Tabakbesteuerung.
mind. 20%ige Wertverminderung vor der amtl.
Verwiegung durch bes. Unglücksfälle wie Hagel-
schlag, bei rechtzeitiger Anzeige entspr. berück-
sichtigt werden, G. § 25, 26; TStr O. 8§ 35, 36.
— 5. Die Ablassung von inländ. T.
zum ermäßigten Steuersatze an Be-
triebe zur Herstellung garenensteuerbirtbiger
Erzeugnisse findet unter ähnlichen Kontrollen
statt, wie die Ueberlassung von ausländ. TBlättern
ohne Zollzuschlag an solche Betriebe, s. o. Z. III.
3.; TStr O. 5 45—47.— 6. Vorschriften für
den TBau. Zur Verhütung von Mißbräuchen
und zur Erleichterung der Ermittlung der zu ver-
tretenden TMenge sind versch. Kontrollvorschr. ge-
eben, so hinsichtl. der Anpflanzung in gleichmäß.
Reihen und Abständen unvermischt mit anderen
Gewächsen; das Geizen und Köpfen muß regelm.
vor der amtl. Schätzung vollendet sein und vor
dieser dürfen TBlätter nur nach vorheriger An-
zeige bei der Gde Beh. gesammelt werden; sämtl.
vor der Ernte entstehenden Abfälle sind auf dem
Feld zu vernichten, das Umpflügen wegen Miß-
wachs zuvor anzuzeigen; nach der Ernte müssen
die Stengel i. d. R. binnen 10 Tagen abgehauen
sein, sofern nicht ausnahmsweise die Erzielung
einer Nachernte bes. gestattet wird, G. § 32;
TStr O. § 48—52. — 1 C. Besteuerung nach
dem Flächenraume. 1 Allgemeines s. u. A.
— Die St. wird auf Grund des ermittelten
Flächengehalts berechnet und vom Pflanzer mittels
eines Steuerzettels angefordert. Steuerbeträge
bis zu 10 find bis zum 1. Okt. des Erntejahrs,
größere Beträge bis 15. Juli des folg. Jahrs zu
entrichten. Weitere Stundung findet nicht statt.
— Steuererlaß kann eintreten, wenn durch
Mißwachs oder andere bes. Unglücksfälle die Ernte
üihiwacher verdorben ist, sowie wenn der Tabak
vor dem bezeichn. Fälligkeitstermin durch Feuer
vernichtet wird, G. § 33—36; Ttr . 8 53, 55.
— D. Tabakersatzstoffe, k G. § 37, 38;
TStr O. § 56 und Anl. C Tabakersatzstoffordnung.
Die Verwendung von Surrogaten ist im allg.
verboten. Der Vort. kann jedoch unter Anord-
nung der erforderlichen Kontrollen Ausnahmen
zulassen und hat dies für eine Reihe von Stoffen
unter Festlegung eines Steuersatzes von 85 44
für 1 dz2 Ersatzstoff getan. — 1 V. Abgaben-
vergütung, # G. § 40. Die Vergütung des Zolles,
des Zollzuschlags und der TöSteuer bei der Aus-
fuhr oder Niederlegung von T. und TErzeug-
nissen (G. § 40) erfolgt nach der TVergütungs-
ordnung, s. o. I. Eine Vergütung wird nicht ge-
währt bei der Ausfuhr verschiedener minderwerti-
7 Tabake und TErzeugnisse (grüne Blätter,
Seizen, TAbfälle, Ersatzstoffe usw.) Im übrigen
sind für die verschiedenen Arten von TErzeugn.
Vergütungsätze teils nach dem Gewicht, teils nach
dem Wert vorgesehen. Bei der Ausfuhr von Roh-
tabak (bearbeitet und unbearb., auch entrippt;
rumpen) aus dem freien Verkehr werden stets
nur der inländ. Steuer entspr. Vergüt. gewährt.
Bei der Ausfuhr von im Inland hergestellten
Tabakerzeugnissen wird unterschieden, ob die Er-
Seugnisse aus ausländ. oder inländ. TBl. und
weiterhin aus voll verzolltem und versteuertem
Material oder aus begünstigtem Rohtabak für
Haller, Handwörterbuch.
