Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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die mit Schiffen in See mittels der an den Küsten 
bestehenden Seetelegraph. (Senaphoren) gewechselt 
werden), Funkentelegr, (Telegr., die mittels 
unkentelegraph. zwischen Küstenstationen und 
tationen auf Schiffen in See (Bordstationen) 
oder zwischen Schiffen in See gewechselt werden), 
Weiterbeförderung der Telegr. nach Orten außer- 
halb des TNetzes, Erhebung und Stundung der 
Gebühren, Zurückziehung von Telegr., Zustellung 
der Telegr. am Bestimmungsort, unbestellbare 
Telegr., Erstattung und Nachzahlung von Ge- 
bühren, Ablehnung der Gewährleistung, Berich- 
tigungstelegr. und Telegrbschriften. Auf die- 
selben Gegenstände erstreckt sich im allg. auch der 
Inhalt der oben erwähnten internat. Verein- 
barungen. Auf Grund des internat. Funkentel.= 
Vertrags von 1906 und den dazu gehörigen inter- 
nat. Best. hat das Reichspostamt eine Anweisung 
für den Funkentel Dienst herausgegeben, veröffent- 
licht 12. 8. Oy im ZBl. 753. Diese Anweisung ist 
mit Wirkung 1. 7. 13 ab, an welchem Tag der 
neue Funkentel Vertrag von 1912 in Kraft getreten 
ist, geändert worden. Vom internat. Bureau der 
TVerwaltung in Bern wird ein Verzeichnis der 
dem allg. Verkehr dienenden Funkentel Stationen 
ausgegeben, das durch Vermittlung der w. TAn- 
stalten käuflich bezogen werden kann. Die Best. 
für die Fernsprechanschlüsse beziehen sich auf 
folgende Gegenstände: Zweck und Einrichtung der 
Fernsprechanstalten, Dienststunde, Fernsprechteil- 
nehmeranschlüsse, Verlegung dieser Anschlüsse, 
Haftpflicht der Teilnehmer für die Fernsprechein- 
richtungen, Betriebseinstellung, Ablehnung der 
Gewährleistung der TVerwaltung, Vertragsdauer 
der Anschlüsse, Fernsprechgebühren (für Anschlüsse 
und Gespräche), Verbindungen zur Nachtzeit, 
dringende Gespräche, Desinfektion der Fernsprech- 
apparate, öff. Sprechstellen, Reihenfolge und 
Dauer der Gespräche, Erhebung und Stundung der 
Gebühren, Sprechbereich der Fernsprechanstalten, 
Verzeichnis der Teilnehmer. Soweit eine internat. 
gleichmäßige Regelung des Fernsprechwesens statt- 
gefunden hat, sind die betreff. Best. in der Aus- 
führungsübereinkunft zum internat. Telegra- 
phenvertrag enthalten. Der Absender 
und Empfänger oder auch deren Bevollmächtigter 
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der 
Telegr. ausfertigen zu lassen. Die Urschriften 
der Telegr. werden 10 Mte, diejenigen der Funken- 
telegr. 12 Mte aufbewahrt. — X VIII. Haftung der 
TVBerwaltung. 7 Die TVerwaltung leistet im w. 
und außerw. Verkehr für die richtige Ueberkunft 
der Telegr. oder deren Ueberkunft und Zustellung 
innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat 
Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder 
Verspätung der Telegr. entstehen, nicht zu ver- 
treten. Auf Antrag, der innerhalb einer be- 
stimmten Frist zu stellen ist, wird jedoch dem 
Absender unter gewissen Voraussetzungen die er- 
obene Gebühr ganz oder teilweise erstattet. Die 
Verwaltung haftet auch nicht für den durch die 
Einstellung des Fernsprechbetriebs, durch Fern- 
sprechbetriebsstörungen oder durch unrichtige Be- 
sorgung des Fernsprechdienstes entstehenden Scha- 
den, oder für den Schaden, der durch Fehler im 
Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer entsteht, Best. 
