Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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in 3 J., für Ordnungswidrigkeiten in 1 J. 
Defraudierte Gefälle verjähren in 3 J., G. § 41 f. 
— VII. Sonstiges. Verwaltungskosten- 
vergütung. Für Tabakzoll= und Zollzuschlag 
s. Zölle X. Für die inländ. Tabaksteuer er- 
alten die Bst. 20 8 vom Ar für die Anbau- 
ontrolle und 2 v. H. ihrer Roh-Soll-Einnahme 
für die Erhebung. TöStr O. § 59. — Ueber Stati- 
ftil bezügl. Zollzuschlags TZO. 8§ 32; bezüglich 
er Steuer s. die Best. über die Tabaksteuer- 
Statistik 29. 6. 10, R.ZBl. 328. Ueber Zoll-An- 
und Ausschlüsse val. Art. usgleichungsbetrige. 
ösch. 
Tabakeinkaufsgenossenschaft, w., E. G. m. b. H., 
Heilbronn, s. Genossenschaften. 
Tabakindustrie. I. Wertstätten der T. sind Be- 
triebe, in denen zur Herstellung, von Zigarren, 
Zigaretten, Rauch-, Kau= oder Schnupftabak er- 
forderliche Verrichtungen vorgenommen oder 
fertige Tabakwaren sortiert werden. Auf sie finden 
die Best. § 133, 135—139#00 GewO. über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jug. Arbeiter 
kraft Gesetzes (Nov. 28. 12. 08) ohne Rücksicht auf 
die Zahl der beschäftigten Arb. Anwendung 154 
2 GewO. — II. In die von den Ole. für 
Dwecke der Gewerbeaufsicht gemäß Min JErl. 
9. 9. 09, Abl. 361, zu führenden Gde Verzeichnisse 
(Muster Abl. 09 553 sind die Werkstätten für T. 
aufzunehmen, auch wenn in ihnen i. d. R. weniger 
als 10 Arb. beschäftigt werden. Eine Pflicht der 
Unternehmer solcher Werkstätten, dem zust. Ge- 
werbeaufsichtsbeamten jährlich statistische Mit- 
teilungen über die Perhältnisse ihrer Arb. zu 
machen, ist durch Z. I Min IV. 80. 8. 10, Robl. 
423, normiert. — III. Ueber die Hausarbeit 
in der T. hat der Bdrt. auf Grund § 10 Haus- 
arbeit G. 20. 12. 11, Röl. 976, s. Hausindustrie, 
zum Schutz der Hausarbeiter "t n Gefahren für 
Leben, Gesundheit und Sitt Biit sowie zum 
Schutz der öff. Gesundheit bes. Anordnungen ge- 
troffen, RchskBek. 17. 11. 183, RGBlIl. 761, Min.- 
JV. 2. 2. 14, Rabl. 32. Sie betreffen Werkstätten 
der Hausarbeit, in denen zur Herstellung von 
Zigarren erforderl. Verrichtungen vorgenommen 
od. Zigarren sortiert werden od. Tabak abgerippt 
wird. Es sind bestimmte Anforderungen an die 
Beschaffenheit der Arbeitsräume gestellt und die 
Lagerung von Tabak, Halbfabrikaten und Zigar- 
ren in Arbeits= und Wohnräumen ist beschränkt, 
ebenso die Beschäftigung von Kindern und jungen 
Leuten. Personen, die mit einer ekelerregenden 
Krankheit behaftet sind, dürfen bei der Haus- 
arbeit nicht tätig sein, das Bearbeiten der Ziar- 
ren mit dem Mund, das Befeuchten der Zigar- 
reumesser oder Tüllen mit Speichel und das Aus- 
spucken auf den Fußboden ist verboten. Der In- 
haber der Werkstätte hat vor Beginn des Betriebs 
der Ortspol Beh. Anzeige zu erstatken und einen 
ortspolizeil. Ausweis über die vorschriftsmäß. Be- 
schaffenheit der Räume zu erwirken. Die Beschäf- 
tigung von Kindern und jungen Leuten ist von 
ihm der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Gew.= 
Treib. dürfen Hausarbeit nur an solche Werkst. 
ausgeben, für die ihnen der Ausweis über die 
vorschriftsmäß, Beschaffenheit der Räume vorge- 
wiesen ist. Sie haben außerdem mind. halbjährl. 
