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die mit Schiffen in See mittels der an den Küsten
bestehenden Seetelegraph. (Senaphoren) gewechselt
werden), Funkentelegr, (Telegr., die mittels
unkentelegraph. zwischen Küstenstationen und
tationen auf Schiffen in See (Bordstationen)
oder zwischen Schiffen in See gewechselt werden),
Weiterbeförderung der Telegr. nach Orten außer-
halb des TNetzes, Erhebung und Stundung der
Gebühren, Zurückziehung von Telegr., Zustellung
der Telegr. am Bestimmungsort, unbestellbare
Telegr., Erstattung und Nachzahlung von Ge-
bühren, Ablehnung der Gewährleistung, Berich-
tigungstelegr. und Telegrbschriften. Auf die-
selben Gegenstände erstreckt sich im allg. auch der
Inhalt der oben erwähnten internat. Verein-
barungen. Auf Grund des internat. Funkentel.=
Vertrags von 1906 und den dazu gehörigen inter-
nat. Best. hat das Reichspostamt eine Anweisung
für den Funkentel Dienst herausgegeben, veröffent-
licht 12. 8. Oy im ZBl. 753. Diese Anweisung ist
mit Wirkung 1. 7. 13 ab, an welchem Tag der
neue Funkentel Vertrag von 1912 in Kraft getreten
ist, geändert worden. Vom internat. Bureau der
TVerwaltung in Bern wird ein Verzeichnis der
dem allg. Verkehr dienenden Funkentel Stationen
ausgegeben, das durch Vermittlung der w. TAn-
stalten käuflich bezogen werden kann. Die Best.
für die Fernsprechanschlüsse beziehen sich auf
folgende Gegenstände: Zweck und Einrichtung der
Fernsprechanstalten, Dienststunde, Fernsprechteil-
nehmeranschlüsse, Verlegung dieser Anschlüsse,
Haftpflicht der Teilnehmer für die Fernsprechein-
richtungen, Betriebseinstellung, Ablehnung der
Gewährleistung der TVerwaltung, Vertragsdauer
der Anschlüsse, Fernsprechgebühren (für Anschlüsse
und Gespräche), Verbindungen zur Nachtzeit,
dringende Gespräche, Desinfektion der Fernsprech-
apparate, öff. Sprechstellen, Reihenfolge und
Dauer der Gespräche, Erhebung und Stundung der
Gebühren, Sprechbereich der Fernsprechanstalten,
Verzeichnis der Teilnehmer. Soweit eine internat.
gleichmäßige Regelung des Fernsprechwesens statt-
gefunden hat, sind die betreff. Best. in der Aus-
führungsübereinkunft zum internat. Telegra-
phenvertrag enthalten. Der Absender
und Empfänger oder auch deren Bevollmächtigter
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der
Telegr. ausfertigen zu lassen. Die Urschriften
der Telegr. werden 10 Mte, diejenigen der Funken-
telegr. 12 Mte aufbewahrt. — X VIII. Haftung der
TVBerwaltung. 7 Die TVerwaltung leistet im w.
und außerw. Verkehr für die richtige Ueberkunft
der Telegr. oder deren Ueberkunft und Zustellung
innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat
Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder
Verspätung der Telegr. entstehen, nicht zu ver-
treten. Auf Antrag, der innerhalb einer be-
stimmten Frist zu stellen ist, wird jedoch dem
Absender unter gewissen Voraussetzungen die er-
obene Gebühr ganz oder teilweise erstattet. Die
Verwaltung haftet auch nicht für den durch die
Einstellung des Fernsprechbetriebs, durch Fern-
sprechbetriebsstörungen oder durch unrichtige Be-
sorgung des Fernsprechdienstes entstehenden Scha-
den, oder für den Schaden, der durch Fehler im
Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer entsteht, Best.
Telegraphenwesen.
für die Fernsprechanschlüsse und Ausführest.
schsk. z. FGO. Ebensowenig haftet die TVerwal-
tung für ihre Beamten, wenn diese durch mangel-
beste Gesorhung der tel.= oder fernsprechdienst-
lichen Geschäfte dem am Verkehr beteiligten Pub-
liktum einen Schaden verursachen. Die Haft-
pflicht der Beamten selbst richtet sich nach den
allg. gesetzlichen Best. Zur Vermeidu von
Entstellungen des Telegr Textes kann der Absen-
der gegen Bezahlung eines Zuschlags von
der Telegr Gebühr verlangen, daß das Telegr.
von allen T Anstalten, die bei seiner Beförderung
mitwirken, vollständig verglichen wird. Zur
Vermeidung des Verlustes eines Telegr. kann
der Absender verlangen, daß ihm Tag und Stunde
der Bestellung des Telegr. sofort nach deren Aus-
führung telegr. oder brieflich angezeigt wird. Für
eine telegr. Empfangsanzeige hat er die Gebühr
für ein Telegr. von 10 Wörtern, für eine brief-
liche 20 6 vorauszuzahlen. — 1X IX. Gebühren-
freiheiten # im T.= und Fernsprechverkehr. Im
inneren w. Verkehr sind außer den Telegr., die von
regierenden deutschen Fürsten, ihren Gemahlinnen
und Witwen oder in ihren Angelegenheiten von
Hofbeamten usw. aufgegeben werden, und außer
den Telephongesprächen der K. Majestäten und der
in ihren Angelegenheiten telephonierenden Hof-
beamten, soweit die für diese Telephongespräche
getroffenen besonderen Best. die Gebührenfreiheit
zulassen, s. u., nur die von den Oorständen,
Gde Vorstehern und deren Stellvertretern bei
Brandfällen aufgegebenen tel. Feuerberichte (mit
Ausnahme derjenigen an den Verwaltungsrat der
Gebäudebrandversicherungsanstalt) und die zu
Löschzwecken bestimmten tel. Mitteilungen dieser
Beamten oder der Feuerwehrkommandanten ge-
bührenfrei, soweit sie nicht durch TUnfallmelde-
stellen vermittelt werden. Fur den T.= und Fern-
prechverkehr des Eisenbahndienstes bestehen be-
ondere Best. Die Fernsprechanschlüsse des K. Hofes
in Gebäuden, die zum unmittelbaren und persönl.
Gebrauch des Königs und der Königin bestimmt
sind, werden einschließlich der dazu gehörigen
Nebenanschlüsse von der TVerwaltung als Eigen-
tümerin gegen Ersatz der Herstellungskosten ein-
gerichtet und unentgeltlich unterhalten. Für Be-
nützung dieser Ans lüsse werden keine Pauschge-
bühren erhoben. Auch sind die von ihnen unter
Anruf der Vermittlungsanstalt nden Ge-
14 che von der ordentlichen Gebühr frei, wenn
ie in Königlichen Angelegenheiten geführt und
der Vermittlungsanstalt von dem Sprechenden bei
der Anmeldung ausdrücklich als Königliche- Ange-
legenheit bezeichnet werden. Derartige Gespräche
sind mit Vorrang vor den übr. Gesprächen zu be-
handeln. Für die übr. Fernsprechanschlüsse des
K. Hofes sind die ordentlichen Pauschgebühren
und für die von ihnen ausgehenden Gespräche die
ordentlichen Gebühren zu entrichten. Die Neben-
telegraphenanlagen und besonderen TAnlagen,
durch welche die zum unmittelbaren und persönl.
Gebrauch des Königs und der Königin bestimmten
Gebäude mit Tünstalten oder mit fremden Grund-
stücken oder über solche hinweg untereinander
verbunden werden, werden von der TVerwaltung
als Eigentümerin gegen Ersatz der Herstellungs-