Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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einträchtigung ein, so sind die Linien zu beseitigen, 
TelWG. 8 12. Im übr. bedarf die TVerwaltung 
zur Benutzung von Grundstücken, insbes. zur An- 
bringung von Stangen, Masten, Stämmen, 
Stützen usw. an Gebäuden oder auf Grundstücken 
der Genehm. des Eigentümers. Wer die Ein- 
richtung eines Teilnehmer-Fernsprechanschlusses 
beantragt, hat zuvor die Genehm. des Eigentümers 
des anzuschließenden Grundstücks zur Anbringung 
aller Vorrichtungen, welche zur Herstellung, In- 
standbaltung und Erweiterung des allg. T.= und 
Fernsprechnetzes erforderlich sind, an dem anzu- 
schließenden Gebäude beizubringen. Die Bei- 
bringung dieser Genehm. ist die vertragsmäßige 
Bedingung für die Herstellung eines Fernspanch 
anschlusses, § 4 Bestimmungen für die Fernsprech- 
anschlüsse. Die Beamten und Beauftragten der 
TVerwaltung, die sich (durch Ausweiskarten) als 
solche ausweisen, sind befugt, zur Vornahme not- 
wendiger Arbeiten an den Linien, die Grundstücke 
nebst den darauf befindlichen Baulichkeiten und 
ihren Dächern mit Ausnahme der abgeschlossenen 
Wohnräume während der Tagesstunden nach vor- 
Geriger schriftlicher Ankündigung zu betreten, 
elW G. § 12. — 8. Ersatzansprüche. Die 
auf dem TelW G. beruhenden Ersatzansprüche ver- 
jähren in 2 Jahren. Ansprüche i. S. Ziff. 1 u. 2 
sind bei der Kreisregierung geltend zu machen, in 
deren Bezirk die TLinie oder derjenige Teil der- 
selben sich befindet, durch den der Ersatzanspruch 
veranlaßt worden ist. ie Kreisregierung setzt 
die Entschädigung vorläufig fest. Gegen ihre Ent- 
scheidung ist binnen 1 Mt gerichtliche Klage zu- 
lässig. Für Ansprüche, die sich aus dem TelW G. 
ergeben, aber nicht unter Ziff. 1 u. 2 angeführt 
sind, steht der Rechtsweg sofort offen, TelW G. 
9 — 9. Erlöschen des Rechts zur 
enützung von Wegen. Wenn ein Ver- 
kehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis 
der TVerwaltung zu seiner Benützung, TelW G. 
3. Die Voraussetzungen und das Verfahren 
  
  
  
