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einträchtigung ein, so sind die Linien zu beseitigen,
TelWG. 8 12. Im übr. bedarf die TVerwaltung
zur Benutzung von Grundstücken, insbes. zur An-
bringung von Stangen, Masten, Stämmen,
Stützen usw. an Gebäuden oder auf Grundstücken
der Genehm. des Eigentümers. Wer die Ein-
richtung eines Teilnehmer-Fernsprechanschlusses
beantragt, hat zuvor die Genehm. des Eigentümers
des anzuschließenden Grundstücks zur Anbringung
aller Vorrichtungen, welche zur Herstellung, In-
standbaltung und Erweiterung des allg. T.= und
Fernsprechnetzes erforderlich sind, an dem anzu-
schließenden Gebäude beizubringen. Die Bei-
bringung dieser Genehm. ist die vertragsmäßige
Bedingung für die Herstellung eines Fernspanch
anschlusses, § 4 Bestimmungen für die Fernsprech-
anschlüsse. Die Beamten und Beauftragten der
TVerwaltung, die sich (durch Ausweiskarten) als
solche ausweisen, sind befugt, zur Vornahme not-
wendiger Arbeiten an den Linien, die Grundstücke
nebst den darauf befindlichen Baulichkeiten und
ihren Dächern mit Ausnahme der abgeschlossenen
Wohnräume während der Tagesstunden nach vor-
Geriger schriftlicher Ankündigung zu betreten,
elW G. § 12. — 8. Ersatzansprüche. Die
auf dem TelW G. beruhenden Ersatzansprüche ver-
jähren in 2 Jahren. Ansprüche i. S. Ziff. 1 u. 2
sind bei der Kreisregierung geltend zu machen, in
deren Bezirk die TLinie oder derjenige Teil der-
selben sich befindet, durch den der Ersatzanspruch
veranlaßt worden ist. ie Kreisregierung setzt
die Entschädigung vorläufig fest. Gegen ihre Ent-
scheidung ist binnen 1 Mt gerichtliche Klage zu-
lässig. Für Ansprüche, die sich aus dem TelW G.
ergeben, aber nicht unter Ziff. 1 u. 2 angeführt
sind, steht der Rechtsweg sofort offen, TelW G.
9 — 9. Erlöschen des Rechts zur
enützung von Wegen. Wenn ein Ver-
kehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis
der TVerwaltung zu seiner Benützung, TelW G.
3. Die Voraussetzungen und das Verfahren
ür die Einziehung oder Verlegung eines Ver-
ehrsweges richten sich nach Landesrecht. Dies ist
auch maßgebend, soweit es sich um die Zuständig-
keit der Wege= oder Flußpolizeibeh. zur Ent-
scheidung darüber handelt, ob wegen nicht nur
vorübergehender Hinderung des Gemeingebrauchs
der Verkehrswege, z. B. infolge einer erheblichen
Steigerung des Wagenverkehrs auf einer Straße,
eine Aenderung an der TLinie notwendig ist. Die
Beseitigung von TLinien, die aus wege-, ver-
kehrs= oder wasserpol. Gründen erforderlich ist,
kann von den zuständigen Pol Beh. im Benehmen
mit der TVerwaltung herbeigeführt
Min JErl. 28. 3. 00, Abl. 161. — 10. Benützung
des Eisenbahngeländes. Ueber Be-
nützung des Geländes der w. StE. zur Her-
stellung und Unterhaltung von staatlichen Tünl.
bestehen besondere Vereinbarungen. Die Be-
nützung des Geländes der Privatbahnen wird bei
der Erteilung der Konzession für diese Bahn durch
besondere Vorschrift geregelt. — X V. Schutz der
elektr. TAnl. gegen andere elektrische Anl. *
Woch Tel G. § 12 und 13 RGl. 467 sind elektr.
Anl., wenn eine Störung des Betriebs der einen
Leitung durch die andere eingetreten oder zu
werden.
