Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der Normalzeit. æ Im Sommerhalbjahr wird die 
von der Met. ZSt. Stuttgart täglich um 10½ Uhr 
vormittags ausgegebene Witterungsvorhersage an 
sämtliche TAnstalten unentgeltlich befördert und 
von ihnen durch Anschlag veröffentlicht. Die Vor- 
hersage kann von den Tünstalten während des 
anzen Jahres gegen besondere Gebühren an 
Ferasprechteilnehnhe oder an Inhaber von Neben- 
tel Anlagen durch Fernsprecher, sowie an sonstige 
Besteller schriftlich übermittelt werden. Außerdem 
kann jedermann die täglich mehrmals ausgegebe- 
nen Wetterberichte der D. Seewarte in Hamburg 
in monatl. Abonnements telegr. beziehen. Den 
Fernsprechteilnehmern kann auf Antrag die Nor- 
malzeit (mitteleuropäische Einheitszeit) täglich von 
der Fernsprechanstalt, an die sie an eschlosßen sind, 
egen Gebühr von 10 4 jährlich durch Fern- 
precher mitgeteilt werden; die Tünstalten er- 
halten die Zeitmitteilung täglich vom TAmt Stutt- 
gart aus, dem die Zeit von dem TA. Berlin auf 
rund der Uhr der Berliner Sternwarte mit- 
geteilt wird. Ferner können alle Teilnehmer der 
zum Sprechverkehr mit Hamburg zugelassenen 
Fernsprechanstalten gegen Entrichtung der Ge- 
sprächsgebühr sich zu beliebiger Zeit mit einer 
an der Hauptuhr der Hamburger Sternwarte an- 
gebrachten Signaleinrichtung verbinden lassen, 
wodurch ihnen das Zeitsignal automatisch über- 
mittelt wird. — 1 XlI. T.= und Fernsprechbetrieb- 
stellen. 1 Die TüAnstalten befassen sich i. d. R. 
mit der Annahme und Leförderung. abgehender 
Tel. und mit der Bestellung und Ausgabe an- 
kommender Tel. Daneben befinden sich in ein- 
zelnen Orten weitere Tünstalten, deren Aufgabe 
sich auf die Annahme und Beförderung ab- 
gehender Tel. beschränkt, TelAnnahmestellen. Die 
Aufgabe von Tel. kann bei jeder Tünstalt auch 
brieflich oder von Fernsprechteilnehmerstellen aus 
durch Fernsprecher erfolgen. Zur Einlieferung 
von Tel. können auch TBoten, Bahnposten, Land- 
postboten Postanstalten in Orten ohne T., Brief- 
kasten und Posthilfstellen benützt werden, Tel O. 84. 
Die Anstalten für den Fernsprechverkehr sind teils 
a) öff. Sprechstellen, von denen aus jedermann 
prechen kann, und zu denen Pers. durch einen 
oten herbeigerufen werden können, mit welchen 
jemand von einem anderen Platz aus sprechen will, 
teils b) Anstalten, die nicht nur dem allg. Publi- 
kum als öff. Sprechstellen dienen, sondern an 
die auch prechstellen von Teilnehmern an- 
geschlossen sind, so daß diese Teilnehmer nicht 
auf die Benützung einer öff. Sprechstelle ange- 
wiesen sind, Fernsprechanstalten im engeren Einn. 
In einzelnen Orten sind an letztere Anstalten 
öff. Fernsprechautomaten angeschlossen, die von 
jedermann zu Gesprächen innerhalb eines be- 
stimmten Sprechbereichs benützt werden können, 
zu denen aber i. d. R. niemand durch Boten her- 
beigerufen werden kann. Die Fernsprechanstalten 
i. c. S. dienen zum unmittelbaren Sprechverkehr 
des Publikums, zur Uebermittlung von Nachrichten 
der Teilnehmer an die Vermittlungsstelle behufs 
der Weiterbeförderung durch den T., durch Eil- 
boten, durch die Post oder als Brieftelegr., sowie 
(auf schriftl. Antrag) zur Uebermittlung ange- 
kommener Telegr. an die Teilnehmer. Die Post- 
  
