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der Normalzeit. æ Im Sommerhalbjahr wird die
von der Met. ZSt. Stuttgart täglich um 10½ Uhr
vormittags ausgegebene Witterungsvorhersage an
sämtliche TAnstalten unentgeltlich befördert und
von ihnen durch Anschlag veröffentlicht. Die Vor-
hersage kann von den Tünstalten während des
anzen Jahres gegen besondere Gebühren an
Ferasprechteilnehnhe oder an Inhaber von Neben-
tel Anlagen durch Fernsprecher, sowie an sonstige
Besteller schriftlich übermittelt werden. Außerdem
kann jedermann die täglich mehrmals ausgegebe-
nen Wetterberichte der D. Seewarte in Hamburg
in monatl. Abonnements telegr. beziehen. Den
Fernsprechteilnehmern kann auf Antrag die Nor-
malzeit (mitteleuropäische Einheitszeit) täglich von
der Fernsprechanstalt, an die sie an eschlosßen sind,
egen Gebühr von 10 4 jährlich durch Fern-
precher mitgeteilt werden; die Tünstalten er-
halten die Zeitmitteilung täglich vom TAmt Stutt-
gart aus, dem die Zeit von dem TA. Berlin auf
rund der Uhr der Berliner Sternwarte mit-
geteilt wird. Ferner können alle Teilnehmer der
zum Sprechverkehr mit Hamburg zugelassenen
Fernsprechanstalten gegen Entrichtung der Ge-
sprächsgebühr sich zu beliebiger Zeit mit einer
an der Hauptuhr der Hamburger Sternwarte an-
gebrachten Signaleinrichtung verbinden lassen,
wodurch ihnen das Zeitsignal automatisch über-
mittelt wird. — 1 XlI. T.= und Fernsprechbetrieb-
stellen. 1 Die TüAnstalten befassen sich i. d. R.
mit der Annahme und Leförderung. abgehender
Tel. und mit der Bestellung und Ausgabe an-
kommender Tel. Daneben befinden sich in ein-
zelnen Orten weitere Tünstalten, deren Aufgabe
sich auf die Annahme und Beförderung ab-
gehender Tel. beschränkt, TelAnnahmestellen. Die
Aufgabe von Tel. kann bei jeder Tünstalt auch
brieflich oder von Fernsprechteilnehmerstellen aus
durch Fernsprecher erfolgen. Zur Einlieferung
von Tel. können auch TBoten, Bahnposten, Land-
postboten Postanstalten in Orten ohne T., Brief-
kasten und Posthilfstellen benützt werden, Tel O. 84.
Die Anstalten für den Fernsprechverkehr sind teils
a) öff. Sprechstellen, von denen aus jedermann
prechen kann, und zu denen Pers. durch einen
oten herbeigerufen werden können, mit welchen
jemand von einem anderen Platz aus sprechen will,
teils b) Anstalten, die nicht nur dem allg. Publi-
kum als öff. Sprechstellen dienen, sondern an
die auch prechstellen von Teilnehmern an-
geschlossen sind, so daß diese Teilnehmer nicht
auf die Benützung einer öff. Sprechstelle ange-
wiesen sind, Fernsprechanstalten im engeren Einn.
In einzelnen Orten sind an letztere Anstalten
öff. Fernsprechautomaten angeschlossen, die von
jedermann zu Gesprächen innerhalb eines be-
stimmten Sprechbereichs benützt werden können,
zu denen aber i. d. R. niemand durch Boten her-
beigerufen werden kann. Die Fernsprechanstalten
i. c. S. dienen zum unmittelbaren Sprechverkehr
des Publikums, zur Uebermittlung von Nachrichten
der Teilnehmer an die Vermittlungsstelle behufs
der Weiterbeförderung durch den T., durch Eil-
boten, durch die Post oder als Brieftelegr., sowie
(auf schriftl. Antrag) zur Uebermittlung ange-
kommener Telegr. an die Teilnehmer. Die Post-
Telegraphenwesen.