Telegraphenwesen.
befürchten ist, auf Kosten desjenigen Teils, der
durch eine spätere Anl. oder durch eine später
eintretende Aenderung seiner bestehenden Anl.
diese Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt,
nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht
störend beeinflussen. ie hierüber entstehenden
Streitigkeiten gehören vor die ordentlichen Ge-
richte. Der Rechtstreit gilt als Feriensache.
Wegen der Vorrechte der von Wegunterhaltungs-
pflichtigen geplanten elektr. Anl. gegenüber den
staatlichen TAnl. 1 TelW G. § 6. Auf das Ver-
hältnis von staatl. TAnl. zu Tünl., zu deren
Errichtung und Betrieb nach TelG. § 2, 3 die
Genehm. der Tel Verwaltung erforderlich ist, fin-
det der § 12 Tel G. nur insoweit Anwendung, als
die Verleihungsurkunden keine entgegenstehenden
Bestimmungen enthalten. Dasselbe gilt bei den
oben am Schluß von IV 1 bezeichneten Anl. mit
elektr. Betrieb. Ueber das Verf. bei Erteilung des
pol. Erkenntnisses über elektr. Schwach= u. Stark-
stromanl. s. el. Anlagen. Starkstromanl. der staat-
lichen Verkehrsanstalten unterliegen den pol. Be-
stimmungen nur insoweit, als sie öff. Wege oder
Gewässer berühren. — 41 VI. Ueberwachung der
TLeitungen. 1 Die Bahn= und Weichenwärter sind
verpflichtet, in Ausführung ihres ordentlichen
Dienstes die an der Bahnlinie befindlichen T.=
und Fernsprechlinien zu überwachen, etwaige
Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und der nächsten
TAnstalt anzuzeigen. Ferner liegt es den im
Dienst der staatlichen Straßenbauverwaltung
stehenden Straßenmeistern und Straßenwärtern,
dem von den Amtskörperschaften und Gden auf-
gestellten Straßenaufsichts= und Straßenwart-
personal, den Bediensteten der Ortspol., Mann-
schaften des Landjägerkorps, Angehörigen der
Steuer-, Grenz= und Forstwache und den Weg-
warten der Forstverwaltung ob, gelegentlich ihrer
ordentlichen Dienstverrichtungen die abseits der
Tahnlinien befindlichen oberirdischen T.= und
Fernsprechlinien zu überwachen und Unregel-
mäßigkeiten dem Ortsvorsteher der Markungsgde
oder der nächsten TAnstalt anzuzeigen, sowie dritte
Pers., die mit den Leitungen in Berührung kom-
men, vor Beschädigung der Leit. zu warnen;
Min Erl. 28. 4. 90 Nr. 4747, St Koll Erl. 9. 5. 90
Nr. 4632; Forstdir Erl. 2. 5. 90 Nr. 3075. Zum
Schutz des unterirdischen TKabels Stuttgart-
Karlsruhe bei Ausführung von Erdarbeiten auf
der Staatstraße und in den Ortschaften ist bes.
Anweisung an die beteiligten Beh. zu erlassen.
Für die Anzeigen von Leitungsbeschädigungen
kann dem vorstehend bezeichneten Personal in bes.
Fällen eine Belohnung von der Postverwaltung
ewährt werden. — 14 VII. Reglementarische und
arifbestimmungen. 1 Die Bestimmungen für die
Benützung der T.= und Fernsprecheinrichtungen in
W. und die Gebühren für den Verkehr innerhalb
W. werden durch das Min A#. Verk.Abt. im Ver-
ordnungsweg festgesetzt. Von den reichsgesetzl.
Bestimmungen über die Erhebung von T.= und
Fernsprechgebühren kommen für den Verkehr
innerhalb W. nur folgende in Betracht: 1. Fern-
sprechgebührenordnung 20. 12. 99, § 8 Abs. 1,
Rl. 711, wonach die im voraus feststellbaren
Fernsprechgebühren vierteljährlich im voraus fällig