Telegraphenwesen. 
agenten und die Vorsteher von THilfstellen sind 
als Verwalter öff. Sprcchstellen befugt, in den 
Fernsprechleitungen Mitteilungen oder Bestel- 
lungen von auswärts für andere Personen ent- 
gegenzunehmen und sie den Empfängern zu über- 
mitteln. Wird ein derartiges Ersuchen an sie 
gestellt, so sind sie auch berechtigt, den Auftrag 
abzulehnen oder dem Antragsteller vor oder bei 
Entgegennahme des Ersuchens zu erklären, daß 
sie für die richtige Uebermittlung keine Verant- 
wortung unternehmen. Die Beamten der Post- 
ämter oder TAemter nehmen Mitteilungen für 
andere Personen nicht entgegen. In den Orten, 
wo sich Postanstalten befinden, wird von ihnen 
i. d. R. auch der T.= und Fernsprechdienst besorgt. 
Die Anstalten, bei denen der T.= oder Fernsprech- 
dienst mit der Postanstalt vereinigt ist, führen 
nur die Amtsbezeichnung Postamt oder Post- 
agentur s. Postwesen 15. In den kleinen Orten 
ohne Postamt oder Postagentun werden Tele- 
graphenhilfstellen eingerichtet, welche i. d. R. so- 
wohl für den T.= als für den Fernsprechverkehr 
dienen und von Privaten auf Grund eines Dienst- 
vertrags verwaltet werden. In Orten, wo sich 
auch eine Posthilfstelle befindet, werden beide 
Stellen i. d. R. dem gleichen Vorsteher über- 
tragen. In einer Anzahl von Orten an den 
größeren Eisenbahnlinien sind die Tünstalten noch 
mit der Eisenbahnstation vereinigt und heißen 
Tamtj befindet sich in solchen Orten eine besondere 
Postanstalt ohne Vereinigung mit der Et., so 
wird der Fernsprechdienst i. d. R. von der Post- 
anstalt besorgt, andernfalls durch eine besondere 
THilfstelle. Ist die Besorgung des TDienstes der 
Postanstalt zugewiesen, so hat das mit der EBt. 
vereinigte TAmt i. d. R. während der Dienstzeit 
der Postanstalt nur von GEBeisenden Telegr. an- 
zunehmen, außerhalb der Dienstzeit der Postanstalt 
aber den gesamten TDienst zu besorgen. In 
Stuttgart besteht ein ToAmt ausschließlich für 
den T.= und Fernsprechverkehr. Die Telegr. werden 
teils mit Schreib-Apparaten (Morseapparaten), 
deren Schrift aus Punkten und Strichen besteht 
und übersetzt werden muß, teils mit Typendruck- 
apparaten, welche die Worte unmittelbar in ge- 
wöhnlicher Druckschrift aufzeichnen, teils durch den 
Fernsprecher übermittelt und an den Empfänger 
verschlossen bestellt, wenn der Absender nicht aus- 
drücklich die offene Bestellung verlangt hat. Bei 
der Errichtung von Anstalten für den öff. T.= 
und Fernsprechdienst wird von den Gden oder den 
sonstigen Interessenten ein einmaliger Beitrag 
von 350 MA verlangt. Bei der Errichtung von öff. 
Sprechstellen, die als Tilfstellen, s. o., betrieben 
werden, wird außerdem während der 2 ersten 
Betriebsjahre unentgeltliche Dienstbesorgung oder 
Ersatz der Dienstbesorgungskosten beansprucht. Im 
Falle der Errichtung mehrerer T.= oder Fern- 
sprechanstalten in einer und derselben Haupt= oder 
TeilGde wird der Beitrag von 350 K i. d. R. 
nur einmal verlangt. Die Bedingungen für die 
Errichtung der weiteren Anstalten werden von Fall 
zu Fall festgesetzt. Für Errichtung von neuen 
T.= und Fernsprechstellen, deren Vorsteher nach 
den bestehenden Grundsätzen nicht durch K. Ent- 
schließung zu ernennen sind, sowie für die Ein- 
  
 
	        
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