agenten und die Vorsteher von THilfstellen sind
als Verwalter öff. Sprcchstellen befugt, in den
Fernsprechleitungen Mitteilungen oder Bestel-
lungen von auswärts für andere Personen ent-
gegenzunehmen und sie den Empfängern zu über-
mitteln. Wird ein derartiges Ersuchen an sie
gestellt, so sind sie auch berechtigt, den Auftrag
abzulehnen oder dem Antragsteller vor oder bei
Entgegennahme des Ersuchens zu erklären, daß
sie für die richtige Uebermittlung keine Verant-
wortung unternehmen. Die Beamten der Post-
ämter oder TAemter nehmen Mitteilungen für
andere Personen nicht entgegen. In den Orten,
wo sich Postanstalten befinden, wird von ihnen
i. d. R. auch der T.= und Fernsprechdienst besorgt.
Die Anstalten, bei denen der T.= oder Fernsprech-
dienst mit der Postanstalt vereinigt ist, führen
nur die Amtsbezeichnung Postamt oder Post-
agentur s. Postwesen 15. In den kleinen Orten
ohne Postamt oder Postagentun werden Tele-
graphenhilfstellen eingerichtet, welche i. d. R. so-
wohl für den T.= als für den Fernsprechverkehr
dienen und von Privaten auf Grund eines Dienst-
vertrags verwaltet werden. In Orten, wo sich
auch eine Posthilfstelle befindet, werden beide
Stellen i. d. R. dem gleichen Vorsteher über-
tragen. In einer Anzahl von Orten an den
größeren Eisenbahnlinien sind die Tünstalten noch
mit der Eisenbahnstation vereinigt und heißen
Tamtj befindet sich in solchen Orten eine besondere
Postanstalt ohne Vereinigung mit der Et., so
wird der Fernsprechdienst i. d. R. von der Post-
anstalt besorgt, andernfalls durch eine besondere
THilfstelle. Ist die Besorgung des TDienstes der
Postanstalt zugewiesen, so hat das mit der EBt.
vereinigte TAmt i. d. R. während der Dienstzeit
der Postanstalt nur von GEBeisenden Telegr. an-
zunehmen, außerhalb der Dienstzeit der Postanstalt
aber den gesamten TDienst zu besorgen. In
Stuttgart besteht ein ToAmt ausschließlich für
den T.= und Fernsprechverkehr. Die Telegr. werden
teils mit Schreib-Apparaten (Morseapparaten),
deren Schrift aus Punkten und Strichen besteht
und übersetzt werden muß, teils mit Typendruck-
apparaten, welche die Worte unmittelbar in ge-
wöhnlicher Druckschrift aufzeichnen, teils durch den
Fernsprecher übermittelt und an den Empfänger
verschlossen bestellt, wenn der Absender nicht aus-
drücklich die offene Bestellung verlangt hat. Bei
der Errichtung von Anstalten für den öff. T.=
und Fernsprechdienst wird von den Gden oder den
sonstigen Interessenten ein einmaliger Beitrag
von 350 MA verlangt. Bei der Errichtung von öff.
Sprechstellen, die als Tilfstellen, s. o., betrieben
werden, wird außerdem während der 2 ersten
Betriebsjahre unentgeltliche Dienstbesorgung oder
Ersatz der Dienstbesorgungskosten beansprucht. Im
Falle der Errichtung mehrerer T.= oder Fern-
sprechanstalten in einer und derselben Haupt= oder
TeilGde wird der Beitrag von 350 K i. d. R.
nur einmal verlangt. Die Bedingungen für die
Errichtung der weiteren Anstalten werden von Fall
zu Fall festgesetzt. Für Errichtung von neuen
T.= und Fernsprechstellen, deren Vorsteher nach
den bestehenden Grundsätzen nicht durch K. Ent-
schließung zu ernennen sind, sowie für die Ein-