Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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ür Typendruckerbetr. eingerichtet und dürfen nur 
urch den Inhaber oder die zu seinem Hausstand 
oder Geschäft gehörigen Personen benützt werden. 
Soweit für eine nicht als Neben TAnl. errichtete 
Privat TAnl., die nicht zu öff. Zwecken dient, die 
Benützung eines Verkehrswegs, (. IV., erforderlich 
ist, hat der Antragsteller die Genehm. des Wege- 
unterhaltungspflichtigen beizubringen. Die T.= 
Verw. behält sich vertragsmäßig eine Kontrolle 
über die Benützung der von ihr hergestellten 
Privat Anl. vor. — 4 III. Berpflichtungen der 
TBerwaltung gegen das Publikum. 1 1. Die dem 
Regalitätsrecht entsprech. Pflichten der TVerwal- 
tung sind in Tel G. § 5, 6 festgesetzt. Jedermann 
bet gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren 
as Recht auf eförderin ordnungsm. Tele- 
gramme und auf Zulassung zum ordnungsm. 
Fernsprechverkehr durch die für den öff. Verkehr 
best. Anlagen. Vorrechte bei der Benützung dieser 
Anlagen und Ausschließungen von der Benützung 
sind nur aus Gründen des öff. Interesses zulässig. 
gichen an einem Ort TelLinien für den Orts- 
verkehr zu entgeltlicher Benützung, so kann jeder 
Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfüllung 
der öff. bekannt zu machenden Bedingungen den 
Anschluß an das Ortsnetz verlangen. Die T.= 
Verw. ist berechtigt, aus Gründen des öff. In- 
teresses (z. B. in Kriegsfällen und bei Kriegs- 
!•#r. die Einstellung des T.= und Fernsprech- 
Geir. zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder 
für gewisse Gattungen von Nachrichten anzu- 
ordnen. Privattelegramme, deren Inhalt gegen 
die Ges. verstößt oder aus Rücksichten des 
öff. Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig 
erachtet wird, werden von den Tünstalten zurück- 
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit 
steht in zweiter Inst. der Gir. der Posten und T. 
und in letzter Inst. dem Min AA. Verk Abt. zu. 
Der Absender eines Telegramms ist verpflichtet, 
sich auf Verlangen der Aufgabeanstalt über seine 
Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es 
ihm frei, seine Unterschrift durch eine Beh. be- 
glaubigen und die Beglaubigung in das Tele- 
gramm aufnehmen zu lassen. — 2. Die Staats- 
telegramme, die als solche bezeichnet und 
durch Siegel oder Stempel beglaubigt gein müssen, 
genießen bei der Beförderung den Vorrang vor 
den übrigen Teolegr. einschließlich der „dringen- 
den“ Privattelegr., Tel O. 18.7. 1904 § 1—3, Rgbl. 
199. In W. gelten als StTelegr. u. a. die von 
Militär= und Zivilbeh. in Dienstangelegenheiten 
aufgegebenen Tele Im Fermsprecherruck aben 
internationale Gefpräche durchweg den Vorrang 
vor inländ. u. internat. Staatsgespräche den Vor- 
rang vor den übr. internat. Gesprächen. — 3. Te- 
legraphengeheimnis. Das T6eheimnis 
ist unverletzlich, soweit nicht durch reichsges. Best. 
Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, und er- 
streckt sich auch darauf, ob, wann und zwischen 
welchen Personen telegraphische Mitteilungen 
stattgefunden haben, TelG. § 8. Bei der beson- 
deren Art der technischen Einrichtungen zur tele- 
phonischen und fun entslegrappischen Uebermitt- 
lung von Nachrichten läßt es sich übrigens nicht 
immer ganz vermeiden, daß die Nachrichten auch 
von Unberufenen vernommen werden. Die zuläs- 
Telegraphenwesen. 
sigen Ausnahmen vom TGeheimnis sind enthalten 
in St Pr O. § 99 und 100, Beschlagnahme von Te- 
legr. oder Auskunft über Telegr., in MStrEO. 
