Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Tabakbesteuerung. 
mind. 20%ige Wertverminderung vor der amtl. 
Verwiegung durch bes. Unglücksfälle wie Hagel- 
schlag, bei rechtzeitiger Anzeige entspr. berück- 
sichtigt werden, G. § 25, 26; TStr O. 8§ 35, 36. 
— 5. Die Ablassung von inländ. T. 
zum ermäßigten Steuersatze an Be- 
triebe zur Herstellung garenensteuerbirtbiger 
Erzeugnisse findet unter ähnlichen Kontrollen 
statt, wie die Ueberlassung von ausländ. TBlättern 
ohne Zollzuschlag an solche Betriebe, s. o. Z. III. 
3.; TStr O. 5 45—47.— 6. Vorschriften für 
den TBau. Zur Verhütung von Mißbräuchen 
und zur Erleichterung der Ermittlung der zu ver- 
tretenden TMenge sind versch. Kontrollvorschr. ge- 
eben, so hinsichtl. der Anpflanzung in gleichmäß. 
Reihen und Abständen unvermischt mit anderen 
Gewächsen; das Geizen und Köpfen muß regelm. 
vor der amtl. Schätzung vollendet sein und vor 
dieser dürfen TBlätter nur nach vorheriger An- 
zeige bei der Gde Beh. gesammelt werden; sämtl. 
vor der Ernte entstehenden Abfälle sind auf dem 
Feld zu vernichten, das Umpflügen wegen Miß- 
wachs zuvor anzuzeigen; nach der Ernte müssen 
die Stengel i. d. R. binnen 10 Tagen abgehauen 
sein, sofern nicht ausnahmsweise die Erzielung 
einer Nachernte bes. gestattet wird, G. § 32; 
TStr O. § 48—52. — 1 C. Besteuerung nach 
dem Flächenraume. 1 Allgemeines s. u. A. 
— Die St. wird auf Grund des ermittelten 
Flächengehalts berechnet und vom Pflanzer mittels 
eines Steuerzettels angefordert. Steuerbeträge 
bis zu 10 find bis zum 1. Okt. des Erntejahrs, 
größere Beträge bis 15. Juli des folg. Jahrs zu 
entrichten. Weitere Stundung findet nicht statt. 
— Steuererlaß kann eintreten, wenn durch 
Mißwachs oder andere bes. Unglücksfälle die Ernte 
üihiwacher verdorben ist, sowie wenn der Tabak 
vor dem bezeichn. Fälligkeitstermin durch Feuer 
vernichtet wird, G. § 33—36; Ttr . 8 53, 55. 
— D. Tabakersatzstoffe, k G. § 37, 38; 
TStr O. § 56 und Anl. C Tabakersatzstoffordnung. 
Die Verwendung von Surrogaten ist im allg. 
verboten. Der Vort. kann jedoch unter Anord- 
nung der erforderlichen Kontrollen Ausnahmen 
zulassen und hat dies für eine Reihe von Stoffen 
unter Festlegung eines Steuersatzes von 85 44 
für 1 dz2 Ersatzstoff getan. — 1 V. Abgaben- 
vergütung, # G. § 40. Die Vergütung des Zolles, 
des Zollzuschlags und der TöSteuer bei der Aus- 
fuhr oder Niederlegung von T. und TErzeug- 
nissen (G. § 40) erfolgt nach der TVergütungs- 
ordnung, s. o. I. Eine Vergütung wird nicht ge- 
währt bei der Ausfuhr verschiedener minderwerti- 
7 Tabake und TErzeugnisse (grüne Blätter, 
Seizen, TAbfälle, Ersatzstoffe usw.) Im übrigen 
sind für die verschiedenen Arten von TErzeugn. 
Vergütungsätze teils nach dem Gewicht, teils nach 
dem Wert vorgesehen. Bei der Ausfuhr von Roh- 
tabak (bearbeitet und unbearb., auch entrippt; 
rumpen) aus dem freien Verkehr werden stets 
nur der inländ. Steuer entspr. Vergüt. gewährt. 
Bei der Ausfuhr von im Inland hergestellten 
Tabakerzeugnissen wird unterschieden, ob die Er- 
Seugnisse aus ausländ. oder inländ. TBl. und 
weiterhin aus voll verzolltem und versteuertem 
Material oder aus begünstigtem Rohtabak für 
Haller, Handwörterbuch. 
