschein II ver- 
sendeteen T. für eine Frist von 3 Mte. Sicherheit 
ist zu leisten, s. Stundung. Zur Errleich- 
terung des Uebergangs der Steuerpflicht vom 
Tabakpflanzer auf die Käufer können den letzteren 
von der Steuerbeh. ihres Wohnsitzes auf Grund 
der geleisteten Sicherheit Stundungsaus- 
weise über einen bestimmten Betrag er- 
teilt werden, auf Grund deren ihnen auch von 
auswärt. Steuerstellen gestundet werden kann. — 
Lagerung beim ###ngerr Wenn der 
Pflanzer den T. zur weiteren Aufbewahrung zu- 
rücknehmen will, weil er bei der allg. Ver- 
wiegung noch unverkauft ist, so wird über solchen 
T. ein besonderes Abrechnungsbuch geführt; der 
T. darf aus den unter steuerl. Aufsicht stehenden 
Aufbewahrungsräumen nur nach schriftlicher 
Anmeldung entnommen werden. Der bei dieser 
Aufbewahrung entstehende Schwund kann für 
ungegorenen T. mit 0,1 v. H., unter Umständen 
auch mehr für jeden Tag der Lagerzeit, bis zu 
0,25 v. H. für gegorenen T. berücksichtigt werden. 
Die auf dem zurückgenommenen Tabak ruhende 
Steuer ist bei der Veräußerung des T., spätestens 
aber am 15. Juli des auf das Erntejahr folgen- 
den Jahres zu bezahlen, soweit nicht Stun- 
dung bewilligt, der ausgeführt oder in 
eine steuerfreie Niederlage verbracht wird. 
Bei besonderem Bedürfnis kann die Zahlungs- 
frist längstens bis 30. Juni des zweiten Jahres 
verlängert werden. Wenn der T. beim Pflanzer 
durch Feuer ganz. oder teilweise zerstört wird, 
wird die darauf ruhende Steuer bei rechtzeitiger 
Anzeige erlassen, Ges. § 25 und 27; Ttr. 
§ 41—44. — Die Weitersendung des un- 
versteuerten T. (zur Ausfuhr, Niederlegung usw.) 
erfolgt unter Begleitscheinkontrolle, deren Zweck 
und Einrichtung den Zollbegleitscheinen entspricht, 
s. Art. Begleitscheine. Die auf dem Transport 
durch Eintrocknen entstechenden Fehlmengen kön- 
neu steuerfrei belassen werden, TStrO. § 31 bis 
34. — Niederlagen. Inländ. T. kann in 
öff. oder unter amtl. Mitverschluß stehenden 
Privatniederlagen unversteuert gelagert werden 
und behält auch bei der Aufnahme in Zollager 
seine inländ. Eigenschaft bei. Mit der Aufnahme 
des T. auf Niederlage erlischt die Verpflichtung 
des TPflanzers oder Käufers zur Entrichtung der 
Steuer für eine entspr. Menge T., Ges. § 27, 28; 
TStr O. 8 33 und Anl. A. Tabaklagerordnung. — 
Steuererlaß wird gewährt für T., für 
welchen bei der Verwiegung die Vernichtung oder 
Vergällung unter amtlicher Aufsicht beantragt 
wird; ferner zur Herstellung von Tabaklauge, die 
nicht zur Herstellung menschlicher Genußmittel 
dient oder ausgeführt wird. Ebenso kann eine
	        
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