233, desgleichen KO. § 121, Aushändigung von 
Telegr. an den Konkursverwalter, in RV. Art. 68 
in Vbd. mit § 4 des preuß. Ges. über den Belager- 
ungszustand 4. 6. 51. Verfügung der Militärbefehls- 
haber über Telegr., St Pr. 53 und 76 und 
BPr O. 8 376 und 408, Entbindung der Beamten 
—. durch die Gen Dir. der Posten und T. — von 
der Pflicht zur Wahrung des Uriefgeheimnisses 
bei der Vernehmung als Heugen und Sachverstän- 
digen. In Zivilprozessen darf weder dem Gericht 
noch den Parteien eine Mitteilung über Telegr. 
emacht werden, wenn nicht der Absender oder der 
Empfänger der Telegr. damit einverstanden ist. 
Die Verletzung des TGeheimnisses (und Telephon- 
geheimnisses) wird, abgesehen von St G. § 355, 
und der Nov. 19. 6. 12, R#l. 395, disziplinarisch 
gahndet- — NIV. Benützung öff. Wege. # 1. Die 
Verwaltung ist befugt, zur Herstellung und 
Unterhaltung der zu öff. Zwecken dienenden TAn- 
lagen (einschließlich der Fernsprechteilnehmeran- 
schlüsse, Nebentelegraphenanlagen und der zu öff. 
Zwecken dienenden Privatanlagen, (. II 2) die Ver- 
ehrswege zu benützen, soweit dadurch nicht der 
Gemeingebrauch dieser Wege dauernd beschränkt 
wird. Als Verkehrswege gelten, mit Einschluß 
des Luftraums und Erdkörpers, alle öff. Wege 
(nicht bloß Kunststraßen), Plätze, Brücken, Ge- 
wässer samt Ufer, TelWG. 18. 12. 99 § 1, 
RGBl. 705, die dem allg. Verkehr zu dienen 
bestimmt sind und ihm nicht kraft Privatrechts 
entzogen werden können, bes. auch solche, die nur 
einem beschränkten Verkehr dienen, z. B. Fußwege 
und Reitwege. Unter dem Gemeingebrauch ist der 
jedermann ohne bes. Genehm. zustchende Gebrauch 
(z. B. zum Gehen, Fahren, Reiten) zu verstehen, 
während die Benützung zu „bes. Anlagen“ (Kana- 
lisations-, Wasser= und Gasleitungen, Schienen- 
bahnen, elektr. Anl. u. dgl.) nicht als Gemein- 
gebrauch gilt. Die TLinien sind so auszuführen, 
daß sie vorhandene „bes. Anl.“ nicht störend beein- 
flussen; andererseits sind bes. Anl., die nach den 
Teinien hergestellt werden, nach Möglichkeit so 
auszuführen, daß sie diese Linien nicht beein- 
trächtigen die Aenderung der zuerst vorhandenen 
Anl. kann unter bestimmten Voraussetzungen ge- 
fordert werden, TelW G. § 5 und 6. Bei Be- 
nützung der Verkehrswege hat die TVerw. eine 
Erschwerung ihrer Unterhaltung und auch eine 
vorübergehende Beschränkung ihres Gemein- 
ebrauchs tunlichst zu vermeiden, TelW G. § 2. 
ie ersetzt dem Wegunterhaltungspflichtigen den 
durch ihre Arbeiten an der Linie entstehenden 
Schaden und setzt den Weg nach Beendigung der 
Arbeiten wieder instand, sofern es nicht der Unter- 
haltungspflichtige selbst auf Kosten der TVerwal-- 
tung tun will, TelW G. § 2. Sie ersetzt die Kosten, 
die dem Unterhaltungspflichtigen daraus erwach- 
sen, daß ihm die Unterhaltung durch die Tünl. 
erschwert wird, und trägt auch die Kosten, die 
aus der Herstellung notwendiger Vorkehrungen 
zum Schutz vorhandener bes. Anl. gegen später 
ausgeführte TLinien oder aus der Aenderung 
dieser Anl. erwachsen. Muß wegen einer später
	        
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