Tabakeinkaufsgenossenschaft — Tarifvertrag. 
sich persönlich oder durch Beauftragte davon zu 
unterrichten, daß die Einrichtung und der Betrieb 
der Werkst. den Anforderungen entspricht. S. auch 
Zigarrenfabriken. Brenner. 
Tabakwertzollzuschlat s. Tabakbesteuerung III. 
Tagebuch der Beschauer, s. Beesheschau III. 
iezu ist zu ergänzen, daß in Schlachth. und in 
chauämtern, an welchen mehrere Beschauer tätig 
sind, mit Genehm., der Ortspol Beh. eine gemeins. 
Buchführung zulässig ist. In diesem Fall hat 
jedoch jeder Besch. die von ihm gemachten Ein- 
träge zu unterschreiben, § 47 MV. 1. 2. 03, 
Robl. 27. Leonhardt. 
Taglohn (Grundlohn) (. Krankenversiche- 
rung E. 
Tagungen s. Landtag V. 
Tagwasser, Ableitung an Gebäuden, s. Bau- 
recht III 2, auch Einleitungen. 
Taler s. Münzwesen A. 
Talgschmelzen sind Anst., in welchen aus 
rohen tierischen Fetteilen (Lisen) Talg ausgelassen 
wird, preuß. techn. Anl. II 24, Schicker, GewO. 
1291. Sie sind nach § 16 GewO. genehmigungs- 
pflichtig, zust. zur Genehm. ist das O. bzw. der 
Bezirksrat, § 64 VVBez„O. Ueber das Verfahren 
s. Verfchren in Gewerbesachen. Strafbest. § 147 
Abs. 1 Z. 2 GewO. Brenner. 
Tantiemensteuer s. gichstenpel ges Nr. 9. 
Tanzunterricht, GewO. 5 35, 40, 54; VV. 9. 
11. 83, Rgbl. 234, § 27, 28; V. 12. 12. 96, 
Rgbl. 324, § 8. BezO. Ort. 42 Z. 19; Gew. 
§ 20, 21; Min JV. b. Verf. 30. 10. 07, Rgbl. 747, 
3, 10. Die Erteilung von T. selbständig als 
ew. zu betreiben, steht jedermann frei. Vom 
Beginn des Gew. hat der GewkTr. nicht bloß die 
allg. Anzeige an den Ortsvorst., § 14 GewO. mit 
W. sondern durch dessen Vermittlung eine solche 
auch an das Ol. zu erstatten, § 35 mit VV. Die 
GewpO. sieht aber die Möglichkeit vor, dem Unter- 
nehmer den Unterr. wegen Unzuverlässig- 
keit zu untersagen, wenn aus Tatsachen 
hervorgeht, daß er die Eigenschaften nicht besitzt, 
die ein geordneter Betrieb gerade dieses Gew. 
voraussetzt. Die Unzuverlässigkeit kann in sitt- 
lichen Mängeln, Unfähigkeit, Nachlässigkeit, un- 
genügender Auswahl oder Ueberwachung von Hilfs- 
personen u. a. begründet sein. Zuständig zur 
Untersagung ist der Bezirksrat; Verfahren s. 
§ 20 u. 21 Gew O. u. Verfahren in Gewerbesachen. 
« Schwammberger. 
Tarifvertrag. Unter TV. oder TGemeinschaft 
legt man eine Vereinbarung zwischen einem 
oder mehreren Arbeitgebern und der Arbeiter- 
schaft über die den Arbeitern der beteil. Betriebe in 
künftigen Arbeitsverträgen einzuräumenden Ver- 
tragsbedingungen zu verstehen. Die Verein- 
barungen enthalten meist einen Tarif für die zu 
reichenden Mindestlöhne (daher die Bezeichnung 
T.), sie beziehen sich aber oft auch auf andere 
Arbeitsbedingungen. J. d. R. sind die Vertrag- 
schließenden Verbände von Arbeitgebern bzw. 
Arbeitern eines best. Gewerbes. Der T. ist nicht 
selbst ein Arbeitsvertrag oder Dienstvertag i. S. 
des bügerl. Rechts; sein Inhalt kann aber für 
die Auslegung von Arbeitsverträgen von Bedeu- 
tung sein. Welche bürgerl.-rechtl. Wirkungen im
	        
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