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Zigarettenfabrikation hergestellt sind oder sein 
können. Die Sätze für Erzeugnisse aus ausländ. 
TBl. enthalten eine Vergütung. des Gewichtzolles 
und des nachweisl. für die Rohstoffe bezahlten 
Zollauschlagss an Stelle des letzteren wird für 
igarren ein Zuschlag von 13 v. H. des erzielten 
Verkaufspreises gewährt und kann für Schnupf-, 
Kau= und Rauchtabak eine Erhöhung der festen 
Vergütungsätze eintreten. Für Erzeugnisse aus 
inländ. TBl. ist die Vergütung nach der inländ. 
Steuer, event. zum ermäßigten Satz bemessen. 
Bei Erzeugnissen teils aus inländ., teils aus 
ausländ. TBl. wird die Vergütung nach dem 
Mischungsverhältnis berechnet. — Die Vergütun 
für TErzeugnisse wird nur dem Hersteller und 
nur für die im eigenen Betrieb festgestellten Er- 
zeugnisse gewährt i. d. R. nur dann, wenn der 
Betrieb unter Zollaufsicht gestellt ist. Wird jedoch 
für Zigarren, Zigaretten und Zigarettentabak nur 
die Verg. für Erzeugnisse aus inl. Tl. be- 
ansprucht, so bedarf es der Zollaufsicht nicht. Der 
Betriebsinhaber hat namentlich bei gemischter Ver- 
arbeitung von verzollten und versteuerten Tl. 
verschiedene Einzelanmeldungen und Erklärungen 
abzugeben und ein Verarbeitungsbuch zu führen. 
Die Herstellung kann, wenn nur ausl. T. ver- 
arbeitet wird, auch außerh. der Betriebsräume, 
durch Heimarbeit, geschehen. Den Ausfsichts- 
beamten ist der Besuch der Betriebsräume und 
Heimarbeitstätten, den Oberbeamten auch die Ein- 
sicht der Geschäfts= und Handelsbücher gestattet. 
Un die Stelle aller dieser Maßregeln kann ständige 
amtl. Ueberwachung des Betriebs treten. — Vor 
der Ausfuhr oder Niederlegung ist eine Ausfuhr- 
anmeldung einzureichen, in welcher die Grund- 
lagen für die Berechnung der Ausfuhrvergütung 
anzugeben sind; hierauf erfolgt die amtl. Ab- 
fertigung und nach Beibringung der Bescheini- 
gung über die erfolgte Ausfuhr oder Aufnahme 
auf Niederlage die Berechnung der Zoll= und 
Steuervergütung. — 1 VI. Strafvorschriften. # 
Bezüglich des Zolls und Zollzuschlags treten die 
Zollstr. ein, s. Zölle IX. Außerdem wird nach § 10 
Totr G. derj., welcher zur Hinterziehung des Zoll- 
zuschlags Rechnungen oder Wertanmeldungen un- 
richtig ausstellt oder unrichtige Abschriften fertigt 
oder hievon Gebrauch macht, soweit nicht nach an- 
deren Ges. eine höh. Strafe verwirkt ist, mit Ge- 
fängnis bis 2 J. oder Geldstr. bis 100 000 A be-- 
straft. Auch ist Untersagung des Gewerbebetriebs 
zulässig. Wer es unternimmt, die inländ. Tabak- 
steuer zu binterzieden (Defraudation) oder zu 
Unrecht eine Zoll= oder Steuervergütung zu ge- 
winnen, wird mit dem 4fachen Betrag der binter- 
zogenen Abgabe bestraft, neben Nachentrichtung 
er Steuer. Kann die hinterzog. Abgabe nicht 
festgestellt werden, sowie bei Verletzung des Surro- 
gatverbots, tritt eine arbiträre Str. (bis 3000 4) 
ein. Umwandlung in Freiheitstr. ist zulässig. 
Sonstige Uebertretungen des Ges. und der dazu 
erlassenen Verwaltungsvorschr. sowie rechtswidr. 
Einwirkungen auf Beamte werden mit Ordnung- 
trafe bis 150 M geahndet. Ferner sind exe- 
utivische Geldstr. sowie die Haftung der Steuer- 
pflichtigen für ihre Angestellten u. dgl. vorgesehen. 
Strafverjährung tritt ein: für Defraudat. 
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