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Zigarettenfabrikation hergestellt sind oder sein
können. Die Sätze für Erzeugnisse aus ausländ.
TBl. enthalten eine Vergütung. des Gewichtzolles
und des nachweisl. für die Rohstoffe bezahlten
Zollauschlagss an Stelle des letzteren wird für
igarren ein Zuschlag von 13 v. H. des erzielten
Verkaufspreises gewährt und kann für Schnupf-,
Kau= und Rauchtabak eine Erhöhung der festen
Vergütungsätze eintreten. Für Erzeugnisse aus
inländ. TBl. ist die Vergütung nach der inländ.
Steuer, event. zum ermäßigten Satz bemessen.
Bei Erzeugnissen teils aus inländ., teils aus
ausländ. TBl. wird die Vergütung nach dem
Mischungsverhältnis berechnet. — Die Vergütun
für TErzeugnisse wird nur dem Hersteller und
nur für die im eigenen Betrieb festgestellten Er-
zeugnisse gewährt i. d. R. nur dann, wenn der
Betrieb unter Zollaufsicht gestellt ist. Wird jedoch
für Zigarren, Zigaretten und Zigarettentabak nur
die Verg. für Erzeugnisse aus inl. Tl. be-
ansprucht, so bedarf es der Zollaufsicht nicht. Der
Betriebsinhaber hat namentlich bei gemischter Ver-
arbeitung von verzollten und versteuerten Tl.
verschiedene Einzelanmeldungen und Erklärungen
abzugeben und ein Verarbeitungsbuch zu führen.
Die Herstellung kann, wenn nur ausl. T. ver-
arbeitet wird, auch außerh. der Betriebsräume,
durch Heimarbeit, geschehen. Den Ausfsichts-
beamten ist der Besuch der Betriebsräume und
Heimarbeitstätten, den Oberbeamten auch die Ein-
sicht der Geschäfts= und Handelsbücher gestattet.
Un die Stelle aller dieser Maßregeln kann ständige
amtl. Ueberwachung des Betriebs treten. — Vor
der Ausfuhr oder Niederlegung ist eine Ausfuhr-
anmeldung einzureichen, in welcher die Grund-
lagen für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
anzugeben sind; hierauf erfolgt die amtl. Ab-
fertigung und nach Beibringung der Bescheini-
gung über die erfolgte Ausfuhr oder Aufnahme
auf Niederlage die Berechnung der Zoll= und
Steuervergütung. — 1 VI. Strafvorschriften. #
Bezüglich des Zolls und Zollzuschlags treten die
Zollstr. ein, s. Zölle IX. Außerdem wird nach § 10
Totr G. derj., welcher zur Hinterziehung des Zoll-
zuschlags Rechnungen oder Wertanmeldungen un-
richtig ausstellt oder unrichtige Abschriften fertigt
oder hievon Gebrauch macht, soweit nicht nach an-
deren Ges. eine höh. Strafe verwirkt ist, mit Ge-
fängnis bis 2 J. oder Geldstr. bis 100 000 A be--
straft. Auch ist Untersagung des Gewerbebetriebs
zulässig. Wer es unternimmt, die inländ. Tabak-
steuer zu binterzieden (Defraudation) oder zu
Unrecht eine Zoll= oder Steuervergütung zu ge-
winnen, wird mit dem 4fachen Betrag der binter-
zogenen Abgabe bestraft, neben Nachentrichtung
er Steuer. Kann die hinterzog. Abgabe nicht
festgestellt werden, sowie bei Verletzung des Surro-
gatverbots, tritt eine arbiträre Str. (bis 3000 4)
ein. Umwandlung in Freiheitstr. ist zulässig.
Sonstige Uebertretungen des Ges. und der dazu
erlassenen Verwaltungsvorschr. sowie rechtswidr.
Einwirkungen auf Beamte werden mit Ordnung-
trafe bis 150 M geahndet. Ferner sind exe-
utivische Geldstr. sowie die Haftung der Steuer-
pflichtigen für ihre Angestellten u. dgl. vorgesehen.
Strafverjährung tritt ein: für Defraudat.
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