Telegraphenwesen. 
für die Fernsprechanschlüsse und Ausführest. 
schsk. z. FGO. Ebensowenig haftet die TVerwal- 
tung für ihre Beamten, wenn diese durch mangel- 
beste Gesorhung der tel.= oder fernsprechdienst- 
lichen Geschäfte dem am Verkehr beteiligten Pub- 
liktum einen Schaden verursachen. Die Haft- 
pflicht der Beamten selbst richtet sich nach den 
allg. gesetzlichen Best. Zur Vermeidu von 
Entstellungen des Telegr Textes kann der Absen- 
der gegen Bezahlung eines Zuschlags von 
der Telegr Gebühr verlangen, daß das Telegr. 
von allen T Anstalten, die bei seiner Beförderung 
mitwirken, vollständig verglichen wird. Zur 
Vermeidung des Verlustes eines Telegr. kann 
der Absender verlangen, daß ihm Tag und Stunde 
der Bestellung des Telegr. sofort nach deren Aus- 
führung telegr. oder brieflich angezeigt wird. Für 
eine telegr. Empfangsanzeige hat er die Gebühr 
für ein Telegr. von 10 Wörtern, für eine brief- 
liche 20 6 vorauszuzahlen. — 1X IX. Gebühren- 
freiheiten # im T.= und Fernsprechverkehr. Im 
inneren w. Verkehr sind außer den Telegr., die von 
regierenden deutschen Fürsten, ihren Gemahlinnen 
und Witwen oder in ihren Angelegenheiten von 
Hofbeamten usw. aufgegeben werden, und außer 
den Telephongesprächen der K. Majestäten und der 
in ihren Angelegenheiten telephonierenden Hof- 
beamten, soweit die für diese Telephongespräche 
getroffenen besonderen Best. die Gebührenfreiheit 
zulassen, s. u., nur die von den Oorständen, 
Gde Vorstehern und deren Stellvertretern bei 
Brandfällen aufgegebenen tel. Feuerberichte (mit 
Ausnahme derjenigen an den Verwaltungsrat der 
Gebäudebrandversicherungsanstalt) und die zu 
Löschzwecken bestimmten tel. Mitteilungen dieser 
Beamten oder der Feuerwehrkommandanten ge- 
bührenfrei, soweit sie nicht durch TUnfallmelde- 
stellen vermittelt werden. Fur den T.= und Fern- 
prechverkehr des Eisenbahndienstes bestehen be- 
ondere Best. Die Fernsprechanschlüsse des K. Hofes 
in Gebäuden, die zum unmittelbaren und persönl. 
Gebrauch des Königs und der Königin bestimmt 
sind, werden einschließlich der dazu gehörigen 
Nebenanschlüsse von der TVerwaltung als Eigen- 
tümerin gegen Ersatz der Herstellungskosten ein- 
gerichtet und unentgeltlich unterhalten. Für Be- 
nützung dieser Ans lüsse werden keine Pauschge- 
bühren erhoben. Auch sind die von ihnen unter 
Anruf der Vermittlungsanstalt nden Ge- 
14 che von der ordentlichen Gebühr frei, wenn 
ie in Königlichen Angelegenheiten geführt und 
der Vermittlungsanstalt von dem Sprechenden bei 
der Anmeldung ausdrücklich als Königliche- Ange- 
legenheit bezeichnet werden. Derartige Gespräche 
sind mit Vorrang vor den übr. Gesprächen zu be- 
handeln. Für die übr. Fernsprechanschlüsse des 
K. Hofes sind die ordentlichen Pauschgebühren 
und für die von ihnen ausgehenden Gespräche die 
ordentlichen Gebühren zu entrichten. Die Neben- 
telegraphenanlagen und besonderen TAnlagen, 
durch welche die zum unmittelbaren und persönl. 
Gebrauch des Königs und der Königin bestimmten 
Gebäude mit Tünstalten oder mit fremden Grund- 
stücken oder über solche hinweg untereinander 
verbunden werden, werden von der TVerwaltung 
als Eigentümerin gegen Ersatz der Herstellungs-
	        
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