ür die Einziehung oder Verlegung eines Ver- 
ehrsweges richten sich nach Landesrecht. Dies ist 
auch maßgebend, soweit es sich um die Zuständig- 
keit der Wege= oder Flußpolizeibeh. zur Ent- 
scheidung darüber handelt, ob wegen nicht nur 
vorübergehender Hinderung des Gemeingebrauchs 
der Verkehrswege, z. B. infolge einer erheblichen 
Steigerung des Wagenverkehrs auf einer Straße, 
eine Aenderung an der TLinie notwendig ist. Die 
Beseitigung von TLinien, die aus wege-, ver- 
kehrs= oder wasserpol. Gründen erforderlich ist, 
kann von den zuständigen Pol Beh. im Benehmen 
mit der TVerwaltung herbeigeführt 
Min JErl. 28. 3. 00, Abl. 161. — 10. Benützung 
des Eisenbahngeländes. Ueber Be- 
nützung des Geländes der w. StE. zur Her- 
stellung und Unterhaltung von staatlichen Tünl. 
bestehen besondere Vereinbarungen. Die Be- 
nützung des Geländes der Privatbahnen wird bei 
der Erteilung der Konzession für diese Bahn durch 
besondere Vorschrift geregelt. — X V. Schutz der 
elektr. TAnl. gegen andere elektrische Anl. * 
Woch Tel G. § 12 und 13 RGl. 467 sind elektr. 
Anl., wenn eine Störung des Betriebs der einen 
Leitung durch die andere eingetreten oder zu 
werden. 
Telegraphenwesen. 
befürchten ist, auf Kosten desjenigen Teils, der 
durch eine spätere Anl. oder durch eine später 
eintretende Aenderung seiner bestehenden Anl. 
diese Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt, 
nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht 
störend beeinflussen. ie hierüber entstehenden 
Streitigkeiten gehören vor die ordentlichen Ge- 
richte. Der Rechtstreit gilt als Feriensache. 
Wegen der Vorrechte der von Wegunterhaltungs- 
pflichtigen geplanten elektr. Anl. gegenüber den 
staatlichen TAnl. 1 TelW G. § 6. Auf das Ver- 
hältnis von staatl. TAnl. zu Tünl., zu deren 
Errichtung und Betrieb nach TelG. § 2, 3 die 
Genehm. der Tel Verwaltung erforderlich ist, fin- 
det der § 12 Tel G. nur insoweit Anwendung, als 
die Verleihungsurkunden keine entgegenstehenden 
Bestimmungen enthalten. Dasselbe gilt bei den 
oben am Schluß von IV 1 bezeichneten Anl. mit 
elektr. Betrieb. Ueber das Verf. bei Erteilung des 
pol. Erkenntnisses über elektr. Schwach= u. Stark- 
stromanl. s. el. Anlagen. Starkstromanl. der staat- 
lichen Verkehrsanstalten unterliegen den pol. Be- 
stimmungen nur insoweit, als sie öff. Wege oder 
Gewässer berühren. — 41 VI. Ueberwachung der 
TLeitungen. 1 Die Bahn= und Weichenwärter sind 
verpflichtet, in Ausführung ihres ordentlichen 
Dienstes die an der Bahnlinie befindlichen T.= 
und Fernsprechlinien zu überwachen, etwaige 
Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und der nächsten 
TAnstalt anzuzeigen. Ferner liegt es den im 
Dienst der staatlichen Straßenbauverwaltung 
stehenden Straßenmeistern und Straßenwärtern, 
dem von den Amtskörperschaften und Gden auf- 
gestellten Straßenaufsichts= und Straßenwart- 
personal, den Bediensteten der Ortspol., Mann- 
schaften des Landjägerkorps, Angehörigen der 
Steuer-, Grenz= und Forstwache und den Weg- 
warten der Forstverwaltung ob, gelegentlich ihrer 
ordentlichen Dienstverrichtungen die abseits der 
Tahnlinien befindlichen oberirdischen T.= und 
Fernsprechlinien zu überwachen und Unregel- 
mäßigkeiten dem Ortsvorsteher der Markungsgde 
oder der nächsten TAnstalt anzuzeigen, sowie dritte 
Pers., die mit den Leitungen in Berührung kom- 
men, vor Beschädigung der Leit. zu warnen; 
Min Erl. 28. 4. 90 Nr. 4747, St Koll Erl. 9. 5. 90 
Nr. 4632; Forstdir Erl. 2. 5. 90 Nr. 3075. Zum 
Schutz des unterirdischen TKabels Stuttgart- 
Karlsruhe bei Ausführung von Erdarbeiten auf 
der Staatstraße und in den Ortschaften ist bes. 
Anweisung an die beteiligten Beh. zu erlassen. 
Für die Anzeigen von Leitungsbeschädigungen 
kann dem vorstehend bezeichneten Personal in bes. 
Fällen eine Belohnung von der Postverwaltung 
ewährt werden. — 14 VII. Reglementarische und 
arifbestimmungen. 1 Die Bestimmungen für die 
Benützung der T.= und Fernsprecheinrichtungen in 
W. und die Gebühren für den Verkehr innerhalb 
W. werden durch das Min A#. Verk.Abt. im Ver- 
ordnungsweg festgesetzt. Von den reichsgesetzl. 
Bestimmungen über die Erhebung von T.= und 
Fernsprechgebühren kommen für den Verkehr 
innerhalb W. nur folgende in Betracht: 1. Fern- 
sprechgebührenordnung 20. 12. 99, § 8 Abs. 1, 
Rl. 711, wonach die im voraus feststellbaren 
Fernsprechgebühren vierteljährlich im voraus fällig
	        
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